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103 II 5827/10•AG Halle (Saale), 2011-01-14, 103 II 5827/10
103 II 5827/10Gericht erster Instanz14.01.2011
1. Grundsätzlich stellt die Möglichkeit, seine Rechte selbst angemessen wahrzunehmen, eine andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar. Die Möglichkeit, seine Rechte selbst wahrzunehmen, ist vor allem dann gegeben, wenn keine Rechtskenntnisse erforderlich sind, sondern wenn es bloß um einfache Tatsachenfragen geht.(Rn.5) 2. In Angelegenheiten des Sozialrechts bildet die Möglichkeit zur Selbstvertretung jedoch nur ausnahmsweise eine zumutbare andere Möglichkeit zur Hilfe, da das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.(Rn.6) Zitierung zu Orientierungssatz 1: Anschluss BVerfG, 6. September 2010, 1 BvR 440/10 Zitierung zu Orientierungssatz 2: Anschluss AG Halle (Saale), 4. Januar 2011, Az: 103 II 2020/10, BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08 Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale), 13. Oktober 2010, 103 II 5827/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-14
Aktenzeichen: 103 II 5827/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0114.103II5827.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Grundsätzlich stellt die Möglichkeit, seine Rechte selbst angemessen wahrzunehmen, eine andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar. Die Möglichkeit, seine Rechte selbst wahrzunehmen, ist vor allem dann gegeben, wenn keine Rechtskenntnisse erforderlich sind, sondern wenn es bloß um einfache Tatsachenfragen geht.(Rn.5)
In Angelegenheiten des Sozialrechts bildet die Möglichkeit zur Selbstvertretung jedoch nur ausnahmsweise eine zumutbare andere Möglichkeit zur Hilfe, da das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.(Rn.6)
Zitierung zu Orientierungssatz 1: Anschluss BVerfG, 6. September 2010, 1 BvR 440/10
Zitierung zu Orientierungssatz 2: Anschluss AG Halle (Saale), 4. Januar 2011, Az: 103 II 2020/10, BVerfG, 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08
Verfahrensgang
vorgehend AG Halle (Saale), 13. Oktober 2010, 103 II 5827/10, Beschluss
Auf die Erinnerung vom 2. November 2010 wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 13. Oktober 2010 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Widerspruch gegen Bescheid des Landkreises Saalekreis, Eigenbetrieb für Arbeit, vom 18. August 2010“ gewährt.
1 Die „Beschwerde“ ist als Erinnerung gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG auszulegen, weil dies der einzig statthafte Rechtsbehelf ist. Nach diesen Vorschriften ist die Erinnerung zulässig.
2 Die Erinnerung ist auch begründet.
3 Die Antragstellerin hat ein konkretes Rechtsproblem aufgezeigt, das Beratungsbedarf begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Beschluss vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 440/10, zitiert nach juris). Nach dieser Prämisse ist das Vorliegen eines Rechtsproblems nach den Angaben im Beratungshilfeantrag nicht zu verneinen. Vielmehr wird das Vorliegen eines Rechtsproblems in sozialrechtlichen Angelegenheiten nur ausnahmsweise zu verneinen sein.
4 Der Antragstellerin steht auch nicht die Möglichkeit der Selbstvertretung als andere Möglichkeit zur Hilfe im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung.
5 Grundsätzlich stellt die Möglichkeit, seine Rechte selbst angemessen wahrzunehmen, eine andere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dar. Die Möglichkeit, seine Rechte selbst wahrzunehmen, ist vor allem dann gegeben, wenn keine Rechtskenntnisse erforderlich sind, sondern wenn es bloß um einfache Tatsachenfragen geht.
6 In Angelegenheiten des Sozialrechts bildet die Möglichkeit zur Selbstvertretung jedoch nur ausnahmsweise eine zumutbare andere Möglichkeit zur Hilfe, da das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. September 2010, a. a. O.)
7 Im Widerspruchsverfahren ist – anders als im Antrags- oder Anhörungsverfahren – die Antragstellerin auch nicht mehr gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG auf eine Rechtsberatung durch die Behörde zu verweisen, wenn – wie vorliegend – die Behörde auch über den Widerspruch zu entscheiden hat (Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/08, zitiert nach juris).
8 Die Rechtswahrnehmung ist auch nicht mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Zwar ist es mutwillig, wenn man die Bestandskraft eines Bescheides abwartet und erst danach gegen den Bescheid vorgeht (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlich bei juris). Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass der Bescheid vom 18. August 2010 schon bestandskräftig war, als der Widerspruch vom 21. September 2010 eingelegt wurde. Andernfalls hätte der Rechtsanwalt einen unzulässigen Rechtsbehelf eingelegt, was eher fernliegend erscheint. Dass im Antrag auch von einem Bescheid vom 14. Juli 2010 die Rede ist, der wohl in der Tat schon in Bestandskraft erwachsen sein dürfte, ist dabei unerheblich.
9 Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG vorliegen, nachdem der Rechtsanwalt der Antragstellerin ausdrücklich versichert hat, dass die Antragstellerin ihn wegen Beratungshilfe aufgesucht hat (siehe Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, a. a. O.). Ebenso ist nach der genannten Entscheidung unerheblich, dass die Antragstellerin selbst nach Tätigwerden ihres Rechtsanwalts den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe bei Gericht gestellt hat.
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