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2 O 362/10•LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, 2010-12-22, 2 O 362/10
2 O 362/10Kantonsgericht / II. Zivilkammer22.12.2010
Der Umstand, dass gegen einen zuvor ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weder Schuldner noch Drittschuldner Erinnerung eingelegt haben, ändert nichts daran, dass in einem Schadensersatzprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner zur Darlegung des Bestands der gepfändeten Forderung der bloße Hinweis auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ausreicht. Der Gläubiger hat vielmehr den Bestand der angeblichen Forderung schlüssig vorzutragen. Auch bei der Pfändung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs gelten insoweit keine Besonderheiten.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26)
Entscheidungsdatum: 2010-12-22
Aktenzeichen: 2 O 362/10
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2010:1222.2O362.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 836 Abs 3 ZPO, § 840 Abs 1 ZPO, § 840 Abs 2 S 2 ZPO, § 852 Abs 1 ZPO
Der Umstand, dass gegen einen zuvor ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weder Schuldner noch Drittschuldner Erinnerung eingelegt haben, ändert nichts daran, dass in einem Schadensersatzprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner zur Darlegung des Bestands der gepfändeten Forderung der bloße Hinweis auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ausreicht. Der Gläubiger hat vielmehr den Bestand der angeblichen Forderung schlüssig vorzutragen. Auch bei der Pfändung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs gelten insoweit keine Besonderheiten.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung nach § 840 Abs. 1 ZPO resultiert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 89 %, die Beklagte zu 11 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;
und beschlossen :
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 26.838,77 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend und begehrt hilfsweise die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Hinblick auf ihre vermeintliche Schadenersatzverpflichtung nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
2 Der Kläger hat gegen seinen Schuldner M. P. ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Leipzig über die Zahlung von 15.000,00 € (nebst Zinsen) sowie gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.562,96 € (zuzüglich Zinsen) erwirkt. Auf die Anlagen K 1 und K 2 (Anlagenband) wird inhaltlich Bezug genommen.
3 Der Schuldner ist der Sohn des am 17. April 2009 verstorbenen L. P., die Beklagte ist die Ehefrau des Verstorbenen.
4 Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Köthen am 25. August 2009 wegen der titulierten Forderungen zuzüglich Zinsen und Kosten über zusammen 23.838,77 € und weiterer 283,70 € Zwangsvollstreckungskosten einen Pfändungsbeschluss, wonach die angeblichen Ansprüche des Schuldners
5 „aus dem Nachlass des Verstorbenen, Herrn L. P., …, sowie auf Auszahlung des Pflichtteils des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nach dem am 07.04.2009 in Köthen verstorbenen Erblasser, …, sowie der Pflichtteilsergänzungsansprüche“
6 gepfändet wurden. Gleichzeitig wurden diese Ansprüche – obwohl zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nichts vorgetragen war – dem Kläger zur Einziehung überwiesen (Anlage K 3, AB).
7 Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 30. Oktober 2009 zugestellt; weder die Drittschuldnerin noch der Schuldner haben hiergegen Erinnerung eingelegt.
8 Trotz Aufforderung hat die Beklagte bisher die von ihr geforderte Drittschuldnererklärung nicht abgegeben.
9 Der Kläger hat in der Klageschrift auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köthen verwiesen und dargelegt, dass die Beklagte die von ihr geforderte Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht abgegeben habe, weshalb „insofern“ ein Anspruch gegen „die Schuldnerin“ [erkennbar gemeint: die Beklagte bzw. Drittschuldnerin] aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestehe.
10 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03. Dezember 2010 hat der Klägervertreter erklärt, es werde vorrangig der gepfändete und dem Kläger zur Einziehung überwiesene Anspruch aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend gemacht und lediglich hilfsweise die Feststellung gemäß Schriftsatz vom 05. August 2010 (Blatt 9 ff. d. A.) begehrt.
11 Der Klägervertreter wurde im Termin noch vor Stellung der Anträge darauf hingewiesen, dass zum Bestand der gepfändeten Forderung überhaupt nichts vorgetragen ist.
12 Der Kläger hat im Termin am 03. Dezember 2010 beantragt,
13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.838,77 € sowie 283,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 16.562,96 € ab dem 07. August 2009 zu zahlen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung resultiert.
