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1 M 154/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-12-09, 1 M 154/10
1 M 154/10Verwaltungsgericht / 1. Abteilung09.12.2010
Beruht der Nachteil, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf den pfändungsfreien Teil des Gehalts angewiesen zu sein, auf Umständen, die der Antragsteller durch eigene Versäumnisse herbeigeführt hat, ist dieser grundsätzlich bei der Frage nach dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 13. Oktober 2010, 1 B 185/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-09
Aktenzeichen: 1 M 154/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1209.1M154.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO
Beruht der Nachteil, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auf den pfändungsfreien Teil des Gehalts angewiesen zu sein, auf Umständen, die der Antragsteller durch eigene Versäumnisse herbeigeführt hat, ist dieser grundsätzlich bei der Frage nach dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 13. Oktober 2010, 1 B 185/10, Beschluss
1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
3 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller geltend, er sei nicht Mitglied beim Antragsgegner, weil er jedenfalls mit Schreiben vom 27. Dezember 2007, dem Antragsgegner am 31. Dezember 2007 als Fax übermittelt, einen fristgerechten Befreiungsantrag gestellt habe und die Regelungen zur Versicherungspflicht beim Antragsgegner rechtswidrig bzw. verfassungswidrig seien. Mangels Mitgliedschaft beim Antragsgegner sei er auch nicht beitragspflichtig. Das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf die Klärung der Stellung eines fristgerechten Befreiungsantrages seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe sich mit seinem Vortrag zur Verfassungswidrigkeit der Versicherungspflicht nicht auseinander gesetzt.
4 Dieses Vorbringen macht indes nicht plausibel, dass das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses rechtlich keinen Bestand haben kann und dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 6. September 2010 und Aussetzung der Vollstreckung der Beitragsforderung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu entsprechen ist.
5 Ausweislich der vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss hat seine Klage vom 6. September 2010 den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 17. August 2010 (mit dem der monatliche Beitrag ab 1. August 2010 auf 46,27 € festgesetzt wird) sowie dessen Bescheid vom 10. August 2010 (mit dem der Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides über die Feststellung der Mitgliedschaft und Entrichtung eines Pflichtbeitrags [von 452,73 € pro Monat für die Zeit vom 01/2007 bis 12/2007 und von 447,75 € pro Monat ab 1. Januar 2008] vom 17. Januar 2008) zum Streitgegenstand. Der Antragsteller hat danach in seiner Klage auch beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht dessen Pflichtmitglied sei, weshalb auch die bisher entstandene Beitragsforderung streitgegenständlich ist (vgl. S. 2 letzter Absatz der BA). Letztere belief sich laut Kontostandsanzeige vom 17. August 2010 (vgl. Bl. 102-108 der Beiakte A) per 31.07.2010 auf den Betrag von 1.978,45 € zuzüglich weiterer Kosten und bereits festgelegter Säumniszuschläge in Höhe von 1.978,465 €; zugleich wurde der Säumniszuschlag per 30.07.2010 in Höhe von 194,50 € festgesetzt, so dass das als „Kontostandsanzeige und Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen“ überschriebene Schreiben des Antragsgegners vom 17. August 2010 (Bl. 102 - 108 der Beiakte A) insgesamt einen Rückstand von 21.650,23 € ausweist.
6 Der Beitragsrückstand per 31. Juli 2010 beruht allerdings nicht vollständig auf der Festsetzung des Pflichtbeitrages im Bescheid vom 17. Januar 2008, da die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners einen an den Antragsteller gerichteten Beitragsbescheid vom 11. Januar 2010 enthalten (Bl. 42 der Beiakte A), demzufolge der monatliche Beitrag ab 1. Januar 2010 auf 462,68 € festgesetzt wird. Zudem betrug der gegen den Antragsteller in der Zeit von Januar 2009 bis Dezember 2009 geltend gemachte Pflichtbeitrag monatlich 452,73 € (vgl. Kontostandsanzeigen des Antragsgegners, zuletzt vom 17.08.2010, Bl. 108, 106 der Beiakte A), ohne dass sich dessen Festsetzung bislang nach den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen nachvollziehen lässt.
