VG Magdeburg 8. Kammer, 2010-11-11, 8 B 15/10

8 B 15/10Verwaltungsgericht / Chamber 811.11.2010

Regest

Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung und Gehaltskürzung eines Hochschullehrers.(Rn.81)

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 8. Kammer — 8 B 15/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-11

Aktenzeichen: 8 B 15/10

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1111.8B15.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 Abs 1 S 1 DG ST 2006, § 61 Abs 2 DG ST 2006, § 38 Abs 1 S 2 DG ST 2006

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen disziplinarrechtlichen Dienstenthebung und Gehaltskürzung eines Hochschullehrers.(Rn.81)

Orientierungssatz

  1. Ernstliche Zweifel, die zur Aufhebung einer vorläufige Dienstenthebung führen, liegen vor, wenn das Verbleiben im Dienst wahrscheinlicher ist als eine Entfernung aus dem Dienst (vgl. Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10). Es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt.(Rn.85)

  2. Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Insofern ist im Aussetzungsverfahren zu prüfen, ob die Verhängung der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09).(Rn.86)

Gründe

I.

1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung und einer Gehaltskürzung nach dem Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DG LSA).

2 Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 01.08.1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor für das Fachgebiet Augenheilkunde an der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin ernannt. Zudem ist er Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde (im Folgenden: Augenklinik) der Medizinischen Fakultät (nunmehr: Universitätsklinik) der Antragsgegnerin. Mit der Ernennung wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass es zu seinen Dienstaufgaben gehöre, dieses Fach unter Beachtung der staatlichen Vorschriften sowie der Grundordnung und der besonderen Aufgaben der Universität in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Im Übrigen seien die Dienstaufgaben als Professor in § 41 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 07.10.1993 geregelt. Eine Funktionsbeschreibung für die Professorenstelle bleibe vorbehalten (Bl. 141 BA C). Auf die Möglichkeit der Übernahme von Nebentätigkeiten und Forschungsfreisemestern wurde hingewiesen (Bl. 140 BA und Blatt 138 BA C). In der Folgezeit gründete der Antragsteller im Jahr 2003 die Augen-Laser-Zentrum A-Stadt GmbH (ALH). Als Gesellschaftszweck wurde die Entwicklung und Evaluierung refraktiv-chirurgischer Instrumentarien und Operationsverfahren angegeben.

3 Etwa seit November 2003 fanden Gespräche zwischen den Beteiligten zur Errichtung und Anerkennung der ALH als sog. AN-Institut der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin statt (Bl. 11 BA C). In einem Schreiben vom 09.02.2004 (Bl. 11 BA C) führt der Antragsteller unter dem Gliederungspunkt „Patientenverlust/Zuwachs für die Universitätsklinik“ aus:

4 „Zu der Frage, ob durch die Einrichtung des AN-Institutes der Augenklinik Patienten verlustig gehen, muss dies eindeutig mit „nein“ beantwortet werden. Vielmehr ist es so, dass durch das AN-Institut und die dort vorhandenen zusätzlichen technischen Möglichkeiten ein Synergieeffekt zur Gewinnung weiterer Patienten für die Augenklinik geschaffen wird. Das bedeutet konkret, dass die Räumlichkeiten der Poliklinik in K. lediglich dafür ausreichen, einen einzigen Routine-Laser aufzustellen. Durch das AN-Institut gibt es die Möglichkeit, mehrere Laser bzw. Laser-Systeme in das Gesamtkonstrukt zu implementieren, wodurch das Gesamtspektrum wesentlich weiter gefasst wird. Es ist so, dass das in der Poliklinik vorhandene Routinesystem den vielfältigen Anforderungen, die die Patienten haben, nicht 100 %ig gerecht wird [...]. Das bedeutet im Ergebnis, dass das Spektrum der Anbietungsmöglichkeit der Universität insgesamt größer wäre und im Verhältnis auch zu anderen Universitäten durchaus Alleinstellungsmerkmale nach sich ziehen würde...“

5 Zum „Inhalt des AN-Institutes in Abgrenzung zu den Aufgaben der Universitäts-Augenklinik“ heißt es in dem Schreiben:

6 „Aufgabe der Augenklinik soll - wie bisher auch - die Grundversorgung durch das vorhandene Lasergerät sein. Dies betrifft nicht nur die medizinische Versorgung von Patienten, sondern auch die klinische Forschung in diesem Bereich. Das AN-Institut soll alleinig Spezialaufgaben übernehmen, die die Poliklinik nicht in der Lage ist, zu leisten. Das AN-Institut mit seinen besonderen Lasergeräten stellt insofern eine Erweiterung des Spektrums dar und tangiert die Tätigkeit der Augenklinik nicht.

7 Die Spezialgerätschaften des AN-Institutes bieten für die Universitäts-Augenklinik und ihrer Mitarbeiter sowohl in praktischer als auch in wissenschaftlicher Hinsicht vielfältige Forschungsmöglichkeiten, die primär von der Universitäts-Augenklinik genutzt werden sollen. Im Zusammenspiel zwischen AN-Institut und Universitäts-Augenklinik soll und wird sich ein interessanter Partner auch für die Industrie herauskristallisieren.“

8 Es heißt weiter:

9 „Das AN-Institut hat die Aufgabe, mittel- und langfristig die Universitäts-Augenklinik zu stärken. Der AN-Instituts-Leiter, meine Person, wird kein Geschäftsführergehalt beziehen.“

10 Ähnliche Ausführungen befinden sich bereits in den Schreiben des Antragstellers vom 17.11.2003 (Bl. 8 BA C).

11 Die Beteiligten schlossen sodann einen Kooperationsvertrag (Bl. 5 BA C), in dem auszugsweise geregelt ist:

12 „Präambel

13 Universität und AN-Institut wollen auf dem beide Vertragsparteien interessierenden Gebiet der Entwicklung und Evaluierung refraktiv-chirurgischer Instrumentarien und Operationsverfahren mit dem Ziel zusammenarbeiten, ihre Forschungsaktivitäten aufeinander abzustimmen, die Forschungseinrichtungen beider Vertragsparteien optimal zu nutzen und eine enge Verbindung von Forschung und Lehre zu schaffen. Zu diesem Zweck vereinbaren sie Folgendes:

§ 1

14 Gegenstand der Kooperation

15 Unter Wahrung der Selbstständigkeit und der Wahrung der unterschiedlichen Aufgaben von Universität und AN-Institut sollen einerseits die Arbeiten des AN-Institutes in Forschung und Lehre der Universität förderlich sein; andererseits sollen die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten an der Universität die Aufgabe des AN-Institutes, wirtschaftlich verwertbare Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, unterstützen.

§ 2

16 Personelle Kooperation

17 Die Vertragsparteien erfüllen ihre Aufgaben durch eigenes Personal.

18 Die Vertragsparteien werden den Mitarbeitern der jeweils anderen Vertragspartei entsprechend ihren Möglichkeiten Gelegenheit geben, an ihren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitzuarbeiten; insbesondere sollen auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien Studien-, Diplom-, Promotions- und Habilitationsarbeiten im AN-Institut durchgeführt werden.“

19 In seinem Antrag vom 28.06.2004 (Bl. 25 BA C) zur Anerkennung der ALH als AN-Institut führt der Antragsteller aus:

20 „Eine Krankenversorgung im Sinne von Krankenkassen-Regelleistungen ist weder im stationären noch im uniklinischen Bereich vorgesehen, jedoch ist es von der wissenschaftlichen Ausrichtung des AN-Institutes erforderlich, das projektbezogen auch Behandlungen an Patienten mit Gerätschaften des AN-Institutes durchgeführt werden, um innovative Entwicklungen und Lasertechnologien zur klinischen Anwendung zu bringen und dem Gegenstand des AN-Institutes gerecht zu werden, nämlich refraktiv-chirurgische Instrumentarien und Operationsverfahren zu entwickeln und zur klinischen Anwendungsreife zu bringen und zu evaluieren. Die Arbeit am Patienten wird hier jedoch in eng begrenzten Projekten und indikationsbezogen erfolgen, eine Erbringung von Versorgungsleistungen bei stationären und poliklinischen Patienten kann ausdrücklich ausgeschlossen werden.“

21 Schließlich wurde der ALH mit Urkunde vom 04.02.2005 (Bl. 6 BA C) das Recht als AN-Institut aufzutreten verliehen.

22 Der Antragsteller beantragte unter dem 04.02.2005 eine Nebentätigkeitsgenehmigung für Leitung und Aufbau der ALH für den Zeitraum bis Februar 2010 für voraussichtlich vier Stunden wöchentlich. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller die Genehmigung bis zum 30.04.2007. Unter dem 28.09.2006 genehmigte die Antragsgegnerin dem Antragssteller die Nebentätigkeit Leitung und Aufbau des AN-Institutes mit Inanspruchnahme von Personal des Landes Sachsen-Anhalt oder des Universitätsklinikums für jeweils sechs Stunden wöchentlich ab 14.04.2007 bis zum 13.04.2009 (Bl. 42 BA C). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Nebentätigkeit grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfe.

23 Im Laufe der Zeit investierte der Antragsteller ca. 1 Mio Euro in die ALH und es entstanden ca. 10 Arbeitsplätze.

24 Etwa ab Sommer 2007 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten bezüglich des genauen Tätigkeitsfeldes der ALH. Anlässlich einer Sitzung des Klinikumvorstandes am 19.07.2007 wurde der dort anwesende Antragsteller darauf hingewiesen, dass für eine Krankenversorgung in der ALH keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden sei und die Inanspruchnahme von Kostenstellen des Universitätsklinikums nicht geduldet werde. Der Antragsteller teilte mit, dass der Eindruck, dass AN-Institut würde auch primär ambulante ärztliche Versorgungsleistungen anbieten, auf einem Missverständnis beruhe. Das AN-Institut sei primär eine Forschungseinrichtung. Notwendig seien refraktiv-chirurgische Eingriffe an Patienten im Rahmen klinischer patientenbezogener Forschung. Entsprechende Eingriffe hätten noch nicht stattgefunden. Es sei zu diesem Zeitpunkt lediglich die Behandlung und OP eines Patienten geplant. Die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung für die ALH sei nicht beabsichtigt. Der Antragsteller wies auf die negativen Folgen für das betreffende Teilgebiet der Augenheilkunde am Universitäts-Klinikum hin, sollte sich die Inbetriebnahme des AN-Institutes mit seinen Aktivitäten zur patientenbezogenen Forschung weiter verzögern. Schließlich wurde beschlossen, einen Kooperationsvertrag mit dem AN-Institut zu erarbeiten und abzuschließen (vgl. zum Ganzen: Bl 35 BA C).