14 Für die Beklagte erschien im Termin niemand.
15 Der Kläger beantragt insoweit den Erlass eines Versäumnisurteils.
16 Nur im erkannten Umfang war auf Antrag des Klägers gemäß dem Hilfsantrag Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen. Hinsichtlich des Hauptantrags war die Klage durch sogenanntes unechtes Versäumnisurteil, also durch Endurteil abzuweisen (dazu Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 331 Rdn. 10).
17 Gegen die ordnungsgemäß geladene und im Termin säumige Beklagte war gemäß § 331 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO lediglich nach dem Hilfsantrag Versäumnisurteil zu erlassen, im Übrigen war die Klage abzuweisen (§ 331 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO).
18 Hauptantrag
19 Der auf Zahlung gerichtete Antrag aus der Klageschrift war abzuweisen, da es ungeachtet des wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einem schlüssigen Vortrag zum Bestand der gepfändeten und dem Kläger zur Einziehung überwiesenen Forderungen fehlt.
20 1. Es entspricht zunächst ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass insbesondere ein Pflichtteilsanspruch auch schon vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden kann. Vollstreckt werden darf dieser gepfändete Anspruch aber erst, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.; BGHZ 123, 183). Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Februar 2009 klargestellt, dass der Antrag des Gläubigers auf Erlass eins Pfändungsbeschlusses und auch dieser Beschluss selbst keine Angaben dazu enthalten müssen, ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorliegen. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch dürfe dem Gläubiger jedoch erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.).
21 Auch wenn so der Kläger gegenüber dem Vollstreckungsgericht die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung nicht hätte beantragen dürfen und das Amtsgericht insoweit einen entsprechenden Überweisungsbeschluss nicht hätte erlassen dürfen, ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. August 2009 wirksam. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen würden, wäre der vom Amtsgericht Köthen gleichwohl erlassene Überweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Insoweit ist der ergangene Überweisungsbeschluss im Einziehungsprozess auch grundsätzlich zu beachten (BGH a. a. O.; Zöller-Stöber, a. a. O., § 829 Rdn. 27).
22 Lediglich vorsorglich wird angemerkt, dass sich der Hinweis des Gerichts vom 26. Juli 2010 keinesfalls zu einer vermeintlichen Unwirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts verhält. Das Gericht war lediglich gehalten, auf die Rechtsprechung des BGH hinzuweisen, weil diese möglicherweise unbekannt war.
23 2. Entsprechend dem ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit Zustellung an die Beklagte als Drittschuldnerin wirksam wurde (§ 829 Abs. 3 ZPO) ist der Kläger als Gläubiger grundsätzlich ermächtigt, die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen.
24 3. Soweit der Kläger jedoch aus dem gepfändeten und ihm zur Einziehung überwiesenen Anspruch von der Beklagten Zahlung in Höhe von 23.838,77 € verlangt, ist die Klage jedoch unschlüssig. Der Kläger wurde im Termin am 03. Dezember 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Bestand eines gepfändeten und an den Kläger überwiesenen Anspruchs, der eine Zahlung in Höhe von 23..8389,77 € rechtfertigen würde, nichts vorgetragen ist. Richtig ist, dass Schuldner und Drittschuldner insbesondere im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen können, ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Hiervon haben beide jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht. Dies heißt jedoch keineswegs, dass allein unter Hinweis auf den ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein schlüssiger Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten vorgetragen wäre. Soweit der Kläger offenbar die Auffassung vertritt, gemäß dem ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werde ein tatsächlich bestehender Zahlungsanspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner in Höhe von 23.838,77 € „fingiert“ und die Beklagte müsste im vorliegenden Verfahren das Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs einwenden, ist dem nicht zu folgen.
