VG Magdeburg 9. Kammer, 2011-06-27, 9 B 161/11

9 B 161/11Verwaltungsgericht / Chamber 927.06.2011

Regest

Abschiebung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber, die erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich ist zulässig, wenn hier wie dort keine aufnahmebereiten Verwandten.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 9. Kammer — 9 B 161/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-27

Aktenzeichen: 9 B 161/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0627.9B161.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34a AsylVfG, Art 15 Abs 3 EGV 343/2003, Art 8 MRK, Art 6 Abs 1 GG, § 80 VwGO ... mehr

Leitsatz

Abschiebung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber, die erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich ist zulässig, wenn hier wie dort keine aufnahmebereiten Verwandten.(Rn.15)

Gründe

I.

1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Österreich.

2 Die Antragsteller, nach Angaben ihrer Eltern staatenlose Kurden aus Syrien, reisten ursprünglich mit ihren Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrten die Durchführung eines Asylverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.01.2011 abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet, nachdem festgestellt worden war, dass die Eltern der Antragsteller für sich und ihre Kinder bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt hatten. In der Folge wurde die gesamte Familie, d.h. die Eltern und die minderjährigen Kinder nach Österreich abgeschoben.

3 Die Antragsteller wurden sodann am 11.03.2011 gemeinsam mit einem Erwachsenen, dem deutschen Staatsangehörigen Y. A., der vortrug, er sei der Onkel der Antragsteller, in einem Zug auf der Fahrt von Salzburg nach München angetroffen. Für die Antragsteller wurde das Landratsamt Berchtesgadener Land zum Vormund bestellt und unter dem 14.06.2011 eine Ergänzungspflegschaft für Herrn Rechtsanwalt H. bestellt.

4 Nachdem die Republik Österreich zunächst unter dem 03.05.2011 dem Übernahmeersuchen Deutschlands zustimmte, erging ein Bescheid der Antragsgegnerin, der unter Ziffer 1 die erneuten Anträge auf Durchführung eines Asylverfahrens ablehnte und unter Ziffer 2 die Abschiebung nach Österreich anordnete.

5 Mit Schreiben vom 26.05.2011 lehnte Österreich entgegen der ursprünglichen Zusage die Überstellung ab, da der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt sei und die Minderjährigen keinerlei Verbindungen zu Österreich hätten, so dass Art. 15 Abs. 3 der Dublin II-Verordnung zum Tragen komme, weil ein Onkel der Kinder in Deutschland lebe.

6 Unter dem 21.06.2011 teilte Österreich nun wiederum mit, es stimme der Überstellung der Antragsteller doch zu.

7 Bereits unter dem 03.06.2011 haben die Antragsteller Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und tragen insbesondere vor, es sei nicht bekannt, wo sich ihre Eltern aufhielten, unter der letzten gemeinsamen Adresse in Österreich seien sie jedenfalls nicht mehr aufhältig. Es lebten zwei Onkel der Antragsteller in Deutschland sowie ein volljähriger Bruder. Beide Onkel seien auch bereit, die Vormundschaft zu übernehmen, ein Antrag hierauf bezüglich eines Onkels sei abgelehnt, der andere noch offen. Die Antragsteller hätten einer solchen Vormundschaft zugestimmt und diese komme nach Einschätzung des Jugendamtes auch in Betracht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin berücksichtige Art. 15 der Dublin II-Verordnung ebenso wenig, wie Art 6 GG und Art. 8 EMRK. Ferner sei zu bemängeln, dass entgegen der seit dem 24.12.2010 direkt anzuwendenden Richtlinie 2008/115/EG, hier Art. 10 Abs. 1, vor der Ausstellung der Rückkehrentscheidung bei unbegleiteten Minderjährigen Stellen zu hören seien, die das Kindeswohl gebührend berücksichtigten, hier das Jugendamt.

8 Die Antragsteller begehren sinngemäß,

9 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller nach Österreich abzuschieben,

10 sowie ihnen Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu gewähren.

