LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2010-12-16, 1 S 109/10

1 S 109/10Kantonsgericht / I. Zivilkammer16.12.2010

Regest

1. Einer Untergemeinschaft einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft kommt keine eigene Rechtsfähigkeit zu.(Rn.15) (Rn.16) 2. Im Rahmen einer äußerlich unrichtigen Parteibezeichnung ist bei der Rubrumsberichtigung das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, welches durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll (Anschluss: BGH; Urteil vom 12. April 2007; VII ZR 236/05; ZIP 2007, 1014).(Rn.17) 3. Ein Beschluss über einen Wirtschaftplan ist auch dann bestandskräftig, wenn er erst nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres gefasst worden ist, da er hierbei nur anfechtbar und nicht nichtig geworden ist. Demnach ist er bei einer Hausgeldforderungsberechnung zu berücksichtigen.(Rn.21) 4. Ein fälliger Rückzahlungsanspruch hinsichtlich bereits geleisteter Vorauszahlungen entsteht nicht dadurch, dass ein Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über eine Jahresabrechnung aufgehoben wird. Rechtsgrund für die Vorauszahlungen ist der gültige Beschluss über den zugrunde liegenden Wirtschaftplan.(Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 22. April 2010, 4 C 333/09, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer — 1 S 109/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-16

Aktenzeichen: 1 S 109/10

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2010:1216.1S109.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 6 WoEigG, § 27 Abs 3 S 1 Nr 7 WoEigG, § 28 WoEigG, § 50 Abs 1 ZPO

Orientierungssatz

  1. Einer Untergemeinschaft einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft kommt keine eigene Rechtsfähigkeit zu.(Rn.15) (Rn.16)

  2. Im Rahmen einer äußerlich unrichtigen Parteibezeichnung ist bei der Rubrumsberichtigung das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, welches durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll (Anschluss: BGH; Urteil vom 12. April 2007; VII ZR 236/05; ZIP 2007, 1014).(Rn.17)

  3. Ein Beschluss über einen Wirtschaftplan ist auch dann bestandskräftig, wenn er erst nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres gefasst worden ist, da er hierbei nur anfechtbar und nicht nichtig geworden ist. Demnach ist er bei einer Hausgeldforderungsberechnung zu berücksichtigen.(Rn.21)

  4. Ein fälliger Rückzahlungsanspruch hinsichtlich bereits geleisteter Vorauszahlungen entsteht nicht dadurch, dass ein Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über eine Jahresabrechnung aufgehoben wird. Rechtsgrund für die Vorauszahlungen ist der gültige Beschluss über den zugrunde liegenden Wirtschaftplan.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend AG Dessau-Roßlau, 22. April 2010, 4 C 333/09, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. April 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 1.029,46 €.

Gründe

I.

1 Die Klägerin verfolgt Ansprüche auf Hausgeldzahlungen aus den Jahren 2006 und 2007, wobei die Parteien erst- wie zweitinstanzlich darüber streiten, wie Zahlungen der Beklagten und die Verrechnung von –teilweise streitigen- Guthaben aus anderen Jahresabrechnungen vorzunehmen ist. Wegen des näheren Inhalts des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 891,51 € zzgl. Zinsen verurteilt und in Höhe eines weiteren Teilbetrags von 137,95 € die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Die weitergehende Klage ist –rechtskräftig- abgewiesen worden.

3 Für das Jahr 2006 hat das Amtsgericht eine Hausgeldforderung i.H.v. 417,59 € angenommen. Dabei hat es den Abrechnungssaldo aus dem bestandskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung 2006 zugrunde gelegt (1.106,10 €) und hinsichtlich einer unstreitig im Jahr 2007 ohne Tilgungsbestimmung geleisteten Zahlung von 850 € eine Teilverrechnung in Höhe von 688,51 € vorgenommen. Der Differenzbetrag von 161,49 € stehe für eine Verrechnung auf die Hausgeldforderung 2006 nicht zur Verfügung, weil er auf die noch ältere Forderung aus der Jahresabrechnung für 2004 zu verrechnen sei. Dabei sei unerheblich, dass es an einem Beschluss über den Wirtschaftsplan 2004 fehle, da der Beschluss über die Jahresabrechnung die Zahlungsverpflichtung selbstständig begründe.

