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4 A 220/09•VG Magdeburg 4. Kammer, 2010-11-09, 4 A 220/09
4 A 220/09Verwaltungsgericht / 4. Kammer09.11.2010
1. Da § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf „besondere Umstände des Einzelfalles“ abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Das ist etwa der Fall, wenn - vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen - eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausübung dieses Berufes erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufs erst ermöglicht.(Rn.16) 2. Nach diesen Maßstäben ist die Ausbildung zur Motopädin gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderfähig. Ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Sonderpädagogik ermöglicht nur zusammen mit der erfolgreichen Weiterbildung zur Motopädin die Ausübung dieses Berufs.(Rn.17) 3. Die tatsächliche Einstellungspraxis hat für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung. Es besteht deshalb sachlich kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden.(Rn.19) 4. Soweit die Ausübung des angestrebten Berufs erst durch das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung ermöglicht wird, ist die Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht in Anlehnung an § 7 Abs. 3 BAföG vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und insbesondere davon abhängig zu machen, dass eine Betätigung in dem mit Abschluss der ersten Ausbildung erlangten Beruf für den Auszubildenden nicht zumutbar ist.(Rn.22) 5. Die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Entschluss zur Durchführung einer weiteren Ausbildung erst während der ersten Ausbildung gefasst wird.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2010-11-09
Aktenzeichen: 4 A 220/09
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1109.4A220.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Da § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf „besondere Umstände des Einzelfalles“ abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Das ist etwa der Fall, wenn - vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen - eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann. Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausübung dieses Berufes erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufs erst ermöglicht.(Rn.16)
Nach diesen Maßstäben ist die Ausbildung zur Motopädin gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderfähig. Ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Sonderpädagogik ermöglicht nur zusammen mit der erfolgreichen Weiterbildung zur Motopädin die Ausübung dieses Berufs.(Rn.17)
Die tatsächliche Einstellungspraxis hat für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung. Es besteht deshalb sachlich kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden.(Rn.19)
Soweit die Ausübung des angestrebten Berufs erst durch das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung ermöglicht wird, ist die Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht in Anlehnung an § 7 Abs. 3 BAföG vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und insbesondere davon abhängig zu machen, dass eine Betätigung in dem mit Abschluss der ersten Ausbildung erlangten Beruf für den Auszubildenden nicht zumutbar ist.(Rn.22)
Die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Entschluss zur Durchführung einer weiteren Ausbildung erst während der ersten Ausbildung gefasst wird.(Rn.23)
1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an einer Fachschule für Motopädie.
2 Die Klägerin absolvierte ab Oktober 2005 ein Studium der Sonderpädagogik an der Universität H., das sie im September 2008 mit dem Bachelor of Arts abschoss. Im Oktober 2008 begann sie am Berufskolleg D. - einer Fachschule – eine Ausbildung zur Motopädin im Rahmen einer einjährigen Vollzeitweiterbildung.
3 Am 08.07.2008 hatte sie beim Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für diese Ausbildung beantragt.
4 Mit Bescheid vom 23.10.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG könne nicht erfolgen, weil die Klägerin mit dem Bachelor bereits einen höherwertigen Abschluss erworben habe und dieser Abschluss als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zur Motopädin nicht erforderlich sei. Damit sei eine Förderung nach § 7 Abs. 1 und 2 BAföG nicht mehr möglich.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2008 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Das Ausbildungsziel der Motopädin habe sich ihr erst durch die studienbegleitende Zusatzqualifikation „Curriculum Psychosomatik“ erschlossen. Mit dem erworbenen Bachelorabschluss sei sie für eine Tätigkeit als Motopädin nicht hinreichend qualifiziert. Auch mit einem Masterabschluss könne das Berufsziel nicht erreicht werden.