11 Der Antragsgegner beantragt,

12 den Antrag abzulehnen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 9 A 160/11 MD sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

14 Der Antrag, den Vollzug der Abschiebungsanordnung auszusetzen, ist gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG unzulässig. Danach darf die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Zwar ist § 34 a Abs. 2 AsylVfG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Norm entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat nicht generell verbietet, sondern in Ausnahmefällen vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO möglich bleibt. Ein solcher Ausnahmefall liegt indes vorliegend nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 14.05.1996, 2 BvR 193/93, 2 BvR 2315/39, Rn. 189 ff, zitiert nach juris) muss die Bundesrepublik Deutschland dann Schutz gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 AufenthG) oder § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassungs oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Insoweit ist das Gericht durchaus der Ansicht, dass zu solchen Gründen auch humanitäre und persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG führen, gehören können (vgl. auch: VG Hamburg, B. v. 07.04.2005, 17 AE 91/05, zitiert nach juris, VG Gießen, U. v. 22.08.2003, 2 E 2152/03.A, zitiert nach juris, so wohl auch angedacht in Bundesverfassungsgericht, B. v. 22.12.1993, 2 BvQ 68/93, zitiert nach juris und BVerfG, a. a. O., Rn. 180; sowie Hailbronner, Ausländerrecht, 48. Aktualisierung, August 2006, § 34 a AsylVfG, Rn. 11-16, 33 m. w. N.). Denn das Konzept der normativen Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihn im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/95, zitiert nach juris Rn. 181).

15 Solche Gründe liegen vorliegend nicht vor. Die Aussetzung der Abschiebung ist nicht notwendig, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden. Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 EMRK verbieten es, die Antragsteller vorübergehend - nämlich ggf. nur bis zu einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren - nach Österreich abzuschieben und damit der Obhut des noch nicht bestellten Vormunds aus der eigenen Verwandtschaft zu entziehen. Die Antragsteller werden in Österreich ebenso wie in Deutschland einen vom Staat bestimmten Vormund zur Seite gestellt bekommen, ihre rechtliche Position wird sich nicht verändern. Soweit sie vortragen, in Deutschland sei ein Onkel bereit, sie aufzunehmen, so ist bislang nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem potentiellen Vormund um einen Verwandten der Antragsteller handelt. Ebenso wenig wie glaubhaft gemacht ist, dass dieser tatsächlich bereit ist, die Vormundschaft zu übernehmen. Auch die Verwandtschaft zum behaupteten Bruder und dem weiteren Onkel ist nicht glaubhaft gemacht.

16 Die Antragsteller können sich auch nicht auf Art. 15 Abs. 3 Dublin II-VO berufen, wonach, wenn der Asylbewerber unbegleiteter Minderjähriger ist, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, eine räumlich Annäherung an seine Angehörigen vorzunehmen ist. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Norm den Antragstellern ein subjektives Recht vermittelt, wenn dann wohl nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Hailbronner, AuslR, § 27 a AsylVfG, Rn. 67), zum anderen ist zweifelhaft, was Angehöriger im Sinne von Abs. 3 ist, wären es nur die Eltern, wofür Art. 2 lit. i) der VO sprechen könnte (anders aber Hailbronner, a. a. O., Rn. 73), dann bestünde ohnedies kein Anspruch. Schließlich gilt indes auch hier, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass insbesondere die Person, die als Onkel bezeichnet wird, aufnahmebereit ist und tatsächlich ein Verwandter der Antragsteller.

17 Die geltend gemachten Verfahrensfehler machten, ihr Vorliegen unterstellt, die Abschiebung nicht zu einer solchen, die schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Antragsteller befürchten lässt, die außerhalb dessen liegen, was das Gesetz von seinem Konzept her berücksichtigen konnte. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die vorübergehende Trennung von den hier lebenden Verwandten zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führt, was dafür spricht, dass auch bei einer Beteiligung der zuständigen Behörden im Verwaltungsverfahren kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, wie jetzt im gerichtlichen Verfahren, in welchem das Jugendamt Stellung genommen hat. Weder sind die verwandtschaftlichen Verhältnisse weiter beleuchtet worden noch etwaige schwere Beeinträchtigungen der Antragsteller bei Rückschiebung nach Österreich.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bot, § 166 VwGO, 114 ZPO.

20 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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