25 Aus dem Mitteilungsblatt der kassenärztlichen Vereinigung vom November 2007 ergibt sich, dass der Antragsteller am 01.10.2007 eine Kassenarztpraxis (Ambulantes Operieren und Photodynamische Therapie) mit Sprechzeiten jeweils Montag bis Freitag, 15.00 - bis 17.00 Uhr, eröffnet habe und er seitdem Inhaber eines halben Kassenarztsitzes ist. Wie die Antragsgegnerin nunmehr in das Verfahren eingeführt hat, beruht die Zulassung nach Auskunft vom Zulassungsausschuss Sachsen-Anhalt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit vom 18.10.2010 auf einem Antrag des Antragstellers vom 06.07.2007 (Posteingang am 13.07.2007); der schriftliche Beschluss soll dem Antragsteller danach am 24.08.2007 zugestellt worden sein. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragssteller unter dem 11.12.2007 auf die Problematik der Erbringung kassenärztlicher Leistungen ohne Nebentätigkeitsgenehmigung aufmerksam machte, erwiderte der Antragsteller unter dem 12.12.2007 (Bl 45 BA C), dass er aufgrund des abgeschlossenen Kooperationsvertrages und aufgrund der vorliegenden Nebentätigkeitsgenehmigungen von der Zulässigkeit seiner Tätigkeit ausgegangen sei. Es heißt dort:

26 „Daher bin ich in der Vergangenheit immer davon ausgegangen - und dies hat sich bis zum heutigen Tage auch nicht verändert - dass sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Augen-Laserzentrum stehen, von dieser Nebentätigkeitsgenehmigung abgedeckt sind. Soweit im Rahmen dieser Nebentätigkeit kassenärztliche Leistungen erbracht werden, sind nur die vom Gesamtspektrum abgedeckt. Kassenärztliche Leistungen werden im Übrigen nur in dem Maße und in dem Umfang erbracht, soweit sie dem Gegenstand des Augen-Laserzentrums, nämlich der Entwicklung der refraktiven Chirurgie dienen. Dies ist deshalb erforderlich, weil ansonsten mit rein theoretischen Abhandlungen der Gesellschaftszweck, so wie er im Kooperationsvertrag mit der Universität, d. h. auch mit der Fakultät verabschiedet worden ist.“

27 Die Antragsgegnerin erwiderte unter dem 18.12.2007 (Bl. 47 BA C) und wies darauf hin, dass bei der Erbringung kassenärztlicher Leistungen zu Forschungszwecken jedenfalls eine Anzeige der Nebentätigkeit notwendig sei, zumindest unter Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes oder des geldwerten Vorteils. Weiter führte die Antragsgegnerin aus, dass die nunmehrigen Aussagen des Antragstellers seinen bisherigen Ausführungen und den Grundlagen des Kooperationsvertrages widersprächen.

28 Unter dem 14.01.2008 (Bl. 86 BA C) erwiderte der Antragsteller und führte aus, dass die Projekte des ALH von einer kontinuierlichen Entwicklung und von der weiteren Gewichtung verlässlicher außer- und inneruniversitärer Kooperationspartner abhänge. Er wies darauf hin, dass er auch in der Vergangenheit stets ausgeführt habe,

29 „dass ohne eine ausreichende Zahl refraktiver Patienten, aber auch von Patienten mit Intraokularlinsenimplantationen, eine Umsetzung der Forschungsarbeit nicht möglich ist. Aus diesem Umstand erklärt sich auch die Tatsache der Anbindung an eine vertragsärztliche Tätigkeit, die jedoch nicht eigentlicher Zweck und Inhalt der Aktivitäten des AN-Institutes ist, sondern alleinig Mittel zur Realisierung und Umsetzung der Aufgaben des AN-Institutes darstellt, d. h. mittelbar zur Erfüllung der Ziele des AN-Institutes dient und damit erst unter den erschwerten Bedingungen in Sachsen-Anhalt eine Refinanzierung der medizinischen Leistungen des AN-Institutes möglich macht.“

30 Der Antragsteller führte in dem Schreiben aus, dass die Leistungen der kassenärztlichen Vereinigung ausschließlich an das AN-Institut und nicht an den Antragsteller zu leisten seien. Der Antragsteller bestritt die Widersprüche zu bisherigen Ausführungen bzw. zu denen des Kooperationsvertrages. Die inhaltliche Richtigkeit der Protokolle des Klinikumvorstandes vom 22.11.2004, worin ausgeführt sei, dass ein Verhältnis von Tierversuchen zu Patientenbehandlungen von 80:20 angestrebt gewesen sei, bestritt er. Es heißt in dem Schreiben weiter:

31 „In der Augenklinik gibt es einen Großteil der Geräte nicht, mit denen wir das AN-Institut ausstatten konnten und mit denen wir unsere Forschungsvorhaben im AN-Institut durchführen. Dies bezieht sich beispielsweise auf sämtliche Apparaturen zum UVA-Crosslingking, ohne die wir die anfangs skizzierten Projekte nicht durchführen könnten. Diese Ausstattung stärkt letztendlich die ophthalmologische Forschung am Standort A-Stadt [...].

32 Der zweite, m. E. noch wichtigere Grund ist, dass das AN-Institut mit seiner exklusiven refraktiven Ausrichtung - und dies lässt sich in der kurzen Zeit seines Bestehens bereits belegen, viel bessere Voraussetzungen und Bedingungen hat, um Industriekooperationen und Patenschaftsobjekte in opthometrisch-opthalmologischen Bereich zu generieren.

33 Ich habe zu keiner Zeit gesagt, dass die Augenklinik keine Schwächung erfahren soll, sondern eine Stärkung durch das AN-Institut und dass nur durch die Einbindung Dritter, insbesondere außeruniversitärer Unternehmen, uns die Möglichkeit eröffnet wird, zusätzliche Stellen zu schaffen, die derzeit in der Augenklinik nicht geschaffen werden können [...].

34 […] In der Vergangenheit und in der Gegenwart [habe ich] größten Wert darauf gelegt, dass gerade der Umfang an Tätigkeiten im AN-Institut nicht zu Lasten meiner Tätigkeit an der Universität geht. Dies war im vergangenen Jahr durch die Tatsache erschwert, dass ich parallel zu der Eröffnung und Startphase des AN-Institutes den Jubiläumskongress meiner Fachgesellschaft in Berlin organisieren und das Ausscheiden von drei operativ tätigen Oberärzten kompensieren musste. Ich glaube, dass mir dies dennoch bis jetzt gut gelungen ist und immer besser gelingen wird. Natürlich hängt dies jedoch in entscheidendem Maße auch davon ab, wie die Unterstützung durch das Universitätsklinikum realisiert werden kann. Solange rein personell jeder Handschlag im AN-Institut an meiner Person klebt und die Bedingungen und Voraussetzungen einer Vertretung auf Grundlage eines fairen Kooperationsvertrages mit dem Universitätsklinikum nicht definiert sind, ist mein Bewegungsspielraum verständlicherweise – so gern ich viel mehr universitäres Engagement zeigen möchte – derzeit limitiert.

35 […] sind wir bestrebt, schnellstmöglich, vollumfänglich und zur Zufriedenheit aller, eine Kooperation zwischen dem Universitätsklinikum und dem AN-Institut zu implementieren, die das Universitätsklinikum an den Erfolgen in wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht partizipieren lassen. Das ist mein ganz persönlicher Wille, weil ich davon überzeugt bin, dass nur bei Einvernehmen der Aktionspartner insgesamt alle Ziele erreicht werden können […].“

36 Dem Schreiben lag ein Forschungskonzept der ALH bei.

37 Schließlich verstärkten sich im Laufe des Jahres 2008 die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des genauen Tätigkeitsbereiches und der personellen und sachlichen Ausstattung des AN-Institutes zwischen den Beteiligten. So gab es insbesondere Streit darüber, in welchem Umfang der im Hauptamt bei der Antragsgegnerin beschäftigte Dr. … an der ALH tätig ist.

38 Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller unter dem 16.07.2008 (BA C) erneut daraufhin, dass die Krankenversorgung gem. § 34 Abs. 1 HSG LSA zu seinen Dienstpflichten gehöre und diese schon gem. § 2 Abs. 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nicht in Nebentätigkeit wahrgenommen werden dürfe. Weiter sei diese aufgrund der Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen der Universität gem. § 1 Abs. 2 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung i. V. m. § 65 Abs. 3 HSG LSA nicht genehmigungsfähig. Bei den an der ALH erfolgten Behandlungen handele es sich um Leistungen, die auch von der Universitätsklinik erbracht werden könnten und auch dort erbracht würden.

39 Mit Bescheid vom 22.12.2008 widerrief die Antragsgegnerin die Nebentätigkeitsgenehmigung des Antragstellers und wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009 den diesbezüglichen Widerspruch zurück. Über die diesbezüglich vor dem Verwaltungsgericht Halle (5 A 236/09 HAL) geführte Klage ist bislang nicht entschieden.

40 Unter dem 18.02.2009 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im AN-Institut Krankenversorgungsleistungen oder sog. IGeL-Leistungen außerhalb von Forschungsobjekten zu erbringen und für die mit Bescheid vom 28.09.2006 genehmigte Nebentätigkeit mehr als sechs Stunden wöchentlich aufzuwenden.

41 Im Juli 2009 beschloss die Antragsgegnerin die Kooperationsvereinbarung nach Ablauf der vereinbarten Fünfjahresfrist zum Februar 2010 auslaufen zu lassen. Der Antragsteller führte die ALH sodann weiter; seit dem 01.02.2010 ist er jedoch nicht mehr Geschäftsführer.

42 (Wohl) ab Ende 2009 ist der Antragsteller zudem auch Inhaber einer kassenärztlichen Zulassung für Phototherapeutische Keratektomie, Sonographie der Augen und Augenhöhlen sowie Sonographie: Biometrie des Auges sowie Messung der Hornhaut.

43 Das Leistungsangebot der ALH erweiterte der Antragsteller jedenfalls zu Beginn des Jahres 2010 im Bereich der Makulaerkrankungen (Makulazentrum A-Stadt). Diese im Internetauftritt der ALH als modernes Kompetenzzentrum für die Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Makulaerkrankungen beschriebene Einrichtung firmiert unter der Anschrift der ALH. Mit Schreiben vom 12.01.2010 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, nach Beendigung der Kooperation die Bezeichnung als AN-Institut nicht mehr zu führen und aufgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen die Tätigkeit als Geschäftsführer der ALH aufzugeben sowie die Kassenarztzulassung zurückzugeben und eben nicht mehr als Kassenarzt in der ALH tätig zu sein.

44 Mit Bescheid vom 22.04.2010 verbot die Antragsgegnerin dem Antragsteller jegliche Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der ALH oder dem Makulazentrum ausgeübt werden sowie sämtliche Auftritte, die im Rechtsverkehr nach außen eine Verknüpfung zwischen dem Antragsteller als Direktor der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde und der ALH oder dem Makulazentrum A-Stadt erkennen lassen und verpflichtete den Antragsteller, den Kassenarztsitz zurückzugeben.

