LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-02-22, 9 OH 26/09

9 OH 26/09Kantonsgericht22.02.2011

Regest

1.Im selbständigen Beweisverfahren ist ein Streithelfer zu einer Streitverkündigung nicht berechtigt.(Rn.4) 2.Im selbständigen Beweisverfahren darf nicht einmal der Antragsgegner einen Gegenantrag stellen, wenn dieser Rechtsbeziehungen mit einem Dritten betrifft. Umso weniger darf dies die Streithelferin.(Rn.9) (Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 OH 26/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-22

Aktenzeichen: 9 OH 26/09

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0222.9OH26.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 356 ZPO, § 72 ZPO, § 485 ZPO

Orientierungssatz

1.Im selbständigen Beweisverfahren ist ein Streithelfer zu einer Streitverkündigung nicht berechtigt.(Rn.4)

2.Im selbständigen Beweisverfahren darf nicht einmal der Antragsgegner einen Gegenantrag stellen, wenn dieser Rechtsbeziehungen mit einem Dritten betrifft. Umso weniger darf dies die Streithelferin.(Rn.9) (Rn.10)

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, einen weiteren Kostenvorschuss von 2.500 Euro binnen 4 Wochen einzuzahlen, da bisher Kosten von ca. 6.000 Euro entstanden sind und bisher nur Kosten in Höhe von 3.500 Euro eingezahlt sind.

  2. Die weitere Beauftragung des Sachverständigen zu den Fragen und Einwendungen wird davon abhängig gemacht, dass die Antragsgegnerin einen weiteren Kostenvorschuss von weiteren 5.000 Euro binnen 4 Wochen bei Gericht einzahlt, § 356 ZPO.

  3. Die Zustellung der Streitverkündungsschrift vom 18.02.2011 an die W Industrietechnik und Haustechnik GmbH wird abgelehnt.

Gründe

I.

1 Nachdem die bisher eingezahlten Vorschüsse nicht auskömmlich sind, ist ein weiterer Kostenvorschuss anzufordern. Nachdem die Kosten im Wesentlichen auf den Einwendungen der Streithelferin beruhen ist die von ihr unterstützte Partei zur weiteren Kostenzahlung verpflichtet.

II.

2 Gleiches gilt für die Kosten, welche voraussichtlich dadurch entstehen werden, wenn den weiteren Einwendungen der Streithelferin nachgegangen wird. Das Gericht schätzt diese im Hinblick auf die bisherige Kostenentwicklung auf 5.000 Euro. Die Fristsetzung beruht auf § 356 ZPO.

III.

3 Die von der Streithelferin beabsichtigte weitere Streitverkündung ist unzulässig, die Zustellung der Streitverkündungsschrift ist abzulehnen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Parteien ein selbständiges Beweisverfahren durchführen. Dieses ist zum Einen dadurch gekennzeichnet, dass keine gerichtliche Entscheidung ergeht, es erfolgt eine Beweisaufnahme ohne Endentscheidung der Sache. Zum Anderen ist das selbständige Beweisverfahren ein Eilverfahren.

4 Mit diesem Charakter des selbständigen Beweisverfahrens wäre es unvereinbar, wenn ein Streithelfer weitere Streitverkündungen vornehmen dürfte.

5 Der Streithelfer ist nur berechtigt, Ergänzungsanträge zu stellen, die das Verfahren seiner Partei unterstützen (Zöller/Herget, ZPO, 28. A. § 485, Rn. 3 m. w. N.).

6 Die hier beabsichtigte Streitverkündung unterstützt aber die vom Streithelfer unterstützte Antragsgegnerin nicht, dieser ist völlig gleichgültig, ob ihre Streithelferin Regress nehmen kann.

7 Im Übrigen hat die Streithelferin zu recht darauf hingewiesen, dass sie selbst nicht vorschusspflichtig ist. Würde bei dieser Konstellation eine weitere Streitverkündung zugelassen bestünde das Risiko, dass die Streithelferin im ureigensten Interesse ihren Prozess auf Kosten der „unterstützten“ Partei führen könnte.

8 Schließlich kann die Streithelferin auch nicht mehr Rechte haben als die unterstützte Partei.

9 Im selbständigen Beweisverfahren darf nicht einmal der Antragsgegner einen Gegenantrag stellen, wenn dieser Rechtsbeziehungen mit einem Dritten betrifft (ebenda).

10 Umso weniger darf dies die Streithelferin.

11 Wenn diese sich Regressansprüche sichern will, muss sie aktiv ein eigenes Verfahren betreiben.

12 Nachdem eine gerichtliche Entscheidung im selbständigen Beweisverfahren nicht getroffen wird, besteht auch nicht die Gefahr divergierender Entscheidungen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.