25 Der wirksame Pfändungsbeschluss erlangt nur dann Wirkungen, wenn die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner besteht, gegebenenfalls auch als künftige oder aufschiebend bedingte Forderung. Ob das der Fall ist, wird nicht im Pfändungsverfahren, sondern im Prozessverfahren, also im Einziehungsprozess geprüft (Zöller-Stöber, a. a. O., § 829 Rdn. 4 sowie 22 und 25). Insoweit ist es jedoch an dem Gläubiger zum geltend gemachten Bestand der gepfändeten Forderung zumindest schlüssig vorzutragen. Denn gepfändet (und dem Kläger zur Einziehung überwiesen) wurde nur eine „angebliche Forderung“ des Schuldners des Klägers gegenüber der Beklagten. Der ergangene Pfändungsbeschluss ist zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich hinreichend bestimmt. Insbesondere im Hinblick auf die gepfändeten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ergibt sich hieraus aber nicht auch „automatisch“ ein auf Zahlung in Höhe von 23.838,77 € gerichteter bestehender Anspruch des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin. Gleiches gilt für den vom Kläger im Schriftsatz vom 05. August 2010 angesprochenen „Erbanspruch“ bzw. „Miterbenanspruch“. Zum tatsächlichen Bestand eine auf Zahlung in geltend gemachter Höhe gerichtete Forderung ist jedoch überhaupt nichts vorgetragen. Hierauf wurde der Kläger im Termin am 03. Dezember 2010 auch ausdrücklich hingewiesen. In allen übrigen von der Kammer verhandelten Einziehungsverfahren nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist solch ein erforderlicher Vortrag auch erfolgt, wobei es sein mag, dass im Fall der Pfändung einer „normalen Forderung“ geringere Darlegungsschwierigkeiten bestehen, weil die angebliche auf Zahlung gerichtete Forderung sich in der Regel aus der hinreichend bestimmten Bezeichnung der Forderung im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergibt bzw. dem Gläubiger regelmäßig Unterlagen zur gepfändeten Forderung vorliegen.
26 Die hier bestehenden Besonderheiten der Pfändung eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs bzw. Erbanspruchs rechtfertigen keine andere Beurteilung, insbesondere kann nicht argumentiert werden, dem Kläger bliebe für den Einziehungsprozess mangels weitergehender Informationen keine andere Alternative. Der Kläger hätte sich im Zweifel durch Auskunftsverlangen gegenüber dem Schuldner alle für die Geltendmachung des Anspruchs wesentlichen Tatsachen und Umstände beschaffen können und müssen.
27 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Gläubiger vom Schuldner nach der Pfändung in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO Auskunft darüber verlangen, ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen bzw. kann er die Auskunft über alle erheblichen Tatsachen und wesentlichen Umstände zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung verlangen (BGH NJW-RR 2009, 997 ff.). Gleichzeitig steht dem Gläubiger gegenüber dem Drittschuldner ein Auskunftsanspruch nach § 840 Abs. 1 ZPO zu, der bei Nichterfüllung in einem Schadenersatzanspruch mündet (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Insbesondere durch seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Schuldner ist der Gläubiger ohne Weiteres in der Lage, sich alle für die schlüssige Darlegung der gepfändeten Forderung erforderlichen Tatsachen zu beschaffen.
28 Hilfsantrag
29 Den Schadenersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat der Kläger hingegen schlüssig vorgetragen.
30 1. Dieser Schadenersatzanspruch ist jedoch nicht auf Zahlung der Vollstreckungsforderung, so wie sie Gegenstand der Klageschrift vom 03. Juni 2010 ist, gerichtet.
31 Die Haftung des Drittschuldners beschränkt sich auf den Schaden des Gläubigers, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen (vgl. im Einzelnen dazu Zöller-Stöber, a. a. O., § 840 Rdn. 13). Insbesondere kann der Gläubiger als Schadenersatz nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bestünde (Zöller-Stöber, a. a. O.).
32 2. Da dem Kläger zumindest aufgrund des vorliegenden Verfahrens in jedem Fall ein Schaden entstanden ist, dieser jedoch noch nicht abschließend bezifferbar ist, hat der Kläger auch ein entsprechendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO. Soweit die Klage im Übrigen abgewiesen wurde hat das Gericht von Anordnungen nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abgesehen, da keinerlei vollstreckbare Forderung der Beklagten ersichtlich ist.
34 Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, 3 ZPO. Den Hilfsantrag hat das Gericht in Orientierung an den für den Kläger mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten gemäß § 3 ZPO mit 3.000,00 € angenommen.
35 Der dem Kläger nicht nachgelassene Schriftsatz vom 08. Dezember 2010 gab keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
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