45 Das Verwaltungsgericht Halle gab dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers gegen die unter Sofortvollzug gestellte bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbare Untersagung der Nebentätigkeit statt (5 B 86/10 HAL). Das Verwaltungsgericht führt in dem Beschluss im Wesentlichen aus, dass die Nebentätigkeit nicht bereits deshalb verboten werden könne, weil der Antragsteller für die von ihm für die ALH vorgenommene Tätigkeit keine Genehmigung besitze. Zum Zeitpunkt der Untersagung habe der Antragsteller keiner Genehmigung bedurft. Die Tätigkeit des Antragstellers im ALH unterliege lediglich der Anzeigepflicht. Dieser sei er nachgekommen. Es spräche zwar viel dafür, dass die vom Antragsteller ausgeübte Nebentätigkeit als Kassenarzt gegen § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG LSA verstoße und ihn auch zum Teil in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringe (§ 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG LSA). Die Voraussetzungen für eine Untersagung der Nebentätigkeit nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 LBG LSA seien hingegen nicht gegeben, die des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 6 LBG LSA dagegen schon. Letztendlich stellte das Gericht jedoch darauf ab, dass jegliches Verbot der Tätigkeit in der ALH rechtlich nicht zulässig sei. Auf die weitere Begründung des nicht rechtskräftigen Beschlusses wird verwiesen.

46 Bereits Anfang 2009 leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Ermittlungen ein.

47 Die Untersuchungsführerin legte am 13.08.2010 ihren Untersuchungsbericht vor. Sie führte in diesem Zusammenhang u.a. aus:

48 „In der Augen-Laserzentrum GmbH werden Krankenkassenregelleistungen im Rahmen einer kassenärztlichen Tätigkeit erbracht. Patienten, die das AN-Institut aufsuchen, werden im Rahmen einer Erstuntersuchung auf eine mögliche Geeignetheit zur Einbeziehung in eine Studie oder eine wissenschaftliche Arbeit (z.B. Promotionsarbeit) untersucht bzw. behandelt. Wie die Aussage einer Zeugin ergeben hat, findet insoweit „nicht nur eine normale augenärztliche Kontrolle [statt], sondern es wird schon die ganze Diagnostik erfasst“. Mithin werden Krankenkassenregelleistungen erbracht, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Einbindung in ein konkretes Forschungsprojekt stattgefunden hat. Denn ohne diese Erstuntersuchung ist eine Feststellung der Geeignetheit der Patienten für eine bestimmte Studie gar nicht möglich. Diese Erstuntersuchungen werden auch mit den Krankenkassen abgerechnet. Für den Fall, dass sich im Ergebnis der Untersuchung herausstellt, dass die Einbindung des Patienten in eine Studie bzw. eine wissenschaftliche Arbeit nicht möglich ist, erfolgt keine Weiterbehandlung des Patienten. In diesen Fällen werden die Patienten an Herrn Dr. S. verwiesen, der mit dem Beamten in einer Berufsausübungsgemeinschaft arbeitet und die Patienten dann vertragsärztlich weiterbehandelt. Auch wenn die Patienten in der Regel nicht durch den Beamten persönlich behandelt werden, so sind ihm jedoch die ärztlichen Leistungen als auch die der nichtärztlichen Mitarbeiter gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä bzw. § 14 Abs. 1 Satz 1 EKV zuzurechnen. Die Erbringung von Krankenkassenregelleistungen ist erst durch die Zulassung des Beamten als Vertragsarzt möglich geworden. Dadurch ist der Rahmen für die Erbringung kassenärztlicher Leistungen gegeben worden. Der Beamte hat mit seiner Zulassung als Kassenarzt die Grundlage dafür geschaffen, dass Krankenkassenregelleistungen als Nebentätigkeit im AN-Institut erbracht werden können, welche grundsätzlich nur durch ihn in der Augenklinik zu erbringen wären. Denn es gehört im Rahmen seines Hauptamtes als Hochschulprofessor zu seinen Pflichten, Krankenkassenregelleistungen, auch solche, die späteren Forschungszwecken dienen können, in der Augenklinik durchzuführen und damit Patienten für seine Studien zu akquirieren.

49 Der Beamte hat in der Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH Krankenversorgung in Form von Krankenkassenregelleistungen durchgeführt, obwohl er hierfür keine Nebentätigkeitsgenehmigung hatte.

50 Der gegenüber dem Beamten erhobene Vorwurf, zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der Augen-Laserzentrum GmbH sei er unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben, hat sich nicht bestätigt.

51 Der Beamte hat trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Teilkassenarztsitz nicht zurückgegeben, obwohl er hierzu gem. § 76 Abs. 1 Nr. 3 LGB verpflichtet gewesen wäre.

52 Es liegen zudem tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Beamte auch nach dem Ende der Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität und der Augen-Laserzentrum GmbH weiterhin augenärztliche Patientenversorgung - u. a. auch in Form von refraktiv-chirurgischen Eingriffen und im Zusammenhang mit Makulaerkrankungen - vornimmt.

53 Auch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoßen habe, indem er aktiv ein Konkurrenzunternehmen betreibt. Denn ausweislich des Protokolls der Vernehmung des Beamten werden im Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH refraktiv-chirurgische Operationen (Laseroperationen) durchgeführt. Als weitere Leistung werden auf der Homepage des Augen-Laserzentrums u.a. verschiedene LASK-Verfahren, das Bioptics-Verfahren, der Linsenaustausch etc. angeboten. Zur Vorbereitung dieser Operationen sind verschiedene Vorbereitungshandlungen erforderlich, welche auch im Einzelnen auf der Homepage der Augen-Laserzentrum GmbH A-Stadt dargestellt sind, u. a. Hornhauttopografie, Pupillometrie, Aberrometrie, Binokularstatus, Hornhauttopografie, Perimetrie, Schirmer-Test, IOL-Mastere. Jedenfalls nach Aussage der Zeugin B. könnten diese Behandlungen auch im Klinikum durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Augen-Laserzentrum A-Stadt, um ein Unternehmen, welches in Konkurrenz zum Universitätsklinikum tritt. Im Hinblick auf die vorliegende Konkurrenzsituation erlangt auch der Umstand Bedeutung, dass der Beamte auf der Homepage der Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH gleichzeitig als „Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde“ und als „Leiter des Augen-Laserzentrums A-Stadt“ aufgeführt wird. Nach Aussage der Zeugin werde dadurch dem Klinikum erheblicher finanzieller Schaden zugefügt. Nach den durchgeführten Ermittlungen ist auch hinsichtlich des Makulazentrums von einer Konkurrenz zur Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde auszugehen. Dies wird u.a. deutlich, wenn man das vom Makulazentrum angebotene Spektrum an Behandlungen bzw. Behandlungsmethoden mit dem vergleicht, welches durch das Klinikum abgedeckt wird.

54 Es liegen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte auch deshalb gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoßen hat, weil er in der Sitzung des Klinikvorstandes am 19.07.2007 äußerte, dass die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung für die Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH derzeit nicht beabsichtigt sei und er dennoch am 01.10.2007 eine Praxis aufgrund einer kassenärztlichen Zulassung im Augen-Laserzentrum A-Stadt GmbH eröffnet hat. Der Beamte hat mithin die Unwahrheit in der Sitzung gesagt.

55 Gleiches gilt für seine Aussage in der Sitzung des Klinikvorstandes am 22.11.2004 zu dem zu erwartenden Verhältnis zu Tierversuchen (Versuche an Schweineaugen) zu Patientenbehandlungen in der Augen-Laserzentrum GmbH im Verhältnis von 80 % zu 20 %, obwohl dies von Anfang an in diesem Verhältnis von ihm so nicht beabsichtigt gewesen ist. Der Inhalt sowohl dieser Sitzungsniederschrift als auch derjenigen vom 19.07.2007 habe sich im Rahmen der Untersuchungen als richtig herausgestellt.“

56 Mit der hier streitbefangenen disziplinarrechtlichen Verfügung vom 30.07.2010 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller gem. § 38 Abs. 1 DG LSA des Dienstes und ordnete nach § 38 Abs. 2 DG LSA die Einbehaltung der Dienstbezüge ab dem 01.09.2010 zu 50 % an. Zugleich wurde ein Hausverbot ausgesprochen.

57 Der Bescheid stützt sich auf sieben Dienstvergehen, nämlich:

58 | | | | | --- | --- | --- | | a.) | | Der Antragsteller erbringe in der ALH Krankenversorgung in Form von Krankenkassenregelleistungen, die nicht im Zusammenhang mit Forschungsprojekten stünden und auch in der Universitätsklinik durchgeführt werden könnten. Die kassenärztliche Versorgung stelle gem. § 34 Abs. 1 HSG LSA eine hauptamtliche Aufgabe dar und habe daher im Hauptamt an der Universitätsklinik und nicht in Nebentätigkeit in der ALH zu erfolgen. |

59 | | | | | --- | --- | --- | | b.) | | Für die Krankenversorgung in Form von Krankenkassenregelleistungen liege keine Nebentätigkeitsgenehmigung vor. |

60 | | | | | --- | --- | --- | | c.) | | Der disziplinarrechtliche Vorwurf, dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit in der ALH unentschuldigt vom Dienst fernbleibe, sei nicht zu beweisen und werde daher nicht weiter erhoben. |

61 | | | | | --- | --- | --- | | d.) | | Der Antragsteller sei seiner Pflicht, den Teilkassenarztsitz zurückzugeben, nicht nachgekommen, obwohl er hierzu nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 LBG verpflichtet sei. |

62 | | | | | --- | --- | --- | | e.) | | Der Antragsteller betreibe auch nach dem Ende der Kooperationsvereinbarung weiterhin eine augenärztliche Patientenversorgung u.a. in Form von refraktiv-chirurgischen Eingriffen und im Zusammenhang mit Makulaerkrankungen, obwohl ihm mit Schreiben vom 02.02.2010 jede Tätigkeit an der ALH untersagt worden sei, die nicht im Einklang mit seinem Hauptamt stehe. |

63 | | | | | --- | --- | --- | | f.) | | Der Antragsteller betreibe ein Konkurrenzunternehmen und verstoße damit gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. |

64 | | | | | --- | --- | --- | | g.) | | Ein weiterer Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sei darin zu erblicken, dass der Antragsteller in der Sitzung des Klinikumsvorstandes am 19.07.2007 geäußert habe, dass er keine kassenärztliche Zulassung beantrage. Damit habe er die Unwahrheit gesagt. |

65 | | | | | --- | --- | --- | | h.) | | Er habe abermals gegen hergebrachte Grundsätze des Beamtentums verstoßen, indem er dem Klinikumsvorstand entgegen der tatsächlichen Vorhaben falsche Erklärungen abgegeben habe. So habe er in der Sitzung des Klinikumvorstandes vom 22.11.2004 von einem Verhältnis von Tierversuchen zu Patientenbehandlungen in der ALH von 80 % zu 20 % gesprochen, obwohl dies von Anfang an so nicht beabsichtigt gewesen sei. |

66 Durch das Vorgehen des Antragstellers sei bei der Antragsgegnerin ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust eingetreten, welcher auch auf die Öffentlichkeit ausstrahle. Dies gelte insbesondere für die Schaffung eines wirtschaftlichen Konkurrenzunternehmens. Durch sein Vorgehen suggeriere der Antragsteller in der Öffentlichkeit, dass es selbstverständlich sei, dass ein Professor, der in Forschung und Lehre im Landesdienst stehe, ohne Weiteres sein eigenes Unternehmen aufbauen und lenken könne. Nachdem nunmehr bekannt geworden sei, dass auch ein Makulazentrum eröffnet werden solle, sei die vorläufige Dienstenthebung unerlässlich. Denn diese ohne Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. Anzeige einer solchen durchgeführte wirtschaftliche Tätigkeit verletze die Dienstpflichten des Antragstellers im Hauptamt und stelle eine freiberufliche Tätigkeit im Umfang eines Zweitberufes dar. Der Antragsteller zeige nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein. Nicht entscheidend sei, dass der Antragsteller ca. 1 Mio Euro in die Herrichtung bzw. die sachliche Anschaffung der ALH investiert habe. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme sei auch verhältnismäßig. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2007 sei für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Katalog auszuschöpfen, also auch die sog. Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst. Mangels Erklärung des Antragstellers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sei es aufgrund der geschätzten Einkommensverhältnisse nicht unverhältnismäßig, 50 % seiner Dienstbezüge einzubehalten.

