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9 O 1927/08•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-02-16, 9 O 1927/08
9 O 1927/08Kantonsgericht16.02.2011
1. Die schriftliche Einwilligung eines Patienten zu einer Operation ist nur wirksam, wenn der Patient ordnungsgemäß über die Operation, deren Indikation, Verlauf und Wirkung und eventuelle Alternativen aufgeklärt worden ist. Die Übergabe eines schriftlichen Aufklärungsbogens reicht nicht, es ist auch ein Aufklärungsgespräch erforderlich.(Rn.17) 2. Ist bei einem Bandscheibenvorfall eine Möglichkeit der Therapie eine Operation und die andere Möglichkeit eine konservative Therapie, muss über beide Therapien aufgeklärt werden, da die Entscheidung für eine der Therapien dem ausreichend aufgeklärten mündigen Patienten obliegt. Wird seitens des Arztes die Operation als einzig vernünftige Behandlungsoption dargestellt und die konservative Therapie nicht als ernsthafte Alternative dargestellt, liegt hierin keine ordnungsgemäße Aufklärung.(Rn.26) 3. Für den Ersatz der Unbill, die allein durch die nicht gerechtfertigte Operation als solche entstanden ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500,- € angemessen.(Rn.40) 4. Die vorprozessuale Zuziehung eines Rechtsanwaltes ist in Arzthaftungssachen regelmäßig notwendig.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2011-02-16
Aktenzeichen: 9 O 1927/08
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0216.9O1927.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Die schriftliche Einwilligung eines Patienten zu einer Operation ist nur wirksam, wenn der Patient ordnungsgemäß über die Operation, deren Indikation, Verlauf und Wirkung und eventuelle Alternativen aufgeklärt worden ist. Die Übergabe eines schriftlichen Aufklärungsbogens reicht nicht, es ist auch ein Aufklärungsgespräch erforderlich.(Rn.17)
Ist bei einem Bandscheibenvorfall eine Möglichkeit der Therapie eine Operation und die andere Möglichkeit eine konservative Therapie, muss über beide Therapien aufgeklärt werden, da die Entscheidung für eine der Therapien dem ausreichend aufgeklärten mündigen Patienten obliegt. Wird seitens des Arztes die Operation als einzig vernünftige Behandlungsoption dargestellt und die konservative Therapie nicht als ernsthafte Alternative dargestellt, liegt hierin keine ordnungsgemäße Aufklärung.(Rn.26)
Für den Ersatz der Unbill, die allein durch die nicht gerechtfertigte Operation als solche entstanden ist, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 2500,- € angemessen.(Rn.40)
Die vorprozessuale Zuziehung eines Rechtsanwaltes ist in Arzthaftungssachen regelmäßig notwendig.(Rn.41)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 Euro sowie weitere 272,86 Euro zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 85% zu tragen, der Beklagte hat 15% der Kosten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz aus ärztlicher Heilbehandlung.
2 Der Beklagte litt an einem (zweiten) Bandscheibenvorfall und begab sich im November 2005 in Behandlung beim Beklagten. Dieser führte eine operative Behandlung an der Bandscheibe durch, nachdem der Kläger Aufklärungsbogen nebst Einwilligungserklärung unterzeichnet hatte. Inhalt und Umfang der mündlichen Aufklärung sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ist mit seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht zufrieden, er leidet an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen.
3 Er behauptet, dass die durchgeführte Operation nicht indiziert gewesen sei, er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und die Anordnungen zur Nachsorge falsch gewesen seien, er insbesondere nicht hätte mobilisiert, sondern immobilisiert werden müssen.
4 Er beantragt,
5 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, welches aber mindestens 15.000,00 Euro betragen soll,
6 festzustellen, dass der Beklagte für den gesamten Schaden, der dem Kläger aus der Falschbehandlung vom 14.11.05 und nachfolgend entstanden ist, einzutreten hat und
7 den Beklagten zu verurteilen, ihm 438,36 Euro als außergerichtlichen Verzugsschaden zu erstatten.
8 Der Beklagte beantragt,
9 Klagabweisung.
10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, dessen Ergänzung, mündliche Anhörung des Sachverständigen, Parteianhörung und Vernehmung der Zeugin P.
11 Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ralph S, CA der neurologischen Abteilung des Städtischen Klinikums D vom 18.11.09 (Bl. 92 ff. d. A.), dessen Ergänzung vom 29.07.10 (Bl. 166 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2011 Bezug genommen.
12 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13 Die Klage ist teilweise begründet.
A.
14 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der durchgeführten Operation, §§ 823, 249, 253 BGB.
15 Der Beklagte hat den Kläger in seiner körperlichen Integrität ohne Rechtfertigung verletzt.
16 Auch der regelgerecht durchgeführte ärztliche Heileingriff stellt eine Körperverletzung dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf (Palandt-Sprau, BGB, 70. A. § 823 Rn. 135 m. w. N.). Hier liegt eine solche Rechtfertigung nicht vor, es fehlt insbesondere an einer entsprechenden wirksamen Einwilligungserklärung des Klägers.
