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2 K 479/07•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-11-10, 2 K 479/07
2 K 479/07Steuergericht / 2. Abteilung10.11.2010
1. Das Gericht muss nicht nur erkennen können, dass und welcher Verwaltungsakt angefochten wird, sondern auch, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Bringt der Steuerpflichtige lediglich zum Ausdruck, dass die Einkommensteuer nach seiner Auffassung zu hoch festgesetzt ist, und konkretisiert er seinen Vortrag trotz Aufforderung nicht, bleibt der Umfang der vom Kläger begehrten Änderung unklar (Rn.15) (Rn.16) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: XI B 1/11). Verfahrensgang nachgehend BFH, 7. Juni 2011, XI B 1/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-10
Aktenzeichen: 2 K 479/07
ECLI: ECLI:DE:FGST:2010:1110.2K479.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 357 AO, § 361 AO, § 133 BGB
Das Gericht muss nicht nur erkennen können, dass und welcher Verwaltungsakt angefochten wird, sondern auch, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Bringt der Steuerpflichtige lediglich zum Ausdruck, dass die Einkommensteuer nach seiner Auffassung zu hoch festgesetzt ist, und konkretisiert er seinen Vortrag trotz Aufforderung nicht, bleibt der Umfang der vom Kläger begehrten Änderung unklar (Rn.15) (Rn.16) .
Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. des BFH: XI B 1/11).
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 7. Juni 2011, XI B 1/11, Beschluss
1 Der Kläger ist Ingenieur für Bau- und Ausführungstechnik. Seine Tätigkeit umfasst den Bereich der Baustellenbetreuung. Hauptauftraggeber des Klägers in den Streitjahren war die Firma A aus Douglas in Großbritannien. Ab dem Monat Juli 2001 übernahm der Kläger im Auftrag der A die Baubetreuung einer Baustelle in L. Er bestimmte Großbritannien als den Ort seiner sonstigen Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In Konsequenz behandelte der Kläger seine Leistungen als nicht steuerbar.
2 Der Beklagte führte in der Zeit vom 24. Oktober 2005 bis zum 25. April 2006 für die Jahre 2001 und 2002 eine Betriebsprüfung durch. Er kam zu dem Schluss, dass die vorgenannten sonstigen Leistungen steuerbar seien, da der Ort dieser sonstigen Leistungen nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UStG zu bestimmen wäre. Die Feststellungen der Betriebsprüfung berücksichtigend erließ der Beklagte jeweils unter Datum vom 03. August 2006 Änderungsbescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002.
3 Der Kläger wandte sich an den Beklagten in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2006 (Eingang per Fax am 02. November 2006 – Bl. 2 der Rechtsbehelfsakte) wegen einer „Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2003 bis 2005“ und wies auf sein beim Beklagten nicht auffindbares Schreiben vom 01. September 2006 hin, das er als Einspruch bezeichnete. Eine Kopie des letztgenannten Schreibens übersandte der Kläger als Anlage zu seinem Schreiben vom 30. Oktober 2006 ebenfalls am 02. November 2006 per Telefax. Als Betreff des Schreibens vom 01. September 2006 ist „Stellungnahme in Sachen Umsatzsteuer/Aufenthaltstage im Ausland“ ausgewiesen. Im ersten Absatz des Schreibens führt der Kläger aus: „Ich lege sie (Erläuterung des Gerichts: gemeint ist die Auslegung des UStG) Ihnen … vor als endgültige Stellungnahme zur Prüfung vor.“. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben vom 30. Oktober 2006 und 01. September 2006 wird auf Bl. 1 und 5 der Rechtsbehelfsakte verwiesen.
4 Daraufhin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2007 wegen versäumter Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom 08. März 2007 wies der Beklagte den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 als unbegründet zurück.
5 Der Beklagte erließ jeweils unter Datum vom 26. September 2006 Bescheide über Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 (Änderungsbescheide) sowie Einkommen- und Umsatzsteuer 2004. Der Kläger legte mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 (persönlich beim Beklagten am 06. Dezember 2006 abgegeben) Einspruch wegen Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 sowie 2004 ein. Hierbei führte er an Amtsstelle aus, dass er das „Einspruchsschreiben“ am 03. September 2006 persönlich in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen habe, Zeugen nicht vorhanden seien und ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk Bl. 32 der Rechtsbehelfsakte verwiesen. Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Bescheid vom 08. März 2007 als unzulässig. Er stellte sich hierbei auf den Standpunkt, dass der Kläger mit vorerwähntem Schreiben vom 30. Oktober 2006 einen verfristeten Einspruch eingelegt habe.
