Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-10-21, 3 M 152/10

3 M 152/10Verwaltungsgericht / 3. Abteilung21.10.2010

Regest

1. Zur Interessenabwägung bei Stellenkürzungen in mit einem Numerus clausus belegten Studienfächern. (Rn.5) 2. Möglichkeit der Erhöhung des Lehrdeputates bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern. (Rn.6) 3. Zur Ermittlung einer Schwundquote bei der Klärung der Frage, ob Teilstudienplätze oder Vollstudienplätze zu vergeben sind.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 19. Februar 2010, 3 B 731/09, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 152/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-21

Aktenzeichen: 3 M 152/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1021.3M152.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 KapV ST, § 8 KapV ST

Leitsatz

  1. Zur Interessenabwägung bei Stellenkürzungen in mit einem Numerus clausus belegten Studienfächern. (Rn.5)

  2. Möglichkeit der Erhöhung des Lehrdeputates bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern. (Rn.6)

  3. Zur Ermittlung einer Schwundquote bei der Klärung der Frage, ob Teilstudienplätze oder Vollstudienplätze zu vergeben sind.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 19. Februar 2010, 3 B 731/09, Beschluss

Gründe

1 Soweit in den Verfahren 3 M 83/10, 3 M 97/10, 3 M 100/10, 3 M 117/10, 3 M 118/10, 3 M 155/10 die Antragsteller ihre Beschwerden zurückgenommen haben, werden die jeweiligen Beschwerdeverfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2 Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg.

3 Mit der in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 (Zulassungszahlenverordnung 2009/2010) - ZZVO 2009/2010 - vom 22. Juni 2009 (GVBl. LSA S. 316) ist die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienfach Humanmedizin für das 1. Fachsemester auf 237 Studienplätze festgesetzt worden. In der Verordnung wurde die Zulassungszahl für das 1. Klinische Fachsemester (5. Fachsemester) ebenfalls auf 237 Studienplätze festgesetzt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von einer Aufnahmekapazität von 255 (Voll-)Studienplätzen im 1. Fachsemester ausgegangen. Nachdem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits 238 Studienplätze im 1. Fachsemester Humanmedizin belegt waren, ist die Antragsgegnerin zur Vergabe weiterer 17 (Voll-)Studienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens verpflichtet worden.

4 Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsgegnerin, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr dargelegten Gründe beschränkt ist, sind zulässig. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet, da die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

