Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-10-20, 3 K 380/10

3 K 380/10Verwaltungsgericht / 3. Abteilung20.10.2010

Regest

Zu den Voraussetzungen des Erlasses eines Vereinsverbotes.(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 K 380/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-20

Aktenzeichen: 3 K 380/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1020.3K380.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 Abs 1 VereinsG

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des Erlasses eines Vereinsverbotes.(Rn.27)

Orientierungssatz

  1. Eine - zu verbietende - Vereinigung setzt eine ausreichend feste Verbandsstruktur zur organisierten Herausbildung eines Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder unterordnen, voraus.(Rn.30)

  2. Darauf kann durch nach außen hin sichtbare Indizien wie etwa ein gemeinsamer Treffpunkt, einheitliche Bekleidung, Unterordnung unter eine Führungsperson geschlossen werden (hier verneint).(Rn.31)

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten nach dem Vereinsgesetz.

2 Der Beklagte erließ unter dem 01. April 2008 folgende Verfügung:

3 „1. Zwecke und Tätigkeit des Vereins „(...)“ laufen den Strafgesetzen zuwider.

4 2. Der Verein „(…)“ ist verboten. Er wird aufgelöst.

5 3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „(...)“ für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

6 4. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein „(…)“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

7 5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.“

8 Zur Begründung wurde in der Verfügung im Wesentlichen ausgeführt: Der Verein „(...)“. (BWSE) sei ein Verein im Sinne des Artikel 9 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG. Die Existenz des Vereins BWSE sei im Rahmen polizeilicher Aufklärungsmaßnahmen anlässlich der Fußballregionalligabegegnung zwischen dem 1. FC C-Stadt und Fortuna D. am 10. März 2007 in C-Stadt bekannt geworden. Die Polizei habe eine Personengruppe festgestellt, welche einheitlich mit blauen Kapuzen-Shirts und dem Frontaufdruck „(...)“ mit darin integriertem Logo des 1. FC C-Stadt bekleidet war. Auf dem Rückenteil der von den Personen getragenen Shirts war kreisförmig die Aufschrift „…- World Wide - 1. FC C-Stadt“ angebracht, wobei im Logo zwei kämpfende Personen dargestellt gewesen seien, die jeweils mit dem Schriftzusatz „FCM“ bzw. „HFC“ versehen waren. 16 Personen der Gruppe seien einer Identitätsfeststellung unterzogen worden. Zu polizeilichen Vernehmungen am 12. und 13. März 2007 seien drei Mitglieder des Vereins mit derartigen Shirts bekleidet erschienen. Bei dem Verein BWSE handele es sich um den Zusammenschluss natürlicher Personen, welcher nicht im Vereinsregister eingetragen sei. Der Zusammenschluss sei freiwillig und auf längere Dauer angelegt. Die Vereinseigenschaft sowie die Schlussfolgerung, dass es sich um einen freiwilligen und auf Dauer angelegten Zusammenschluss handele, ergebe sich unter anderem aus gemeinsamen Treffpunkten, dem häufigen gemeinsamen Auftreten in der Öffentlichkeit, einem einheitlichen Erscheinungsbild durch das Tragen gleichartiger Kleidung sowie der Unterordnung der Vereinsmitglieder unter eine Führungsperson. Führungsperson des Vereins sei polizeilichen Erkenntnissen zufolge D. H.. Nach polizeilichen Erkenntnissen gehörten der Gruppierung weitere 24 Personen an. Die im Verein zusammengeschlossenen Personen hätten sich auch einer gemeinsam organisierten Willensbildung unterworfen. Aus den Aktivitäten der Gruppe lasse sich schließen, dass gemeinschaftlich Straftaten begangen würden und damit die Zwecke und die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwider laufe. Die Vereinsmitglieder träfen sich vornehmlich an Wochenenden, besuchten regelmäßig in wechselnder Zusammensetzung Dorf- und Stadtfeste und hielten sich besonders häufig in der Diskothek „N.“ in B. auf. Im unmittelbaren Umfeld dieser Diskothek sei es wiederholt zu Schlägereien unter Beteiligung der Vereinsmitglieder gekommen, welche sich äußerst gewaltbereit gezeigt hätten. Es komme ferner regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans. Im Verlauf des Jahres 2007 und zu Anfang des Jahres 2008 sei es zu strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen, an welchen Mitglieder des Vereins BWSE beteiligt gewesen seien.

9 Wegen der Einzelheiten zu den Tatvorwürfen wird auf die Begründung der Verfügung des Beklagten vom 01. April 2008 verwiesen.

10 Nach Auffassung des Beklagten sei davon auszugehen, dass die strafbaren Handlungen der Mitglieder von der Vereinigung nicht nur geduldet, sondern gebilligt und unterstützt worden seien. Rückschlüsse darauf ließen bereits die Äußerungen und das Verhalten der Vereinmitglieder zu. Vor allem die Umstände der strafbaren Handlungen, insbesondere die gemeinsame Begehungsweise, seien ein Indiz dafür, dass die strafbaren Handlungen der Vereinsmitglieder dem Verein zugerechnet werden müssten.