7 Da der Bescheid vom 17. Januar 2008 bestandskräftig ist, kann die Vollstreckung hieraus nur mit den spezifischen Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung unterbunden werden; der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers erfasst aber - da auf die Klage vom 6. September 2010 bezogen - weder den Bescheid vom 17. Januar 2008 noch als Verwaltungsakte zu qualifizierende Vollstreckungmaßnahmen im Sinne des § 66 VwVG LSA. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Vortrag über eine nicht bestehende Pflichtmitgliedschaft bzw. einen Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft auch gegen die Vollstreckungsgrundlage in Form des Bescheides vom 17. Januar 2008 wendet, lässt sich sein auf Aufhebung dieses Bescheides und Feststellung des Nichtbestehens der Pflichtmitgliedschaft bzw. auf Bescheidung seines „Antrages vom 27. Dezember 2007“ gerichtetes Klagebegehren nicht durch die aufschiebende Wirkung seiner Klage, d. h. durch einen Suspensiveffekt sichern, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nur mittels einer das begehrte Hauptsacheergebnis vorläufig vorwegnehmenden Regelung, d. h. durch eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ob der Beschwerdeantrag des Antragstellers mit Blick auf das erstinstanzliche Antragsbegehren
8 „beantrage ich im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen:
9 Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.09.2010 wird angeordnet. Die Vollstreckung der Beitragsforderung wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt.“
10 und die berufliche Position des Antragstellers als Rechtsanwalt einer entsprechenden Auslegung oder Umdeutung zugänglich ist, kann auf sich beruhen. Denn ein Anordnungsgrund ist bislang nicht glaubhaft gemacht.
11 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruches auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Derartige besondere Gründe hat der Antragsteller bislang nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht. Soweit er in seiner Antragschrift vom 6. September 2010 anführt, es sei unzumutbar, mit Blick auf die - nach seiner Auffassung - guten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zwischenzeitlich auf den pfändungsfreien Teil seines Gehalts verwiesen zu werden, beruht dieser Nachteil auf Umständen, die er durch eigene Versäumnisse herbeigeführt hat, was nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Der Antragsteller hat frühere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Überprüfung der Vollstreckungsgrundlage nicht in zumutbarer Weise genutzt; zudem ist das Klageverfahren gegen den Bescheid vom 17. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides von 14. Oktober 2008 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbeschluss vom 8. September 2009 eingestellt worden.
12 Auch der Hinweis des Antragstellers, dass seine Tochter auf Grund seines Einkommens keine BAföG-Leistungen erhalte, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Sofern das gepfändete Einkommen förderungsrechtlich nicht gemäß §§ 11 Abs. 2 a, 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG außer Betracht bleiben kann, besteht jedenfalls neben der Aktualisierungsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 3 BAföG auch die Möglichkeit, neben den gesetzlich pauschalierten Freibeträgen auf Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten einen weiteren Einkommensanteil anrechnungsfrei stellen zu lassen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.01.2005 - 2 MB 165/04 - juris; VG Chemnitz, Urt. v. 13.11.2009 - 4 K 1444/08 - juris). Dass die Tochter des Antragstellers diese förderrechtlichen Möglichkeiten bereits erfolglos geltend gemacht hat bzw. sich dies als nicht ausreichend erweisen, legt der Antragsteller nicht dar. Im Übrigen erweist sich sein (erstinstanzliches) Vorbringen in diesem Zusammenhang als gänzlich unsubstantiiert und wird nicht glaubhaft gemacht.
13 Der Senat kann des Weiteren dahingestellt sein lassen, ob der Beschwerdeantrag auch den von der Klage vom 6. September 2010 ebenfalls erfassten Beitragsbescheid vom 17. August 2010 betrifft. Denn dessen Rechtmäßigkeit wird durch die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Einwände gegen eine Pflichtmitgliedschaft des Antragstellers beim Antragsgegner nicht in Frage gestellt, solange die Bestandskraftwirkung des Bescheides vom 17. Januar 2008 besteht und dieser die Mitgliedschaft des Antragstellers rechtlich bindend feststellt. Soweit der Bescheid vom 17. August 2010 im Übrigen die mit Bescheid vom 11. Januar 2010 festgesetzten Beiträge ab 1. August 2010 von 462,68 € auf 46,27 € reduziert, hätte eine Vollzugsaussetzung zur Folge, dass die Herabsetzung der Beitragslast suspendiert würde; ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers hierfür ist nicht ersichtlich.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes B-Stadt folgt aus §§ 63 Abs. 3, 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt der Senat ebenfalls der Empfehlung unter Nr. 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und legt der Wertberechnung den dreifachen Jahresbetrag des zu zahlenden Beitrags zu Grunde. Allerdings erscheint es dem Senat angesichts des Umstandes, dass es dem Antragsteller mit seinem vorläufigen Rechtsschutzbegehren im Wesentlichen um eine Unterbindung von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich bislang aufgelaufener Beitragsrückstände geht, angemessen, der Berechnung die Jahresbeträge für 2008 (12 x 447,75 € = 5.373,00 €), 2009 (12 x 452,73 € = 5.432,76 €) und 2010 (3.470,11 €) zu Grunde zu legen. Den sich hieraus ergebenden Gesamtwert von 14.275,87 € hat der Senat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert und auf den Eurobetrag gerundet.
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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