6 Der Kläger hat am 11. April 2007 Klage erhoben.
7 Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 03. August 2006 und die Einspruchsbescheide jeweils vom 08. März 2007 aufzuheben sowie unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 jeweils vom 20. Juni 2008 die Umsatzsteuer 2003 und 2004 entsprechend den jeweils am 23. Mai 2008 eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 festzusetzen sowie den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 29. Juni 2006 und den Einspruchsbescheid vom 08. März 2007 geändert durch Bescheid vom 20. Juni 2008 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2003 herabgesetzt wird sowie unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 26. September 2006 und des Einspruchsbescheides vom 08. März 2007 die Einkommensteuer 2004 entsprechend der am 23. Mai 2008 eingereichten Einkommensteuererklärung 2004 festzusetzen.
8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9 Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die von dem Kläger erbrachten Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind.
10 Für die Jahre 2003 und 2004 hat der Kläger am 23. Mai 2008 Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Auf der Grundlage der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 177 der Abgabenordnung (AO) erließ der Beklagte jeweils am 20. Juni 2008 teilweise abhelfende Bescheide über Umsatzsteuer 2003 und 2004. Wegen der Berechnung der mit vorgenannten Bescheiden festgesetzten Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 wird auf das Schreiben des Beklagten vom 15. August 2008 verwiesen. Die Einkommensteuer 2003 hat der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2008 entsprechend der eingereichten Steuererklärung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO heraufgesetzt. Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2004 hat der Beklagte unter Hinweis auf die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 unterlassen.
11 Im Erörterungstermin vom 23. Juni 2010 hat der Kläger angekündigt, seinen Vortrag, die Einkommensteuererklärung 2003 sei fehlerhaft, zu präzisieren. Dies ist nicht erfolgt.
12 In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger hinsichtlich seiner Klage wegen Einkommensteuer 2003 darauf hingewiesen, dass eine nicht ausreichend substantiierte Klage unzulässig ist.
13 Die Klage hat keinen Erfolg.
14 1) Die Klage wegen Einkommensteuer 2003 ist mangels ausreichender Substantiierung unzulässig. Der Beklagte hat die Steuer – entsprechend der eingereichten Steuererklärung – heraufgesetzt. Im Anschluss hat der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts nicht mitgeteilt, inwiefern er die von ihm eingereichte Steuererklärung für unzutreffend hält.
15 Das Gericht muss nicht nur erkennen können, dass und welcher Verwaltungsakt angefochten wird, sondern auch, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (s. hierzu BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1 /78 BStBl. II 1980, 99).
16 Diesen Anforderungen genügt die Klage nicht. Der Kläger hat nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids vom 20. Juni 2008 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Einkommensteuer 2003 nach seiner Auffassung zu hoch festgesetzt ist. Er hat seinen Vortrag – trotz Aufforderung - jedoch nicht konkretisiert. Im Streitfall bleibt daher der Umfang der vom Kläger begehrten Änderung unklar. Mithin ist das Finanzgericht nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) zu bestimmen oder überhaupt zu erkennen, über welche Streitpunkte es nach dem Willen des Klägers entscheiden soll. Eine Klage, die hierüber keinen Aufschluss gibt, ist unzulässig.
17 2) Die Klage wegen Einkommensteuer 2004 ist unbegründet.
18 Der angefochtene Schätzungsbescheid vom 26. September 2006 ist mangels fristgerechter Einspruchseinlegung in Bestandskraft erwachsen.
19 Entgegen den Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 08. März 2007 hat der Kläger nicht bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 einen Einspruch eingelegt, sondern vielmehr für die Jahre 2003 bis 2005 lediglich um Vollziehungsaussetzung nachgesucht. Der Kläger bezieht sich im Schreiben vom 30. Oktober 2006 auf einen angeblich bereits eingelegten Einspruch. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass sein Schreiben vom 30. Oktober 2006 kein Einspruch sein soll. Diese Auslegung des Schreibens steht auch mit dem Umstand in Einklang, dass der Kläger sein Schreiben vom 30. Oktober 2006 in der Betreffzeile als „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ bezeichnet hat.
20 Einen Einspruch hat der Kläger erst mit Schreiben vom 05. Dezember 2006 (Eingang beim Beklagten am 06. Dezember 2006), mithin nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist, eingelegt.