11 Die Verfügung wurde D. H. als Vertreter der Gruppierung am 01. April 2008 zugestellt. Ferner wurde die Verfügung im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

12 Am 28. April 2008 hat die Klägerin Klage gegen die Verfügung erhoben. Die Klägerin trägt nach der Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2009 (Az.: 3 K 436/08) und der Zurückverweisung der Sache an das erkennende Gericht durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2010 (Az.: 6 B 20.10) weiterhin vor, dass bereits bestritten werde, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gruppierung um einen Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG sowie des § 2 Abs. 1 Vereinsgesetz handele. Es werde weiter bestritten, dass der vom Beklagten als Führungsperson genannte Vertreter tatsächlich als Führungsperson der Gruppierung anzusehen sei. Die vom Beklagten als Verein angesehene Gruppierung sei lediglich ein loser Zusammenschluss in Form einer Fußball-Fan-Mannschaft, welche für ein Fußballturnier im Jahre 2007 „gegründet“ worden sei. Es habe sich um den sog. Sommerpokal 2007 gehandelt, welcher als Meisterschaft von Fan-Clubs des 1. FC C-Stadt abgehalten worden sei. Hieran ändere auch nichts der Umstand des Tragens von T-Shirts im Jahre 2007. Sofern durch einzelne in der streitigen Verbotsverfügung genannte Personen Straftaten begangen worden sein sollten, sei deren Verhalten der Gruppierung nicht zuzurechnen. Im Übrigen sei es hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der der Gruppierung zur Last gelegten Straftaten nicht zu einer Verurteilung gekommen. Die Mehrzahl der Strafverfahren sei, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe, mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden.

13 Die Klägerin beantragt,

14 die Verfügung des Beklagten vom 01. April 2008 aufzuheben,

15 hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19. Oktober 2010 zu geben.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Der Beklagte führt zur Begründung aus, dass es sich bei der von der Verbotsverfügung erfassten Gruppierung um eine Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Die Vereinseigenschaft der Gruppierung ergebe sich insbesondere aus gemeinsamen Treffpunkten, dem gemeinsamen Auftreten in der Öffentlichkeit, einem einheitlichen Erscheinungsbild durch das Tragen gleichartiger Kleidung sowie der Unterordnung der Vereinsmitglieder unter eine oder mehrere Führungsperson/en. Bestätigt werde dieses durch das äußerlich zu Tage getretene Auftreten als Zusammenschluss bei verschiedenen Vorfällen. Im vorliegenden Verfahren sei ein konstitutiver Akt zur Vereinsgründung sowohl in der Willensbildung zur Teilnahme und der Teilnahme selbst an dem Fußballturnier 2007 und dem damit in Verbindung stehenden gemeinsamen Erwerb von Bekleidungsstücken als auch in dem ausführlich in der polizeilichen Vernehmung von Herrn G. geschilderten gemeinsamen Entschluss zur Gründung eines Vereins und der nachfolgenden Gründung in der von Herrn G. genannten Struktur zu sehen. Ferner sei es dieser Vereinigung um die Etablierung in der Hooligan-Szene, einen sog. Fight-Club, gegangen, um eine damit verbundene grundsätzlich auch angestrebte strafgesetzwidrige Gewaltanwendung zu realisieren. Im Übrigen sei es auch nach Erlass der Verbotsverfügung noch zu verschiedenen strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen, an welcher einzelne Mitglieder der BWSE als Tatbeteiligte hätten identifiziert werden können.

19 Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. September 2009 verwiesen.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23. September 2009 und vom 20. Oktober 2010 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist zulässig.

22 Der Vertreter der Gruppierung „(...)“ hat im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. September 2009 ausdrücklich erklärt hat, dass die Klage nicht durch ihn als natürliche Person, sondern als Vertreter der als Klägerin auftretenden Gruppierung erhoben worden ist, welche nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 1. April 2008 eine Vereinigung i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG darstellen soll.

23 Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 61 Rdnr. 8 f. m. w. N.) Das gilt zumindest auch im Streit über die Frage, ob diesen Personenmehrheiten ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen wird. Lediglich dann, wenn eine bloß zufällige Personenmehrheit sich einer Rechtsstellung berühmt, ist eine Beteiligtenfähigkeit i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Eine andere Auffassung würde die betreffende Personenmehrheit (gerade in einem Streit über ihre Existenz) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 3 und 4 GG nicht zu vereinbaren (vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 61 Rdnr. 26 m. w. N).

24 Ferner ist auch die Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage würde es an der Klagebefugnis nur dann fehlen, wenn die Klägerin durch die angefochtene Verbotsverfügung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 120, 138 m. w. N.)

25 Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist grundsätzlich nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied oder - erst recht - ein Nichtmitglied. Eine Verbotsverfügung wie die vorliegende betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001 - 6 VR 1.01, 6 A 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34). Ob eine andere Auffassung vertretbar ist, wenn etwa mit dem Vereinigungsverbot eine Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens ausgesprochen worden ist und Dritte geltend machen, es handele sich bei den betroffenen Vermögensgegenständen nicht um Vereinsvermögen, kann hier offen bleiben, da ein entsprechender Ausspruch in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung nicht erfolgt ist.

