Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2011-01-13, 4 M 253/10

4 M 253/10Verwaltungsgericht / 4. Abteilung13.01.2011

Regest

1. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST) enthält nicht den Regelungsgehalt, dass eine Hemmung der Festsetzungsverjährung nur eintritt, wenn innerhalb der gesamten Festsetzungsfrist von vier Jahren der Beitragspflichtige nicht feststellbar gewesen ist.(Rn.4) 2. Es kommt bei einem fehlenden Entstehen der persönlichen Beitragspflicht bis zum regulären Ablauf der Festsetzungsfrist allein darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt der Beitragspflichtige feststellbar ist.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 2. Dezember 2010, 4 B 395/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 M 253/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-13

Aktenzeichen: 4 M 253/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2011:0113.4M253.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 1 Nr 4b S 1 KAG ST, § 6 Abs 8 S 1 KAG ST

Leitsatz

  1. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST) enthält nicht den Regelungsgehalt, dass eine Hemmung der Festsetzungsverjährung nur eintritt, wenn innerhalb der gesamten Festsetzungsfrist von vier Jahren der Beitragspflichtige nicht feststellbar gewesen ist.(Rn.4)

  2. Es kommt bei einem fehlenden Entstehen der persönlichen Beitragspflicht bis zum regulären Ablauf der Festsetzungsfrist allein darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt der Beitragspflichtige feststellbar ist.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 2. Dezember 2010, 4 B 395/10, Beschluss

Gründe

1 Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

2 Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

3 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die vierjährige Festsetzungsfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 1 KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO auf Grund der ergänzenden Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2, Satz 2 KAG LSA nicht am 31. Dezember 2005 abgelaufen war. Denn am 25. November 2005 war vorher im Grundbuch die Eintragung des Eigentumsverzichts des bisherigen Eigentümers des streitbefangenen Grundstücks erfolgt, so dass ab diesem Zeitpunkt der Beitragspflichtige zunächst nicht (mehr) feststellbar war.

4 Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin enthält § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 i.V.m Satz 2 KAG LSA nicht den Regelungsgehalt, dass eine Hemmung der Festsetzungsverjährung nur eintritt, wenn innerhalb der gesamten Festsetzungsfrist von vier Jahren der Beitragspflichtige nicht feststellbar gewesen ist. Vielmehr kommt es bei einem fehlenden Entstehen der persönlichen Beitragspflicht bis zum regulären Ablauf der Festsetzungsfrist allein darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt der Beitragspflichtige feststellbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29. Juni 2007 - 4 L 93/07 -).

5 Zwar lässt der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 KAG LSA („mit der Maßgabe, dass … die Festsetzungsfrist nicht abläuft, solange der Beitragspflichtige nach § 6 Abs. 8 und § 18 nicht feststellbar ist.“) eine andere Deutung möglicherweise zu. Auch wurde diese Sondervorschrift mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 13. Juni 1996 (GBVl. 1996, S. 200, 203) wohl auf Grund der Tatsache eingeführt, dass eine Vielzahl von Grundstücken mit Restitutionsansprüchen behaftet und kein Eigentümer im Grundbuch eingetragen war (so Kirchmer/Haack/Schmidt, KAG LSA, 2. A., § 13 S. 450). In solchen Fällen entstand die Ungewissheit über den Eigentümer nicht erst während des Laufs der Festsetzungsfrist. Dennoch ergibt sich aus der Systematik der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes über die Festsetzungsfrist für Beitragsbescheide, dass es ohne Belang ist, ob zu irgendeinem Zeitpunkt während des Laufs der Festsetzungsfrist der Beitragspflichtige feststand und die beitragserhebende Körperschaft den Bescheid demnach schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte erlassen können. § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA macht die Beitragspflichtigkeit von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abhängig. Aus der Bestimmung einer Frist für die Festsetzung des Beitrags folgt dann, dass die Festsetzung bzw. der Erlass des Bescheides bis zum Ende dieser Frist erlaubt ist. Wenn die Festsetzungsfrist bei Eintreten einer bestimmten Voraussetzung (hier: fehlende Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen) nicht ablaufen soll, ist weiterhin grundsätzlich - außer es ergibt sich aus der Formulierung der Voraussetzung mit hinreichender Deutlichkeit etwas anderes - davon auszugehen, dass für die Prüfung dieser Voraussetzung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist abzustellen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 KAG LSA lässt sich aber nicht entnehmen, dass abweichend von dem dargelegten Grundsatz der gesamte Zeitraum der Festsetzungsfrist für die Prüfung der Voraussetzung herangezogen werden soll. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Verwendung des Begriffs „solange“ anstelle des Begriffs „wenn“. Denn damit wird nur klargestellt, dass die Festsetzungsfrist erst dann abläuft, sobald der Beitragspflichtige feststellbar ist. Für diese Auslegung spricht auch, dass das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt das Ende der Festsetzungsfrist hinausschiebt und gerade nicht (vgl. z.B. § 12 Abs. 3 KAG Brbg) die Festsetzungsfrist erst ab dem Zeitpunkt laufen lässt, ab dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Vorschrift deshalb dahingehend auszulegen, dass eine umfassende Hemmung eintreten soll, unabhängig davon, ob seit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht kein Beitragspflichtiger feststellbar gewesen ist oder ein feststehender Beitragspflichtiger erst während des Laufs der Festsetzungsfrist weggefallen ist. Dass eine Beitragsfestsetzung erst kurz vor Fristende durchgeführt wird, was auf einer Vielzahl von Gründen beruhen kann, ist danach für die Auslegung und Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 KAG LSA ohne Belang.

6 Der von der Antragstellerin angeführte „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung“, der nur zu Gunsten der beitragserhebenden Körperschaften wirken kann, führt nicht dazu, dass § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 KAG LSA zu Lasten dieser Körperschaften einzuschränken ist.

7 Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf einen aus der Abgabenordnung stammenden Grundsatz der einheitlichen Bestimmung der Festsetzungsfrist auf vier Jahre sowie darauf, dass die sachliche und persönliche Beitragspflicht grundsätzlich deckungsgleich sein sollen, eine „enge“ Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 KAG LSA fordert, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Der Landesgesetzgeber hat in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 1 KAG LSA die Dauer der Festsetzungsfrist festgelegt und hat durch § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA ausdrücklich den Zeitpunkt des Entstehens der persönlichen Beitragspflicht nicht an den des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geknüpft. Einschränkungen in der Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1 Alt. 2 KAG LSA ergeben sich daraus jeweils nicht.

8 Der Einwand, die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung hätte eine „Aushöhlung des Vertrauensgrundsatzes auf einen lastenfreien Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung nach § 52 ZVG“ zur Folge, verfängt schon deshalb nicht, weil - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - sich § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG von vornherein nur auf die dingliche Sicherung der Abgabenforderung bezieht.

9 Gegen die Berechnung der Festsetzungsfrist nach der ergänzenden Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 2 KAG LSA hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben; Fehler sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und erfolgte in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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