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9 O 1081/10 (295), 9 O 1081/10•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-12-27, 9 O 1081/10 (295), 9 O 1081/10
9 O 1081/10 (295), 9 O 1081/10Kantonsgericht27.12.2010
Entspricht eine Klageschrift (hier: in einem Arzthaftungsprozess) nicht der Prozesskostenhilfebewilligung, weil der Kläger seine Forderungen auch auf Lebenssachverhalte stützt, hinsichtlich derer die hinreichende Erfolgsaussicht verneint worden ist, so ist die Zustellung der Klage von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig zu machen (Rn.1) . Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. Februar 2011, 1 W 8/11, Beschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2010-12-27
Aktenzeichen: 9 O 1081/10 (295), 9 O 1081/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1227.9O1081.10.295.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO
Rechtskraft: ja
Entspricht eine Klageschrift (hier: in einem Arzthaftungsprozess) nicht der Prozesskostenhilfebewilligung, weil der Kläger seine Forderungen auch auf Lebenssachverhalte stützt, hinsichtlich derer die hinreichende Erfolgsaussicht verneint worden ist, so ist die Zustellung der Klage von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig zu machen (Rn.1) .
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. Februar 2011, 1 W 8/11, Beschwerde zurückgewiesen
Die Zustellung der Klageschrift vom 17.12.2010 wird von der Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht.
1 Die Klageschrift vom 17.12.2010 entspricht nicht der Prozesskostenhilfebewilligung. Sofern sie tatsächlich zugestellt werden soll, wird die Zustellung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht.
2 Das Oberlandesgericht hat Prozesskostenhilfe nur für eine Klage wegen eines in Betracht kommenden Mangels der Aufklärung vor der ersten Operation am 17.01.2007 bewilligt.
3 Die Klägerin stützt ihre Forderungen indes auch auf Lebenssachverhalte, hinsichtlich derer das Oberlandesgericht die hinreichende Erfolgsaussicht verneint hat. So sieht das Oberlandesgericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Behandlungsfehlern“. Die Klägerin meint in der Klageschrift indes, es lägen „grobe Behandlungsfehler“ (Bl.166 d.A.) vor. Sie rügt mehrfach angeblich unterlassene Untersuchungen (Bl.162 d.A.). Müsste diesen Sachverhalten nachgegangen werden, müsste möglicherweise sogar dazu Beweis erhoben werden, weil im Rechtsstreit anders als im Prozesskostenhilfeverfahren eine Beweisantizipation nicht stattfindet. Dabei entstünden Kosten wegen Sachverhalten, hinsichtlich derer die hinreichende Erfolgsaussicht gerade verneint worden ist und demzufolge Prozesskostenhilfe gerade nicht bewilligt worden ist.
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