67 Mit dem Antrag gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 DG LSA wendet sich der Antragsteller gegen die Disziplinarverfügung und verweist auf seine im laufenden Disziplinarverfahren abgegebene Stellungnahme sowie auf den bisher aktenkundigen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten. Kern der Ausführungen ist, dass kein sog. Konkurrenzunternehmen betrieben werde. Insgesamt mangele es der disziplinarrechtlichen Verfügung an der Herausarbeitung der konkreten dienstrechtlichen Pflichtenverstöße, so dass nicht erkennbar sei, gegen welche konkreten Dienstpflichten der Antragsteller verstoßen habe. Es fehle an der konkreten Darstellung der einzelnen Pflichtenverletzungen bezüglich Lehre, Forschung, Krankenversorgung, Nachwuchsförderung und Mitarbeit in der Selbstverwaltung. Der Antragsgegnerin stehe auch keine Ermächtigungsgrundlage zur Verpflichtung des Antragstellers zur Rückgabe des Kassenarztsitzes zur Verfügung. Soweit ein Rückgang der Patientenzahlen bei der Antragsgegnerin zu verzeichnen sei, sei dies jedenfalls nicht auf die Gründung und Tätigkeit des ALH zurückzuführen. Der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten 82 Patienten aus der ALH zur Weiterbehandlung in die Universitäts-Augenklinik überwiesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass zum 01.04.2007 und zum 01.11.2007 Herr Dr. H. und Frau Dr. H. ihre Tätigkeit bei der Antragsgegnerin beendeten.

68 Nochmals klar gestellt werde, dass der hälftige Kassenarztsitz allein zur finanziellen Absicherung der Forschungsaktivitäten in der ALH beantragt und notwendig sei. Der Antragsteller verweist erneut darauf, dass er gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen des Antragsverfahrens zur Anerkennung des AN-Institutes zu keinem Zeitpunkt geäußert habe, dass er vornehmlich tierexperimentelle Forschung mit den genannten von Hundertsätzen durchführen wolle. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Forschung am Patienten erfolgen werde. Weiter verkenne die Antragsgegnerin, dass in diesen Zusammenhängen selbstverständlich diverse Untersuchungen am Patienten durchgeführt werden müssten, bevor der Patient in ein konkretes Forschungsprogramm zu gewiesen werden könne. Demnach handele es sich bei diesen Untersuchungen nicht um „normale augenärztliche Kontrollen“, wie sie üblicherweise bei einem örtlich niedergelassenen Augenarzt vorzunehmen seien. Derartige Leistungen könnten gerade nicht ebenso in der Universitätsaugenklinik der Antragsgegnerin erbracht werden. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Aussagen der kaufmännischen Direktorin stütze, sei dies nicht aussagekräftig. Schließlich weist der Antragsteller darauf hin, dass die Antragsgegnerin absichtlich und von je her die Zusammenarbeit nach den Vorgaben des Kooperationsvertrages verweigert habe. Nur diesem Umstand sei es geschuldet, dass der Kassenarztsitz beantragt werden musste. Der Antragsteller habe vor der Wahl gestanden, das AN-Institut kurz nach den getätigten Investitionen in die Insolvenz zu führen oder zu versuchen, neben den Einnahmen aus den Forschungsprojekten weitere Einnahmequellen zu erschließen. Der Antragsteller erfülle seine Hauptpflichten in ausreichender Weise.

69 Die Antragsgegnerin habe sich nicht ansatzweise mit dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers und den Vorgaben nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA auseinandergesetzt. Der Antragsteller habe seine konkrete Tätigkeit nie verschwiegen und keine unwahren Aussagen getätigt. Die Universitäts-Augenklinik sei durch die Tätigkeit des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt in ihrer Entwicklung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden.

70 Der Antragsteller beantragt,

71 die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 verfügte vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge aufzuheben

72 sowie

73 das in dem Bescheid verfügte Hausverbot aufzuheben.

74 Die Antragsgegnerin beantragt,

75 den Antrag abzulehnen

76 und stellt erneut klar, dass der damalige Kooperationsvertrag nur unter der Voraussetzung geschlossen worden sei, dass keine Krankenversorgungsleistungen durch die ALH erbracht werden würden. Tatsächlich liege der absolute Schwerpunkt der Tätigkeit der ALH in der Patientenversorgung. Der Antragsteller habe sich ein kleines mittelständiges Unternehmen – welches in seinem Aufgabenbereich eine stetige Erweiterung erfahren habe - aufgebaut, was sein Gewinnstreben belege. Seine im AN-Institut betriebene Forschung beschränke sich ausschließlich auf institutionalisierte, patientenangewandte Forschung im Rahmen von Studien, die auf persönliches Gewinnstreben ausgerichtet seien. Dies belegten nicht zuletzt direkte Überweisungen von Patienten der Augenklinik in die ALH. Die Antragsgegnerin legt eidesstattliche Versicherungen zweier Patienten vor, wonach diese ohne jeden Forschungsbezug von dem Antragsteller in der Augenklinik in die ALH weitergeleitet worden seien.

77 Abschließend führt die Antragsgegnerin aus, dass der Antragsteller unter Ausnutzung seines Amtes und seines Titels die Patienten der Augenklinik und damit seinem Arbeitgeber entzogen und seinem Privatunternehmen zugeleitet habe. Dieses Vorgehen stelle ein schwerwiegendes Versagen im Kernbereich seiner ihm als Beamten des Landes und als Leiter der Augenklinik obliegenden Pflichten dar. Durch das Vorgehen des Antragstellers werde das Ansehen und die Reputation der Augenklinik sowohl bei den Patienten als auch bei den die Patienten überweisenden Augenärzten erheblich geschädigt. Der dadurch entstandene materielle und immaterielle Schaden sei noch gar nicht absehbar. Aufgrund der Nachhaltigkeit des Dienstvergehens sei das Vertrauensverhältnis zerstört.

78 Im Verlaufe des Verfahrens macht die Antragsgegnerin zudem geltend, der Antragsteller verwende bei der von ihm angewandten Keratoprothese MIRO Cornea UR ein gänzlich neues Medizinprodukt, welches vor der Anwendung nicht das entsprechende Zulassungsverfahren durchlaufen habe. Jedenfalls handele es sich nicht um eine Sonderanfertigung im Sinne von § 3 Nr. 8 MPG. Dieses sei der Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der C. A-Stadt vor der Abgabe des Ethik-Votums vom Antragsteller nicht mitgeteilt worden. Auch seien die mit diesem Medizinprodukt behandelten Patienten davon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Das Vorgehen des Antragstellers spreche dafür, dass er beabsichtigt habe, dieses Produkt schnellstmöglich unter Umgehung sämtlicher zugunsten der Patientensicherheit bestehender Vorschriften und Behörden am Patienten zu testen, um es gewinnbringend auf dem Markt zu etablieren. Diesen Vorwürfen tritt der Antragsteller unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt S. (Bl. 258 ff. GA II) entgegen.

79 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die streitbefangene Verfügung und die gewechselten Schriftsätze sowie die umfassenden Verwaltungsvorgänge und Beiakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

80 Der Antrag hat Erfolg.

81 Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Ferner kann die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung nicht unverhältnismäßig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Die Antragsgegnerin stützt sich erkennbar nicht auf letztgenannte Norm sondern (nur) auf § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA, da ihrer Meinung nach im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.

82 Bei der Anordnung der Suspendierung handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme (OVG LSA, B. v. 07.05.2010, 10 M 2/10; juris). Ihre Berechtigung ergibt sich aus dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Maßregelung des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregel zu treffen.

83 1.) Die nach § 61 Abs. 2 DG LSA vom Disziplinargericht vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge aufzuheben sind, weil ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

84 a.) Die auf § 38 Abs. 1 DG LSA gestützte Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde entsprechen. Den Beamten auch nur vorläufig vom Dienst zu entheben setzt voraus, dass ein Verbleiben des Beamten im Dienst schlechthin untragbar wäre. Dabei handelt es sich um die denkbar schwerste Sanktion für dienstliche Verfehlungen, welche nach der Rechtsprechung besondere Umstände voraussetzt. Für die konkrete Entscheidung im Einzelfall sind grundsätzlich das dienstliche Bedürfnis an der einstweiligen Fernhaltung des Beschuldigten vom Dienst und dessen Recht auf amtsentsprechende dienstliche Beschäftigung abzuwägen (vgl. dazu. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 91 Rz. 10). Wird die vorläufige Dienstenthebung wie hier auf § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA gestützt, bedarf es jedoch keiner darüber hinausgehenden beachtlichen Gründe, um diese zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Beschl. v. 10.02.2007, 8 B 22/06; Beschl. v. 03.03.2010, 8 B 21/09; juris).

85 Nach § 61 Abs. 2 DG LSA ist die vorläufige Dienstenthebung dann aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn das Verbleiben im Dienst wahrscheinlicher ist, als eine Entfernung aus dem Dienst (vgl. Sächs. OVG, B. 19.08.2010, D 6 B115/10 mit Verweis auf Senatsbeschluss vom 08.07.2010, D6A116/10; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rz. 370 m. w. N.). Anders gewendet, es müssen hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt.