17 Auch wenn der Kläger schriftlich seine Einwilligung zur Operation erklärt hat, ist diese Einwilligung nur wirksam, wenn der Kläger ordnungsgemäß über die Operation, deren Indikation, Verlauf, Wirkung und eventuelle Alternativen aufgeklärt worden ist. Dazu genügt es nicht, wenn der entsprechende schriftliche Aufklärungsbogen übergeben wird, es ist auch ein entsprechendes ärztliches Aufklärungsgespräch erforderlich (ebenda, Rn. 151a ff). Dies erfolgte nicht ausreichend.
I.
18 Die erfolgte operative Heilbehandlung war (relativ) indiziert.
19 Bei einem Bandscheibenvorfall ist die operative Behandlung eine Methode der Wahl. Auch bei der hier gegebenen Erkrankung und Vorgeschichte war die operative Behandlung eine geeignete Behandlungsalternative.
20 Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen.
21 Dieser hat gut nachvollziehbar erklärt, dass im Hinblick auf den Befund, die im bildgebenden Verfahren sichtbar gewordenen degenerativen Veränderungen und der Krankheitsvorgeschichte eine sofortige Operation, ohne den Versuch einer vorherigen, konservativen Therapie eine Option war.
22 Die konservative Therapie beinhalte das Risiko der Gewöhnung an Schmerzmittel und solle deshalb nicht über einen längeren Zeitraum unkritisch erfolgen.
23 Je nach familiärer, beruflicher und sonstiger gesundheitlicher Situation des Patienten kann auch eine sofortige Operation sinnvoll sein.
24 Daneben erscheint es aber auch als sinnvolle und möglicherweise erfolgversprechende Alternative, zunächst den Schmerz zu bekämpfen, schmerzlindernde und entzündungshemmende Mittel in diversen Darreichungsformen zu verabreichen, eventuell durch begleitende Physiotherapie und Krankengymnastik auf eine Schmerzlinderung und Verbesserung des Zustandes hinzuwirken und von einer Operation (zunächst) abzusehen.
25 Die Kammer folgt insoweit den nachvollziehbaren Erwägungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde Zweifel nicht ersichtlich sind.
II.
26 Folge der relativen Indikation der Operation, die also eine Möglichkeit der Therapie neben der Variante konservative Therapie darstellt, ist, dass der behandelnde Arzt den Patienten über beide denkbaren, kunstgerechten Varianten einer Therapie aufklären muss, die Entscheidung, welche Therapie vorgenommen werden soll, obliegt dem ausreichend aufgeklärten, mündigen Patienten.
27 Der Beklagte hat den Kläger hierüber mündlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
28 Der Beklagte hat die Operation als einzig vernünftige Behandlungsoption dargestellt, ohne die konservative Therapie als ernsthafte Alternative gebührend darzustellen.
29 Davon ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.
30 Die Zeugin P hat bekundet, dass der Beklagte von vornherein die Operation als notwendig und alternativlos dargestellt hat. Gleiches hat auch der Kläger bei seiner Anhörung angegeben.
31 Der Beklagte hat erklärt, gesagt zu haben, dass man auch konservativ etwas machen könne, dass der Kläger aber deswegen nicht zu ihm gekommen sei. Weiter hat er erklärt, dass er die Palette des Abwartens nicht ausführlich dargestellt habe.
32 Nach alldem ist auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten selbst davon auszugehen, dass der Beklagte die konservative Therapie nicht in gebotenem Umfang als gleichwertige Alternative dar- und herausgestellt hat, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, um dem Patienten die Möglichkeit (und Notwendigkeit) einer eigenen Entscheidung unter Abwägung aller für und gegen die jeweiligen Varianten sprechenden Umstände zu ermöglichen. Der Beklagte hat vielmehr unzutreffend und einseitig die Operation als einzig vernünftige Therapie einseitig und disproportional herausgestellt.
33 Die Aufklärung war insoweit nicht ausreichend, die auf Grundlage unzureichender Aufklärung erteilte Einwilligung des Klägers rechtfertigt den operativen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit nicht.
III.
34 Die unzureichende Aufklärung ist auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Entscheidungskonflikt nicht vorlag und sich der Kläger auch bei ausreichender Aufklärung in jedem Fall für die Operation entschieden hätte.
35 Der Sachverständige hat erklärt, dass er auch im Hinblick auf die konkrete Situation des Klägers und seinem Wunsch nach schneller und sicherer Schmerzbehebung eine Operation als möglich, jedoch nicht als zwingend ansieht und die konservative Therapie eine ernsthafte Alternative gewesen wäre. Der Sachverständige hat sich nicht einmal dahingehend erklärt, dass er in Kenntnis der Anamnese, der konkreten Situation und der Bedürfnisse des Klägers, welche dieser in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen nochmals dargelegt hat, die Operation präferiert oder zu ihr geraten hätte. Er hat vielmehr erklärt, dass es an dem Kläger war, hier eine Entscheidung zu treffen, es lag ein konkreter Entscheidungskonflikt vor.