4 Für das Jahr 2007 bestehe eine Hausgeldforderung i.H.v. 611,87 €. Auch insoweit stellt das Amtsgericht auf den Beschluss über die Jahresabrechnung ab. Der Einwand, dass hierin ein Teilbetrag von 314,03 € für die Instandhaltungsrücklage zu Unrecht eingestellt worden sei, sei unerheblich, da der Beschluss bestandskräftig ist und dies allenfalls einen Anfechtungsgrund hätte darstellen können.

5 Mit der Summe aus beiden v.g. Forderungen sei ein Guthaben aus 2008 i.H.v. 137,95 € zu verrechnen, so dass eine Forderung i.H.v. 891,51 € verbleibe. Eine weitergehende, zur Aufrechung gestellte Gegenforderung der Beklagten i.H.v. 251,23 € bestehe hingegen nicht. Der Rechtsgrund für die Zahlung der Beklagten auf das Hausgeld in dieser Höhe sei nicht dadurch entfallen, dass entgegen der Beschlussfassung eine Einzahlung auf das Hausgeld nicht erfolgt sei. Unerheblich sei, dass die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2008 angefochten sei. Eine fällige Gegenforderung bestehe nur bei einer Beschlussfassung der Gemeinschaft, an der es aber gerade fehle.

6 Hinsichtlich eines Teilbetrags von 137,95 € sei dadurch Erledigung der Hauptsache eingetreten und folglich festzustellen, dass die Klägerin eine Verrechnung mit einem in dieser Höhe unstreitigen Guthaben aus der Abrechnung 2008 vorgenommen habe. Eine Beschlussfassung hierüber sei erst nach Klageerhebung erfolgt, so dass eine frühere Verrechnung nicht möglich gewesen sei.

7 Mit der Berufung möchte die Beklagte die Klage insgesamt abgewiesen wissen.

8 Die Beklagte meint, aus dem Jahr 2006 bestehe nur eine Hausgeldforderung i.H.v. 10,33 €, denn gegen den im Beschluss über die Jahresabrechnung festgestellten Abrechnungssaldo sei zum einen die im Jahr 2007 geleistete Zahlung von 850 € in voller Höhe und zum anderen ein Guthaben aus der Jahresabrechnung 2003 i.H.v. 245,77 € zu berücksichtigen. Beides folge daraus, dass die Auffassung des Amtsgerichts unzutreffend sei, wonach es für 2004 keines Wirtschaftsplans bedurft hätte bzw. auch ohne einen solchen der Beschluss über die Jahresabrechnung 2004 eine wirksame Hausgeldforderung begründet hat. Infolgedessen sei das Guthaben aus 2003 auch nicht mit der Nachforderung aus 2004 und der Saldo hieraus nicht mit der Zahlung aus 2007 zu verrechnen. Die Beklagte meint weiter, infolge der Addition des v.g. Betrages mit dem offenen Saldo für 2007 i.H.v. 611,87 € ergebe sich zwar eine rechnerische Nachforderung von 622,20 €. Hiergegen könne sie jedoch mit einem Anspruch auf Rückzahlung der für 2008 geleisteten Vorauszahlungen i.H.v. 2.504,40 € aufrechnen, denn der Beschluss über die Jahresabrechnung 2008 sei von dem Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt worden. Dies führe nämlich dazu, dass rückwirkend die Fälligkeit der Hausgeldvorauszahlungen beseitigt worden sei. Zudem sei die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils fehlerhaft, denn im Rahmen der Kostenentscheidung könne nicht zu ihrem Nachteil gehen, dass eine Erledigungserklärung hinsichtlich des Guthabens für 2008 erst aufgrund der nach Klageerhebung erfolgten Beschlussfassung habe ergehen können.

9 Die Beklagte beantragt,

10 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

11 Die Klägerin beantragt,

12 die Berufung zurückzuweisen.

