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13 II 653/09•AG Weißenfels, 2011-07-06, 13 II 653/09
13 II 653/09Gericht erster Instanz06.07.2011
Entscheidungsdatum: 2011-07-06
Aktenzeichen: 13 II 653/09
ECLI: ECLI:DE:AGWEISS:2011:0706.13II653.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Erinnerung vom 10. Juni 2011 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 18. Mai 2011 aufgehoben.
Die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 255,85 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Dem Antragsteller wurde mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 17. Aug. 2009 Beratungshilfe für die Angelegenheit „Beratung wegen unberechtigter Forderung der Deutschen Telekom AG“ bewilligt.
2 Nachdem er die Erinnerungsführerin aufgesucht hat, hat diese ihn beraten und die Forderungsinhaberin angeschrieben, die im Ergebnis des Schriftverkehrs die gestellten Forderungen zurückgenommen hat. Hierfür hat die Erinnerungsführerin unter dem 31. Aug. 2009 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 255,85 € beantragt, wobei sie neben einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG in Ansatz gebracht hat.
3 Mit Beschluss vom 04. Sept. 2009 hat die Rechtspflegerin die Gebühren und Auslagen antragsgemäß festgesetzt und die Auszahlung veranlasst; eine Auszahlungsanordnung an die Landeshauptkasse ist am 09. Sept. 2009 durch die Geschäftsstelle erfolgt.
4 Nach Vorlage der Akte hat die zuständige Bezirksrevisorin unter dem 10. Mai 2011 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 04. Sept. 2009 Erinnerung nach § 56 RVG eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an den Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 2508 VV RVG, da vorliegend weder ein Vertrag geschlossen noch eine Einigung erzielt worden sei, sondern auf die Forderung verzichtet worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 19 d.A. Bezug genommen.
5 Die Rechtspflegerin hat daraufhin mit Beschluss vom 18. Mai 2011 der Erinnerung der Bezirksrevisorin abgeholfen und die Rückerstattung eines Betrages von 155,89 € angeordnet, wobei sie sich die Ansicht der Bezirksrevisorin zu Eigen gemacht hat.
6 Gegen diesen Beschluss der Rechtspflegerin richtet sich die Erinnerung vom 10. Juni 2011, mit der die Erinnerungsführerin geltend macht, der Beschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil vor Beschlussfassung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zudem sei ein Prüfungsrecht der Bezirksrevisorin zwischenzeitlich verwirkt, da seit der Festsetzung ein Zeitraum von fast 2 Jahren vergangen sei.
7 Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
8 Die Bezirksrevisorin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Erinnerung vom 10. Juni 2011 erklärt, an ihrer Rechtsauffassung nicht festzuhalten und ihre Erinnerung zurückzunehmen.
II.
1.
9 Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18. Mai 2011 ist als Erinnerung nach §§ 55 Abs. 4, 56 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig, insbesondere statthaft.
10 Die Rechtspflegerin hat – ohne dies im Tenor des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck zu bringen – mit dem Beschluss vom 18. Mai 2011 auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 04. Sept. 2009 aufgehoben und die Gebühren und Auslagen neu festgesetzt. Hierdurch ist die Erinnerungsführerin beschwert, da sie zugleich zur Rückerstattung verpflichtet wurde.
2.
11 In der Sache ist die Erinnerung begründet.
12 Dabei kann die Frage, ob der Beschluss der Rechtspflegerin wie von der Erinnerungsführerin dargelegt bereits wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist, letztlich dahinstehen.
13 Denn der Beschluss vom 18. Mai 2011 ist bereist deshalb aufzuheben, weil der Erinnerung der Landeskasse gegen den ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Einwand der Verwirkung entgegensteht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar die Erinnerung der Staatskasse gegen die Vergütungsfestsetzung grundsätzlich an keine Frist gebunden [dazu OLG Jena, Rpfleger 2006, 434, 435], nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres wird die Erinnerungsbefugnis aber als verwirkt angesehen [OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 421, 422; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Sept. 2009, 1 Ws 125/09 (zit. n. juris), je m. w. Nachw.]. Danach ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben. Zwar wird für Rückforderungen der Staatskasse überwiegend vertreten, dass der Justiz eine längere Frist zu gewähren ist, weil die Akten dem Bezirksrevisor oft erst längere Zeit nach Abschluss des Verfahrens zugeleitet werden. Überwiegend wird deshalb angenommen, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG erst mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres erlischt [Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., m. w. Nachw.].
14 Dem folgt das Gericht, denn die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG überzeugt schon deshalb, weil der Gesetzgeber in dieser Vorschrift einen vergleichbaren Fall geregelt hat. Es ist nichts ersichtlich, was vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen würde: Zwischen der ursprünglichen Vergütungsfestsetzung und der Erinnerung der Landeskasse liegen hier 20 Monate. Nach einem derartigen Zeitraum musste die Erinnerungsführerin mit einer Rückforderung nicht mehr rechnen.
15 Der Beschluss vom 18. Mai 2011 war daher aufzuheben. Die bloße Rücknahme der Erinnerung der Landeskasse durch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2011 führt nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Beschlusses, da nach Ansicht des Gerichts die Rechtspflegerin mit diesem Beschluss den ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufgehoben hat. Insoweit waren die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen (erneut) auf 255,85 € festzusetzen.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG
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