LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, 2011-03-01, 4 O 661/10

4 O 661/10Kantonsgericht / IV. Zivilkammer01.03.2011

Regest

Auch eine Bearbeitungsdauer von mehr als 6 Monaten für einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begründet für sich allein noch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung aufgrund sachwidriger Verzögerung der Bearbeitung.(Rn.21) (Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer — 4 O 661/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-01

Aktenzeichen: 4 O 661/10

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0301.4O661.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 Abs 1 BGB, § 75 VwGO, § 10 S 2 VwVfG

Orientierungssatz

Auch eine Bearbeitungsdauer von mehr als 6 Monaten für einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begründet für sich allein noch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung aufgrund sachwidriger Verzögerung der Bearbeitung.(Rn.21) (Rn.22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 238,85 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Amtspflichten geltend.

2 Der Kläger war im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die bis 11.06.2009 befristet war. Der Kläger hatte rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Ihm wurde eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt.

3 Er wurde von dem Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2009 zur Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder bis 05.06.2009 aufgefordert. Der Kläger legte Unterlagen vor, die nach Ansicht des Beklagten ergänzungsbedürftig waren. Er wurde mit Schreiben vom 12.06.2009, 02.07.2009, 31.07.2009, 31.08.2009, 13.10.2009 und 03.11.2009 zur Vorlage der ergänzten Unterlagen aufgefordert.

4 Der Kläger erteilte dem Klägervertreter am 20.10.2009 Vollmacht zur Wahrnehmung seiner Interessen in einer“ ausländerrechtlichen Vertretung“.

5 Der Klägervertreter wandte sich an den Beklagten mit Schreiben vom 13.11.2009 und bat um Mitteilung der Gründe für die Verfahrensdauer.

6 Der Beklagte gab dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 20.11.2009 statt.

7 Der Klägervertreter fragte mit Schreiben vom 18.02.2010 nach, welches die Gründe für die außergewöhnliche lange Bearbeitungszeit gewesen seien. Da eine Antwort nicht erfolgte, wandte sich der Klägervertreter mit weiterem Schreiben vom 21.04.2010 erneut an den Beklagten und meldete einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten an und bat um Überweisung des Gesamtbetrages in Höhe von 338,85 €. Dabei rechnete er seine Tätigkeit für den Kläger nach einem Gegenstandswert in Höhe von 5000,00 € ab und die Verfolgung der Ersatzansprüche auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 292,44 €.

8 Mit weiterem Schreiben vom 04.08.2010 machte der Klägervertreter die Ansprüche weiterhin geltend und verwies darauf, dass 120,00 € bereits gezahlt, der Restbetrag auf Erstattung und Freistellung gehe.

9 Diese Ansprüche verfolgt der Kläger mit der Klage weiter.

10 Er meint, angesichts der Bearbeitungszeit von über 5 Monaten sei die Beauftragung des Klägervertreters sachgerecht gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei auch die Erhebung der Untätigkeitsklage gem. § 75 VWGO bereits möglich gewesen. Ein zureichender Grund für die lange Bearbeitungsdauer sei nicht bekannt. Auf die noch geforderten Unterlagen komme es nicht an, da nach Einschaltung des Klägervertreters auch ohne Vorlage weiterer Unterlagen die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden. Dass die Fiktionsbescheinigung ausreichend sei, sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen.

11 Die Kostenberechnung sei zutreffend erfolgt. Denn bei dem Streitwert von 5000,00 € handele es sich um den für das Verwaltungsverfahren anzusetzenden Regelstreitwert.

12 Der Kläger beantragt,

13 1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 120,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.09.2010 zu zahlen und 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts Dr. K. in D.-R. in Höhe von 118,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.09.2010 freizustellen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Der Beklagte meint, der klägerische Anspruch sei deshalb nicht begründet, weil die Einschaltung des Anwaltes nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger sei im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen, die die gleiche Wirkung wie die Aufenthaltsgenehmigung entfalte. Eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Bearbeitung liege nicht vor, der Kläger sei mehrfach, noch bis in den November hinein gemahnt worden, entsprechende Unterlagen zur Bearbeitung seines Antrages vorzulegen. Die Kostenberechnung des Klägervertreters und die Zahlung einzelner Beträge seitens des Klägers werde bestritten.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

18 Ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz besteht nicht, § 839 Abs. 1 BGB.

19 Der Beklagte hat keine ihm obliegenden Amtspflichten verletzt.

20 Gem. § 10 Satz 2 VwVfG gehört es zu den Amtspflichten des Beklagten, bei der Bearbeitung von Anträgen und Angelegenheiten zügig zu arbeiten.