26 Die Klage ist auch begründet, da die Verfügung des Beklagten vom 1. April 2008 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27 Verein im Sinne der Verbotsbestimmung des § 3 VereinsG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (§ 2 Abs. 1 VereinsG). Ein Zusammenschluss im Sinne des Vereinsbegriffes setzt ein gewolltes Handeln in Bezug auf die Vereinsgründung voraus. Die Verbindung von natürlichen oder juristischen Personen muss durch einen konstitutiven Akt zustande gekommen sein, der unter den Mitgliedern ein rechtliches Band schafft. Ein solcher konstitutiver Akt setzt aber keinen Vertrag oder Ähnliches voraus, vielmehr ist jeder rechtserhebliche Akt zur Vereinsgründung ausreichend. Auch ein stillschweigendes Übereinkommen genügt zur Vereinsbildung, wenn aus den Umständen des Einzelfalles der Wille zur Vereinsgründung hervorgeht. Eine organisierte Willensbildung, durch die sich der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes von bloßen Versammlungen oder ähnlich lockeren Zusammenschlüssen unterscheidet, liegt immer dann vor, wenn der Verein eine vom Willen jedes einzelnen Mitgliedes losgelöste Gesamtwillensbildung besitzt und das Einzelmitglied kraft der Verbandsdisziplin dieser Gesamtwillensbildung unterworfen ist (vgl. zum Vorgehenden: Begründung zu § 1 des Entwurfs des Vereinsgesetzes, BT-Drs. IV/430, S. 10); VGH Mannheim, Urt. v. 16.01.1992 - 1 S 3626/88 -, NVwZ-RR 1993, 25; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rdnr. 6518).

28 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen zur Auslegung des Begriffes der Vereinigung i. S. d. § 129 StGB ist unter einer (kriminellen) Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss (von mindestens drei Personen) zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens der Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. In organisatorischer Hinsicht ist eine interne Verbandsstruktur dergestalt erforderlich, dass sich die arbeitsteilig koordinierte Durchsetzung der Vereinigungsziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht. Hinzukommen muss die subjektive Einbindung der Beteiligten in die internen Willensbildungsprozesse der Vereinigung. Ausgehend von dem Schutzzweck der Bestimmung des § 129 StGB ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Bande, etwa im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, denn diese muss weder eine fest gefügte Organisations- noch Entscheidungsstruktur zur Herausbildung eines Gesamtwillens der Mitglieder aufweisen. Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese, solange der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung (vgl. BGH, Beschl. v. 08.08.2006 - 5 StR 273/06 - NStZ 2007, 31; Beschl. v. 22.03.2001 - GSST 1/00 - BGHSt 46, 321; Urt. v. 01.10.1991 - 5 StR 390/91 - NJW 1992, 1518; Urt. v. 11.10.1978 - 3 StR 105/78 (S) - BGHSt 28, 147; Dessecker, NStZ 2009, 184; Krauß in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 129 Rdnr. 19 f.).

29 Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung Vereinigung/Bande nicht in vollem Umfang auf die Auslegung des Vereinigungsbegriffes im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG übertragbar ist, da der verfassungsrechtliche Vereinigungsbegriff anders als der strafrechtliche Bandenbegriff grundsätzlich keine Mindestmitgliederzahl einer solchen Personenmehrheit voraussetzt (vgl. Höfling in Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 9 Rdnr. 10 m. w. N), rechtfertigt die teilweise übereinstimmende Zweckbestimmung des Verbotstatbestandes des Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG und des Straftatbestandes des § 129 StGB jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses einer hinreichend festgefügten Organisationsstruktur für die Existenz einer Vereinigung die Übernahme der in der strafgerichtlichen Praxis entwickelten Kriterien (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 30.10.1963 - 2 BvL 7/61 u. a. - BVerfGE 17, 155, 166: § 129 StGB ist das strafrechtliche Gegenstück zu Art. 9 Abs. 2 GG). Normzweck beider Tatbestände ist nicht die zusätzliche Sanktionierung der Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen. Vielmehr soll einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der Gründung oder Fortführung einer hinreichend gefestigten Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten geplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich. Die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotential erleichtern und begünstigen strafbares Verhalten. Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitgliedes häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.93 - BVerwGE 80, 299; BGH, Urt. v. 11.10.1978, a. a. O.).

30 Der Senat kann nach der Würdigung des Inhalts der vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakte und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass es sich bei der Gruppierung „(...)“ um eine Vereinigung i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG handelt. Sofern durch einige der vom Beklagten der Gruppierung zugerechneten Personen auch gemeinschaftlich Straftaten begangen worden sind, lässt die konkrete Begehensweise zwar darauf schließen, dass diese Personen als Bande im vorbenannten Sinne gehandelt haben. Dies gilt namentlich für die vom Beklagten in der streitigen Verfügung benannten Vorfälle am 2. Juni 2007 in C-Stadt und am 23. Juni 2007 in L.. Eine ausreichend feste Verbandsstruktur zur organisierten Herausbildung eines Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder unterordnen, welche für die Existenz einer Vereinigung Voraussetzung ist, kann jedoch nicht festgestellt werden.

31 Die Beweisaufnahme hat bereits nicht ergeben, dass die vom Beklagten in der streitgegenständlichen Verfügung aufgeführten nach außen hin sichtbaren Indizien für das Vorliegen einer Vereinigung (gemeinsamer Treffpunkt, einheitliche Bekleidung, Unterordnung unter eine Führungsperson) tatsächlich gegeben sind.

