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103 II 6570/10•AG Halle (Saale), 2011-01-18, 103 II 6570/10
103 II 6570/10Gericht erster Instanz18.01.2011
1. Bei Mieterhöhungsverlangen wird wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme - auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten - regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein.(Rn.3) 2. Zur Frage, wann eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG vorliegt.(Rn.5) Ist bereits Beratungshilfe für ein Mieterhöhungsverlangen gewährt worden, so handelt es sich bei einem erneuten Mieterhöhungsverlangen nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG, wenn zwischen den beiden Erhöhungsverlangen ein zeitlicher Abstand von mehr als einem Jahr liegt und das zweite Mieterhöhungsverlangen auf dem Vorherigen und einer damals von dem Antragsteller erklärten Teil-Zustimmung aufbaut.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale), 2. November 2010, 103 II 6570/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-18
Aktenzeichen: 103 II 6570/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0118.103II6570.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 2 Abs 2 BeratHiG, § 15 Abs 5 RVG
Bei Mieterhöhungsverlangen wird wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme - auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten - regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein.(Rn.3)
Zur Frage, wann eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG vorliegt.(Rn.5)
Ist bereits Beratungshilfe für ein Mieterhöhungsverlangen gewährt worden, so handelt es sich bei einem erneuten Mieterhöhungsverlangen nicht mehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG, wenn zwischen den beiden Erhöhungsverlangen ein zeitlicher Abstand von mehr als einem Jahr liegt und das zweite Mieterhöhungsverlangen auf dem Vorherigen und einer damals von dem Antragsteller erklärten Teil-Zustimmung aufbaut.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend AG Halle (Saale), 2. November 2010, 103 II 6570/10, Beschluss
Auf die Erinnerung vom 27. November 2010 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 2. November 2010 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Abwehr des Mieterhöhungsverlangens ihrer Vermieterin vom 27. Oktober 2010“ gewährt.
1 Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist auch begründet.
2 Die Antragstellerin hat ein konkretes Rechtsproblem aufgezeigt, nämlich das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Oktober 2010. Dass dieses Mieterhöhungsverlangen auch ohne vorherigen Versuch, die Sache selbst zu klären, ein Rechtsproblem beinhaltet, zeigt sich schon aus den Rechtsausführungen in dem Mieterhöhungsverlangen. Die Rechtsprechung des Gerichts, dass sich das Vorliegen eines Rechtsproblems im Regelfall erst dann erkennen lässt, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht (Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2011, Az. 103 II 3506/10, veröffentlicht bei juris), ist daher nicht einschlägig.
3 Der Antragstellerin stand auch nicht die Selbstvertretung als andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung. Zwar stellt die Möglichkeit, seine Rechte selbst angemessen wahrzunehmen, eine andere Möglichkeit für eine Hilfe dar (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011, Az. 103 II 5827/10, veröffentlicht bei juris). Nach dieser Entscheidung ist die Möglichkeit, seine Rechte selbst wahrzunehmen, vor allem dann gegeben, wenn keine Rechtskenntnisse erforderlich sind, sondern wenn es bloß um einfache Tatsachenfragen geht. Im Falle von Mieterhöhungsverlangen sind jedoch regelmäßig Rechtskenntnisse erforderlich, auch geht es nicht bloß um einfache Tatsachenfragen. Es ist nicht erkennbar, welcher Art die von der Rechtspflegerin vermisste „Eigeninitiative“ hätte sein sollen und zu welchem denkbaren Erfolg diese „Eigeninitiative“ hätte führen sollen. Vielmehr wird bei Mieterhöhungsverlangen wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme – auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten – regelmäßig Beratungshilfe zu gewähren sein. Mieterhöhungsverlangen gehören zu den Situationen, in denen auch jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen muss, sogleich – schon wegen der laufenden Fristen gemäß § 558b Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB – einen Rechtsanwalt einschalten würde, ohne zunächst selbst zu versuchen, die Sache zu klären. Daher ist auch nicht von Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG auszugehen.
4 Die Situation ist nicht vergleichbar mit Betriebskostenabrechnungen, für die das Gericht in ständiger Rechtsprechung (siehe Beschluss vom 14. Januar 2011 a. a. O.) davon ausgeht, dass der bloße Wunsch nach Überprüfung noch kein Rechtsproblem, das Beratungsbedarf begründet, darstellt. Bei Betriebskostenabrechnungen liegt der Schwerpunkt zumeist auf tatsächlichen Angaben (abgerechnete Verbräuche, entstandene Kosten), die rechtlichen Aspekte (Umlagefähigkeit, Umlageschlüssel) kann der Mieter durch Vergleich von Mietvertrag und Betriebskostenabrechnung wenigstens summarisch selbst nachprüfen. Bei Mieterhöhungsverlangen liegt hingegen der Schwerpunkt auf schwierigen Rechtsfragen, die der Mieter selbst ohne anwaltliche Hilfe im Regelfall nicht wird nachvollziehen können.
5 Unzutreffend ist auch die Ansicht im angefochtenen Beschluss, bei der vorliegenden Sache handele es sich um die gleiche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie bei der Sache 103 II 4426/09, in welcher der Antragstellerin bereits Beratungshilfe gewährt worden ist. In der Sache 103 II 4426/09 ging es um ein Mieterhöhungsverlangen vom 23. Juli 2009, welches von einer anderen bisherigen Miete und von einer anderen neuen Miete ausging. Insbesondere angesichts des zeitlichen Abstandes der beiden Mieterhöhungsverlangen von mehr als einem Jahr und der Tatsache, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 27. Oktober 2010 auf dem vorherigen Mieterhöhungsverlangen vom 23. Juli 2009 und der damals von der Antragstellerin erklärten Teil-Zustimmung aufbaut, handelt es sich nicht mehr um die selbe Angelegenheit. Allenfalls ist das vorliegende Verfahren ein Folgeverfahren zu dem abgeschlossenen Verfahren 103 II 4426/09.
6 Die Rechtsprechung des Gerichts dahingehend, dass eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG dann vorliegt, wenn ein Antragsteller gegen mehrere ALG II-Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die in zeitlicher Nähe zueinander stehen (Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2011, Az. 103 II 4303/10, veröffentlicht bei juris), ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die erwähnte Rechtsprechung geht davon aus, dass wegen der zeitlichen Nähe der Bescheide eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen könne. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall.
7 Auch der Verweis auf § 15 Abs. 5 RVG geht fehl, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, was vorliegend gerade erst zu klären ist. Der Verweis auf § 15 Abs. 5 RVG ist insoweit eine klassische petitio principii (Zirkelschluss).
8 Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Gericht nahezu 7 Wochen benötige, um auf die Erinnerung vom 27. November 2010 zu reagieren, wird darauf verwiesen, dass dem Unterzeichner die Akte am 28. Dezember 2010 während seines Urlaubs erstmals vorgelegt wurde und dass der Unterzeichner das Schreiben an den Rechtsanwalt der Antragstellerin bereits am 4. Januar 2011 verfügt hat.
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