LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-11-18, 9 O 1376/10 (369)

9 O 1376/10 (369)Kantonsgericht18.11.2010

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 9. Zivilkammer — 9 O 1376/10 (369) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-18

Aktenzeichen: 9 O 1376/10 (369)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1118.9O1376.10.369.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.420,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2010 sowie 4 % Zinsen aus € 928,56 vom 05.11.2009 bis zum 10.06.2010 zu zahlen, ferner € 603,93 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2010, gegenüber der Beklagten zu 2. auch vom 09.09. bis 12.09.2010. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 5/6 zu tragen, die Beklagten haben sie zu 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf weitergehenden Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

2 Am 06.09.2009 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad Honda (amtliches Kennzeichen: S…3) die Landstraße 96 aus Richtung Rappbodetalsperre kommend in Richtung B 81 nach Wendefurth. An diesem Tag fand an der Talsperre ein großes Fest statt. Eine Wiese wurde als Behelfsparkplatz genutzt, dessen Zu- und Ausfahrt sich in einer langgezogenen Rechtskurve befand. Von diesem Behelfsparkplatz beabsichtigte der Beklagte zu 1. mit seinem PKW (amtliches Kennzeichen: W…), welches bei der Beklagten zu 2. pflichtversichert ist, nach links auf die vorfahrtberechtigte Landstraße 96 in Richtung Rappbodetalsperre aufzufahren. Entlang der rechten Straßenseite standen mehrere parkende Fahrzeuge im Halteverbot. Um die Straße einsehen zu können, tastete sich der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug ganz langsam auf die Fahrbahn vor. Plötzlich näherte sich von links kommend der Kläger mit seinem Motorrad. Infolge eines im Einzelnen streitigen Geschehens kam es in Höhe der Zu- und Ausfahrt zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, bei dem das Motorrad des Klägers gegen die linke Fahrzeugseite des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. prallte.

3 Die Beklagte zu 2. zahlte auf den geltend gemachten Schaden einen Vorschuss in Höhe von 5.000,00 €. Mit Schreiben vom 18.06.2010 rechnete die Beklagte zu 2. nach einer Schadenshöhe von 10.555,65 € ab. Dabei ging sie von einer hälftigen Schadensquote aus und leistete insgesamt 5.277,82 €.(Bl. 63 d.A.).

4 Der Kläger begehrt die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 8.473,93 € zu dem ihm seiner Auffassung nach entstandenen Gesamtschaden:

5 | | | | | --- | --- | --- | | Schadenspositionen | Schaden | Abgerechnet | | Wiederbeschaffungswert | 9.920,00 € | 9.920,00 € | | Gutachterkosten brutto | 1.053,75 € | 1053,75 € | | Schutzbekleidung | 836,00 € | 480,00 € | | Praxisgebühr | 20,00 € | 20,00 € | | Ohrringe | 159,00 € | 159,00 € | | An- und Abmeldekosten | 59,00 € | 0 € | | Ärztliches Attest | 5,00 € | 5,00 € | | Schmerzensgeld | 750,00 € | 750,00 € | | Nutzungsausfall | 924,00 € | 0 € | | Auslagenpauschale | 25,00 € | 25,00 € | | Gesamtbetrag | 13.751,75 € | 12.412,75 € 50%: 6.206,37 € (bezahlt: 5.277,82 €) |

6 Der Kläger behauptet, zum Unfallzeitpunkt habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1. circa 1,5 m auf die Fahrbahn geragt und sich in Bewegung befunden. Er habe sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h genähert. Mit dem plötzlichen Herausfahren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. habe er nicht gerechnet. Er habe nicht gewusst, dass sich dort ein Behelfsparkplatz befinden würde. Dieser wäre nicht ausgeschildert und im Vorfeld für ihn nicht ersichtlich gewesen. Der weitere Unfallverlauf wird seitens des Klägers nicht einheitlich dargestellt. Er bezieht sich zum einen auf eine schriftliche Aussage des D.S. (Bl. 3, 14 d.A.), wonach er stark abgebremst habe und dann mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. zusammengestoßen sei. Andererseits trägt er vor, ihm sei ein Abbremsen nicht möglich gewesen, so dass er vollkommen ungebremst auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. aufgefahren sei (Bl. 92 d.A.). Ein Ausweichen sei ihm aufgrund der unerwarteten Verkehrssituation nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen, so dass ihn kein Mitverschulden treffe. Vielmehr habe der Beklagte zu 1. die gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Aufgrund der versperrten Sicht auf die Fahrbahn durch die verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuge habe der Beklagte nicht ohne Einweiser auf die Fahrbahn fahren dürfen.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 8.473,93 € nebst einer Nebenforderung in Höhe von 336,75 € sowie einer weiteren Nebenforderung in Höhe von 641,41 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2009 zu zahlen.