32 Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die der Gruppierung „(...)“ zugerechneten Personen an einem bestimmten Treffpunkt regelmäßig versammelt haben. Eine Ende 2006 in der Gemeinde E-Stadt auch von Mitgliedern der Gruppierung renovierte Scheune der Familie B. ist nach den Angaben des Zeugen I. nur kurze Zeit als Treffpunkt von Jugendlichen des Ortes genutzt worden. Ob dies noch Anfang 2007, also zu dem Zeitpunkt, als die Gruppierung erstmals in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist, der Fall war, hat keiner der Zeugen bekunden können. Auch weitere Orte, an denen sich die Mitglieder der Gruppierung regelmäßig getroffen hätten, konnten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

33 Die Beweisaufnahme hat ferner auch nicht ergeben, dass die Mitglieder der Gruppierung in der Öffentlichkeit durchgehend in einer einheitlichen Bekleidung aufgetreten sind. Der Zeuge I., welcher als Revierleiter des Polizeireviers J. Land die Aktivitäten die Gruppierung über mehrere Monate hat beobachten können, hat ausgeführt, dass die Mitglieder der Gruppierung nie geschlossen in der gleichen Bekleidung aufgetreten seien. Zu Beginn seiner Beobachtungen seien Angehörige der Gruppierung mit blau-weißen T-Shirts mit dem Logo des 1. FC C-Stadt und der Aufschrift „(...)“ aufgetreten. Die in der Verbotsverfügung beschriebenen T-Shirts und Sweatshirts, auf denen eine Person zu sehen ist, welche auf eine am Boden liegende andere Person eintritt (sog. Fighter-T-Shirts), seien lediglich von zwei oder drei, gelegentlich auch mehreren Gruppenangehörigen getragen worden. Dass alle mit den sog. Fighter-T-Shirts unterwegs gewesen wären, habe er selbst nicht gesehen. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Angaben der anderen Zeugen, welche übereinstimmend erklärt haben, dass nur die blau-weißen T-Shirts mit dem Logo des 1. FC C-Stadt und der Aufschrift „(...)“ auf der Vorderseite und der Darstellung einer als Comicfigur dargestellten Person, welche gegen Vereinsabzeichen anderer Vereine aus H-Stadt und D-Stadt trete, auf der Rückseite in einer Zahl von 30 Exemplaren hergestellt worden seien. Die sog. Fighter-T-Shirts seien jeweils von den einzelnen Angehörigen der Gruppierung selbständig im Internet bestellt und bezahlt worden. Es habe lediglich gelegentlich hinsichtlich des Motivs Absprachen gegeben.

34 Ferner hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass sich die Mitglieder der Gruppierung insbesondere im Hinblick auf die Begehung von Straftaten einer bestimmten Führungsperson untergeordnet haben, was zumindest indiziell auf eine hinreichend gefestigte Organisations- und Entscheidungsstruktur zur Herausbildung eines Gesamtwillens der Mitglieder einer Vereinigung hinweisen könnte. Auch dann, wenn eine bestimmte Person nicht aufgrund eines verbandsinternen Willensbildungsprozesses die Führungsrolle innerhalb einer Vereinigung übernommen, sondern kraft eigener Machtvollkommenheit diese Position eingenommen hat, kann eine Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG gegeben sein. Bei solchen, regelmäßigen streng hierarchisch strukturierten Vereinigungen besteht der für das Vorliegen einer Vereinigung notwendige Gruppenkonsens gerade darin, die Funktion einer Führungsperson als (einzigem) Willensbildungsorgan anzuerkennen und sich dessen Weisungen zu unterwerfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.12.1980 - 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 „Wehrsportgruppe Hoffmann“).

35 Weder aus der vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakte noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich feststellen, dass der vom Beklagten als Führungsperson benannte D. H. aufgrund eines gruppeninternen Willensbildungsprozesses zur Führungsperson bestimmt worden ist bzw. sich die Angehörigen der „(...)“ ausdrücklich oder stillschweigend dahingehend verständigt haben, eine von D. H. selbst ergriffene Führungsrolle zu akzeptieren und sich einer aus dieser Funktion herrührenden Weisungsbefugnis zu unterwerfen.

36 Nach den vom Beklagten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätzen hat sich nur der Zeuge G. im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 09. Juli 2008 zur Existenz einer Führungsperson näher geäußert (Blatt 209 f. der GA). Er hat in dieser polizeilichen Vernehmung nach Belehrung gem. § 163 a, 136 StPO Folgendes ausgeführt:

37 „Wir haben uns im Dezember 2006 als Fanclub des 1. FC C-Stadt im „S.“ in H. gegründet. Ursprünglich wollten wir zusammen zu den Fußballspielen gehen. Gründer der Gruppe waren D. H. und ich. Dazu kamen dann F., D., E., H., S., L., A., G, B., G., M., L., J., K., B. aus D., jetzt A-Stadt, ich glaube der hieß B.. Organisation und Führung der Gruppe übernahmen D. und ich. Den größten Teil der Organisation hat D. übernommen, also Busse mieten und Fahrten organisieren. Ziel war zunächst der Besuch von Fußballspielen. Irgendwann war das mit der normalen Fan-Szene zu langweilig. Wir fingen an, zum Bahnhof zu gehen, um die gegnerischen Fans zu sehen und den Konflikt mit ihnen zu suchen. Ab wann das genau war, weiß ich nicht mehr. Unsere Bekleidung, dazu zählten etwa 30 Jacken, Pullover und T-Shirts, hatten wir bei der Firma P. in M. bestellt. Das Logo haben wir selber entworfen. Ich kann mich erinnern, dass es im Januar bis Februar die ersten Pullover gab. Die Bestellung hatte D. H. in Auftrag gegeben. Eine Vereinskasse gab es nicht, auch keine Mitgliedsbeiträge. Eine Internet-Präsenz haben und hatten wir nicht. Die anderen T-Shirts haben wir uns jeder selber über ein Versandhaus bei ebay gekauft.

