AG Halle (Saale), 2011-05-09, 103 II 8409/05

103 II 8409/05Gericht erster Instanz09.05.2011

Regest

Da Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BeratHiG für die Rechtswahrnehmung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, endet die Beratungshilfeangelegenheit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG dann, wenn sie in ein gerichtliches Verfahren mündet.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

AG Halle (Saale) — 103 II 8409/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-09

Aktenzeichen: 103 II 8409/05

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0509.103II8409.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 1 S 1 RVG, § 1 Abs 1 BeratHiG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB

Orientierungssatz

Da Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BeratHiG für die Rechtswahrnehmung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, endet die Beratungshilfeangelegenheit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG dann, wenn sie in ein gerichtliches Verfahren mündet.(Rn.4)

Tenor

Die Erinnerung vom 28. April 2011 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Rechtspflegerin des Gerichts hat unter dem 29. November 2005 der Mandantin des antragstellenden Rechtsanwalts Beratungshilfe für die Angelegenheit „Regelung Unterhaltsverpflichtung“ bewilligt. Darauf ist der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig geworden und hat mit Schreiben vom 7. November 2006 den Gegner seiner Mandantin angeschrieben und zur Auskunftserteilung aufgefordert. Unter dem 31. Januar 2007 reichte der Rechtsanwalt wegen der gleichen Sache Klage bei Gericht ein (Az. 23 F 198/07 UK). Das gerichtliche Verfahren endete durch Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2011. Daraufhin reichte der Rechtsanwalt unter dem 18. Januar 2011 einen am 20. Januar 2011 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Vergütungsfestsetzung für die im Rahmen der Beratungshilfe entstandenen Gebühren ein. Der Rechtspfleger legte der Bezirksrevisorin den Vergütungsfestsetzungsantrag vor. Die Rechtspflegerin erhob mit Einwilligung des Präsidenten des Amtsgerichts Halle (Saale) die Einrede der Verjährung. Im Hinblick hierauf wies der Rechtspfleger mit Beschluss vom 30. März 2011 den Vergütungsfestsetzungsantrag zurück. Gegen den ihm am 21. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Rechtsanwalt mit am 2. Mai 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. April 2011 Erinnerung eingelegt, welcher der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

II.

2 Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber unbegründet.

3 Der Rechtspfleger hat zu Recht den Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtspflegers zurückgewiesen, da die von der Landeskasse erhobene Verjährungseinrede begründet ist.

4 Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung begann mit Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts entstand gemäß § 8 Abs. 1 RVG im Jahr 2007. In diesem Jahr endete die Beratungshilfeangelegenheit, da der Rechtsanwalt in diesem Jahr Klage erhob. Da Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BerHG für die Rechtswahrnehmung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, endet die Beratungshilfeangelegenheit dann, wenn sie in ein gerichtliches Verfahren mündet. Alle Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens entfaltet, gehören zum gerichtlichen Verfahren und sind mit den dort entstehenden Gebühren abgegolten. Bezeichnenderweise legt der Rechtsanwalt als einzigen Nachweis für eine im Rahmen der Beratungshilfe abrechenbare Tätigkeit sein Schreiben vom 7. November 2006 vor. Er hat auch, obwohl er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, nicht vorgetragen, dass er nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch Tätigkeiten im Rahmen der Beratungshilfe entfaltet habe.

5 Jede gebührenrechtliche Angelegenheit ist wegen der Fälligkeit der Vergütung isoliert für sich zu betrachten. Auch wenn der Auftrag noch nicht erledigt ist, kann es sein, dass die gebührenrechtliche Angelegenheit beendet ist und der Vergütungsanspruch für diese gebührenrechtliche Angelegenheit fällig geworden ist. Insbesondere sind mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten anzunehmen bei außergerichtlicher Vertretung und Zivilprozess. (Hartung / Schons / Enders, RVG, München 2011, § 8 Rn 18.) Nach diesen Grundsätzen ist mit Einleitung des Rechtsstreits die vorgerichtliche Tätigkeit erledigt, der Anspruch auf Vergütung im Rahmen Beratungshilfe somit fällig.

6 Zwar kann es ausnahmsweise es auch Fälle geben, in denen hinsichtlich vorgerichtlicher Tätigkeit und gerichtlichem Verfahren von nur einer Angelegenheit auszugehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Rechtsanwalt von Beginn an der unbedingte Prozessauftrag erteilt wird, er aber zuvor, um einem sofortigen Anerkenntnis und einer damit verbundenen belastenden Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO vorzubeugen, den Betrag vorgerichtlich anmahnen soll (Bischof in: Bischof / Jungbauer / Bräuer / Curkovic / Mathias / Uher, RVG, 2. Auflage 2007, § 8 Rn 33). Abgesehen davon, dass ein solcher Fall des sofort erteilten Prozessauftrages offensichtlich nicht vorliegt, würde eine derartige Fallgestaltung auch nicht dazu führen, dass die Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit noch nicht verjährt ist. Folge wäre vielmehr, dass für die vorgerichtliche Tätigkeit gar keine Vergütung angefallen ist (a. a. O.), die Bewilligung der Beratungshilfe also leer liefe.

7 Verjährung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ist somit mit Ablauf des 31. Dezember 2010 eingetreten.

8 Die Ausführungen in den Schreiben des Rechtsanwalts vom 23. März 2011 und vom 28. April 2011 sind weitgehend unverständlich. Wieso eine „Aufgliederung der Tätigkeit in die außergerichtliche Tätigkeit einerseits sowie die gerichtliche Tätigkeit andererseits“ nicht in Betracht komme und, „soweit dies die Fälligkeit der Vergütung betreffe“, § 8 RVG widerspreche, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Schon gar nicht ist die Verjährungseinrede der Landeskasse „unappetitlich“. Im Gegenteil ist die Landeskasse gehalten, mit den Steuermitteln sparsam umzugehen. Nicht klar ist auch, welchen Sinn die Drohung des Rechtsanwalts mit Dienstaufsichtbeschwerden hat. Die Verjährung ist nicht durch irgendein Fehlverhalten des Gerichts oder der Landeskasse eingetreten, sondern allein dadurch, dass der Rechtsanwalt den Vergütungsfestsetzungsanspruch verspätet geltend gemacht hat.

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