9 Die Beklagten beantragen,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagten behaupten, zum Unfallzeitpunkt habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1. nur wenige Zentimeter auf die Fahrbahn geragt und gestanden. Der Kläger habe sich der späteren Unfallstelle mit einer unangemessenen überhöhten Geschwindigkeit genähert. Der Kläger habe eine starke Bremsung durchgeführt und wenige Meter vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. die Kontrolle über sein Motorrad verloren. Bezüglich der geltend gemachten Schadenspositionen behaupten die Beklagten, die Schutzbekleidung habe zum Unfallzeitpunkt lediglich noch einen Zeitwert von 480,00 € gehabt.

12 Die Beklagten sind der Ansicht, den Kläger treffe ein hälftiges Mitverschulden. Dieser habe die gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Zum Unfallzeitpunkt hätten sich aufgrund des Talsperrenfestes Fahrzeuge und Besucher auf der Straße befunden. Der Kläger habe mit von den Parkplätzen auf- und einfahrenden Verkehrsteilnehmern und somit auch mit dem Herausfahren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. rechnen müssen. Es sei gefahrlos lediglich möglich gewesen, mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Kläger hätte den Zusammenstoß beider Fahrzeuge dadurch vermeiden können, dass er an dem in seine Fahrbahn ragenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. vorbeigefahren wäre, ohne dabei die Fahrbahn wechseln zu müssen.

13 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.11.2010 machen die Beklagten geltend, die Beklagte zu 2. habe den Schaden entgegen dem durch die Abrechnung hervorgerufenen Eindruck tatsächlich zu 50 % reguliert, weil der Kläger nur Anspruch auf den Nettowiederbeschaffungswert habe und die Kostenpauschale 20 statt 25 Euro betrage.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist nur teilweise begründet.

16 Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein weitergehender Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 1.420,06 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs.1, 2 BGB, 3 Abs.1 S.4, 10 S.1 StVO, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

17 Dem Grunde nach kann der Kläger nur eine -von den Beklagten in der Abrechnung akzeptierte- Quote in Höhe von 50% des ihm infolge der Kollision entstandenen Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen.

18 Der Anspruch ist entstanden. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs zum Ersatze des entstehenden Schadens verpflichtet, wenn bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Das Motorrad des Klägers wurde bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeugs beschädigt, welches bei der Beklagten zu 2. pflichtversichert ist. Die Kollision ereignete sich auch bei Betrieb des vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeugs. Das Unfallgeschehen stand in unmittelbaren sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu dem Betriebsvorgang des unfallbeteiligten Fahrzeugs des Beklagten zu 1. und in der Kollision realisierte sich gerade eine betriebstypische Gefahrenlage im Straßenverkehr.

19 Die Haftung des Beklagten zu 1. ist nicht nach § 7 Abs.2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt. Vielmehr trifft den Beklagten zu 1. ein Mitverschulden an dem Unfall, das seine Haftung auch gemäß § 823 Abs.1 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 S.1 StVO begründet; zudem haftet er gemäß § 18 Abs.1 S.1 StVG als Fahrer.

20 Der Beklagte zu 1. wollte mit seinem Fahrzeug nach links auf eine vorfahrtberechtigte Straße abbiegen. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem Motorrad des Klägers. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- beziehungsweise Ausfahrenden. Das liegt auch auf der Hand, denn § 10 S.1 StVO verpflichtet dazu, sich notfalls einweisen zu lassen, was hier nicht erfolgt ist.

