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9 O 2209/09 (595)•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-04-13, 9 O 2209/09 (595)
9 O 2209/09 (595)Kantonsgericht13.04.2011
1. Wurde ein Patient in einem Aufklärungsbogen im Zusammenhang mit einer Operation an der Speiseröhre auf mögliche Komplikationen wie Nachblutung, Perforation, eine Peritonitis und eine Reoperation hingewiesen und wurde der operative Eingriff in jeder Hinsicht standard- und sorgfaltsgerecht vorgenommen, ist nicht von einem Aufklärungs- und/oder Behandlungsfehler auszugehen, selbst wenn eine Reoperation und - ihr folgend - noch weitere Operationen erfolgen mussten.(Rn.26) 2. Über eine Behandlungsalternative ist nicht aufzuklären, wenn die Operation quasi ultima ratio ist, d.h. keine Therapieoptionen mehr bestanden haben.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: 9 O 2209/09 (595)
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0413.9O2209.09.595.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 281 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Wurde ein Patient in einem Aufklärungsbogen im Zusammenhang mit einer Operation an der Speiseröhre auf mögliche Komplikationen wie Nachblutung, Perforation, eine Peritonitis und eine Reoperation hingewiesen und wurde der operative Eingriff in jeder Hinsicht standard- und sorgfaltsgerecht vorgenommen, ist nicht von einem Aufklärungs- und/oder Behandlungsfehler auszugehen, selbst wenn eine Reoperation und - ihr folgend - noch weitere Operationen erfolgen mussten.(Rn.26)
Über eine Behandlungsalternative ist nicht aufzuklären, wenn die Operation quasi ultima ratio ist, d.h. keine Therapieoptionen mehr bestanden haben.(Rn.27)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Operation an der Speiseröhre der Klägerin in Anspruch.
2 Die Klägerin leidet unter einer nach unten verengten Speiseröhre. Eine mehrfach versuchte endoskopische pneumatische Erweiterung des unteren Teils der Speiseröhre war bei der Klägerin erfolglos geblieben. Insbesondere sorgten die Endoskopien im Ergebnis nicht für eine Abhilfe bei den bei der Klägerin vorhandenen Schluckstörungen.
3 Nach dem ausgebliebenen Therapieerfolg wurde der Klägerin nach gemeinsamer gastroenterologisch-chirurgischer Beratung eine Operation empfohlen. Die Klägerin wurde über mögliche Komplikationen der Operation, wie z.B. Nachblutung, Perforation, Peritonitis und eine Reoperation schriftlich durch Dr. S am 26.10.2005 aufgeklärt. Daraufhin entschied sich die Klägerin zur Durchführung der Operation, die am 27.10.2005 erfolgte. Die Operation erfolgte zunächst komplikationslos. Nach der laparoskopischen Myotomie wurde eine Verletzung der freigelegten Schleimhaut durch endoskopische Luft- und Wasserinsufflation ausgeschlossen und anschließend die freiliegende Schleimhaut durch eine Magenmanschette gedeckt.
4 Am 31.10.2005 kam es in den frühen Morgenstunden gegen 03:30 Uhr zu einer auffälligen klinischen Symptomatik mit Kreislaufdepression, auffälligem Bauchbefund und erhöhten Entzündungszeichen, wobei nach synographischem Nachweis ausgedehnt freier Flüssigkeit im Bauch die Indikation zu einer Bauchöffnung gestellt wurde. Die Reoperation wurde noch am gleichen Tag ab 11:10 Uhr durchgeführt. Dabei wurden eine Lavage, d.h. eine Übernähung der Ösophagusleckage, sowie eine transhiatale anteriore Fundoplikatio durchgeführt. Anschließend wurde die Klägerin auf die Intensivstation verlegt. In der Folgezeit musste die Klägerin noch mehrfach operiert werden. Erst im Februar 2006 konnte die Klägerin in eine Rehabilitationsklinik in Flechtingen entlassen werden.
5 Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld (150.000,00 €), eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente von 200,00 €/Monat, die Erstattung eines schon entstandenen und eines zukünftigen Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum von weiteren 5 Jahren, die Erstattung von Fahrtkosten, Kopien und Zuzahlungen sowie vorbeugende Feststellung.
6 Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1. habe bei ihrer Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 2. gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen. Die Operation sei fehlerhaft durchgeführt worden und die Perforation der Speiseröhre und die Peritonitis seien zu spät erkannt worden. Sie sei nicht hinreichend über die Risiken der geplanten Operation aufgeklärt worden, ebenso wenig über Alternativtherapien.
