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103 II 4303/10•AG Halle (Saale), 2011-01-11, 103 II 4303/10
103 II 4303/10Gericht erster Instanz11.01.2011
1. Von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen (Rn.3) . 2. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt (Rn.3) .
Entscheidungsdatum: 2011-01-11
Aktenzeichen: 103 II 4303/10
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0111.103II4303.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BeratHiG ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen (Rn.3) .
Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt (Rn.3) .
Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche BVerfG, 31. Januar 2001, 1 BvR 1720/01, AGS 2002, 273 (Rn.5) .
Die Erinnerung vom 15. Dezember 2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
1 Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist aber nicht begründet.
2 Die vorliegende Sache ist die gleiche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG wie die Sache 103 II 4302/10, in welcher den Antragstellern bereits Beratungshilfe gewährt worden ist.
3 Von einer einheitlichen Angelegenheit ist auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es natürlich, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt.
4 Nach diesen Grundsätzen ist am Vorliegen nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nicht zu zweifeln: Beide Verfahren betreffen Bescheide der gleichen ARGE, die die gleiche Rechtsmaterie (ALG II) betreffen und am gleichen Tag ergangen sind. Insbesondere stammen die Beratungshilfeanträge vom gleichen Tag.
5 Neben der Sache liegt der gelegentlich zu lesende Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2001 (Az. 1 BvR 1720/01, zitiert nach juris). Dort hat das Bundesverfassungsgericht nicht, wie manche Antragsteller meinen, entschieden, dass „der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden dürfe“. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es noch vertretbar ist, Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzusehen. Vor allem ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht von den „ohnehin zu niedrigen Gebühren“ gesprochen hat, sondern vielmehr davon, dass der Rechtsanwalt zu niedrigen Gebühren – aber nicht zu „zu niedrigen Gebühren“ – tätig wird. Mit anderen Worten: Das „zu“ bezieht sich nicht auf „niedrig“ („zu niedrige Gebühren“), sondern auf „Gebühren“ („Tätigwerden zu Gebühren, die niedrig sind“).
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