AG Halle (Saale), 2010-11-17, 101 C 2124/09

101 C 2124/09Gericht erster Instanz17.11.2010

Regest

Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für ein zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre altes Kraftfahrzeug anhand der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ist eine Herabstufung um zwei Stufen von 65 Euro auf 50 Euro pro Tag vorzunehmen (Rn.14) .

Gesamter Gesetzestext

AG Halle (Saale) — 101 C 2124/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-17

Aktenzeichen: 101 C 2124/09

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2010:1117.101C2124.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 BGB, § 251 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung für ein zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre altes Kraftfahrzeug anhand der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ist eine Herabstufung um zwei Stufen von 65 Euro auf 50 Euro pro Tag vorzunehmen (Rn.14) .

Tenor

1.) Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 152,47 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 06.07.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Es wird beschlossen :

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.763,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am …07.2008 ereignet hat.

2 An dem Unfall waren der Kläger mit seinem 11 Jahre alten Pkw Audi und der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrrad beteiligt. Der Beklagte zu 1. rutschte mit seinem Fahrrad vom Bordstein und stieß gegen das hintere rechte Seitenteil des klägerischen Fahrzeugs. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 1. bei der Beklagten zu 2. privat haftpflichtversichert. Unstreitig wurde der Unfall alleine von dem Beklagten zu 1. verursacht, streitig ist allein die Schadenshöhe. Anlässlich des Unfalls beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro S… mit der Erstellung eines Gutachtens über den unfallbedingt an seinem Fahrzeug eingetretenen Schaden. Das Sachverständigenbüro S… ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 2.643,71 Euro. Dabei wurde der Austausch der hinteren Seitenwand und der Ausbau der Seitenscheibe als notwendig erachtet. Die Arbeitsdauer wurde mit 5 Arbeitstagen angesetzt. Ferner wurden die Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Werkstätten zu Grunde gelegt. (Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A. Bezug genommen.) Von Seiten der Beklagten wurde ein Gutachten der D… über die unfallbedingt entstandenen voraussichtlichen Reparaturkosten eingeholt. Dieses Gutachten schätzte die unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten lediglich auf 1.290,02 Euro und hielt eine Reparaturdauer von 3 Tagen für ausreichend. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Seitenscheibe des klägerischen Fahrzeugs im Rahmen der Instandsetzung nicht ausgebaut, sondern lediglich abgeklebt werden müsse. Ferner wurden Stundenverrechnungssätze von markenungebundenen Werkstätten zu Grunde gelegt. (Bezüglich der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Bl. 60 ff. d.A. Bezug genommen.) Von Seiten der Beklagten wurde ein Betrag von 1.535,12 Euro gezahlt und eine darüber hinausgehende Bezahlung abgelehnt. Der Kläger reparierte sein Fahrzeug nachfolgend in Eigenregie. Mit der Klage macht er fiktive Reparaturkosten geltend, wobei er das Gutachten des Sachverständigenbüros S… zugrunde legt.

3 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm fiktive Reparaturkosten in eine Höhe von 2.643,71 Euro zustehen würden, wie sie von dem Sachverständigenbüro S… berechnet worden sind. Ferner sei von einer Reparaturdauer von 5 Tagen auszugehen, so dass ihm für diesen Zeitraum ein Nutzungsausfall von 455,00 Euro zustehen würde. Schließlich stünde ihm ein Anspruch auf Wertminderung in Höhe von 175,00 Euro und eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu.

4 In der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2010 (Bl. 93 d.A.) nahm der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2. zurück.

5 Der Kläger beantragt,

6 der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 1.763,59 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.10.2008 zu zahlen.

7 Der Beklagte zu 1. beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.12.2009 (Bl. 106 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 19.07.2010 (Bl. 116 d.d.A.) und die mündlichen Erläuterungen des Dipl. Ing. S… in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2010 (Bl. 173 ff. d.A.) Bezug genommen.

10 Bezüglich des sonstigen Sach- und Streitgegenstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist nur zum geringen Teil begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 152,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 06.07.2009 gemäß § 823 Abs.1 BGB zu. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.