5 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zunächst zutreffend festgestellt, dass sich die Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 nicht hinreichend an der Erfassung des Lehrangebots nach Stellengruppen und nach den hierauf entfallenden Regellehrverpflichtungen orientiert hat. Es hat insbesondere rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass auch durch die Einfügung eines (normativen) Stellenplanes im Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 durch den Nachtrag zum Haushaltsplan 2009 im Nachtragshaushaltsgesetz 2009 vom 22. April 2009 (GVBl. LSA S. 219) und insbesondere die dort eingefügte Anlage zum Kapitel 0605 (Stellenbeilage inkl. Titelgruppe 96, Zusammenfassung nach Lehreinheiten und sonstigen Stellen), welcher im Haushaltsgesetz 2010/2011 vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 56) fortgeschrieben worden ist, mangels näherer Begründung des Stellenplanansatzes durch den Haushaltsgesetzgeber keine ausreichende Legitimationsgrundlage für die streitigen Stellenreduzierungen vorhanden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Stellenkürzungen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unterliegen. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Wissenschaftsverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, BVerfGE 66, 155). Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren und/oder gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht. Solche allgemeinen Vorgaben und Zielsetzungen können aber im Bereich der mit einem absoluten Numerus clausus zulassungsbeschränkten Fächer wie dem Studiengang der Humanmedizin für sich allein noch keine pauschalen Stellenkürzungen rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr auch hier am Ende des Entscheidungsprozesses eine Abwägung der konkret für und gegen die beabsichtigten Stellenreduzierung sprechenden Gründe (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 - juris). Die Antragsgegnerin räumt zwar insofern zutreffend ein, dass für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwägung in erster Linie auf die Erwägungen abzustellen ist, welche den Haushaltsgesetzgeber beim Erlass des Nachtragshaushaltes 2009 zur Zuweisung von Stellen zur Lehreinheit Vorklinische Medizin geleitet haben. Die Antragsgegnerin legt jedoch nicht dar, welche konkreten Erwägungen den Haushaltsgesetzgeber bewogen haben, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Senates (nur) 32,5 Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin als kapazitätswirksam anzuerkennen. Wie sich aus den verbindlichen Erläuterungen zum Kapitel 605 im Nachtragshaushalt 2009 ergibt, war dem Haushaltsgesetzgeber bei Erlass des Nachtragshaushaltes die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes und des Senates zur Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Antragsgegnerin bekannt. Welche den Gründe den Haushaltsgesetzgeber bewogen haben, die bislang gerichtlich nicht anerkannten Stellenreduzierungen in der Vergangenheit entgegen der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gleichwohl in den Stellenplan ab dem Haushaltsjahr 2009 zu übernehmen, legt die Antragsgegnerin nicht dar und ist weder den Erläuterungen zum Kapitel 605 im Nachtragshaushalt 2009 noch den Erläuterungen zum Haushaltsplan 2010/2011 zu diesem Kapitel zu entnehmen. Übereinstimmend heißt es dort nur, dass die Zuschüsse zur Grundausstattung aus dem Landeshaushalt so zu bemessen sind, dass eine Ausbildungskapazität von 185 Studienanfängern in der Humanmedizin und 40 Studienanfängern in der Zahnmedizin erreicht wird. Weiter wird dort ausgeführt, dass die Stellenbeilage von der Voraussetzung ausgeht, dass 185 Studienanfängern die Ausbildung im Bereich Humanmedizin ermöglicht werden kann. Der Umstand, dass bei Anwendung der Kapazitätsverordnung selbst bei der Berücksichtigung von nur 32,5 Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine weitaus höhere Ausbildungskapazität als 185 Studienanfänger besteht, wird dort nicht gewürdigt. Weitere Erwägungen zur Frage, aus welchem Grund nur 32,5 Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als kapazitätswirksam anerkannt werden, finden sich in den verbindlichen Erläuterungen zum Kapitel 605 nicht. Auch in den (allgemeinen) Erläuterungen zum Kapitel 605 für den Doppelhaushalt 2010/2011 finden sich nur Ausführungen zur Veranschlagung der Ausgaben nach Maßgabe der Zielvereinbarung vom 8. März 2006. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung angeführte Änderung der Zielvereinbarung vom 28. September 2009 findet auch in der Begründung des Doppelhaushaltes 2010/2011 keine Erwähnung.

6 Das Verwaltungsgericht hat weiter in nicht zu beanstandender Weise hinsichtlich des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgeführt, dass grundsätzlich nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln ist; vielmehr ist nach dem abstrakten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung maßgebend (vgl. hierzu Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt v. 06.04.2006 - LVVO LSA -, GVBl. LSA S. 232). Dieses abstrakte Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 74.87 -, juris).Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es bei der Ermittlung des den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zugewiesenen Lehrdeputates insofern auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung primär nicht ankommt. Dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (WissZeitVG, BGBl. I S. 506) kommt dabei allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 08.06.2010 - 13 C 260/10 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 - juris). Das Verwaltungsgericht hat weiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.03.2010 - 7 CE 09.10605 u. a. - juris; OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2010 - 13 C 11/10 u.a . - juris) ausgeführt, dass eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebotes in Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter dann in Betracht kommen kann, wenn die Antragsgegnerin die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzen würde, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristetes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten. Insoweit kann auch nach Auffassung des Senats nur ein qualifizierter Verstoß gegen die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu einer Erhöhung des Lehrangebotes führen. Das Verwaltungsgericht hat nach Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Dienstverträge einen solchen Verstoß nur hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. G. und Dr. N. angenommen, da diese zum Beginn des Berechnungszeitraumes am 1. Oktober 2009 mehr als zehn Jahre und damit ungewöhnlich lang als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig waren. Soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Ansatz eines höheren Lehrdeputates für Dr. G. wendet, ist ihr Vortrag bereits nicht widerspruchsfrei. Die Antragsgegnerin führt erstmals in der Beschwerdebegründung aus, dass Dr. G. schon unter dem 14. Oktober 2008 habilitiert worden sei und dass der befristete Vertrag nicht bis zum Fristende am 30. Juni 2010 fortgesetzt, sondern durch „Kündigung“ zum 31. Dezember 2009 beendet worden sei. Dieser Vortrag ist durch die eidesstattliche Versicherung des Direktors des Instituts für Anatomie und Zellbiologie vom 24. März 2010 bekräftigt worden. Einmal davon abgesehen, dass der Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin angeführten „Kündigung“ nach Beginn des hier maßgeblichen Berechnungszeitraums i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO LSA liegt, ist ausweislich der weiteren von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen das mit Dr. G. begründete befristete Dienstverhältnis nicht durch Kündigung beendet worden. Ausweislich der vorgelegten Entlassungsurkunde vom 18. Dezember 2009 ist Dr. G. zu einem von der Antragsgegnerin nicht näher benannten Zeitpunkt zur wissenschaftlichen Assistentin ernannt und damit ein Beamtenverhältnis begründet worden. Ob hier möglicherweise Dr. G. ein unbefristetes Beamtenverhältnis eingegangen ist und daher ohnehin ein Lehrdeputat von 8 SWS anzusetzen gewesen wäre, kann nicht abschließend beurteilt werden, da die Antragsgegnerin nur die Entlassungs-, nicht jedoch auch die Ernennungsurkunde vorgelegt hat. Wann das befristet abgeschlossene arbeitsrechtliche Dienstverhältnis mit Dr. G. geendet hat, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.