13 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich auch weiterhin auf die Bestandskraft der Beschlüsse über die Jahresabrechnungen, auf welche sie ihre Ansprüche stützt. Hinsichtlich eines etwaigen Guthabens aus dem Jahr 2003 erhebt sie die Einrede der Verjährung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen für 2008 bestehe nicht, denn diese seien auf der Grundlage des bestandskräftig beschlossenen Wirtschaftsplans erfolgt.

II.

14 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

15 1. In prozessualer Hinsicht war das Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils dahin zu berichtigen, dass Klägerin nicht die Untergemeinschaft B.-allee 15 bis 15 e in D.-R., sondern die (gesamte) Wohnungseigentümergemeinschaft B.-allee 5 bis 15 e in D.-R. ist, denn nur diese ist gem. § 10 Abs. 6 WEG selbst rechtsfähig und daher im vorliegenden Rechtsstreit auch parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO).

16 Wie der Kammer aus dem Verfahren 1 S 47/10 bekannt ist, handelt es sich bei der bislang im Rubrum angegebenen Klägerin entgegen der dortigen Selbstbezeichnung nicht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern lediglich um eine nach der Teilungserklärung gebildete Untergemeinschaft (für ein Haus) der größeren Wohnungseigentümergemeinschaft B.-allee 5 bis 15 e. Die Bildung einer solchen Untergemeinschaft ist zwar zu Abrechnungszwecken und zur Ausgestaltung der Mitwirkungsbefugnisse der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig. Sie ist jedoch nach ganz einhelliger Auffassung nicht selbst rechtsfähig (vgl. etwa Bärmann-Klein, Rn 204 zu § 10 WEG, Niedenführ-Kümmel, Rn. 57 zu § 10 WEG, Jennißen-Grivotz , Rn. 58 zu § 10 WEG) und kann daher nach § 50 ZPO nicht zulässigerweise Partei des vorliegenden Rechtsstreits werden.

17 Bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, welches durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll; dies gilt auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet (BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 236/05, unter Ziffer I. 4. der Entscheidungsgründe, hier zitiert nach juris - anliegend). Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn der Anspruch sollte nach dem objektiven Sinn der Klage von dem hierzu berechtigten Anspruchsinhaber geltend gemacht werden, wie sich daraus ergibt, dass die Klägerin sich kontinuierlich auf die von ihrer Untergemeinschaft gefassten Beschlüsse über die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne berufen hat, aber lediglich übersehen hat, dass im Außenverhältnis die Rechtsdurchsetzung nicht durch diese, sondern durch die Gesamt-Wohnungseigen-tümergemeinschaft erfolgen sollte.

18 Einer Rubrumsberichtigung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klage durch die Verwalterin erhoben worden ist. Deren Vertretungsbefugnis im Aktivprozess besteht gem. § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG nur, wenn sie hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss ermächtigt worden ist. In ihrer Stellungnahme auf den erteilten Hinweis hat sie jedoch die Teilungserklärung vorgelegt. Aus der dortigen Bestimmung zu Ziffer 7.5 ergibt sich, dass sie dort, also im Vereinbarungsweg, zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen auch gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt ist.

19 2. In der Sache wendet sich die Beklagte ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Amtsgerichts zur Höhe der Hausgeldforderungen der Klägerin für die Jahre 2004 sowie 2006 bis 2007 und zur Verrechnung der von ihr geleisteten Zahlungen auf die jeweiligen Rückstände.

20 a) Für das Jahr 2006 hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass gegen die im Berufungsverfahren nach Grund und Höhe nicht mehr streitige Hausgeldforderung aus der bestandskräftig beschlossenen Abrechnung für 2006 eine Verrechnung mit dem in 2007 gezahlten Betrag von 850 € gem. § 366 Abs. 2 BGB nur in der dort genannten Höhe, also anteilig, erfolgen könnte, da noch eine ältere Forderung aus der ebenfalls bestandskräftig beschlossenen (und mit dem Guthaben aus 2003 saldierten) Jahresabrechnung für 2004 bestand.