38 Frage: Gibt es einen Vereinsvorsitzenden?

39 Antwort: So einen richtigen Vereinsvorsitzenden haben wir nicht. Aber D. kümmert sich um alles und trat auch als unser Wortführer gegenüber der Polizei auf, gerade im Hinblick auf das Vereinsverbot. Den Anwalt für diese Sache bezahlen wir zusammen. Wir sind uns darüber einig, dass wir gegen dieses Verbot vorgehen.

40 Frage: Hat sich BWSE aufgelöst, besteht sie noch oder gibt es eine Nachfolgeorganisation?

41 Antwort: Eigentlich haben wir uns aufgelöst. Wir treffen uns noch in der Freizeit, aber nicht mehr als BWSE. Wir fahren z.B. als Fahrgemeinschaft zur Disco usw..“

42 Der Zeuge G. hat im Termin der mündlichen Verhandlung insofern nicht mehr an dieser Aussage festgehalten, als er nunmehr bekundet hat, dass die Gruppierung BWSE als Gruppe keine Kontakte zu Hooligans gesucht habe. Die Gruppierung sei auch nicht als Hooligan-Vereinigung gegründet worden. Gewalt sei immer nur von einzelnen Mitgliedern ausgegangen. Man sei nie als Gruppe „losmarschiert“ mit dem Ziel, Gewalt auszuüben. Er selbst sei zwei oder dreimal an Auseinandersetzungen bei Fußballspielen beteiligt gewesen. Daneben sei er bei anderen Anlässen außerhalb von Fußballspielen - etwa in Discotheken - in Auseinandersetzungen verwickelt gewesen.

43 Auch wenn der Senat die Begründung des Zeugen für seine teilweise abweichenden Angaben bei der polizeilichen Vernehmung, ihm seien diese Aussagen in den Mund gelegt und es seien Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden, nicht für glaubhaft hält, lässt sich auch bei einer Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen G. und der weiteren Zeugenaussagen nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass D. H. aufgrund eines von der Gruppierung initiierten Willensbildungsprozesses als Führungsperson anzusehen ist.

44 Nach den insofern übereinstimmenden Angaben der Zeugen ist D. H. zunächst insofern als Initiator der Gruppierung anzusehen, als er die blau-weißen T-Shirts mit dem Emblem des 1. FC C-Stadt bestellt und verteilt hat. Ferner hat er wegen seiner Kontakte zu Busunternehmen gemeinsame Fahrten der Gruppierung zu Auswärtsspielen des 1. FC C-Stadt organisiert. Wie der Zeuge I. weiter bekundet hat, ist D. H. bei einem Vorfall während der Fußballeuropameisterschaft im Sommer 2008 in B. - also nach Erlass der hier streitgegenständlichen Verbotsverfügung - bei einer Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der Gruppierung BWSE und der Polizei als Wortführer aufgefallen. Insgesamt sei nach Einschätzung des Zeugen I. D. H. derjenige gewesen, der aufgrund seiner Initiative und seiner Intelligenz die Führungsrolle übernommen habe.

45 Auch aus den Bekundungen des Zeugen I. ist jedoch nicht zu entnehmen, dass D. H. dergestalt lenkend auf die Aktivitäten der Gruppierung hat Einfluss nehmen können, dass die Angehörigen der Gruppierung - aufgrund einer vorherigen stillschweigenden oder ausdrücklichen Absprache - seinen Weisungen gefolgt sind und sich damit seinem Willen unterworfen haben. Im Übrigen ist auch aus der Darstellung der der Gruppierung zur Last gelegten Straftaten in der Verbotsverfügung nicht ersichtlich, dass D. W. eine dominierende Position bei den dort geschilderten Vorfällen inne gehabt hat. Bei einer Reihe von Taten ist D. H. auch vom Beklagten nicht als Tatbeteiligter aufgeführt (Vorfälle am 2. Juni 2007 in C-Stadt, 24. Juni 2007 in B., 7. Juli 2007 in B., 8. September 2007 in B., 15. September 2007 in B.).

46 Gegen eine gefestigte Organisationsstruktur innerhalb der fraglichen Gruppierung, welche eine organisierte Willensbildung hätten ermöglichen können, sprechen aus Sicht des Senates auch weitere Umstände. Zunächst hat der Zeuge I. nicht ausschließen können, dass zu der Gruppierung auch noch weitere Anhänger gezählt haben, die nicht polizeilich in Erscheinung getreten sind. In der Spitze habe man etwa 30 Personen der Gruppierung zugeordnet. Diese Angaben sind im Grundsatz auch durch die Zeugen H., E. und F. bestätigt worden, welche insofern übereinstimmend bekundet haben, dass an den Reisen zu den Fußballspielen auch andere, namentlich nicht näher bekannte Personen teilgenommen haben, die sich nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt hätten. Der Zeuge F. hat weiter bekundet, dass an den Auseinandersetzungen immer die gleichen teilgenommen hätten. Die anderen Mitglieder der Gruppierung seien immer gleich nach Hause gefahren. Diejenigen, die keine gewalttätigen Auseinandersetzungen gewünscht hätten, hätten es auch nicht wirklich gut gefunden, dass einzelne hinsichtlich gewalttätiger Auseinandersetzungen eine andere Vorstellung gehabt hätten.