7 Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie auch hinsichtlich Dr. N. die gesetzlichen Beschränkungen der Befristungsmöglichkeiten missbräuchlich verletzt hat, in Frage stellt, greifen diese Einwendungen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der 1960 geborene wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. N. bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 von der Antragsgegnerin als promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt worden ist. Er war zunächst bis zum 30. Juni 2001 in verschiedenen drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten tätig, wobei sein befristeter Arbeitsvertrag zweimal verlängert wurde. Mit Wirkung vom 01. Juli 2001 ist er dann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt worden. Hieran schloss sich ein weiteres befristetes Anstellungsverhältnis im Hinblick auf ein Forschungsprojekt an. In der Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 12. März 2006 war Herr Dr. N. nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 13. März 2006 wurde er erneut befristet angestellt. Dieses Dienstverhältnis ist nachfolgend fünfmal verlängert worden, zuletzt durch einen Änderungsvertrag vom 29. Juli 2009 bis nunmehr zum 30. September 2011. Seit der erneuten Anstellung im Jahr 2006 ist aus den vorgelegten Dienstverträgen nicht ersichtlich, worauf die weiteren Befristungen beruhen. Aus dem von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Veröffentlichungsverzeichnis und der Erklärung des kommissarischen Direktors des Instituts für Physiologische Chemie Prof. Dr. H. vom 24. März 2010 sind keine Umstände erkennbar, welche die vorgehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen. Hinsichtlich des Schriftenverzeichnisses fällt zunächst auf, dass die Veröffentlichungen von Dr. N. sich überwiegend auf den Zeitraum vor dem Jahr 2003 beziehen. Prof. Dr. H. führt in der Erklärung - allerdings ohne konkrete Zeiträume zu benennen - aus, dass Dr. N. vom vormaligen Institutsdirektor Prof. Dr. B. bei seiner Anstellung - vermutlich im Jahr 1999 - das Angebot erhalten habe, sich zu habilitieren. Nach dem Wechsel von Prof. Dr. B. an das Max-Planck-Institut in Bad Nauheim, welcher nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen bereits (spätestens) zum Ende des Jahres 2004 erfolgte, seien technische Voraussetzungen für die Arbeit von Dr. N. weggefallen, welche erst in den Folgejahren wieder hätten geschaffen werden können. Dr. N. habe mittlerweile eine Arbeit als Erstautor verantwortlich publiziert. Eine zweite Arbeit als Erstautor sei in der Revision. Zwei weitere Forschungsarbeiten seien „auf einem sehr guten Weg“ und es erscheine „glaubhaft“, dass diese Arbeiten Ende 2010/Anfang 2011 zur Veröffentlichung eingereicht werden könnten. Zwar führt wie oben ausgeführt, nicht jede Überschreitung der höchstzulässigen Befristungsdauer von neun Jahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zu einer Erhöhung des Lehrdeputatsansatzes für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Nach dem Zweck der Befristungsregelungen soll einerseits den wissenschaftlichen Mitarbeitern ein hinreichender Zeitraum zur Qualifizierung offen stehen. Andererseits zwingt die Regelung Hochschulen sowie die Nachwuchswissenschaftler die Qualifizierungsphase zügig voranzutreiben, wenn das Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werden soll. Die Neun-Jahres-Frist im Bereich der Medizin für bereits promovierte Medizinerinnen und Mediziner berücksichtigt dabei den Umstand, dass diese Mitarbeiter neben Aufgaben in Forschung und Lehre regelmäßig auch mit Aufgaben der Krankenversorgung betraut sind (vgl. Begründung zum WissZeitVG in BT-Drs. 16/3438, S. 12). Angesichts des Umstandes, dass auch nach der Erklärung von Prof. Dr. H. elf Jahre nach Abschluss des ersten Dienstvertrages der Erwerb der von Dr. N. angestrebten weiteren wissenschaftlichen Qualifikation bislang nur im Bereich des Möglichen ist und Dr. N. nach den vorgelegten Dienstverträgen zumindest überwiegend nicht mit Aufgaben der Krankenversorgung betraut war, hätte es wesentlich konkreterer Darlegungen der Antragsgegnerin bedurft, aus welchen Gründen Herr Dr. N. die weitere wissenschaftliche Qualifikation nicht in dem vom Gesetzgeber als höchstzulässigen zeitlichen Rahmen erworben konnte. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass nach dem WissZeitVG bestimmte Gründe wie z. B. die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen dazu führen können, dass die höchstzulässige Befristungsdauer überschritten werden darf und sie sich aus datenschutzrechtlichen Gründen gehindert sehe, entsprechende Angaben in Bezug auf Dr. N. den Gerichten mitzuteilen, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragsgegnerin behauptet in der Beschwerdebegründung nicht, dass einer der in § 2 Abs. 5 WissZeitVG genannten Gründe in der Person von Dr. N. in der Vergangenheit vorgelegen haben, sondern verweist lediglich abstrakt auf die Rechtslage. Insoweit kann bereits nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall tatsächlich datenschutzrechtliche Interessen des angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters dem Interesse der Antragsteller auf eine hinreichende Ermittlung der Aufnahmekapazität vorgehen. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Auffassung weiter auf die Vorschrift des „§ 5 Ziff. 3 WissZeitVG“ verweist, ist dieser Hinweis nicht nachvollziehbar, da eine solche Vorschrift nicht existiert.