7 Die Klägerin beantragt,
8 1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.08.2006;
9 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 € ab dem 01.01.2010, fällig jeweils zum 3. des laufenden Monats zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1, 247 BGB auf die rückständigen Beträge;
10 3. die Geklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 30.437,32 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 01.08.2006 auf 7.696,00 € und ab dem jeweils 3. des laufenden Monats, beginnend ab 03.09.2006 jeweils auf weitere 208,00 €;
11 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ab dem 01.01.2010 monatlich lebenslänglich 381,33 € fällig jeweils zum 3. des laufenden Monats an sie als Haushaltsführungsschaden zu bezahlen;
12 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.853,76 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1, 247 BGB seit dem 10.06.2009 auf 3.772,72 und auf weitere 81,05 € ab Klagezustellung zu bezahlen;
13 6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren zukünftigen, materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 31.10.2005 bis zum 22.02.2006 im Universitätsklinikum M entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
14 7. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen nebst 5.812,56 € Anwaltsgebühren für ihre außergerichtliche Vertretung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1, 247 BGB ab Klagezustellung.
15 Die Beklagten beantragen,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagten behaupten, die Operation sei gerechtfertigt und indiziert gewesen und fachgerecht durchgeführt worden. Die eingetretenen Komplikationen (Perforation; Baufellentzündung) seien nicht zu spät diagnostiziert bzw. erkannt und behandelt worden.
18 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 05.05.20010 (Bl. 127 f., Bd. I d.A.) i.V.m. dem Beschluss vom 09.08.2010 (Bl. 147, Bd. I d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
19 Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Begutachtung wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 08.09.2010 (Bl. 152 ff., Bd. I d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat dann weiter Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 05.11.2010 (Bl. 190, Bd. I d.A.) durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens.
20 Hinsichtlich des Ergebnisses dieser ergänzenden Begutachtung wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 17.11.2010 (Bl. 193 ff., Bd. I d.A.) Bezug genommen.
21 Schließlich hat das Gericht den Sachverständigen Prof. Dr. D gemäß dem Beschluss vom 17.01.2011 (Bl. 230, Bd. I d.A.) mündlich zu seinen Begutachtungen angehört.
22 Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.03.2011 (Bl. 3 ff., Bd. II d.A.) Bezug genommen.
23 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24 Die Klage ist unbegründet.
25 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und vorbeugende Feststellung gegen die Beklagten gemäß den §§ 281, 823 Abs. 1, 249, 253 BGB.
26 Denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie im Hinblick auf die Operation unzureichend aufgeklärt wurde bzw. die Operation selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist.
27 Der Sachverständige Prof. Dr. D hat im Rahmen seiner Erstbegutachtung festgestellt, dass die Aufklärung der Klägerin im Vorfeld der Operation hinreichend gewesen sei, da die Klägerin in dem Aufklärungsbogen am 26.10.2005 von Herrn Dr. S hinreichend auf mögliche Komplikationen wie eine Nachblutung, eine Perforation, eine Peritonitis und eine Reoperation hingewiesen worden sei. Über Alternativen zu der Operation habe die Klägerin nicht aufgeklärt werden müssen, da die bei der Klägerin zuvor durchgeführten drei Endoskopien sich nicht als effektiv erwiesen hätten und daher keine Therapieoptionen mehr bestanden hätten; vielmehr sei die Operation quasi ultima ratio gewesen.
28 Auch der operative Eingriff sei in jeder Hinsicht standard- und sorgfaltsgerecht vorgenommen worden. Aufgrund des ungestörten postoperativen Frühverlaufs bis zur Nacht des 31.10.2005 sei eine Röntgenkontrastmitteluntersuchung nicht erforderlich gewesen, was auch in anderen chirurgischen Klinken nicht üblich gewesen wäre. In den frühen Morgenstunden (um 03:30 Uhr) des 31.10.2005 habe initial keine klinische Symptomatik einer Bauchfellentzündung bestanden und die Klägerin habe sich kreislaufmäßig nach einer entsprechenden Therapie auch kurzfristig wieder erholt. Aufgrund der Kreislaufdepression, des auffälligen Bauchbefundes und erhöhter Entzündungszeichen sei die Indikation zu einer Reoperation anhand der durchgeführten Untersuchungen eindeutig gewesen. Es sei vertretbar gewesen, die Klägerin vor der Operation nicht durch weitere Untersuchungen zu belasten, zumal sich das Operationsziel dadurch nicht geändert hätte. Auch das 6stündige Zeitintervall zwischen der Kreislaufstabilisierung und der Operation sei vertretbar gewesen, da hierdurch nach allgemeinem Kenntnis- und Erfahrungsstand die Prognose der Komplikation nicht wesentlich verschlechtert worden sei. Die im weiteren Verlauf eingetretenen Komplikationen und der aktuelle Zustand der Klägerin seien daher als schicksalhaft zu beurteilen.
29 Die Kammer folgt den anschaulichen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang.
30 Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 17.11.2010 beantwortet.