86 Dies beinhaltet eine vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhaltes und eine daran orientierte Wahrscheinlichkeitsprognose. Insofern ist im Aussetzungsverfahren zu prüfen, ob nach der hier gebotenen und möglichen summarischen Beurteilung die Verhängung der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Besch. v. 16.07.2009, 2 AV 4.09; juris). Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1997, 2 WDB 3.97; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, 83 DB 1.09; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 17.06.2009, 6 B 289/09; alle juris). Die Beurteilung im Verfahren nach § 61 DG LSA erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u.U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller a. a. O). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Besch. v. 22.07.2002, 2 WDB 1.02; OVG Berlin-Brandenburg; Beschl. v. 18.08.2005, 80 SN 1.05; beide juris).

87 b.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens und des unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten eingetretenen Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Demnach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (vgl. zum gleichlautenden § 13 BDG, BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urt. v. 03.05.2007, 2 C 9.06; B. v. 10.09.2010, 2 B 97/09; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; alle juris).

88 Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris). Von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit zu dem Beamten - welche regelmäßig die disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen, nämlich die Entfernung aus dem Dienst oder die Zurückstufung zur Folge hat -, kann zur Überzeugung des Gerichtes nicht ausgegangen werden.

89 Beruht die disziplinarische Ahndung auf einer Vielzahl von Verhaltensweisen eines Beamten, handelt es sich in der Regel um ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1991, 1 D 26/91 mit weiteren Nachweisen, U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 06.05.1992, 1 D 7.91 m. w. N., U. v. 28.04.1981, 1 D 7.80, U. v. 14.11.2007, 1 D 6.06, B. v. 29.07.2009, 2 B 15.09, VG Ansbach, U. v. 20.07.2009, AN 6 B D 08.01820 sowie ausführlich VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 MD und B. v. 03.03.2010, 8 B 21/09 MD; alle juris). Dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens liegt der Gedanke zugrunde, dass für die disziplinarrechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Beamten und für die Entscheidung über das Erfordernis einer erzieherischen Disziplinarmaßnahme oder gar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht die einzelnen Pflichtverletzungen als Teilaspekte seines Verhaltens, sondern das gesamte innerdienstliche und außerdienstliche Verhalten als Spiegelbild seiner Persönlichkeit maßgebend ist. Erst bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit lässt sich mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, ob der Beamte aus disziplinarrechtlicher Sicht noch erziehbar erscheint oder ob hierfür eine bestimmte Disziplinarmaßnahme als notwendig, aber auch als ausreichend erscheint, oder ob der Beamte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden ist und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (VG Magdeburg, U. v. 04.11.2009, 8 A 19/08 m. w. N.; juris).

90 § 13 Abs. 2 DG LSA bestimmt, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (Satz 1). Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar (Satz 2).

91 2.) Unter diesen rechtlichen Prüfungsvoraussetzungen vermag die Disziplinarkammer nach dem derzeitigen sich aus dem Aktenmaterial und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller als verbeamteter Hochschullehrer ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches dazu geführt hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren ist.

92 a.) Das Gericht folgt dem Antragsteller zunächst dahingehend, dass es der Antragsgegnerin in der streitbefangenen Disziplinarverfügung nicht hinreichend gelungen ist, die dem Antragsteller vorzuwerfenden disziplinarrechtlich bedeutsamen Pflichtenverstöße und das sich daraus ableitende Dienstvergehen (§§ 33 ff., 47 BeamtStG) deutlich herauszuarbeiten und insbesondere konkret zu benennen. Insbesondere geht die Bezugnahme auf Verstöße gegen die „Grundsätze des Berufsbeamtentums“ fehl. Darüber hinaus gehen die zahlreichen, nämlich sieben an der Zahl genannten Pflichtenverstöße mehrfach ineinander über und werden somit unzulässig zu eigenen Pflichtenverstößen deklariert.

93 Die Vorwürfe zu a), b), e) und f) beinhalten ein einheitliches Tatgeschehen, nämlich die Erbringung von Krankenversorgung außerhalb des Hauptamtes im Rahmen eines Konkurrenzunternehmens. Welche Auswirkungen diese deutlichen Überschneidungen in einer eventuell späteren Disziplinarklage im Hinblick auf §§ 53 und 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA haben, muss hier bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nach § 61 Abs. 2 DG LSA nicht geklärt werden. Jedenfalls im Kern legt die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Last, er habe als verbeamteter Hochschulprofessor im Bereich der Medizin (§ 34 Abs. 1 HSG LSA, § 6 Abs. 1 HMG LSA) die ihm obliegenden Pflichten zur unparteiischen und gerechten sowie uneigennützigen Amtsführung und einem achtungswürdigen und vertrauenswürdigen Verhalten durch die Art und Weise seiner Tätigkeit, insbesondere der von ihm dort durchgeführten Krankenversorgung, in der ALH verstoßen.

94 Wegen der Amtsbezogenheit der in Rede stehenden Disziplinarmaßnahme (dazu u. a. OVG des Saarlandes, U. v. 29.09.2009, 7 A 323/909, juris) ist es geboten, sowohl bei der Beurteilung des Dienstvergehens als auch der Bemessung seiner Schwere den dem Amtsträger durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben (a. a.) sowie den Besonderheiten des jeweiligen Amtes (b. b.) Rechnung zu tragen.

95 a a.) Die einem Professor zugewiesenen Aufgaben ergeben sich aus dem Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA). Die Professoren nehmen danach die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung wahr (zu den Medizinischen Fakultäten und Uni-Kliniken vgl. §§ 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 HMG LSA). Professoren nehmen danach die Krankenversorgung nach der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbstständig wahr. Diese Verpflichtung zur Übernahme in der Krankenversorgung ist ebenfalls in § 6 Abs. 2 Satz 1 Hochschulmedizingesetz Sachsen-Anhalt (HMG LSA) normiert. Dies wird im Übrigen auch durch Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschriften zur Hochschulnebentätigkeitsverordnung (VV HNVO LSA) bestätigt, wo es heißt, dass der zum jeweiligen Hauptamt gehörende Aufgabenbereich sich nach den hochschulrechtlichen Vorschriften bestimmt. Hiernach sind insbesondere die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung im Hauptamt wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 HNVO LSA). Auch soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und § 36 Satz 2 HSG LSA bestimmt, dass Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben in der Funktionsbeschreibung der Stelle als auch in der Ausschreibung festgelegt werden, ändert dies nichts an der sich grundsätzlich bereits aus den allgemeinen hochschulrechtlichen Regelungen ergebenden (ärztlichen) Hauptpflicht eines Medizinprofessors. Im Übrigen sieht der Antragsteller dies – wie die Wahrnehmung seiner dienstlichen Obliegenheiten in der Augenklinik zeigt - im Ergebnis auch nicht anders. Zwischen den Beteiligten ist vielmehr streitig, ob es sich bei der Tätigkeit in der ALH um eine Krankenversorgung handelt, welche der Antragsteller unter Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht ausübt, und zudem die Universitätsklinik durch die Umleitung von Patientenströmen materiell und immateriell schädigt (sog. Konkurrenzunternehmen).

96 b. b.) Aus diesen Aufgaben folgt auch die besondere Stellung eines verbeamteten (Medizin-)Professors als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. zuletzt BVerfG, B. v. 13.04.2010, 1 BvR 216/07, juris), was auch bei der Beurteilung seiner Tätigkeit im Rahmen eines AN-Institutes zwingend Berücksichtigung finden muss.

97 Wegen der engen und oft untrennbaren Verbindung der Tätigkeit des medizinischen Hochschullehrers mit der Krankenversorgung darf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bei der Krankenversorgung nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Die Hauptaufgabe der Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung liegt auf dem Gebiet der Forschung und Lehre. Die Krankenversorgung stellt eine, der Universität vom Staat zusätzlich übertragene Aufgabe dar. Ihre Übertragung auf die Universität ist durch die medizinische Forschung und Lehre begründet und bedingt. Diese zusätzliche Aufgabe einer Universität als staatliche Aufgabe hat rechtliche Folgen für die Stellung der Hochschullehrer, die in der Krankenversorgung an der Universität tätig werden. Soweit sie Kranke in Universitätskliniken behandeln, sind sie nicht in erster Linie akademischer Forscher und Lehrer. Vielmehr handelt es sich bei der Krankenversorgung auch für den einzelnen medizinischen Professor um eine Zusatzaufgabe, die neben seiner Aufgabe, die medizinische Forschung und Lehre zu betreiben tritt. Demnach tritt er neben anderen Ärzten in die ärztliche Krankenhausorganisation ein. Allerdings darf bei alledem nicht verkannt werden, dass sich im Fachbereich Medizin, Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung überschneiden. In der täglichen Praxis lässt sich keine scharfe Trennung zwischen der wissenschaftlichen Tätigkeit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre einerseits und seiner Arbeit in der Krankenbehandlung an seiner Klinik andererseits ziehen. Die Krankenversorgung ist der Universität gerade deshalb als zusätzliche Aufgabe übertragen worden, weil sie in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft steht. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden dann eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich, sowohl auf diagnostischem wie auch therapeutischem Gebiet; Akademische Lehre in der Medizin lässt sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen. In der täglichen Praxis des medizinischen Hochschullehrers werden sich daher seine wissenschaftlichen Aufgaben und seine Aufgaben in der Krankenversorgung oft vermischen. Es liegt somit eine Verflechtung beider Bereiche miteinander vor (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B. v. 08.04.1991, 1 BvR 608/79 und Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 1165/08; beide juris).

98 b.) Dies vorausgeschickt, vermag es auch das Gericht nicht auszuschließen, dass in Bezug auf einen verbeamteten (Medizin-)Professor der die disziplinarischen Vorwürfe beherrschende Vorwurf des zielgerichteten Aufbaus eines Konkurrenzunternehmens i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 2 HNVO LSA mit Blick auf ein Dienstvergehen tragfähig erscheinen kann. Jedenfalls ist Regelungsgegenstand des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts auch die Verhinderung einer solchen konkurrierenden (außerdienstlichen) Tätigkeit des Beamten (dazu BVerfG, B. v. 28.09.2007, u. a. 2 BvR 1121/06, juris; a. A. wohl VG A-Stadt zu § 76 Abs. 1 Ziffer 3 LBG LSA im B. v. 27.09.2010, a. a. O.). Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass auch der Antragsteller aufgrund der vielfältigen und vielschichtigen Aufgaben, die er in der ALH wahrnimmt, nicht zuletzt aufgrund des ihm erteilten Kassenarztsitzes zumindest auch eine unmittelbare Behandlung von Patienten und damit (formell) Krankenversorgung betreibt. Denn die Aufgaben der Krankenversorgung sind in erster Linie an den Erfordernissen einer möglichen Patientenbehandlung auszurichten. Bei der Definition der aufgrund der hochschulrechtlichen Regelungen als Dienstaufgabe von einem Medizinprofessor wahrzunehmenden „Krankenversorgung“ kann es nicht vordergründig entscheidend sein, ob diese als eine Art „reguläre, allgemein medizinische“ Behandlung am Patienten vergleichbar der Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes, etwa aufgrund einer (akuten) Erkrankung des Patienten, oder im Sinne einer vorwiegend „wissenschaftlichen Behandlung“ und damit Befassung „am Patienten“ durchgeführt wird. Beide „Versorgungen des Kranken“, stellen mithin Krankenversorgung dar, gehen fließend ineinander über und sind nicht eindeutig voneinander trennbar. So stellt etwa auch eine Professur für Rechtsmedizin eine unmittelbare oder mittelbare Krankenversorgung dar (vgl. VG Münster, U. v. 29.08.2006, 4 K 724/04; zu einem ungekehrten Fall, nämlich dem Entzug der Krankenversorgung durch die Universität vgl. VG Sigmaringen, B. v. 08.03.2004, 1 K 178/04 und zu einem Fall der privatrechtlich ausgestalteten Krankenversorgung durch einen Hochschulprofessor vgl. VG Sigmaringen, B. v. 26.07.2010, 8 K 273/10; alle juris).