8 Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die sog. innovativen Studiengänge Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Ernährungswissenschaften und Medizinische Physik auch für den hier streitigen Berechnungszeitraum nicht anerkannt. Es hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Exportes von Lehrleistungen in andere Studiengänge auch weiterhin an der in der Zielvereinbarung vom 8. März 2006 bzw. die Ergänzungsvereinbarung vom 28. September 2009 kostennormwert- und budgetorientierten Betrachtungsweise ausgerichtet sind, welche nicht mit dem oben dargestellten abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung in Einklang steht. Aus welchen Gründen es als „vorzugswürdig“ erscheint, die Studienanfängerkapazität im Studiengang Humanmedizin um 11,7 Studienplätze zu reduzieren, um somit den Dienstleistungsexport in die vorgenannten, nur mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung versehenen Bachelorstudiengänge zu gewährleisten, legt die Antragsgegnerin angesichts des Umstandes, dass die Wartezeit für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin mittlerweile 12 Semester beträgt und damit nunmehr fast die Regelstudienzeit von sechs Jahren und drei Monaten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO erreicht hat, nicht dar. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Situationen eines solchen hohen Bewerberüberhangs gerade zu unterscheiden, ob ein Studiengang mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung wie die sog. innovativen Studiengänge oder wie der Studiengang Humanmedizin mit einem sog. harten Numerus clausus beschränkt ist. Der absolute Numerus clausus hat nämlich besonders einschneidende Auswirkungen, denn er führt dazu, dass eine mehr oder minder große Zahl der Bewerber den Beginn des gewünschten Studiums auf mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben muss. Bei starker Nachfrage und entsprechend langen Wartzeiten beeinträchtigen derartige Zulassungsbeschränkungen nicht nur die Wahl der Ausbildungsstätte, sondern können zugleich die Berufswahl bis hin zur Preisgabe der ursprünglichen Absichten beeinflussen. Sozial schwächere Bewerber haben dabei nicht die gleichen Möglichkeiten wie finanziell besser gestellte Studieninteressenten, längere Wartezeiten zu überbrücken oder eine Ausbildung im Ausland zu beginnen (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972, 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303, 328). Die Antragsgegnerin legt auch in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass diese verfassungsrechtlichen Kriterien in ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Dienstleistungsexportes in die sog. innovativen Studiengänge hinreichend gewürdigt worden sind. Im Übrigen legt auch der Haushaltsgesetzgeber auch noch nach den (allgemeinen) Erläuterungen zum Kapitel 605 für den Doppelhaushalt 2010/2011 bei seiner Veranschlagung die ursprüngliche Zielvereinbarung vom 8. März 2006 zugrunde, welche nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr Grundlage ihrer Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Dienstleistungsexportes sein soll.