47 Diese Auffassung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Einschätzung des zuständigen Fachreferates des Beklagten, welches in einem Vermerk vom 4. März 2008, also nur wenige Wochen vor Erlass der streitigen Verfügung die Voraussetzungen für den Erlass eines Vereinsverbotes als nicht gegeben angesehen hat. In diesem Vermerk der Leiterin des Referates 21 des Beklagten heißt es (Bl. 169 f. der Beiakte A):

48 „Den hier vorliegenden polizeilichen Berichten zufolge besteht seit März 2007 ein Zusammenschluss von etwa 26 namentlich genannten Personen, die beim Besuch von Fußballspielen durch das Tragen gleichartiger, mit einem Logo bedruckter blauer Kapuzenshirts zumindest äußerlich einheitlich aufgetreten sein sollen. Ob tatsächlich alle diese Personen in diesen Kleidungsstücken aufgetreten sind, geht aus den Berichten nicht hervor. Die Polizei hat lediglich berichtet, dass gelegentlich 10 bis 15 Personen, die namentlich nicht genannt worden sind, mit diesen Shirts bekleidet wahrgenommen wurden. Zweifelsfrei sind drei Personen zu einer Vernehmung in derartigen Shirts erschienen. Den Berichten zufolge suchen diese Personen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans und der Polizei. In einer Gefährdungsanalyse des LKA wird die Gruppierung als „hooliganartige Fanverbindung mit rechten Tendenzen“ eingeschätzt. Polizeiliche Erkenntnisse zu politisch motivierten Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen liegen allerdings nicht vor. Das LKA hat weiter ausgeführt, dass die Gruppierung sich fast ausschließlich auf gewaltsame Aktionen fokussierte, wobei die rechte Gesinnung dabei eine sehr untergeordnete Rolle spiele. Sie treten vorwiegend als gewaltbereite Schläger in Erscheinung.“

49 In dem Vermerk heißt es weiter (Bl. 170 der Beiakte A):

50 „Seit Mitte 2005 gab es mehrere strafrechtlich relevante Vorfälle, an denen jeweils mehrere Personen der Gruppierung in wechselnder Zusammensetzung als mögliche Tatbeteiligte bekannt wurden… Zu einer strafrechtlichen Verurteilung ist es bisher in keinem Fall gekommen“.

51 Ferner wird in dem Vermerk ausgeführt (Bl. 170 der Beiakte A):

52 „Abgesehen davon, dass die Straftaten den jeweiligen Tatverdächtigen bislang nicht nachgewiesen werden konnten, konnte anhand der Ermittlungsakten nicht festgestellt werden, dass die Personen als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes gehandelt haben. Zunächst sind immer nur einige der angeblich gruppenzugehörigen Personen tatverdächtig gewesen. Weiterhin gibt es, auch wenn jeweils mehrere gruppenzugehörige Personen am Tatort festgestellt wurden, keine Anhaltspunkte, dass eine organisierte Willensbildung bestand oder das Vereinsstrukturen genutzt wurden, um gemeinschaftlich Straftaten zu begehen. Dass der Gruppierung ein Anführer/Wortführer zugeschrieben wird, reicht nicht aus. Dass der Zweck oder die Tätigkeit der Gruppierung, der diese Personen angehören, den Strafgesetzen zuwiderlaufen, dass also strafbare Handlungen der Mitglieder der Gruppierung zuzurechnen sind und diese folglich von den Straftaten ihrer Mitglieder geprägt ist, konnte aus den Ermittlungsakten nicht abgeleitet werden.“

53 Der Vermerk endet mit folgender zusammenfassender Betrachtung (Bl. 172 der Beiakte A):

54 „Nach alledem sind die bisherigen strafrechtlichen Erkenntnisse nicht ausreichend, um ein Vereinsverbot hinlänglich begründen zu können. Es mangelt an Tatsachen und verwertbaren Beweisen, wonach einerseits die genannte Gruppierung als Verein im Sinne des Vereinsgesetzes einzustufen ist und ihr (dem Verein oder auch der vereinsmäßigen Gruppierung) andererseits strafgesetzwidrige Bestrebungen zuzurechnen sind, die ein Vereinsverbot rechtfertigen. Dass es sich bei BWSE um eine Gruppierung gewaltbereiter Schläger bzw. wahrscheinlich Dauerkrimineller handelt, steht außer Frage. Laut den Ausführungen von POR F. sieht der H. als Wortführer der Gruppe diese als Hooligans an. Dass diese Gruppierung vereinsähnliche Strukturen nutzt, um Straftaten zu begehen oder sogar um Ziele des Vereins mittels Straftaten zu erreichen, geht auch aus dem Bericht vom 3. März 2008 nicht hervor. Gegen eine solche Annahme spricht auch die Auskunft des ALP (Abteilungsleiter Polizei, Anmerkung des Senats) der PD Nord. Ob ein Vereinsverbot allein dem Treiben ein Ende setzen würde, ist nicht abzusehen. Da zur Begehung von Straftaten nach den bislang vorliegenden Erkenntnisse keine Vereinsstrukturen genutzt werden und die Personen - auch wenn sie bei gewalttätigen Aktionen in Gruppen auftreten - als Einzeltäter anzusehen sind, ist ein konsequentes strafrechtliches Vorgehen gegen die Person die einzig wirksame Methode. Hierzu sind Polizei und Strafverfolgungsbehörden gefragt, künftig durch zielgerichtete strafrechtliche Ermittlungen auf die Verurteilung der Betreffenden hinzuwirken.“

