Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, 2010-11-22, 6 Sa 23/10

6 Sa 23/10Arbeitsgericht / Chamber 622.11.2010

Regest

Einzelfallentscheidung betreffend Arbeitsvergütung bei streitigem Umfang der erbrachten Arbeitsleistung.(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stendal, 25. November 2009, 4 Ca 1027/08, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer — 6 Sa 23/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-22

Aktenzeichen: 6 Sa 23/10

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:1122.6SA23.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 611 BGB, § 615 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Einzelfallentscheidung betreffend Arbeitsvergütung bei streitigem Umfang der erbrachten Arbeitsleistung.(Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stendal, 25. November 2009, 4 Ca 1027/08, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.11.2009 – 4 Ca 1027/08 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem zum 15.09.2008 beendeten Arbeitsverhältnis.

2 Der Kläger war seit 18.10.2007 bei der Beklagten zu 1. als Schlosserhelfer und Schweißer mit einer vertraglich vereinbarten Vergütung (Arbeitsvertrag vom 10.10.2007 – Bl. 6 – 7 d.A.) von 7,50 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden tätig.

3 Bei den Beklagten zu 2. und 3. handelt es sich um die Gesellschafter der Beklagten zu 1.

4 Der Kläger begehrt – soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung – weitere Arbeitsvergütung für die Monate Februar bis Mai 2008. Er hat hierzu behauptet, er habe ungeachtet der von der Beklagten zu 1. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seit Februar 2008 angemeldeten Kurzarbeit im vorgenannten Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht. Soweit er im Monat Februar und auch in darauffolgenden Monaten nicht im vollen Umfang seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe, beruhe dies auf Freistellungen, die der Beklagte zu 2. im Namen der Beklagten zu 1. aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen habe.

5 Zwischen den Parteien war erstinstanzlich weiter streitig, ob der Kläger jedenfalls für den Zeitraum März bis Mai 2008 sein Einverständnis zur Einführung von Kurzarbeit erklärt hat und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. auf die von ihr abgerechneten Vergütungsansprüche Zahlungen geleistet hat.

6 Der Kläger hat – betreffend das angefochtene Schlussurteil – beantragt:

7 Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger

8 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | für den Monat Februar 2008 1.177,52 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 560,24 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2008 zu zahlen; |

9 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | für den Monat März 2008 1.238,21 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 598,70 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2008 zu zahlen; |

10 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | für den Monat April 2008 1.262,38 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 824,31 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2008 zu zahlen; |

11 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | für den Monat Mai 2008 1.250,63 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 700,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2008 zu zahlen. |

12 Die Beklagten haben beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie haben bestritten, dass der Kläger während der für den Betrieb geltenden Kurzarbeit Arbeitsleistungen erbracht habe.

15 Das Arbeitsgericht hat mit Schlussurteil vom 25.11.2009 der Klage in folgenden Umfang stattgegeben:

16 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2008 1.117,50 € brutto abzüglich bereits gezahlter 560,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2008 zu zahlen.

17 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2008 891,23 € brutto abzüglich bereits gezahlter Sozialversicherungsbeiträge von 24,66 € sowie abzüglich bereits gezahlter 347,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2008 zu zahlen.

18 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2008 1.033,13 € brutto abzüglich bereits gezahlter Sozialversicherungsbeiträge von 153,74 € sowie abzüglich bereits gezahlter 731,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen.

19 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2008 1.243,13 € brutto abzüglich bereits gezahlter Sozialversicherungsbeiträge von 225,27 € sowie abzüglich bereits gezahlter 898,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2008 zu zahlen.

20 5. Im Übrigen wird die Klage wegen der Vergütungsansprüche für die Monate Februar 2008 bis einschließlich Mai 2008 abgewiesen.

21 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehen im vorstehend aufgeführten Umfang Vergütungsansprüche aus §§ 611, 615 BGB zu. Für die Entscheidungsfindung seien die von dem Kläger dezidiert aufgelisteten Arbeitsstunden im streitgegenständlichen Zeitraum heranzuziehen. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert und deshalb rechtlich nicht erheblich. Für den Monat Februar 2008 ergebe sich weiter ein Anspruch aus § 615 BGB, soweit der Kläger seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht im vollen Umfang erbracht habe. Der Bejahung eines Annahmeverzuges für diesen Monat stehe das von dem Kläger erklärte Einverständnis zur Kurzarbeit nicht entgegen. Jene Erklärung habe erst zum 01. März 2008 Rechtswirkungen entfalten können. Von den sich hieraus ergebenden Bruttobeträgen seien die von der Beklagten abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern sowie die im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig gewordenen Zahlungen der Beklagten als teilweise Erfüllung der Ansprüche gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Abzug zu bringen. Weiter sei das dem Kläger unstreitig zugeflossene Kurzarbeitergeld anzurechnen, soweit es sich auf Zeiträume beziehe, in denen der Kläger tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 311 – 332 d.A. verwiesen.

