AG Halle (Saale), 2011-01-04, 103 II 2020/10

103 II 2020/10Gericht erster Instanz04.01.2011

Regest

1. Es ist es in der Regel mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG, die Bestandskraft eines Bescheides (hier: der gesetzlichen Krankenversicherung) abzuwarten und erst danach gegen den Bescheid vorzugehen (Rn.3) . 2. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, wenn der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dagegen kann Beratungshilfe nicht gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, dieser daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Um Missbrauch auszuschließen, wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwalts einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich (Rn.7) . 3. Versichert der Rechtsanwalt ausdrücklich, dass der Antragsteller ihn wegen Beratungshilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG aufgesucht hat, ist das Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist, gehalten, dem Rechtsanwalt diese Versicherung im gleichen Umfang zu glauben wie es einer dienstlichen Äußerung eines Richters oder Staatsanwalts glauben würde (Rn.8) . Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale), 21. Mai 2010, 103 II 2020/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

AG Halle (Saale) — 103 II 2020/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-04

Aktenzeichen: 103 II 2020/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:0104.103II2020.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 3 BeratHiG, § 4 Abs 2 S 4 BeratHiG, § 1 BRAO

Orientierungssatz

  1. Es ist es in der Regel mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG, die Bestandskraft eines Bescheides (hier: der gesetzlichen Krankenversicherung) abzuwarten und erst danach gegen den Bescheid vorzugehen (Rn.3) .

  2. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, wenn der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dagegen kann Beratungshilfe nicht gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, dieser daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Um Missbrauch auszuschließen, wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwalts einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich (Rn.7) .

  3. Versichert der Rechtsanwalt ausdrücklich, dass der Antragsteller ihn wegen Beratungshilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG aufgesucht hat, ist das Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist, gehalten, dem Rechtsanwalt diese Versicherung im gleichen Umfang zu glauben wie es einer dienstlichen Äußerung eines Richters oder Staatsanwalts glauben würde (Rn.8) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Halle (Saale), 21. Mai 2010, 103 II 2020/10, Beschluss

Tenor

Auf die Erinnerung vom 2. August 2010 wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 21. Mai 2010 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Widerspruch gegen den Bescheid der AOK Sachsen-Anhalt vom 26. Januar 2010“ gewährt.

Gründe

1 Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist auch begründet.

2 Die Antragstellerin hat ein konkretes Rechtsproblem aufgezeigt, das Beratungsbedarf begründet (Auslegung des § 60 SGB V im Rahmen des Streites um die Übernahme von Übernachtungskosten). Eine andere zumutbare Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG besteht nicht.

3 Die Rechtswahrnehmung ist auch nicht mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Zwar ist es in der Regel mutwillig, wenn man die Bestandskraft eines Bescheides abwartet und erst danach gegen den Bescheid vorgehen will. Es ist nicht einzusehen, warum ein Antragsteller gegen einen Bescheid keinen Widerspruch einlegt und diesen damit bestandskräftig werden lässt, später aber einen Überprüfungsantrag stellt. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste, würde so nicht vorgehen, da es im Überprüfungsverfahren auch im Falle des Erfolges des Überprüfungsantrages keine Kostenerstattung gibt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. L 11 B 59/09 AS PKH, zitiert nach juris). Ein Bemittelter würde daher nicht den Bescheid bestandskräftig werden lassen und auf ein späteres Überprüfungsverfahren warten, sondern gleich Widerspruch einlegen, da es im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 SGB X einen Anspruch auf Kostenerstattung gibt. Vorliegend war aber unzweifelhaft der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen, da der Bescheid auf den 26. Januar 2010 datiert und das Widerspruchsschreiben unter dem 22. Februar 2010 gefertigt wurde. Allerdings hat die Antragstellerin den Irrtum der Rechtspflegerin provoziert, indem sie unrichtigerweise angegeben hat, der Bescheid stamme vom 21. Januar 2010.

4 Das Gericht hält auch nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nachträglich Beratungshilfe gewährt werden kann, nicht vorliegen. Zwar besteht weiterhin der Verdacht, dass der angeblich vom 22. Februar 2010 stammende Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe rückdatiert ist, da ein unterschriebenes Original nicht zur Akte gelangt ist, was zumindest merkwürdig ist. Möglicherweise bezieht sich der Antrag vom 22. Februar 2010 auch auf ein anderes Verfahren. Wenn die Antragstellerin wirklich unter dem 22. Februar 2010 in dieser Sache einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt hätte, wäre der aktenkundige Antrag vom 20. März 2010 überflüssig. Dies ist aber unerheblich.

5 Da nämlich die Rechtsanwältin – nicht ausdrücklich, aber bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung der Sache nach – im Schriftsatz vom 16. September 2010 ausführt, dass die Antragstellerin sie wegen Beratungshilfe aufgesucht habe, geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin sich wegen Beratungshilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG an ihre Rechtsanwältin gewendet hat, bevor diese das Widerspruchsschreiben gefertigt hat.

6 Das Gericht bleibt allerdings grundsätzlich bei seiner Ansicht, die auch der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 20. September 2010 zu Grunde liegt, nämlich dass der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwalts einen Antrag auf Beratungshilfe zu unterschreiben habe.

7 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dann kann – insbesondere, wenn eine Frist zu wahren ist – der Rechtsanwalt durchaus schon tätig werden, bevor der Beratungshilfeantrag bei Gericht eingeht. Nicht hingegen kann Beratungshilfe gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Um Missbrauch auszuschließen, wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich. Diese Ansicht ist die einzig praktikable.

8 Wenn allerdings der Rechtsanwalt ausdrücklich versichert, dass der Antragsteller ihn wegen Beratungshilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG aufgesucht hat, ist das Gericht angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist, gehalten, dem Rechtsanwalt diese Versicherung im gleichen Umfang zu glauben wie es einer dienstlichen Äußerung eines Richters oder Staatsanwalts glauben würde.

9 Auch die Ansicht des Bezirksrevisors, dass dann, wenn der Rechtssuchende unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsucht, der Rechtsanwalt schriftlich den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen habe, dass aber der Rechtssuchende nicht mehr selbst einen Antrag bei der Rechtsantragsstelle stellen könne, ist zwar zweckmäßig und praktikabel und dem Gericht auch sympathisch, von der derzeitigen – unbefriedigenden – Gesetzesfassung allerdings nicht gedeckt. Vielmehr wird es, wenn der Rechtsanwalt anwaltlich versichert, der Rechtssuchende habe ihn gerade wegen Beratungshilfe aufgesucht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kaum zu verneinen sein, mag auch die Behauptung des Rechtsanwalts unüberprüfbar und im Einzelfall auch fragwürdig sein. Eine befriedigende Lösung dieses Problems kann wohl nur durch den Gesetzgeber erfolgen. Die Tatsache, dass das Gesetz überhaupt die Möglichkeit eröffnet, nachträglich Beratungshilfe zu beantragen, lädt zum Missbrauch geradezu ein.

10 Die von Rechtsanwälten immer wieder kolportierte Ansicht, das Amtsgericht Halle (Saale) lehne nachträgliche Anträge auf Beratungshilfe ausnahmslos ab (wie sie auch im Schriftsatz der Rechtsanwältin der Antragstellerin vom 16. September 2010 anklingt), ist nach dem Gesagten schlicht falsch. Richtig ist, dass nachträgliche Anträge auf Beratungshilfe dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nicht vorliegen.

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