21 Die dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG gegebene Ersatzpflicht mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§ 18 Abs. 3 i.V.m. 17 Abs. 2, 1 StVG um die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und um den eigenen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Kläger an der Schadensentstehung, vorliegend um 50%. Danach hängt, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde und wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

22 Die Haftungsquote wird hier gemäß §§ 17 Abs.2, 18 Abs.3 StVG, 254 Abs.1 BGB auf 50 % begrenzt, weil den Kläger ein gleich hoher Mitverursachungsanteil und ein gleich hohes Mitverschulden am Unfall trifft.

23 Die Haftung des Klägers ist nicht nach § 7 Abs.2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt. Vielmehr trifft den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall, das seine Haftung auch gemäß § 823 Abs.1 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs.1 S.4 StVO begründet; zudem haftet er gemäß § 18 Abs.1 S.1 StVG als Fahrer.

24 Der Kläger ist mit keiner den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren. Aufgrund des Talsperrenfestes herrschte zum Unfallzeitpunkt ein sehr hohes Verkehrsaufkommen mit vielen Fahrzeugen und Besuchern. Aufgrund der großen Menge der Besucher parkten einige Autofahrer sogar am Fahrbahnrand im Halteverbot. Eine Wiese wurde als Behelfsparkplatz genutzt. Die an diesem Tag zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde von 70 km/h auf 30 km/h reduziert und die entsprechende Beschilderung auf beiden Fahrtrichtungen der Landstraße 96 angebracht. Der Kläger hat sich nach eigenem Vorbringen der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h genähert. Dies wurde auch mit der schriftlichen Aussage von D. S., der mit seinem Motorrad unmittelbar hinter dem des Klägers fuhr, bestätigt. Dieser erklärte außerdem, dass der Kläger kurz vor dem Zusammenstoß stark abgebremst habe. Dies widerspricht der Angabe des Klägers, er sei vollkommen ungebremst in das Fahrzeug des Beklagten zu 1. gefahren. In jedem Falle steht fest, dass der Kläger keine der Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit gefahren ist. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Bei hohem Verkehrsaufkommen war an der Unfallstelle die Streckenführung sehr kurvenreich und nicht leicht überschaubar. Der Kläger hätte stets bremsbereit sein müssen, so dass er auch bei einem stärkeren Bremsvorgang gefahrlos zum Stehen kommen hätte können. Das Vorbringen des Klägers, er habe mit dem plötzlichen Herausfahren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. wegen der fehlenden Beschilderung nicht gerechnet, entlastet ihn nicht, denn der Kläger hätte mit von den Parkplätzen auf- und einfahrenden Verkehrsteilnehmern und somit auch mit dem Herausfahren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. rechnen müssen. Zudem hätte der Kläger bei einer Breite des Fahrstreifen zwischen 2,75 m und 3,75 m noch über 1 m Platz gehabt, um dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. auf dessen Fahrbahn auszuweichen, was bei Einhaltung einer situationsangepassten Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.

25 Zu berücksichtigen ist ein Gesamtschaden von € 13.395,75, der dem Kläger zu 50 %, d.h. in Höhe von € 6.697,88, zu ersetzen war. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 5.277,82 € verbleibt ein Restanspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 1.420,06 €.

26 | | | | | --- | --- | --- | | Schadenspositionen | Schaden | Abgerechnet | | Wiederbeschaffungswert | 9.920,00 € | 9.920,00 € | | Gutachterkosten brutto | 1.053,75 € | 1.053,75 € | | Schutzbekleidung | 480,00 € | 480,00 € | | Praxisgebühr | 20,00 € | 20,00 € | | Ohrringe | 159,00 € | 159,00 € | | An- und Abmeldekosten | 59,00 € | 0 € | | Ärztliches Attest | 5,00 € | 5,00 € | | Schmerzensgeld | 750,00 € | 750,00 € | | Nutzungsausfall | 924 € | 0 € | | Auslagenpauschale | 25,00 € | 25,00 € | | Gesamtbetrag | 13.395,75 € hiervon 50%: 6.697,88 € | 12.412,75 € bezahlt: 5.277,82 € |

27 Zu der Berechnung ist Folgendes zu bemerken:

28 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten gibt keinen Anlass, die Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung in Betracht zu ziehen.