12 Der gerichtlich bestellte Sachverständige S… ist in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Austausch der Seitenwand nicht notwendig ist, sondern eine Instandsetzung ausreichend ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2010 erläutert, dass das Herausziehen der Beule in der Seitenwand der Methode des Herausschneidens überlegen ist, zumal es bei der Erneuerung der Seitenwand Anschlussprobleme geben könne. Ferner ist der Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass eine Demontage der Seitenscheibe nicht notwendig gewesen ist. Vielmehr ist ein Abkleben der Scheibe ausreichend. Hierbei kommt es auch nicht zu sogenannten "Abklebekanten", da die Chromleiste vorher abgenommen wird und die Lackierung daher bis zur Scheibe erfolgen kann.

13 Der Gutachter kommt ferner nachvollziehbar und überzeugend zum Ergebnis, dass bei Zugrundelegung von Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten von unfallbedingt entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 1.512,59 Euro auszugehen ist. Die von der D… angesetzten Verrechnungssätze markenungebundener Fachwerkstätten hat der Gutachter seiner Berechnung nachvollziehbar nicht zugrunde gelegt, weil die D… selber keine Marktrecherche durchgeführt, sondern lediglich die durch die Beklagte zu 2. vorgegebenen Verrechnungssätze übernommen hat. Der Gutachter hat auch dargelegt, dass die von der Beklagten zu 2. benannten Werkstätten teilweise Partnerwerkstätten der Versicherungen sind und sich die Stundensätze, die diese den Versicherungen anbieten, unter denen liegen, die die Werkstätten Privatkunden anbieten. Das Gericht hält es daher vorliegend für billig, die vom Gutachter ermittelten durchschnittlichen Preise der von ihm befragten Werkstätten zugrunde zu legen. Schließlich kommt der Gutachter nachvollziehbar zum Ergebnis, dass von einer Reparaturdauer von drei Tagen auszugehen ist.

14 Das Gericht geht somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 1.512,59 Euro aus. Ferner steht dem Kläger ein Nutzungsausfall für drei Tage zu. Unstreitig hat der Kläger sein Fahrzeug zwischenzeitlich selbst repariert, wobei er nicht dargelegt hat, dass er für diese Reparatur länger als die vom Sachverständigen angesetzten 3 Tage benötigt hätte. Wegen des Alters des Fahrzeugs von 11 Jahren zum Unfallzeitpunkt ist nicht von einem Tagessatz von 65,00 Euro auszugehen, wie dies die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch für das Klägerfahrzeug vorsehen, sondern nach Herabstufung um zwei Stufen von einem Tagessatz von 50,00 Euro. Dem Kläger steht somit ein Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 150,00 Euro zu. Daneben steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu.

15 Kein Anspruch besteht hingegen auf Ersatz einer Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs. Unstreitig sind keine tragenden Teile bei dem Unfall beschädigt worden. Bei einem zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre alten Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 220.000 km kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Unfall Auswirkungen auf den Verkauf des Fahrzeugs hat.

16 Insgesamt steht dem Kläger somit ein Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 1,687,59 Euro zu. Unstreitig sind von Seiten der Beklagten bereits 1.535,12 Euro zu, so dass dem Kläger folglich noch ein Anspruch in Höhe von 152,47 Euro gegen den Beklagten zu 1. zusteht. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.

17 Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu, mithin ab dem 06.07.2009 (§ 291 BGB). Der weitergehende Anspruch war zurückzuweisen, weil der Kläger einen früheren Verzugseintritt beim Beklagten zu 1. nicht substantiiert dargelegt hat.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs.2 Ziffer 1 ZPO, 269 Abs.3 ZPO. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. zurück genommen wurde, hat der Kläger die Kosten nach § 269 Abs.3 ZPO zu tragen. Soweit die Klage (zum geringen Teil) begründet ist, hat der Kläger die Kosten nach § 92 Abs.2 Ziffer 1 ZPO zu tragen, weil der zugesprochene Teils der Klageforderung verhältnismäßig geringfügig ist und insoweit nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

19 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.