Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, 2011-02-04, L 8 SO 22/10 B ER

L 8 SO 22/10 B ERSozialversicherungsgericht / Division 804.02.2011

Regest

Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung iS von § 144 Abs 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nicht zu prüfen sind. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 15. September 2010, S 10 SO 34/09 ER, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat — L 8 SO 22/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-04

Aktenzeichen: L 8 SO 22/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2011:0204.L8SO22.10BER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 172 Abs 3 Nr 1 SGG vom 05.08.2010, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 26.03.2008, § 144 Abs 2 SGG, § 86b SGG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung iS von § 144 Abs 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nicht zu prüfen sind. (Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 15. September 2010, S 10 SO 34/09 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller hat am 18. Juni 2009 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend für seine Gasrechnung einen Betrag in Höhe von 80,43 EUR an ihn zu zahlen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers verwiesen. Diesem seien bereits mit Bescheid vom 28. Mai 2009 die begehrten Leistungen bewilligt worden.

2 Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2010 abgelehnt. Es fehle zumindest an einem Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. Mai 2009 seine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bereits vollständig bewilligt worden seien.

3 Der Antragsteller hat am 8. Oktober 2010 bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihm am 1. Oktober 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nicht Stellung genommen.

II.

4 Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

5 Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

6 Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung hier nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Diese Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung liegen bei der von dem Antragsteller begehrten einmaligen Zahlung in Höhe von 80,43 EUR nicht vor.

7 Aus dem Charakter der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich, dass die weiteren Zulassungsgründe für eine Berufung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zu prüfen sind (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B - juris).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

9 Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

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