29 Der Einwand, die Abrechnung vom 18.06.2010 treffe zu, weil dem Kläger nur der Nettowiederbeschaffungswert zustehe, ist offenkundig unzutreffend. Der Kläger hat nämlich die Ersatzbeschaffung längst nachgewiesen. Er hat als Anlage K 12 den Kaufvertrag vom 12.12.2009 über den Kauf eines Krads für € 14.000,- vorgelegt (Bl.57 d.A.). Zudem hat er die Quittung für die Neuzulassung (Bl.47 d.A.) vorgelegt.

30 Unzutreffend ist auch der Einwand, der Kläger könne nur 20,- € Kostenpauschale beanspruchen. Es entspricht der heute wohl weit überwiegenden Rechtsprechungspraxis, € 25,- anzusetzen. Der Einzelrichter erachtet die sehr maßvolle Erhöhung gegenüber dem lange angewandten Satz von DM 40,- für erforderlich. Zwar trifft es zu, dass die Telekommunikationskosten eher gesunken als gestiegen sind. Die Pauschale deckt aber nicht nur Telefonate ab, sondern etwa auch die Fahrt mit dem Auto zum Briefkasten. Beispielsweise die Kfz.-Kosten sind indes exorbitant angestiegen.

31 Im Übrigen gilt Folgendes:

32 Die Kürzung bei der Schutzbekleidung ist nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass gebrauchte Kleidung nicht den Wert ungebrauchter Bekleidung hat. Der Geschädigte hat keinen Anspruch darauf, sich statt gebrauchter erneut ungebrauchte Bekleidung kaufen zu können. Solches mag zwar in Betracht zu ziehen sein, wenn es um Waren geht, für es kein hinreichendes Angebot an gebrauchten Waren gibt. Motorradkleidung wird aber auch gebraucht –z.B. bei ebay- angeboten. Der Einzelrichter geht im Wege der Schätzung davon aus, dass der Kläger für vergleichbare gebrauchte Schutzbekleidung jedenfalls nicht mehr als den von den Beklagten angesetzten Betrag aufwenden muss.

33 Die An- und Abmeldekosten sind nachgewiesen (Bl. 45, 47 d.A.)

34 Der Kläger kann auch seinen Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen, da er kein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Der Berechnung des Nutzungsausfallschadens in Höhe von 924,00 € für die 14-tägige Wiederbeschaffungsdauer des neuen Motorrads mit jeweils 66,00 € pro Tag sind die Beklagten nicht entgegen getreten.

35 Der Zinsanspruch beruht auf § 849, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB. Für eine Inverzugsetzung vor Ablauf der mit dem Schreiben vom 25.05.2010 gesetzten Frist bis zum 10.06.2010 ist nichts ersichtlich. Zuvor ist lediglich ein Teil der Forderung gemäß § 849 BGB zu verzinsen. Nach § 849 BGB sind Zinsen als Schadensersatz für die endgültig verbleibende Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der Sache zu leisten. Die Zinspflicht beginnt mit dem für die Wertbestimmung des Schadensersatzanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt, vorliegend dem schädigenden Ereignis, für den Rechtsstreit nach dem Antragsgrundsatz mit dem 05.11.2009. Zu verzinsen sind € 928,56 (Rechendifferenz aus der Abrechnung vom 18.06.2010), die auf den Sachschaden entfallen. Der Zinssatz beträgt gemäß § 246 BGB 4 %.

36 Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger dem Grunde nach beanspruchen, denn der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte kann damit rechnen, dass berechtigte Ansprüche außergerichtlich reguliert werden. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 6.697,88 € sind € 603,93 zu erstatten. Dabei kann der Kläger keinen Multiplikator von 1,5 ansetzen. Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls gerechtfertigt. Für eine überdurchschnittliche Tätigkeit ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

37 | | | | | --- | --- | --- | | 1, 3 Gebühr | | € 487,50 | | Postpauschale | | € 20,- | | USt. | | € 96,43 | | Summe | | € 603,93 |

38 Für Verzug vor Rechtshängigkeit ist bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nichts ersichtlich, zumal nicht einmal eine ordnungsgemäße Kostenrechnung vorgelegt worden ist.

39 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

40 Der Streitwert beträgt 8.473,93 €.

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