21 Dass bei der Bearbeitung der klägerischen Angelegenheit durch den Beklagten diese Amtspflicht schuldhaft verletzt worden ist, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Zwar ist der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger nicht bekannt, aber offenbar hat die Bearbeitung des klägerischen Antrages mehrere Monate in Anspruch genommen, denn der Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 25.05.2009 und mit weiterem Schreiben vom 05.06.2009 sowie 12.06.2009 und zuletzt bis einschließlich 03.11.2009 den Kläger zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Bereits daraus ergibt sich, dass die Bearbeitung des klägerischen Antrages zumindest den Zeitraum von Mai 2009 bis dann zur Erteilung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung am 20.11.2009, mithin mehr als 6 Monate in Anspruch genommen hat.

22 Jedoch allein dieser längere Verlauf des Verfahrens reicht aber nicht aus, auf eine Verletzung von Amtspflichten zu schließen, denn im Rahmen seines Verfahrensermessens hat der Beklagte den Antrag bearbeitet und die aus seiner Sicht notwendigen Unterlagen mehrfach angefordert. Während dieser Zeit blieb der Antrag des Klägers also nicht unbearbeitet liegen, der Beklagte war mithin nicht untätig.

23 Dass dann dem Antrag des Klägers offenbar auch ohne die angeforderten Unterlagen entsprochen wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn aus dem Bescheid vom 20.11.2009 wird deutlich, dass dessen Erteilung nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgte, also offenbar aufgrund einer geänderten Rechtsansicht. Eine solche Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird jedoch vom Verfahrensermessen der Behörde mit gedeckt, so dass allein aus der Verfahrensdauer auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht zu schließen ist. Ein ursächlicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers ist nicht zu erkennen, denn durch den Klägervertreter wurden in seinem Schreiben vom 13.11.2009 keine Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und somit durch sein Handeln nicht unmittelbar auf die Entscheidungsfindung Einfluss genommen.

24 Auch dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VWGO bestand, ist für sich gesehen kein Indiz für eine Amtspflichtverletzung, denn auch bei der Prüfung der damit einhergehenden Voraussetzungen wird auf die zureichenden Gründe abzustellen sein, die angesichts der Anforderung weiterer Unterlagen hier auch zumindest aus zeitlicher Sicht vorgelegen haben dürften.

25 Dass eine frühere Bescheidung des Antrages somit möglich war, wird durch den Kläger auch nicht dargelegt.

26 Die Klage ist aber auch deshalb nicht begründet, weil die Einschaltung des klägerischen Vertreters nicht erforderlich war. Die mit seiner Beauftragung verbundenen Kosten können nicht auf den Beklagten abgewälzt werden. Der Kläger hatte einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und war zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Bevollmächtigten bereits im Besitz einer Fiktionserlaubnis. Nach dem Stellen des Verlängerungsantrages wurde dem Kläger diese Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz erteilt. Gem. § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz galt damit die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom Zeitpunkt ihres Ablaufes bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag als fortbestehend und erlaubte ihm zugleich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dessen erweist sich die Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigten als nicht erforderlich. Es hätte ausgereicht, wenn der Kläger selbst Rückfrage bei dem Beklagten genommen hätte, wie der Stand der Bearbeitung sei und wann mit der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gerechnet werden könne. Der Kläger hat aber offenbar auch die mehrfachen Aufforderungen des Beklagten zur Vorlage von Unterlagen nicht zum Anlass genommen, hier Kontakt mit dem Beklagten aufzunehmen, um entweder die Unterlagen fristgerecht vorzulegen oder darauf zu verweisen, dass auch ohne diese Unterlagen über den Stand der Bearbeitung zu berichten ist. Es hat dem Kläger selbst oblegen, sich darum zu bemühen, den Stand der Angelegenheiten zu erfahren. Die einfach gelagerte Anfrage, die auch telefonisch möglich gewesen wäre, aber auch in einfacher Form schriftlich möglich gewesen wäre, ist ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar, so dass sich die Einschaltung des Anwaltes als nicht erforderlich erweist und die Kosten nicht vom Beklagten zu erstatten sind.

27 Weder eine Amtspflichtverletzung noch das Erfordernis der Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten lagen vor, so dass für den klägerischen Anspruch aus Schadensersatz keine Voraussetzungen vorliegen.

28 Unter diesem Gesichtspunkt kann die Erörterung hinsichtlich der Höhe der Abrechnung des Klägervertreters dahingestellt bleiben.

29 Die Klage ist abzuweisen.

30 Der Kläger hat als unterliegende Prozesspartei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO.

31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.