9 Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung beanstandet, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft einen Schwundfaktor von 0,9559 berücksichtigt habe, greifen diese Bedenken ebenfalls nicht durch.

10 Das Verwaltungsgericht war entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zunächst nicht gehindert, seiner Ermittlung der erstsemesterlichen Aufnahmekapazität überhaupt eine Schwundquote zugrunde zu legen. Die von der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 normierte Auffüllverpflichtung für die höheren Fachsemester könnte die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch eine Schwundquote nach § 16 KapVO LSA allenfalls dann zu verdrängen, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllen der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris). Die Annahme eines Schwundfaktors kann dann geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in den vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin selbst im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2009/2010 einen Schwundfaktor berücksichtigt hat und damit nicht davon ausgegangen ist, dass aufgrund des Auffüllens in den höheren Fachsemestern der Ansatz einer Schwundquote entbehrlich ist. Auch der Normgeber ist bei der Festsetzung der Zulassungszahlen erkennbar prognostisch davon ausgegangen, dass trotz der Regelung einer Auffüllverpflichtung für die höheren Fachsemester das in den Folgesemestern zu erwartende Schwundverhalten eine Korrektur der Studienanfängerzahl durch den Ansatz einer Schwundquote erforderlich macht. Das Verwaltungsgericht hat weiter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der nach der jeweils maßgeblichen Zulassungszahlenverordnung bestehenden Auffüllverpflichtung tatsächlich stets Folge geleistet hat und dies in Zukunft tun wird. Die Antragsgegnerin ist nicht der Begründung des Verwaltungsgerichts näher entgegengetreten, dass sie in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren über die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2009 für höhere Fachsemester eine Zulassung der Antragsteller bis zur Auffüllgrenze gerade mit der Begründung abgelehnt hat, der tatsächlich vorhandene Schwund müsse Berücksichtigung finden. Insoweit ist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar der Auffassung der Antragsgegnerin entgegentreten, dass diese mit Gewissheit in der Zukunft ihren Auffüllverpflichtungen nachkommen werde und daher der Ansatz einer Schwundquote nicht (mehr) gerechtfertigt ist.