55 In einem Zusatz zu diesem Vermerk heißt es hinsichtlich der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes (Bl. 173 der Beiakte A):

56 „Dem daraufhin vorgelegten Vermerk der Abteilung 5 ist zu entnehmen, dass eine Vereinseigenschaft sowie ein rechtsextremistischer Hintergrund der Gruppierung lediglich vermutet werden könne. Als Führungsperson der Gruppierung werden M. M. und D. H. angesehen. In einer Dienstberatung mit dem Referat Rechtsextremismus wurde die Frage nach verfassungsfeindlichen Bestrebungen explizit verneint, auch der Zusammenhang zwischen der permanenten Begehung von Straftaten und Vereinsstrukturen wurde verneint“.

57 An dieser Einschätzung der fachlich zuständigen Beamten des Beklagten hat sich offensichtlich bis unmittelbar vor der Zeichnung des Bescheides am 1. April 2008 nichts geändert. So heißt es in einem Vermerk der Referatsleiterin 21 vom 31. März 2008, also am Tag bevor die Verfügung gezeichnet wurde: „Unter Hinweis auf meinen Vermerk vom 04.03.2008 weise ich daraufhin, dass die gerichtliche Belastbarkeit risikobehaftet ist.“ Auch seitens des Leiters des Referates 23 des Beklagten wurde auf den oben zitierten Vermerk vom 4. März 2008 verwiesen und die Befürchtung der Referatsleiterin 21 geteilt (Bl. 213 der Beiakte A).

58 Bei einer wertenden Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die hier streitgegenständliche Gruppierung die Merkmale einer Vereinigung i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG aufweist. Es fehlen sowohl die typischen äußeren Merkmale einer Vereinigung, wie das einheitliche Auftreten in der Öffentlichkeit, ein gemeinsamer Treffpunkt und einer auch nach außen hin auftretenden Führungsperson bzw. Führungspersonen. Sowohl nach dem Inhalt der Verfahrensakte als auch nach Angaben der Zeugen handelt es sich bei der Gruppierung „(...)“ um den losen Zusammenschluss von Personen, bei denen eine bestimmte Anzahl von Personen unabhängig von einer eventuellen Meinungsbildung innerhalb der Gruppierung schwere, aus Sicht des Senates nicht zu bagatellisierende, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begangen haben. Es lässt sich nicht feststellen, dass aufgrund einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Willensbildung innerhalb der Gruppierung die Begehung von Straftaten geplant worden ist und insbesondere die Personen, die sich nicht an der Begehung von Straftaten beteiligt haben, diese Taten stillschweigend oder ausdrücklich gebilligt haben und diese Taten als der Gruppierung zurechenbar verstanden haben. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass es bei der Begehung der Straftaten durch einzelne Angehörige der Gruppierung, diese aufgrund einer gemeinschaftlichen Willensbildung darauf vertrauen konnten, dass ihnen die anderen Gruppenmitglieder bei den Auseinandersetzungen psychisch oder durch die Anwendung körperlicher Gewalt Unterstützung leisten werden. Abschließend hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass die nicht gewaltbereiten Angehörigen der Gruppierung mit Repressionen der anderen Gruppenmitgliedern rechnen mussten, wenn sie sich nicht an den Gewalttaten in irgendeiner Form beteiligt haben bzw. keine aktive oder passive Unterstützung leisten wollten. Der Entschluss, Gewalttaten zu begehen, war damit nicht Ausfluss eines gemeinschaftlichen Willensbildungsprozesses und auch nicht Reaktion auf Weisungen einer Führungsperson innerhalb einer auf dem Willen der Mitglieder beruhenden hierarchisch geprägten Struktur, sondern vielmehr das Resultat einer im Ergebnis autonomen Entscheidung der einzelnen Angehörigen der Gruppierung.

59 Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 weitere Vorfälle aufzählt, die aus seiner Sicht die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung begründen und auf eine weiterhin als existent anzusehende Organisation „(...)“ hinweisen, sind auch diese Vorgänge nicht geeignet, das vorstehende Ereignis in Frage zu stellen.

60 Bei einer tätlichen Auseinandersetzung in einer Diskothek in B. am 2. April 2010 hätten nach Darstellung des Beklagten D. H. und eine weitere nicht benannte Person die Worte „BWSE“ und „Hooligans“ skandiert. Eine weitere unbekannte Person habe eine Jacke mit der Aufschrift „BWSE“ getragen. Inwieweit dieser Vorfall einen Beleg für eine hinreichend gefestigte Organisationsstruktur der „BWSE“ darstellen soll, legt der Beklagte nicht dar.