21 Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist liegen nicht vor. Nach § 110 Abs. 1 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 110 Abs. 2 AO. Im Streitfall kann der Senat mangels Entscheidungsrelevanz dahingestellt lassen, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Hindernis zur fristgerechten Einspruchseinlegung weggefallen ist. Spätestens am 06. Dezember 2006 wusste der Kläger, dass dem Beklagten kein Einspruch wegen Einkommensteuer 2004 vorliegt. Denn ausweislich des Aktenvermerks über die Vorsprache des Klägers beim Beklagten am 06. Dezember 2006 (Bl. 32 der Rechtsbehelfsakte) wurde über den fraglichen Zugang eines Einspruchschreibens gesprochen. Der Kläger hat innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen. Er hat zwar dem Beklagten am 06. Dezember 2006 geschildert, dass er sein (vermeintliches) Einspruchschreiben am 03. September 2006 eingeworfen habe. Der Verlust eines eingelegten Einspruchs beim Beklagten stellt jedoch kein schuldhaftes Versäumen einer Einspruchsfrist durch den Kläger dar. Denn diese wäre bei Vorhandensein eines lediglich unauffindbaren Einspruchs gewahrt worden. Im Streitfall kommt jedoch noch hinzu, dass das Schreiben vom 01. September 2006 kein Einspruch, sondern eine Stellungnahme zu der vermeintlich noch laufenden Betriebsprüfung ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger das Schreiben selbst mehrfach als Stellungnahme bezeichnet. In dem Schreiben vom 01. September 2006 wendet sich der Kläger nicht gegen Verwaltungsakte. Vielmehr möchte er die Betriebsprüfung – in der irrigen Annahme, die Betriebsprüfung würde noch andauern – von der vermeintlichen Richtigkeit seiner Rechtsauffassung und Sachbehandlung überzeugen. Darüber hinaus kann ein am 01. September 2006 abgefasstes Schreiben keinen Einspruch gegen einen erst zu einem späteren Zeitpunkt (26. September 2006) erlassenen Steuerbescheid darstellen.
22 Eine Herabsetzung der Einkommensteuer 2004 wegen der mittlerweile eingegangenen Steuererklärung auf der Grundlage einer die Bestandskraft durchbrechenden Korrekturvorschrift ist nicht möglich. Es liegt keine anwendbare Korrekturvorschrift vor. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder ändern soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen keine grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Im Streitfall hat der Kläger das nachträgliche Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen grob verschuldet, da er seiner Erklärungspflicht erst 20 Monate nach Ergehen des Schätzungsbescheides nachgekommen ist.
23 Mithin kann die Einkommensteuer 2004 nicht herabgesetzt werden.
24 3) Die Klage wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 ist unzulässig.
25 Nach § 44 Abs. 1 FGO ist eine Klage gegen einen Steuerbescheid grundsätzlich nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Die Vorschrift verlangt nicht nur, dass ein Vorverfahren erfolglos durchgeführt wurde, sondern auch, dass zuvor ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 165/85 BFH/NV 1991, 75).
26 Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 Vollziehungsaussetzung beantragt und seine Stellungnahme vom 01. September 2006 zur vermeintlich noch nicht abgeschlossenen Prüfung beigefügt. Diese Schreiben können nicht als Einspruch ausgelegt werden (s.o.).
27 Dass der Beklagte dennoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die – vermeintlichen – Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass ein Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 jeweils vom 03. August 2006 nicht eingelegt wurde. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2001 und 2002 ist daher ohne Sachprüfung als unzulässig abzuweisen.
28 4) Die Klage wegen Umsatzsteuer 2003 und 2004 ist unbegründet.
29 Die angefochtenen Schätzungsbescheide vom 26. September 2006 sind wiederum mangels fristgerechter Einspruchseinlegung in Bestandskraft erwachsen.
30 Wie bereits unter 2) dargelegt hat der Kläger nicht bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2005 einen Einspruch eingelegt. Einen Einspruch hat der Kläger erst mit Schreiben vom 05. Dezember 2006, mithin nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist, eingelegt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kommt nicht in Betracht. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter 2) Bezug genommen.
31 Weder der Vortrag des Klägers noch die dem Senat vorliegenden Akten ermöglichen eine Reduzierung der Umsatzsteuerbeträge 2003 und 2004 unter die mit Bescheiden jeweils vom 20. Juni 2008 festgesetzten Beträge. Für weitergehende Änderungen der für die Jahre 2003 und 2004 festgesetzten Umsatzsteuer liegt schon keine Korrekturvorschrift vor.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs.1, 137 Satz 1 FGO.
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