projekte
7 A 35/10 HAL•VG Halle (Saale) 7. Kammer, 2010-09-09, 7 A 35/10 HAL
7 A 35/10 HALVerwaltungsgericht / Chamber 709.09.2010
Das Vorliegen einer nur geringfügigen Steuerpflichtigkeit ist für die Frage der Kammerzugehörigkeit rechtlich unerheblich.(Rn.18) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 28. Dezember 2010, 1 L 148/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-09
Aktenzeichen: 7 A 35/10 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0909.7A35.10HAL.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Das Vorliegen einer nur geringfügigen Steuerpflichtigkeit ist für die Frage der Kammerzugehörigkeit rechtlich unerheblich.(Rn.18)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 28. Dezember 2010, 1 L 148/10, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer für das Kalenderjahr 2007.
2 Nach den der Beklagten erteilten Auskünften der Finanzverwaltung ist der Kläger im streitbefangenen Kalenderjahr zur Gewerbesteuer veranlagt worden (Beiakte A Bl. 2).
3 Mit Bescheid vom 29. Juli 2009 setzte die Beklagte gegen den Kläger für das Kalenderjahr 2007 einen vorläufigen Grundbeitrag in Höhe von 210,00 Euro und eine endgültige Umlage in Höhe von 68,16 Euro, insgesamt also Beiträge in Höhe von 278,16 Euro, fest.
4 Der Kläger hat am 31. August 2009 bei dem Gericht Klage erhoben. Mit bei dem Gericht am 15. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 hat er eine Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid 2007 vom 02. April 2009 des Finanzamtes A-Stadt (Saale) – Süd (GA S. 16 f.) vorgelegt, nach der sich die Steuerpflicht ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erstreckt und die Körperschaft im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit ist, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
5 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Er sei nicht Kammerzugehöriger. Er verfolge gemäß § 7 Abs. 2 HMG LSA ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und könne daher zur Beitragszahlung nicht herangezogen werden. Nach der von ihm vorgelegten Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid 2007 erstrecke sich die Steuerpflicht grundsätzlich nur auf den – geringfügigen - steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; im Übrigen sei er von der Steuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO diene. Die Gewerbesteuerpflicht ergebe sich lediglich daraus, dass die in untrennbarem Zusammenhang mit dem Erbringen von Krankenhausbehandlungen mit veranlassten üblichen sonstigen Leistungen partiell nicht der Steuerbefreiung nach dem Körperschaftssteuergesetz unterlägen. Damit werde nur der Abgrenzung für steuerliche Zwecke genüge getan. Eines nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes bedürfe es hierzu nicht und dieser sei auch nicht eingerichtet. Er verfüge über ein einheitliches Rechnungswesen. Bezugnehmend auf die Höhe der Bemessungsgrundlage setze sich der Gewerbeertrag von 28.400,00 Euro zusammen aus 73,2 % Apothekenleistungen und 26,8 % Telefongestellungen. Die Apothekenleistung werde bei der Beitragsberechnung nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern jedoch nur mit 1/4 angesetzt. Er selbst sei nicht Mitglied der Apothekerkammer.
6 Der Kläger beantragt,
7 den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2009 aufzuheben.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und trägt ergänzend vor: Der Kläger sei IHK-Zugehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG. Er unterhalte in ihrem Kammerbezirk eine Betriebsstätte und sei gewerbesteuerpflichtig. Die entsprechenden Mitteilungen der Finanzverwaltung entfalteten hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages Tatbestands- und Feststellungswirkung bei der Veranlagung zum IHK-Beitrag, wobei es grundsätzlich unerheblich sei, welche gesetzlichen Zwecke der Kläger verfolge bzw. verfolgen dürfe. Auch aus der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid 2007 ergebe sich ausdrücklich, dass der Kläger einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Folge davon sei, dass der Kläger damit insgesamt (auch) zur Gewerbesteuer objektiv veranlagt werde und mithin ein hinreichender Anknüpfungspunkt für das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihr – der Beklagten - bestehe. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht Mitglied der Apothekerkammer sei, komme eine Ermäßigung des Kammerbeitrages nach § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG nicht in Betracht.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; er ist Gegenstand der Beratung gewesen.
12 Die Kammer konnte im Einverständnis der Parteien ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 Die zulässige Klage ist unbegründet.
14 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Zahlung von Kammerbeiträgen sind die §§ 3 Abs. 2, Abs. 3 IHKG, 3 Abs. 1 AG IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2007.
16 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG bestimmt, dass die Industrie- und Handelskammer als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen erhebt. Nach § 3 Abs. 1 AG IHKG erhebt die Industrie- und Handelskammer die Beiträge selbst. Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige), § 2 Abs. 1 IHKG.
17 Entgegen der Auffassung des Klägers ist er Kammerzugehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG.
18 Der Kläger ist unbestrittenermaßen eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach den der Beklagten erteilten Mitteilungen der Finanzverwaltung (Beiakte A S. 2) ist er im streitbefangenen Kalenderjahr zur Gewerbesteuer veranlagt worden. Dem tritt der Kläger auch nicht entgegen. Die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Gewerbesteuerpflicht führt zu einer Vereinfachung und Entlastung des Beitragsverfahrens und entspricht deshalb dem im IHKG zum Ausdruck gebrachten Anliegen, den Aufwand der Kammer niedrig und die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder gering zu halten. Sie bedeutet für die Praxis, dass die Kammern für dieses Tatbestandsmerkmal auf die Mitteilung des Finanzamtes über die Gewerbesteuerpflichtigen und ihre Gewerbeerträge oder –gewinne angewiesen sind. Rechtlich ist die Beklagte an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden und kann nicht in eine eigene materielle Prüfung der Gewerbesteuerpflicht eintreten. Die Feststellung der Gewerbesteuerpflicht hat damit für die Beklagte kraft gesetzlicher Anordnung Tatbestandswirkung (BVerwG, Urteil vom27. Oktober 1998 – 1 C 19.97 -, Juris), wobei es rechtlich ohne Belang ist, welche gesetzlichen Zwecke der Kläger verfolgt. Einen Nachweis, dass sein Unternehmen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, hat er im Übrigen nicht erbracht. Vielmehr geht er selbst - auch unter Bezug auf die von ihm zur Gerichtsakte gereichte Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid 2007 - vom Vorliegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus. Dass nach seinem Vorbringen nur eine geringfügige Steuerpflichtigkeit gegeben sei, ist für die Frage der Kammerzugehörigkeit rechtlich unerheblich.
19 Der Kläger unterhält im Kammerbezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte. Denn der Sitz seines Unternehmens ist in der A-Straße in A-Stadt (Saale).
20 Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt ist und somit keine weitere Beitragspflicht besteht, scheidet eine Ermäßigung der IHK-Beiträge nach § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG aus.
21 Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in zutreffender Weise den Grundbeitrag für das Jahr 2007 vorläufig auf 210,00 Euro und die Umlage für das Jahr 2007 auf 68,16 Euro festgesetzt (vgl. Ziffer 2.2 und Ziffer 3 ihrer Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2007 vom 06. Dezember 2006). Den Ausführungen zur Berechnung der konkreten Beitragsschuld im Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2010 ist der Kläger nicht entgegengetreten.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
24 Beschluss;
25 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 278,16 Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.