11 Weiter greifen auch die Bedenken hinsichtlich der Ermittlung der Schwundquote durch das Verwaltungsgericht nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Anwendung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris) die aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbaren Bestandszahlen in den einzelnen Semesterkohorten unberücksichtigt gelassen, da sie im Ergebnis - kapazitätsungünstig - zu einer niedrigeren Schwundquote führen. Es hat die von der Antragstellerin mitgeteilten Zahlen durch korrigierte Werte zu ersetzt, mit denen sich eine realitätsnähere Übergangsquote errechnen lässt. Es hat es dabei mangels besserer Erkenntnisquellen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als ausreichend erachtet, die nicht plausibel ableitbaren Bestandszahlen durch die Zahlen des jeweils vorhergehenden Semesters zu ersetzen, mit der Folge, dass bei den regulären Studierendenzahlen der betreffenden Semesterübergänge kein Schwund zu verzeichnen ist. Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung auf eine „überprüfte“ Schwundberechnung vom 5. Februar 2010 verweist, wonach die in ihrer Schwundberechnung festzustellenden „Aufwüchse“ damit zu erklären sind, dass bei der Erstellung der Bestandszahlen zwei Stichtage verwendet und nach einem Stichtag eingetretene Änderungen erst zum darauffolgenden Stichtag berücksichtigt worden seien, was dann dort zu einem „Aufwuchs“ führe, legt sie nicht dar, dass diese „überprüfte“ Schwundquotenermittlung eine höhere Validität aufweist als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung. Die Antragsgegnerin räumt in der Beschwerdebegründung selbst ein, dass die ursprünglich gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgelegte Schwundquotenberechnung zum Teil auf fehlerhaftem Datenmaterial beruht. Die Antragsgegnerin hat in dem Schreiben vom 9. Februar 2010, auf welches sie in der Beschwerdebegründung verweist, ausdrücklich erklärt, dass in bestimmten Semestern „zu wenig“ Studenten gezählt worden seien. Die Antragsgegnerin hat auch in der Beschwerdebegründung nicht im Einzelnen nachvollziehbar und durch den Senat überprüfbar dargelegt, wie sich die semesterlichen Bestandszahlen nunmehr tatsächlich zutreffend darstellen müssten. Die bloße Vorlage einer „überprüften“ Schwundberechnung, ohne die Richtigkeit des Datenmaterials im Einzelnen nachprüfbar zu belegen, ist nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen eine Darlegungspflicht trifft, deren Verletzung sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs den Schluss nahelegen kann, dass sie das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt hat.

12 Auch die Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die aufgedeckten weiteren 17 Studienplätze als Vollstudienplätze zu vergeben sind, greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin geht unzutreffend davon aus, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einer Aufnahmekapazität im 1. Klinischen Semester (5. Fachsemester) von lediglich 219 Studienplätzen ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Berechnungen der Antragsgegnerin, nach welchen eine Aufnahmekapazität von 219 Studienplätzen im 1. Klinischen Fachsemester besteht, nur zur Prüfung der von den Antragstellern aufgeworfene Frage herangezogen, ob über die nach der Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Kapazität von 237 Studienplätzen im 1. Klinischen Semester hinaus in diesem Semester noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Es hat im Ergebnis festgestellt, dass mehr als die vom Verordnungsgeber festgesetzten 237 Studienplätze im 1. Klinischen Fachsemester nicht zur Verfügung stehen. Es ist dann bei seinen nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich der Entscheidung des Verordnungsgebers gefolgt, dass nicht entsprechend dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin eine Ausbildungskapazität von 219 Studienplätzen, sondern vielmehr eine Ausbildungskapazität von 237 Plätzen im 1. Klinischen Semester zur Verfügung steht.