6 Mit Bescheid vom 22.01.2008 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Mit dem Studium der Sonderpädagogik habe die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG seien nicht erfüllt. Nr. 2 dieser Vorschrift scheide aus, weil die Klägerin bereits einen Hochschulabschluss erworben habe, mit dem sie den angestrebten Beruf der Sonderpädagogin ausüben könne. Eine weitere Ausbildung sei hierfür nicht erforderlich. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG greife ebenfalls nicht ein, weil es sich bei der einjährigen Weiterbildung zur Motopädin nicht um eine in sich selbständige Ausbildung handele und die Ausbildung nicht in derselben Richtung wie das Hochschulstudium fachlich weiterführend sei. Ausbildungsförderung könne auch nicht auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bewilligt werden, weil die Klägerin mit dem erworbenen Hochschulabschluss einen Beruf ausüben könne. Es gebe keinen unabweisbaren Grund, welcher der Ausübung des in der Erstausbildung erworbenen Berufsabschlusses entgegenstehe.
7 Am 26.02.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Weiterbildung zur Motopädin sei gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG förderfähig, weil sie die bisherige Ausbildung ergänze und die Weiterbildung für die Aufnahme des angestrebten Berufs der Motopädin rechtlich erforderlich sei. Er sei unerheblich, dass sie, die Klägerin, bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert habe, weil der von ihr angestrebte Beruf eine weiterführende Ausbildung verlange.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.01.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für ihre Ausbildung zur Motopädin am Berufskolleg D. Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2008 bis Juli 2009 zu bewilligen.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er bleibt bei seiner bisherigen Auffassung und trägt ergänzend vor: Eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG setze voraus, dass es sich bei der ergänzenden Ausbildung um einen Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengang handele. Zusatzausbildungen an Fachschulen seien nach dieser Vorschrift nicht förderfähig.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung zur Motopädin am Berufskolleg D. Der ablehnende Bescheid vom 23.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 Der Förderungsanspruch der Klägerin ist nicht bereits durch das Studium der Sonderpädagogik an der Universität H. ausgeschöpft. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfüllt sind. Jedenfalls hat die Klägerin Anspruch auf Förderung ihrer Ausbildung zur Motopädin nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG.
16 Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Die Bestimmung hat nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes, der die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BAföG bestimmten Tatbestände aus Gründen der Billigkeit ergänzt oder erweitert. Da § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf „besondere Umstände des Einzelfalles“ abstellt, muss es sich um Umstände handeln, die nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen. Das ist etwa der Fall, wenn - vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen - eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder der Auszubildende sich eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung nicht mehr zunutze machen kann (BVerwG, Urteil vom 15.05.2008 – 5 C 18.07 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124). Das angestrebte Ausbildungsziel kann dabei die Förderung der weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende die Qualifikation für einen Beruf erwerben will, die durch den erfolgreichen Abschluss einer förderungsfähigen Ausbildung allein nicht erreicht werden kann, vielmehr den berufsqualifizierenden Abschluss einer weiteren Ausbildung oder mehrerer solcher Ausbildungen voraussetzt. Als Ausbildungsziel im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der erfolgreiche Abschluss allein einer förderungsfähigen Ausbildung zu begreifen, sondern der Erwerb der Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Grundsätzlich genügt nicht, dass die Absolvierung der mehreren Ausbildungen die Ausübung dieses Berufes erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht. Erforderlich ist vielmehr, dass die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufs erst ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 – 5 C 21.85 -, BVerwGE 77, 122).
17 Nach diesen Maßstäben ist die Ausbildung zur Motopädin gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG förderfähig. Für die von der Klägerin angestrebte Qualifikation als Motopädin reicht das abgeschlossene Bachelorstudium der Sonderpädagogik nicht aus. Die Tätigkeit im Rahmen des Berufsbildes eines Motopäden kann allein aufgrund des Abschlusses als Sonderpädagogin nicht ausgeübt werden. Nur zusammen mit der erfolgreichen Weiterbildung zur Motopädin wird die Ausübung dieses Berufs ermöglicht.
18 Die Aufnahme in die von der Klägerin gewählte Fachrichtung Motopädie setzt eine abgeschlossene Fachausbildung im Sozial- und Gesundheitswesen oder bestimmte sportliche Qualifikationen voraus (vgl. § 28 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs - APO-BK -). Das von der Klägerin absolvierte Studium der Sonderpädagogik erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Motopädin. Bei der einjährigen Ausbildung zur Motopädin handelt es sich auch nicht um einen selbständigen Ausbildungsgang, sondern um eine Weiterbildung.