99 Gleichwohl kann sich nach Auffassung des Gerichts die disziplinarische Relevanz einer neben der im Hauptamt vorgenommenen Krankenversorgung jedenfalls in Bezug auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit ggf. gegenüber dem Dienstherrn eingetretenen Vertrauensverlust nicht allein in ihrer Feststellung als solche erschöpfen. Die disziplinarrechtliche Frage ist – wie oben erörtert - vielmehr, welche Auswirkungen die konkrete Tätigkeit des Antragstellers in der ALH im Rahmen einer - wie auch immer zu bewertenden - Krankenversorgung auf seine dienstrechtliche Stellung als medizinischer Hochschullehrer hat.

100 Eine andere Beurteilung folgt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des VG A-Stadt vom 27.09.2010 (5 B 86/10 HAL) nicht aus der Verletzung über die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts, die von dem Grundsatz getragen werden, dass eine im Hauptamt wahrzunehmende Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit ausgeübt werden darf (§§ 73 Abs. 3 LBS LSA, 2 Abs. 1 S. 2 HNVO LSA.

101 Das VG Halle hat dort ausgeführt (Beschlussabdruck S. 15 ff.), dass die Behandlung von Patienten jedenfalls eine nach § 40 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) anzeigepflichtige Nebentätigkeit sei und die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit in Form der Tätigkeit als Kassenarzt gem. § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG LSA wegen der damit bedingten starken Inanspruchnahme jedenfalls geeignet sei, seine Dienstpflichten zu beeinträchtigen und ihn zum Teil in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG LSA bringe. Nach Satz 3 der Norm sei diese Voraussetzung in der Regel dann gegeben, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA überschreite. Diese Überschreitung nimmt das VG Halle unter Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden sodann unter Berücksichtigung der bewilligten Nebentätigkeit von nur sechs Stunden pro Woche an. Dieser Rechtsansicht schließt sich die erkennende Disziplinarkammer jedenfalls hinsichtlich des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts an. Denn insbesondere unter Berücksichtigung des hälftigen Kassenarztsitzes, des Leistungsangebotes der ALH und des Sprechstundenangebotes von wöchentlich 10 Stunden erscheint die Beeinträchtigung dienstlicher Pflichten im Sinne der Versagungsgründe der Nebentätigkeit mehr als nachvollziehbar. Soweit diese Sprechstunde oder anderweitige Tätigkeiten im Rahmen des hälftigen Kassenarztsitzes durch anderes Personal der ALH abgedeckt werden, weist das VG Halle zu Recht darauf hin, dass sodann eine Pflichtverletzung des Antragstellers als Kassenarzt vorliegen könnte. Dies hat hier aber nicht weiter zu interessieren. Denn dies wäre ein vor dem Berufsgericht für Heilberufe auszutragender Rechtsstreit.

102 Diesen Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen sind jedoch ausschließlich im Rahmen der beamtenrechtlichen Prüfung nach § 76 LBG LSA bezüglich des Verbotes der Nebentätigkeit vom Gericht vorgenommen worden und entfalten deshalb keine Bindungskraft für das Disziplinargericht. Wenngleich die Disziplinarkammer den Ausführungen im Beschluss aus beamtenrechtlicher Sicht weitgehend folgt, so ist mit den Ausführungen zur möglichen Versagung der Nebentätigkeit aufgrund der aufgezählten Versagungsgründe 1 bis 6 in § 76 Abs. 1 Satz 1 LGB LSA gerade noch nicht die dienstrechtliche und damit disziplinarrechtliche Pflichtwidrigkeit belegt. Denn einerseits ist das Verbot der Nebentätigkeit bereits dann gerechtfertigt, wenn durch die zusätzliche Betätigung außerhalb der Hauptaufgabe auch nur eine „Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen“ vorliegt. Die „Beeinträchtigung“ ist dabei bereits ein Weniger zu dem hier in notwendiger Weise festzustellenden schweren Dienstvergehen als Voraussetzung für eine Entfernung aus dem Dienst. Nur die „Verletzung“ der Dienstpflichten stellt hingegen den disziplinarrechtlichen Bestand dar. Das Nebentätigkeitsrecht soll andererseits - ggf. im Vorfeld einer Pflichtverletzung - präventiv wirken. Dementsprechend können die in § 76 LBG LSA aufgeführten Versagungsgründe allenfalls Indizcharakter für die disziplinarrechtliche Bewertung eines Dienstvergehens haben, und zwar ungeachtet dessen, dass auch Verstöße dagegen selbst diziplinarbeschwert sein können (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.12.2007, 3 A 11017/07, juris). Nur zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die mit dem Nebentätigkeitsrecht verfolgbaren Ziele nicht Gegenstand des Disziplinarrechts sein können. Denn um den mit der unerlaubten Nebentätigkeit einhergehenden „Gefahren“ für die Zukunft zu begegnen, würde es genügen, diese, ggf. mit Sofortvollzug, zu untersagen. Die Anwendung des Disziplinarrechts verlangt demgegenüber hinaus ein bereits eingetretenes Dienstvergehen. Anders gewendet, das Ergreifen von disziplinarischen Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller kann nicht dazu dienen, seine zukünftige Tätigkeit für die ALH zu steuern.

103 3.) Das Gericht vermag ein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigendes schweres Dienstvergehen nicht zu erkennen. Jedenfalls sind derzeit keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller durch sein Verhalten die ihm als (Medizin-)Professor eingeräumten Möglichkeiten in einer mit seinem Amt nicht zu vereinbarenden Weise zielgerichtet eigennützig eingesetzt bzw. im Zusammenhang mit dem Betrieb der ALH in anderer schwerwiegender Weise gegen die ihm obliegenden Amtspflichten als Professor verstoßen hätte. Dies gilt auch für Zeit nach Beendigung des Kooperationsvertrages.

104 Auswirkungen auf die vom Antragsteller u. a. wahrzunehmende Krankenversorgung bzw. andere Dienstpflichten im Hauptamt hatte die ggf. ohne Anzeige bzw. unter Verstoß gegen andere Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts durchgeführte Tätigkeit des Antragstellers in der ALH nicht. So ist die ursprünglich im Disziplinarverfahren vorgehaltene Anschuldigung, dass der Antragsteller wegen seiner Tätigkeit an der ALH unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei (vgl. Bescheid, Vorwurf c), nicht mehr aufrechterhalten worden. Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen haben insoweit ergeben, dass der Antragsteller seine dienstliche Tätigkeit und damit die Erfüllung einer seiner Hauptaufgaben an der Universität sowohl in der Krankenversorgung als auch in den sonstigen sich aus § 34 HSG LSA ergebenden Pflichten als Hochschullehrer jedenfalls im ausreichenden Maße nachkommt.

105 a.) Nach dem Aktenstudium und der Vielzahl der Unterlagen, die eingangs des Beschlusses dargestellt wurden, verdeutlicht insbesondere der Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, dass diese von vornherein von unterschiedlichen Maßstäben und Wertungen, insbesondere zur Begrifflichkeit der Krankenversorgung und zur Tätigkeit in der ALH ausgegangen sind. Unterstellt werden darf, dass die Beteiligten zunächst hinreichend die Problemlage erfasst haben, dass durch die Schaffung und Anerkennung der ALH als sog. AN-Institut der Universität keine wirtschaftliche Konkurrenz hinsichtlich der Krankenversorgung im Sinne der originären Patientenbehandlung und damit der Abrechnung im Sinne kassenärztlicher und privatärztlicher Leistungen geschaffen werden sollte. Denn insoweit ist den Unterlagen zu entnehmen, dass die Universität auf diesen wirtschaftlichen Faktor innerhalb der Krankenversorgung nicht verzichten wollte. Jedoch kann auch dem Antragsteller nach der Aktenlage nichts gegenteiliges unterstellt werden. Vielmehr vermitteln die Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts ein anderes Bild.

106 Bereits in seinem Antrag vom 28.06.2004 (Bl. 25 BA C; siehe oben unter I.) wies der Antragsteller darauf hin, dass er keine Krankenversorgung von Krankenkassen-Regelleistungen anbieten werde, wobei es jedoch von der wissenschaftlichen Ausrichtung des AN-Institutes erforderlich sei, dass projektbezogen auch Behandlungen an Patienten mit Gerätschaften des AN-Institutes durchgeführt werden. Die Arbeit am Patienten werde jedoch in eng begrenzten Projekten und indikationsbezogen erfolgen, so dass eine Erbringung von Versorgungsleistungen bei stationären und poliklinischen Patienten ausdrücklich ausgeschlossen sei. Dementsprechend war von vornherein klar, dass der Antragsteller die wissenschaftliche Ausrichtung des AN-Institutes nur durch die Gewinnung geeigneter Patienten ausüben kann. Diese frühzeitige Bekundung ist ausweislich der unter I. oben wiedergegebenen Unterlagen hinreichend belegt. Zur Überzeugung des Gerichtes liegt gerade in der Zurverfügungstellung bzw. Erreichbarkeit hinreichender Patientenströme die Problematik des Falls und der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten. Insoweit vertritt die Antragsgegnerin die strikte Auffassung, dass geeignete Patienten für die Forschung im AN-Institut nur durch vorherige Untersuchung in der Universitätsaugenklinik und anschließender Überweisung an die ALH dann dort zu Forschungszwecken behandelt werden dürfen. Hingegen erklärt der Antragsteller wiederholt, dass dies im praktischen Umgang mit den Patienten nicht möglich erscheine. So erklärt der Antragsteller anlässlich seiner Vernehmung im laufenden Disziplinarverfahren am 23.10.2009 (Bl. 75, 65 BA D) zu der Frage der Ermittlungsführerin, ob es richtig sei, dass die Patienten, die ins AN-Institut kommen, durch Mundpropaganda, vom Hörensagen etc. kommen, aber nicht aufgrund einer Überweisung durch das Klinikum:

107 „Nein, von wem denn. Das müsste ich selber machen. Es ist so, dass in Ausnahmefällen, wenn ich in der Augenklinik Patienten sehe, die also praktisch eine Studie am AN-Institut durchführen, die nun also praktisch auf die Situation dieses Patienten zutrifft, dann mache ich den Patienten darauf aufmerksam und weise ihn darauf hin, dass wir das machen, einfach, um ihm dann auch die Wahl zu geben, in welcher Form er sich dann letztendlich operieren und versorgen lassen will.“

108 Auf die Frage der Ermittlungsführerin, wie mit Patienten verfahren werde, bei denen nach der Erstuntersuchung festgestellt werde, dass sie nicht für eine Studie geeignet seien, z. B. bei Erkrankung am Grünem Star, erklärt der Antragsteller (Bl. 64 BA D):

109 „Es ist ja ein Laserinstitut, ein Institut was sich mit refraktiver Chirurgie und mit der Korrektur der Refraktionen beschäftigt. Und wenn ein Patient in dieses Raster nicht reinpasst, dann schicken wir ihn an andere Stellen und es wird dann nicht weiter behandelt. Wir sind an Glaukomen nicht interessiert. Wenn natürlich ein Patient kommt, beispielsweise mit einem hohen Druck und wir eine notfallmäßige Behandlung durchführen müssen, dann machen wir das nolens volens. Aber wir sehen zu, dass wir ihn schnell wieder loswerden {...}. Dies ist dann eine normale Krankenkassenleistung, wobei wir bei dieser Untersuchung eigentlich das Glaukom nur nebenher behandeln. Wir gucken uns die Refraktion des Auges an und machen jedem Patienten eine Sehschärfenüberprüfung, wie gucken, ob er eine hohe Hornhautverkrümmung hat, ob er irgendwas hat, was in unseren Bereich hineinfällt. Wir machen auch eine Erhebung von Astigmatismen in der Bevölkerung. Wir brauchen ein Kontrollkollektiv in diesem Bereich. Wir sehen schon zu, dass wir unsere Studienziele und unsere Fallgestaltungen bearbeiten. Aber wir wollen jetzt nicht in Konkurrenz treten zur Augenklinik, die ist ja viel breiter aufgestellt. Ich habe im Institut wirklich nur den Sektor meines Interesses, den wir bearbeiten.“

110 Im Rahmen seiner Vernehmung vom 17.06.2010 (Bl. 547 BA E) äußert sich der Antragsteller hinsichtlich seiner Beweggründe zur Gründung der ALH. Demnach wollte er gerade ein medizinisches Feld besetzen, um dieses nicht anderen, insbesondere überregionalen Medizinanbietern zu überlassen, um so eine Konkurrenz zur Augenklinik durch derartige überregionale Großunternehmen zu verhindern. Er führt aus:

111 „...meine Bestrebung war im Grunde, gerade im laserchirurgischen Bereich, aber jetzt auch mit der Makula ein Feld zu besetzen, in Unterstützung der Augenklinik, um zu verhindern, dass diese Dinge von anderen Konkurrenten in der Region ausgefüllt werden. Ich will Ihnen ein Beispiel sagen: In Leipzig, mein Amtsbruder, Prof. W., hatte einen Augenlaser in der Klinik und hat ein bisschen refraktive Chirurgie gemacht. Dann dauerte es nicht lange, da haben externe Investoren aus Hamburg erkannt, dass Leipzig vielleicht eine ganz gewinnbringende Region ist und haben von der Kette Euroeyes ein Laserzentrum in der Leipziger Innenstadt, Nähe Hauptbahnhof, installiert, mit der Folge, dass die Zahlen in der Augenklinik zurückgingen und der Prof. W. seinen Laser auf Verfügung des Klinikumsvorstandes abgeben musste. Jetzt gibt es keinerlei refraktive Chirurgie mehr an der Augenklinik, aber es gibt eine prosperierende Kette in der Leipziger Innenstadt, die dieses Feld besetzt. Das ist Konkurrenz. Und was wir gemacht haben, beispielsweise in Sachen Laserzentrum, dass wir ergänzend zur Augenklinik dieses Feld auch angebunden an den niedergelassenen Bereich besetzt haben. Und diesem Vorgang ist es zu verdanken, dass es so was im niedergelassenen Bereich, speziell in A-Stadt, nicht gibt. {...}. Und mit der Existenz, auch dieses Makulazentrums habe ich die Möglichkeit, praktisch als universitärer Repräsentant dieses Feld, nicht nur in der Augenklinik zu besetzen, sondern auch mit einem Standbein im niedergelassenen Bereich und das kommt letztendlich der Universität zugute. Ich hoffe, dass das irgendwann verstanden werden wird.

112 {...} Wir machen in der Augenklinik pro Woche etwa 40 Injektionen bei Makulaerkrankungen. Im Augen-Laserzentrum und auch im Makulazentrum sind es - wenn es hoch kommt - vielleicht vier oder fünf pro Woche. Das heißt, nicht nur das Spektrum der Augenklinik, auch das operative Aufkommen ist unvergleichbar höher, verglichen mit dem, was dort am Rathenauplatz läuft. Das hat mehr symbolische Bedeutung, was dort stattfindet. Es ist ein Verfolgungswahn schon fast, das behauptet wird, dass durch die Existenz dieser Einrichtung und durch das als Konkurrenz gesehene Angebot am Rathenauplatz die Augenklinik Schaden nimmt. Das ist real nicht so.“

113 b.) So ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Vielzahl von Dokumenten, dass dem Antragsteller gerade nicht unterstellt werden kann, dass er von Anbeginn seiner Tätigkeit in der ALH eine Schwächung/Schädigung der Universitätsaugenklinik beabsichtigt hatte. Es dürfte vielmehr so sein, dass es im Laufe der Jahre 2007 und 2008 Differenzen zwischen den Beteiligten [wohl] hinsichtlich der Erfüllung des Kooperationsvertrages gab. So fühlte sich der Antragsteller von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ausstattung in personeller und sachlicher Hinsicht nicht hinreichend unterstützt. Dies führte dazu, dass der bei der Antragsgegnerin beschäftigte Dr. K. zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in der Universitätsaugenklinik aufgefordert wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die Beantragung des Kassenarztteilsitzes zu verstehen. Denn der Antragsteller führt wiederholt aus, dass dies zur unmittelbaren Finanzierung der Forschungstätigkeit an der ALH notwendig sei. Der Antragsteller führt anlässlich seiner Vernehmung am 17.06.2010 (Bl. 547 BA E) aus:

114 „Der Gesellschaftszweck und auch damals der Zweck des Kooperationsvertrages war die Entwicklung und Evaluierung refraktiv-chirurgischer Operationsmethoden und -verfahren. Und dazu gehören nicht ausschließlich Laserverfahren, sondern beispielsweise, was heute einen viel größeren Stellenwert einnimmt, die Einsetzung und Bewertung von Implantaten also auch von Kunstlinsen. Und sie haben Recht, die Lasereingriffe werden weit überwiegend nicht von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt und von privaten Krankenkassen werden sie teilweise bezahlt. Aber die Einsetzung einer Kunstlinse ist ein Eingriff, der in den kassenärztlichen Bereich hineingeht und beispielsweise regulären Kassenpatienten nicht als Privatleistung in Rechnung gestellt werden kann. Das würden die Patienten nicht verstehen und damit lassen sich dann auch keine Studien füttern. Das heißt, wir müssen im Rahmen des Laserzentrums die Möglichkeit haben, refraktiv-chirurgische Kunstlinsenimplantationen abzurechnen und dafür ist die Aufrechterhaltung des hälftigen Kassenarztes Voraussetzung. Wenn wir das nicht mehr hätten, wäre die Arbeit des Laserzentrums in der Form, wie wir sie heute durchführen, nicht denkbar.“

115 Sofern die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass es nicht nachvollziehbar sei, den Kassenarztsitz zur finanziellen Absicherung der Forschungsaktivitäten heranzuziehen und ein Bedarf an Studienpatienten durch die Informationen an niedergelassene Augenärzte oder aus der Ambulanz der Augenklinik hätte rekrutiert werden können, denn die Beantragung eines Kassenarztsitzes diene ausschließlich dem Sicherstellungsauftrag zur ambulanten Behandlung von Patienten der gesetzlichen Krankenkasse, so dass derartige Leistungen in keinem Zusammenhang mit einem für Forschung und Lehre veranlassten Bedarf stünden, so trägt dies nicht. Diese Aussage ist in dieser abstrakten Weise zwar zutreffend, nimmt aber nicht hinreichend Rücksicht auf die vom Antragsteller vorgetragenen Besonderheiten bei der Gewinnung von Patientenströmen für die Forschungstätigkeit. Denn wie bereits dargelegt, hat der Antragsteller wiederholt ausgeführt, dass im Vorfeld bzw. im Zusammenhang mit der klinischen Forschung diverse Untersuchungen am Patienten durchgeführt werden müssen, bevor der Patient in ein konkretes Forschungsprogramm integriert werden könnte. Bereits diese Voruntersuchungen müssen dann jedoch kassenärztlich abgerechnet werden können.

116 Inwieweit der Antragsteller tatsächlich bereits im Vorfeld der Anerkennung als AN-Institut ausgeführt habe, dass es in einem Verhältnis von 80:20 zur tier- bzw. patientenorientierten Forschung komme, vermag dahingestellt bleiben. Denn diese Aussage ist bislang nicht hinreichend belegbar und müsste im laufenden Disziplinarverfahren weiter aufgeklärt werden. Gleiches gilt für den (nunmehr) erhobenen Vorwurf, der Antragsteller habe bei der Anwendung der Keraprothese gegen Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG) verstoßen. Auch im Übrigen dürfte vor dem Hintergrund der gegenüber dem Antragsteller erhobenen Anschuldigungen noch erheblicher Aufklärungsbedarf bestehen. So erschließt es sich dem Gericht für den „Einzelfall“ nicht, warum auf bestimmte – in der Regel effektivere Erkenntnisquellen – noch nicht zugriffen wurde und deshalb u. a. der Vorwurf des Betriebs eines rein privatnützigen (Konkurrenz-)Unternehmens im Kleide eines AN-Institutes den Bereich des Mutmaßlichen noch nicht hat gänzlich verlassen hat.

117 c.) Soweit nunmehr im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu Tage getreten ist, dass der Antragsteller bereits unter dem 06.07.2007 einen Teilkassenarztsitz beantragt hat, obwohl für die Sitzung des Klinikumvorstandes am 19.07.2007 eine gegenteilige Aussage protokolliert ist, führt dies jedenfalls nicht dazu, das gesamte Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für und in der ALH in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Unterstellt, die vorstehenden Tatsachen stellen sich auch im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens als wahr heraus, hat der Antragsteller damit zwar seine ihm gegenüber dem Dienstherren obliegende Wahrheitspflicht verletzt. Der unwiederbringliche Verlust des Vertrauens dürfte allein darauf jedoch nicht zu stützen sein, zumal dem Antragsteller hätte bewusst sein müssen, dass er wegen der Arbeit der ALH in der Öffentlichkeit und der Veröffentlichungen der Kassenärztlichen Vereinigung seine Tätigkeit nicht auf Dauer wird verschweigen können wird.