36 Von einer hypothetischen Einwilligung (ebenda, Rn. 159) kann nicht ausgegangen werden.
37 Die ohne wirksame Einwilligung des Beklagten erfolgte Operation stellt eine Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers, eine Körperverletzung und eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB dar.
38 Der Beklagte hat vorwerfbar und schuldhaft gehandelt. Auch wenn er glaubte, ordnungsgemäß gehandelt und ausreichend aufgeklärt zu haben, wovon die Kammer ausgeht, hätte er bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabes, der von einem sorgfältig handelnden Arzt zu erwarten ist, erkennen können und müssen, dass die Aufklärung unzureichend, die Einwilligung deswegen unwirksam und der Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers nicht gerechtfertigt war.
39 Die unerlaubte Handlung verpflichtet zum Schadensersatz, § 823 BGB, insbesondere auch zu einer billigen Entschädigung des Nichtvermögensschadens, also zur Zahlung von Schmerzensgeld, §§ 249, 253 BGB.
40 Die Kammer hält für den Ersatz der Unbill, die allein durch die nicht gerechtfertigte Operation als solche entstanden ist, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro für angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend.
41 Im Hinblick auf die unerlaubte Handlung des Beklagten hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren, die vorprozessuale Zuziehung eines Rechtsanwaltes ist in Arzthaftungssachen regelmäßig notwendig, ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung und zu ersetzender Schaden, §§ 823, 249 BGB.
42 Allerdings ist die Höhe der Gebühren nach der Höhe des begründeten Anspruchs zu ermitteln. Dieser beträgt hier 2.500 Euro.
43 Eine Gebühr von 1,3 (§§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV) beträgt nach einem Wert von 2.500 Euro 209,30 Euro. Zuzüglich 20,00 Euro Postpauschale(Nr. 7002 VV) und 19% Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) ergeben sich 272,86 Euro, welche der Beklagte dem Kläger als Schaden zu ersetzen hat.
B.
44 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz, sei es aus Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, sei es aus unerlaubter Handlung.
I.
45 Die eigentliche Operation wurde frei von Verstößen gegen die Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Fehler wurden hier durch den Kläger nicht einmal behauptet, auch der Sachverständige hat keine Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Kunst festgestellt, Schadensersatzansprüche wegen eines Kunstfehlers bei der Operation scheiden aus, da ein solcher nicht vorliegt.
46 Das Gericht folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
II.
47 Auch die nach Operation durchgeführten Behandlungen und Anweisungen des Beklagten verstießen nicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst.
48 Insbesondere war es nicht angezeigt, den Kläger zu immobilisieren oder gar in ein Gipsbett zu legen, oder ihm einen Stützgürtel zu verordnen, im Gegenteil.
49 Nach einer Operation wie der hier erfolgten ist es von besonderer Bedeutung, dass der Operierte möglichst schnell mobilisiert wird und durch Bewegung und geeignete Therapie Muskeln aufbaut, die ihn stützen und entlasten können. Die operierten Bereiche zu schonen oder zu stützen verhindert den notwendigen Aufbau des Muskelgewebes und steht einem langfristigen Operationserfolg insoweit entgegen.
50 Entsprechend hat der Sachverständige bei der Ergänzung seines Gutachtens auch ausgeführt, dass die frühe Mobilisation von Patienten unverzichtbarer Bestandteil des Gesamtbehandlungskonzeptes sei und jede Immobilisierung und jedes Unterlassen einer physiotherapeutischen Nachbehandlung sich negativ auf die funktionelle Erholung des Patienten auswirken könne.
51 Dass wegen einer gesicherten entzündlichen Komplikation hier eine andere Herangehensweise ausnahmsweise hätte angezeigt sein können, hat der Gutachter gleichfalls verneint. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit.
52 Der Beklagte hat sachgerechte Anordnungen getroffen, ein postoperativer Fehler ist ihm nicht vorzuwerfen.
III.
53 Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass der derzeitige Zustand des Beklagten durch die ordnungsgemäß durchgeführte, aber in ihrer Durchführung für sich nicht gerechtfertigte Operation auch nur mitursächlich hervorgerufen worden ist.
54 Es handelt sich um einen schicksalhaften Verlauf dahingehend, dass die Operation (wie in 8 bis 10 Prozent dieser Operationen) nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat, eine Verschlechterung des Zustandes ist durch die Operation nicht herbeigeführt worden. Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen.
55 Ob der Misserfolg der Operation auch der Tatsache geschuldet sein könnte, dass der Kläger gegen die Anweisung des Beklagten einen Stützgürtel getragen hat, bedarf keiner Entscheidung.
56 Nach alldem scheidet ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld für seinen körperlichen Zustand ebenso aus, wie ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für eventuelle zukünftige Schäden, da der Beklagte beides nicht zu verantworten hat, es bleibt allein der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die lege artis erfolgte, aber nicht gerechtfertigte Operation.
57 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.
58 Der Streitwert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt, 15.000,00 Euro für den Antrag Ziffer 1 gemäß der Mindestvorstellung des Klägers, 1.000,00 Euro für den Feststellungsantrag Ziffer 2.
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