22 Gegen dieses, ihnen am 18.12.2009 zugestellte Schlussurteil haben die Beklagten am 18.01.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.03.2010 am 18.03.2010 begründet.

23 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen sie ihren Klagabweisungsantrag vollumfänglich weiter.

24 Sie bestreiten weiterhin, dass der Kläger während der Geltung von Kurzarbeit Arbeitsleistungen erbracht habe. Darüber hinaus ergeben sich – bezogen auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses – Fehlzeiten in Höhe von 44,64 Stunden. Auch dieser negative Saldo stehe den geltend gemachten Vergütungsansprüchen entgegen.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

26 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Kläger im ausgeurteilten Umfang weitere Vergütungsansprüche für die Monate Februar bis Mai 2008 zuerkannt. Diese Ansprüche folgen, soweit der Kläger Arbeitsleistungen erbracht hat, aus § 611 BGB. Im Übrigen ergeben sie sich aus § 615 BGB (Annahmeverzug). Die begehrten Zinsen kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien verlangen.

I.

27 Auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Diesen Gründen schließt sich die Berufungskammer an.

II.

28 Die von den Beklagten in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente vermögen eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

1.

29 Soweit die Beklagten weiter bestreiten, der Kläger habe während des Kurzarbeitszeitraumes Februar bis Mai 2008 Arbeitsleistungen erbracht, so ist dieses Bestreiten angesichts des sich bietenden Sachvortrages insgesamt nicht substantiiert und damit rechtlich unerheblich gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.

30 a) Die Beklagten haben vielmehr eingeräumt, dass der Kläger auch im Kurzarbeitszeitraum zur Arbeitsleistung eingesetzt worden ist, um die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge aufzubringen (siehe den Tatbestand des angefochtenen Schlussurteils – S. 10). Nichts anderes folgt aus den vorgelegten Anlagen BRV 1 und 2 zur Berufungsbegründung. Auch diese enthalten für den streitgegenständlichen Zeitraum Eintragungen über Arbeitsleistungen des Klägers.

31 b) Es hätte daher den Beklagten oblegen, substantiiert die behaupteten Fehlzeiten in den Monaten Februar bis Mai 2008 aufzulisten und deren Entstehen – der Kläger behauptet, er sei wegen Arbeitsmangel freigestellt worden (§ 615 BGB) – zu begründen. Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten, teilweise handschriftlichen Aufzeichnungen nicht. Das Gericht ist nicht gehalten, sich die notwendigen Informationen „zusammenzusuchen“. Einer ergänzenden Auflage bedurfte es nicht, da bereits das Arbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, die Beklagten haben die von ihnen vorgebrachten abweichenden Arbeitsstunden nicht substantiiert dargelegt.

2.

32 Ebenso wenig führen die behaupteten Fehlzeiten des Klägers für den Zeitraum Oktober 2007 bis Juli 2008 zu einem teilweisen Wegfall der Vergütungsansprüche des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum.

33 Selbst wenn der Kläger nach dem von den Beklagten aufgemachten Endsaldo überzahlt worden ist, so hätte dies nur zur Folge, dass die Beklagten einen hieraus resultierenden Anspruch aus § 812 BGB im Wege der Aufrechnung den Ansprüchen, die – soweit vom Arbeitsgericht zugesprochen – als nach Grund und Höhe unstreitig anzusehen sind (siehe oben 1.), entgegensetzen könnten. Von diesem Gestaltungsrecht (Aufrechnungserklärung) haben die Beklagten jedoch keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn man ihrem Vorbringen in der Berufungsbegründung einen solchen Inhalt beilegen würde, so wäre die Aufrechnung gegen die streitgegenständlichen Bruttoforderungen gemäß §§ 850 c, 850 e ZPO i.V.m. § 394 BGB unzulässig. Auch dies hat das Arbeitsgericht unter B. I. 8. der Entscheidungsgründe (Seite 14 f.) zutreffend ausgeführt.

III.

34 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben.

B.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

C.

36 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

37 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

38 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.