118 4.) In Anbetracht der oben angeführten Grundsätze für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme und des sich dem Gericht derzeit darbietenden Sachverhaltes dürften einer Entfernung aus dem Dienst nach der Rechtsprechung deshalb (derzeit) ernstliche Gründe entgegen stehen. Nach der Spruchpraxis der Disziplinargerichte kommt eine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst aus Gründen der Funktionssicherung dann nicht mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört ist; dagegen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwGE 43, 97, 98 f.). Gleiches gilt, wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet. In beiden Fallgruppen ist der Beamte objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem Dienst geboten. Die disziplinarische Rechtsprechung hat in Konkretisierung des Schuldprinzips die Relation zwischen dem Gewicht des Dienstvergehens und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf die Formel gebracht, dass die Schwere des Dienstvergehens in erster Linie in der gewählten „Strafart“ zum Ausdruck kommen muss. Dienstvergehen, die grundsätzlich eine Dienstentfernung erfordern, sind danach in erster Linie Eigentumsverfehlungen bei Ausübung des Dienstes, Bestechlichkeit und sittliche Verfehlungen. Außerhalb dieser Deliktsgruppen kann die Verhängung der Höchstmaßnahme insbesondere in Betracht kommen, wenn es sich um ein vorsätzliches schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handelt, wobei nicht jede Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten bzw. der auf dem Dienst- und Treueverhältnis beruhenden Gehorsampflicht ein schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten, welches die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen geeignet ist, darstellt (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, B. v. 19.02.2003, 2 BvR 1413/01, juris).

119 Von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit zum Antragsteller kann bei Abwägung aller mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte hier zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgegangen werden. Diesbezüglich konnte sich das Gericht im Verlaufe des Verfahrens bereits des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Antragsgegnerin von vornherein auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst, beschränkt hat und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Ermessensausübung die anderen disziplinarrechtlichen Maßnahmen gar nicht hinreichend geprüft hat. Allein die Erwägung, dass die Disziplinarmaßnahmen der Gehaltskürzung oder der Geldbuße aufgrund der hohen finanziellen Einkommensverhältnisse des Beamten nicht in Betracht kämen, vermag jedenfalls kein hinreichender Grund für die quasi automatische Annahme der Höchstmaßnahme sein. Denn insoweit ist zu beachten, dass die Disziplinarmaßnahmen in einem verhältnismäßigem Stufenverhältnis stehen und daher jeweils in Bezug auf § 13 DG LSA sich an der Schwere des Dienstvergehens und des Persönlichkeitsbildes des Beamten orientieren müssen. Es wäre grundsätzlich verfehlt anzunehmen, dass Beamte aus höheren Besoldungsgruppen nur der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme unterliegen.

120 Insoweit hat die Antragsgegnerin insbesondere den Besonderheiten des vorliegenden Falles keine hinreichende Bedeutung geschenkt und für die ins Auge gefasste Disziplinarmaßnahme vorrangig auf „formelle Aspekte“ abgestellt. Für die - wie hier - relevante Tätigkeit eines Professors gelten jedoch gerade in Bezug auf seine auch im Rahmen eines AN-Institutes wahrgenommenen Tätigkeit Besonderheiten.

121 Der Gesetzgeber hat wegen der mit dem Wesen des Berufs des Hochschullehrers einhergehenden Besonderheiten, der vorrangig durch Freiheit von Forschung und Lehre bestimmt wird, von einer engen Bindung des Professors an Dienstzeiten (vgl. §§ 34 Abs. 5, 46 Abs. 2 HSG LSA) abgesehen. Der Professor schuldet seinem Dienstherrn mithin lediglich im Rahmen der ihm verliehenen Professur eine materielle Dienstleistung, die wegen ihres vorrangig schöpferischen Gehalts, weitgehend von äußeren Zwängen frei gehalten werden soll. Anders gewendet bedeutet dies, dass ein Hochschullehrer frei bestimmen kann, wann, wo und wie er den ihm im Hauptamt obliegenden Pflichten der Forschung und Lehre nachkommt, es sei denn, bestimmte Tätigkeiten gebieten es, seine Aufgaben in der Universität wahrzunehmen (Lehrveranstaltungen, Sprechstunden, Abnahme von Prüfungen etc.). Ein disziplinarischer Ansatz, der bereits dies nicht beachtet, wäre mithin verfehlt. Dies insbesondere dann, wenn die Universität im Rahmen eines Kooperationsmodells den Betrieb eines zwar privatrechtlich organisierten, jedoch einer Universität angegliederten Institutes (AN-Institut) fördert. Diese von Professoren, die zugleich an der Universität eine Professur inne haben, geleiteten Institute führen zwangsläufig zu einer „Vermengung“ der Tätigkeit eines Professors, bei der dann zum Teil in zeitlicher, örtlicher und auch sachlicher Hinsicht nicht mehr zwischen der Tätigkeit für die Universität und das Institut unterschieden werden kann. Die mit einer solchen Kooperation verbundenen Synergien für beide Seiten – kommerzielle Interessen der (privaten) Träger auf der einen Seite und bessere Reputation der Universität, z. B. durch schnellere Forschungserfolge auf der anderen, – verlangen dann jedoch auch nach einer gewissen Akzeptanz der diese Synergien voraussetzenden Umstände. So gehört es zum Wesen eines AN-Institutes, dass es auf dem freien Markt über ungleich andere Möglichkeiten, z. B. in der materiellen Ausstattung (Drittmittel u. ä.) und Darstellung in der Öffentlichkeit verfügt, als eine universitäre Einrichtung (Klinik); trotz des Status als AN-Institut ist und bleibt es privatrechtlich auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zwar kann dies nicht zur Duldung von Dienstpflichtverletzungen führen. Die Gestaltung der Umstände, unter denen ein Professor die ihm übertragene Verantwortung für Forschung, Lehre und Weiterbildung in seinem Fach eigenverantwortlich wahrnehmen kann (§ 34 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA), sind jedoch ungleich vielfältiger und bei der Beurteilung seiner Tätigkeit zu beachten. Was sich nach außen als Konkurrenz darstellt, kann sich bei näherer Betrachtung jedoch auch als notwendige Gestaltungsform im Rahmen des Kooperationszwecks erweisen. Die Grenze dürfte dort erreicht sein, wo dieser völlig hinter die Privatnützigkeit zurücktritt, hier also die ALH lediglich im Kleide des AN-Institutes erscheint. Insoweit wird die Antragsgegnerin ggf. auch Feststellungen zu der von dem Antragsteller betriebenen Forschungen im AN-Institut zu treffen haben (vgl. zum Forschungsbegriff §§ 23 ff. HSG LSA). Insbesondere zur Klärung der Frage „Krankenversorgung“ wird es unabdinglich sein aufzuklären, inwieweit der Kooperationsvertrag tatsächlich umgesetzt wurde. Der Antragsteller dürfte sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht darauf zurückziehen können, die Verletzung von Dienstpflichten unter Hinweis auf seine Pflichten aus dem Vertrag zu rechtfertigen. Sollte der Vertrag von der einen oder anderen Seite nicht eingehalten worden sein, sind in erster Linie Ansprüche daraus geltend zu machen, ggf. ist auf Auflösung des Vertrages zu drängen.

122 Eine wie hier gestaltete Tätigkeit des Antragstellers stellt jedoch keinen „Freibrief“ dar. Auch er hat seine Tätigkeit für das private Unternehmen in achtungsvoller Weise wahrzunehmen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten uneigennützig auszufüllen. Denn gerade dort, wo die Ausübung der dienstlichen Kernpflichten vor äußeren Einflüssen aus wohl verstandenen Gründen geschützt werden soll, geht dies mit einer gesteigerten Verantwortung des Amtsträgers einher. Die Universität oder die Klinik dürfte z. B. nicht in der Lage sein, die Ursachen für bestimmte Patientenströme festzustellen bzw. den Antragsteller bei seiner medizinischen Indikation zu kontrollieren (vgl. dazu VG A-Stadt, a. a. O., S. 18 BA). Feststellungen zu einer solchen Amtsführung des Antragstellers, die vorwiegend eigennützig geprägt ist, sind bislang nicht getroffen worden. Jedenfalls genügen die in das Verfahren eingeführten (absoluten) Zahlen zum Rückgang der Einnahmen der Augenklinik dem nicht. Hier dürfte es zwingend erforderlich sein, die näheren Umstände aufzuklären. Gleiches gilt für die Frage, welches Leistungsspektrum durch die Augenklinik und die ALH vorgehalten werden. Eine ausschließliche Beurteilung durch die kaufmännische Leiterin dürfte dem nicht hinreichend gerecht werden.

123 Bislang bestehen keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass mit der Tätigkeit des Antragstellers für die ALH ein schwerwiegender Ansehensverlust und damit ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherren oder der Allgemeinheit eingetreten sind.

124 Für einen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit liegen weder greifbare Anhaltspunkte vor noch sind dazu bislang Feststellungen getroffen worden. Der augenärztliche Versorgung Suchende wird es eher begrüßen, wenn sich u. a. auch ein renommierter Professor auch außerhalb seiner Klinik Patienten zuwendet. Dass sich das konkrete Verhalten des Antragstellers bei objektiver Betrachtung für Außenstehende zwingend als Zweitberuf darstellen muss (so VG A-Stadt, a. a. O., S. 21 BA), ist nicht zwangsläufig, zumal sich die Sicht der Gesellschaft auf einen „Zweitberuf“ gewandelt haben dürfte, die Privatliquidation auch beamtenrechtlich anerkannt ist (vgl. BVerfG, B. v. 07.11.1979, 2 BvR 513/73, juris; siehe auch §§ 14 f. HNVO LSA) und der Umfang der Tätigkeit des Antragstellers für die ALH erkennbar begrenzt war.

125 Ob dies bei den weiteren Ermittlungen im Zuge des noch anhängigen Disziplinarverfahrens oder gar aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen anders zu beurteilen sein wird, muss hier noch nicht entschieden werden. Jedenfalls stellt sich das Geschehen bislang so dar, dass es mit den beamtenrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Nebentätigkeitsvorschriften hinreichend geregelt werden dürfte. Dementsprechend verweist das Disziplinargericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Halle in dem Beschluss vom 27.09.2010 (5 B 86/10 HAL). Erst wenn der Antragsteller den diesbezüglichen Regelungen hinsichtlich der Nebentätigkeit nicht nachkommt, dürfte überhaupt die Schwelle der Disziplinarverfolgung erreicht sein.

126 5.) Dementsprechend sind auch die Einbehaltung der Dienstbezüge und das verfügte Hausverbot aufzuheben. Für das Hausverbot ist im Übrigen bereits keine disziplinarrechtliche Ermächtigungsgrundlage ersichtlich.

127 6.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 72 Abs. 4 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO.

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