31 Der Sachverständige hat hierbei ausgeführt, es sei keine atypische Symptomatik, dass ab dem 29.10.2005 die Klägerin einen geblähten Bauch gehabt habe; insbesondere habe es sich insoweit nicht um ein Frühzeichen eines kritischen Verlaufs gehandelt. Da ein geblähter Bauch häufig nach laparoskopischen Operationen auftrete, hätten hieraus bei der Klägerin keine besonderen diagnostischen und/oder therapeutischen Schlüsse gezogen werden müssen. Zwar sei nach mehreren Studien eine erhöhte Perforationsrate der Speiseröhre nach vorangegangener endoskopischer Dilatationsbehandlung zu vermuten. Die Perforationsraten nach Vorbehandlung durch endoskopische Dilatation seien jedoch gegenüber den nicht durch endoskopische Dilatation vorbehandelten Patienten nach einer laparoskopischen Achalasie-Operation nicht signifikant erhöht. Jedenfalls habe es im Jahre 2005 keine gesicherte Evidenz für eine erhöhte Perforationsrate nach endoskopischer Vorbehandlung durch alleinige mehrfache Dilatationen gegeben. Daher sei die Klägerin auch nicht als Risikopatientin einzustufen gewesen und hätte auch nicht über ein erhöhtes Perforationsrisiko aufgeklärt werden müssen. Im Übrigen hat der Sachverständige im Rahmen der Beantwortung der Klägerin zu seinem Ursprungsgutachten die dort festgestellten Ergebnisse bestätigt.
32 Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Prüfung auch diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten in vollem Umfang an.
33 Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung entkräftet.
34 Der Sachverständige hat hierbei ausführt, dass es im Jahre 2005 noch keine eindeutigen Hinweise dahingehend gegeben habe, dass vorherige endoskopische Maßnahmen ein erhöhtes Risiko bedeuteten. In einigen Studien sei hierbei der Einsatz des Medikamentes Botulintoxin zwar als risikoerhöhend eingeschätzt worden, dieses Medikament sei allerdings bei der Klägerin gar nicht verwandt worden. Nach der Erfolglosigkeit des endoskopischen Vorgehens sei bei der Klägerin ein definitives Therapieverfahren angezeigt gewesen. Hierbei habe es sich um das einzige Verfahren mit Langzeiterfolg gehandelt. Heute würde man schon eher operieren. Bei der Operation habe es sich um ein Standardverfahren gehandelt. Danach seien in der Regel keine Intensivüberwachung und Intensivtherapie erforderlich. Ein geblähter Bauch nach einer Bauchoperation sei eher typisch als untypisch. Zum Teil könne er auf Restgas zurückgeführt werden. Das sei aber nicht die alleinige Ursache eines geblähten Bauches. Bei der Operation komme es zu einer Darmlähmung. Insoweit könne es dann auch zu einer Luftansammlung später kommen. Die Darmlähmung sei die Folge der Narkose und der Operation. Das sei völlig normal. Es sei aber auch absolut normal, wenn die Gasansammlung erst zwei Tage später eintrete. Der Schnittpunkt, ab dem etwas zu veranlassen gewesen sei, sei eindeutig um 03:30 Uhr anzusetzen. Bei der Klägerin habe zunächst ein vollkommen unauffälliger Verlauf vorgelegen, dann habe es sich um normale typische Zeichen gehandelt, wie einen geblähten Bauch. Es sei auch normal, dass der geblähte Bauch zu einer Erschwerung bei der Mobilisierung führe. Selbst leichte Schmerzen seien nach dem Ingangkommen der Darmfunktion als normal anzusehen. Wenn um 03:30 Uhr vermerkt sei „kein Peritonismus“, dann bedeute das, dass keine Abwehrspannung vorhanden gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Peritonitis nicht festzustellen gewesen. Die klinischen Zeichen einer Peritonitis würden erst nach mehreren Stunden eintreten. Der Befund im Bericht der Reoperation vom 31.10.2005 decke sich mit dem klinischen Verlauf. Wenn diskrete Fibrinbeläge beschrieben würden, dann handele es sich um einen Zeitraum, der sicherlich unter 12 Stunden liege. Der Zeitraum bis zur Reoperation sei absolut vertretbar gewesen. Er sei sogar eher als relativ kurzfristig anzusehen, es hätte auch noch etwas später operiert werden können. Eine Reoperation nach ca. 6 Stunden gelte unter Chirurgen als relativ schnell. Vorliegend habe es keine klinischen Anzeichen gegeben, die eine noch schnellere Reoperation geboten hätten.
35 Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, die sich auch mit dessen Feststellungen in den beiden Begutachtungen decken, nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang.
36 Nach alldem ist die Klägerin weder fehlerhaft aufgeklärt noch behandelt worden.
37 Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
39 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.
40 Beschluss
41 Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 230.000,00 € festgesetzt.
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