21 An den insoweit in der mündlichen Verhandlung erörterten Bedenken hält die Kammer unter Berücksichtigung des Bestätigungsbeschlusses vom 15.10.2005 hinsichtlich des Wirtschaftsplans 2004 nicht weiter fest. Aus der Jahresabrechnung 2004 (Bd. I Bl. 150 d.A.) ergibt sich, dass diese mit einem Guthaben in Höhe von 450,99 € endet. Allerdings ergibt sich ein negativer Abrechnungssaldo, also eine Nachforderung, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die dort eingestellten Vorauszahlungen von 1.868,16 € nicht in voller Höhe geleistet sind. Für die Nachforderung des Differenzbetrages kann deshalb nicht der Beschluss über die Jahresabrechnung 2004, sondern nur der Wirtschaftsplan für 2004 eine hinreichende rechtliche Grundlage bilden. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan für 2004 ist zwar durch Beschluss vom 22.10.2004 das Amtsgericht Zerbst für ungültig erklärt worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass sie bereits erstinstanzlich –nämlich mit Schriftsatz vom 25.02.2010- dazu vorgetragen hatte, dass in der nachfolgenden Eigentümerversammlung vom 15.10.2005 ein bestätigender, neuer Beschluss über den Wirtschaftsplan 2004 gefasst worden ist. Dieses Vorbringen ist auch in tatsächlicher Hinsicht unstreitig geblieben. Ein solcher, erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasster Beschluss entspricht zwar im Hinblick auf § 28 WEG nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das hätte aber nur zu seiner Anfechtbarkeit geführt, begründet jedoch nicht die Nichtigkeit (vgl. Jennißen , WEG, Rn. 45 zu § 28 WEG m.w.N.), so dass der Beschluss bestandskräftig geworden ist und deshalb bei der Forderungsberechnung zu berücksichtigen ist.

22 Im Ergebnis verbleibt für 2006 daher eine Nachforderung in Höhe von 417,59 €.

23 b) Die Nachforderung für 2007 ist nach Grund und Höhe unstreitig. Die Auffassung der Beklagten, sie habe im Hinblick darauf, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung 2008 aufgehoben worden sei, einen aufrechenbaren Gegenanspruch, geht indessen fehl. Die Kassation des Beschlusses der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung 2008 führt nicht dazu, dass deshalb ein fälliger Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der bereits geleisteten Vorauszahlungen begründet wäre, denn Rechtsgrund für die Vorauszahlungen ist der weiterhin gültige und nicht angefochtene Beschluss über den Wirtschaftsplan 2008. Die Kassation des Beschlusses über die Jahresabrechnung 2008 führt nur dazu, dass die Eigentümergemeinschaft hierüber erneut zu befinden hat.

24 c) Im Ergebnis besteht daher noch eine Hausgeldnachforderung in Höhe von 1.029,46 €.

25 Eine Verrechnung mit einem Guthaben aus der Jahresabrechnung 2008 war ab-weichend von der Auffassung des Amtsgerichts nicht vorzunehmen, denn diese ist mittlerweile durch das Amtsgericht rechtskräftig für ungültig erklärt worden -worauf die Beklagte ihre Berufung anderweitig ja auch stützt-, mit der Folge, dass auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass es an einem aufrechenbaren, fälligen Gegenanspruch fehlt. Das gereicht der Beklagten jedoch nicht zum Nachteil, denn insoweit war der Rechtsstreit in erster Instanz teilweise für erledigt erklärt worden.

III.

26 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch insoweit zutreffend, als das Amtsgericht ihr die Kosten für den für erledigt erklärten Teil der Klageforderung aufgegeben hat, denn insoweit hat sie die Kosten gem. § 91 ZPO schon deshalb zu tragen, weil sie der Erledigungserklärung widersprochen hatte und im Berufungsverfahren nicht mehr an der Auffassung festhält, dass es an einem erledigenden Ereignis gefehlt habe. Aus den vorstehend zu Ziffer II. 2. c) dargestellten Gründen war die Forderung der Klägerin auch insoweit begründet gewesen.

27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

28 Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48, 49a GKG.

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