19 Die Weiterbildung zur Motopädin ist zwar für die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten in gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Sie wird jedoch nach der Einstellungspraxis als Qualifikation verlangt. Die tatsächliche Einstellungspraxis hat für den Berufsbewerber die gleichen Auswirkungen wie eine entsprechende rechtliche Bestimmung. Es besteht deshalb sachlich kein Anlass, bei der Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zwischen praktischer Übung und rechtlicher Normierung zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 12.03.1987, a. a. O.).
20 Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass für die Tätigkeit als Motopädin/Motopäde in der Regel eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung gefordert wird (vgl. die Internetpräsentation unter http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe, Stichwort: Motopäde/Motopädin). Dies zeigt sich auch bei den Stellenangeboten in der Jobbörse der Arbeitsagentur, in denen verschiedene Institutionen, insbesondere öffentliche und private Träger von Kindertagesstätten und Kliniken, für die berufliche Tätigkeit den Abschluss als Motopädin/Motopäde erwarten.
21 Bei der Tätigkeit als Motopäde handelt es sich um ein anerkanntes eigenständiges Berufsbild. Motopäden und Motopädinnen führen Übungen vor allem mit Kindern, aber auch mit Jugendlichen und Erwachsenen durch, deren Wahrnehmungs- und Bewegungsvermögen gestört ist, deren Entwicklung verzögert ist oder die von Behinderung bedroht und damit in ihrem sozial-emotionalen Verhalten auffällig sind. Sie arbeiten unter anderem in Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Einrichtungen, physiotherapeutischen Praxen, Therapiezentren, Facharztpraxen, Altenheimen und Einrichtungen zur Pflege von Menschen mit Behinderung, Kindergärten oder Grundschulen (vgl. die Angaben der Arbeitsagentur, a. a. O.).
22 Die Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG setzt nicht voraus, dass – wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist - ein unabweisbarer Grund der Ausübung des in der Erstausbildung erworbenen Berufsabschlusses entgegensteht. Maßgeblich für das Eingreifen der Förderung ist, ob das angestrebte Ausbildungsziel – hier also der Abschluss als Motopädin - die weitere Ausbildung erfordert. Soweit die Ausübung des angestrebten Berufs erst durch das Hinzutreten einer weiteren Ausbildung ermöglicht wird, ist die Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht in Anlehnung an § 7 Abs. 3 BAföG vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und insbesondere davon abhängig zu machen, dass eine Betätigung in dem mit Abschluss der ersten Ausbildung erlangten Beruf für den Auszubildenden nicht zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 12.03.1987, a. a. O.; VG München, Urteil vom 15.01.2009 – M 15 K 08.3286 -, juris).
23 Unerheblich für das Eingreifen der Förderung ist ferner, ob es der Klägerin möglich gewesen wäre, den Abschluss als Motopädin einfacher als mit der Erstausbildung eines Studiums der Sonderpädagogik zu erreichen. Die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist nicht ausgeschlossen, wenn der Entschluss zur Durchführung einer weiteren Ausbildung erst während der ersten Ausbildung gefasst wird. Dafür spricht schon, dass sich oft erst während der Erstausbildung die besonderen Fähigkeiten und Neigungen zeigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987, a. a. O.). Auch die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sich ihr das Ausbildungsziel der Motopädin erst durch eine studienbegleitende Zusatzqualifikation erschlossen hat.
24 Ebenso wenig ist die Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ausgeschlossen, weil die Klägerin mit dem Bachelor bereits einen gegenüber dem Fachschulabschluss als Motopädin höherwertigen Abschluss erreicht hat. Die Regelung kennt keine Einschränkung des maßgeblichen „Ausbildungsziels“ in dem Sinne, dass die weitere Ausbildung zu einem mindestens gleichrangigen Abschluss führen muss.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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