61 Bei einem Kreispokalviertelfinalspiel zwischen dem SV Blau-Weiß L. und dem VfL G. am 12. Mai 2010 sei nach Darstellung des Beklagten eine Gruppierung von ca. 30 Personen aufgetreten, aus welcher heraus ein Banner mit der Aufschrift „(...) - Hooligans C-Stadt“ gezeigt worden sei. Es sei Pyrotechnik abgebrannt worden, die Handlungen hätten jedoch keinen Personen konkret zugeordnet werden können. In der Gruppe hätten sich auch D. H. und D. befunden. Letzterer habe eine Jacke mit der Aufschrift „BWSE“ getragen. Weiter sei anlässlich eines Heimspiels des SV T. gegen den SC Blau-Weiß L. am 21. August 2010 durch eine Gruppe von Fans des SV T. 85 das Banner entrollt worden, welches bereits am 12. Mai 2010 in L. gezeigt worden sei. Die Zusammensetzung der Gruppe sei mit der vergleichbar, welche am 12. Mai 2010 in Erscheinung getreten sei. Zudem sei ein schwarzes Fahnentuch mit einer sog. schwarzen Sonne über der Bande ausgelegt worden. Mehrere Personen hätten T-Shirts mit der Aufschrift „BWSE“ getragen. Auch hinsichtlich dieser Vorfälle zeigt der Beklagte nicht auf, inwiefern diese auf eine hinreichend gefestigte und organisierte Willensbildung der Gruppierung schließen lassen könnten.

62 Auch das Auftreten einer Personengruppe am 25. August 2010 bei einem Fußballspiel zwischen dem SV T. 85 und dem SV Blau-Weiß L. lässt keine Schlüsse auf eine organisierte Willensbildung der hier streitigen Gruppierung zu. Nach den Angaben des Beklagten hätten etwa 15 Personen T-Shirts mit der Aufschrift „BWSE“ getragen, wobei mittig zwischen den Buchstaben ein Totenkopf aufgedruckt gewesen sei. Ferner sei ein Banner mit der Aufschrift „BWSE“ über die Spielfeldbegrenzung gehalten worden. Die Buchstaben auf diesem Banner seien in altdeutscher Schrift gehalten gewesen. Außerdem sei noch ein Transparent mit einer sog. schwarzen Sonne gezeigt worden. Zu der Personengruppe habe auch F. gehört, welcher der BWSE angehöre. Von dieser Personengruppe seien keine Störungen ausgegangen. Weitere Angaben hinsichtlich der Identität der weiteren Mitglieder der Personengruppe enthält der Schriftsatz des Beklagten nicht. Bereits wegen der fehlenden Angaben zur personalen Zusammensetzung der Gruppe ist nicht erkennbar, inwieweit das öffentliche Zeigen der Buchstabengruppe „BWSE“ durch nicht näher benannte Personen ein Indiz für eine organisierte Willensbildung der fraglichen Gruppierung sein kann.

63 Die streitgegenständliche Verfügung des Beklagten vom 1. April 2008 ist daher mangels Vereinseigenschaft der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG.

64 Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in dem die vorangehende Entscheidung des Senats aufhebenden Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 – erkannt, dass auch eine Gruppierung wie die Klägerin, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, diese Verfügung nicht nur in zulässiger Weise, sondern auch in der Sache erfolgreich anfechten, mithin auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des o.g. Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (Beschlussabdruck Rdnr. 13 ff.), die für den erkennenden Senat Bindungswirkung entfalten.

65 Der Senat hat dabei gemäß § 144 Abs. 6 VwGO als Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen. Durch die Bindung des Instanzgerichts soll der rechtliche Ertrag des Revisionsverfahrens gesichert werden und die im Revisionsverfahren erreichte rechtliche Klärung für den weiteren Gang des Verfahrens erhalten bleiben. Diese Bindung erfasst alle Punkte der zurückverweisenden Entscheidung, die für die Aufhebung der früheren Entscheidung - hier das Urteil des Senats vom 23. September 2009 - tragend gewesen sind. Die Bindung erstreckt sich danach auf die den unmittelbaren Zurückverweisungsgründen vorausgehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese die notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen nicht nur diejenigen Ausführungen in der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeigeführt haben, sondern auch diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben und damit für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2004 - 1 B 79.03 - juris; Beschl. v. 21.08.1997 - 8 B 151.97 - juris; Beschl. v. 21.03.1986 - 3 CB 30.84 - juris). Die Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts entfällt nur dann, wenn sich nachträglich die Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich verändert hat oder wenn die Rechtsauffassung durch eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Bundesgerichte, des Bundesverfassungsgerichts oder eines der Gerichte der Europäischen Union überholt ist (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rdnr. 75 f.)

66 Der Senat geht davon aus, dass diese Bindungswirkung auch den rechtlichen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsverletzung der Klägerin i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO umfasst. Eine Bestätigung des angefochtenen Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO wäre, selbst wenn man diese Möglichkeit bei einer Gehörsverletzung bejaht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.02.2003 - 8 C 1.02 - NVwZ 2003, 1129), nach der vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Auffassung zur Rechtsverletzung der Klägerin nicht möglich gewesen. Im Übrigen setzt auch die Nichtigkeitsfeststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO wie die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 VwGO die persönliche Rechtsbetroffenheit eines Trägers von Rechten durch den nichtigen Verwaltungsakt voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1992 - 4 B 20.82 - juris). Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis auch nicht als bloßes - nicht bindendes - obiter dictum gewertet werden.

67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

68 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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