13 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, wie viele der 255 Studienanfänger im 1. Fachsemester voraussichtlich das 1. Klinische Semester erreichen werden und ob aufgrund der nur 237 Studienplätze im 1. Klinischen Semester ein Engpass besteht, welcher zur Vergabe von Teilstudienplätzen anstelle der Vergabe von Vollstudienplätzen führen würde, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen sog. Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund berücksichtigt. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung ihrer Auffassung, dass ein solcher Schwund nicht zu berücksichtigen sei, zunächst zu Unrecht auf den Beschluss des Senates vom 18.08.2009 (3 M 51/09 u. a.). In diesem Beschluss hatte sich der Senat nicht zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit eines solchen Schwundes geäußert, da nach dem Vortrag der Beteiligten und nach den für den dort streitigen Berechnungszeitraum vorliegenden Unterlagen keine Veranlassung bestand, sich zu dieser Frage zu äußern. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend aufgrund der vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten davon ausgegangen, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Berechnungszeitraumes bei der Frage, ob lediglich Teilstudienplätze zu vergeben sind, ein solcher Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund im Grundsatz zu berücksichtigen ist. In dem Evaluationsbericht des Wissenschaftsrates vom 9. Juli 2009 zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der Antragsgegnerin (veröffentlicht im Internet unter www.wissenschaftsrat.de/download/veroeffentlichungen/2000-2009/2009/21/9283-09.pdf ) heißt es, dass die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen der Jahre 2005 bis 2007 bezogen auf die Studienanfängerzahl der Wintersemester 1999/2000 bis 2001/2002 in der Humanmedizin 50 % betrug, in der Zahnmedizin bezogen auf die Zahl der WS 2000/2001 bis 2002/2003 71 %. Damit hat in der Humanmedizin die Hälfte der Studienanfängerinnen und -anfänger das Studium bei der Antragsgegnerin abgebrochen bzw. den Studienort und/oder das -fach gewechselt bzw. studieren außerhalb der Regelstudienzeit. In der Zahnmedizin sind es 29 %. Unter den Studierenden in der Zahnmedizin konnte ermittelt werden, dass vor allem der Wunsch, am Heimatort weiter zu studieren, als Grund für den Wechsel angegeben wurde. Der hohe Schwund in den letzten Jahren im Studiengang Medizin wird nach Darstellung des Wissenschaftsrates durch die Fakultät so interpretiert, dass der Studienort für die Studierenden bislang nicht attraktiv genug war und die Möglichkeit nach dem Physikum in eine andere Stadt zu wechseln, um weiter Medizin zu studieren, rege (Hervorhebung durch den Senat) genutzt wurde. Nach einer Einschätzung der Fakultät werde sich dieses Verhalten voraussichtlich in den kommenden Jahren aufgrund einer verbesserten Infrastruktur bei der Antragsgegnerin ändern.

14 Soweit die Antragsgegnerin weiter die nähere Berechnung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes durch das Verwaltungsgericht in Frage stellt und insbesondere eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der auch von ihm selbst zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. November 2004 (2 NB 430/03, juris) rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist zunächst in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg davon ausgegangen, dass der Ansatz eines Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes die Verringerung der Zahl der Studierenden beim Übergang vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt abbildet. Das Verwaltungsgericht hat zunächst anhand des von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlenmaterials die Zahl der Studenten prognostisch ermittelt, welche unabhängig vom sonstigen Schwundverhalten den vorklinischen Studienabschnitt voraussichtlich nicht erfolgreich absolvieren werden und dementsprechend im klinischen Studienabschnitt keine Lehre nachfragen werden (sog. Prüfungsschwund). Es hat dann weiter in Übereinstimmung auch mit der vorbenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg festgestellt, dass zur Ermittlung des zusätzlich zu berücksichtigenden Exmatrikulationsschwundes grundsätzlich eine Betrachtung der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Semester und des hieran anknüpfenden Auffüllverhaltens der Hochschule geboten ist. Hierbei hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend gewürdigt, dass die vorgenannte Übergangsquote grundsätzlich auch den Prüfungsschwund umfasst. Insoweit wäre es auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts denkbar, den Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund insgesamt aus der Übergangsquote vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester abzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin kein ausreichendes Datenmaterial zur Verfügung gestellt hat, aus dem sich diese Übergangsquote mit hinreichender Gewissheit bestimmen ließe. Die von der Antragsgegnerin vorlegten Schwundberechnungen beziehen sich lediglich auf den vorklinischen Studienabschnitt einerseits oder den klinischen Studienabschnitt andererseits, nehmen aber den hier allein interessierenden Übergang vom letzten vorklinischen in das erste klinische Fachsemester aus. Das Verwaltungsgericht hat mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Bestimmung des Exmatrikulationsschwundes am Ende des vorklinischen Studienabschnitts den von der Antragsgegnerin zur Berechnung der klinischen Kapazität in Ansatz gebrachten Schwundfaktor von 0,9221 herangezogen. Von diesem Schwundfaktor ausgehend würden lediglich 235 Studierende (92,21 % von 255 Studienanfängern) der hier maßgebenden Eingangssemesterkohorte das erste klinische Fachsemester erreichen. Die sich somit im Vergleich zur Anzahl der Studierenden im Eingangssemester ergebende Differenz von 20 Studierenden ließe sich bei Berücksichtigung eines Prüfungsschwundes von 5 % im Umfang von 13 Studierenden auf das Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zurückführen. Damit verbleibt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts noch ein zu erwartender (Rest-)Schwund von sieben Studierenden. Nach der insoweit nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist dieser Schwund zumindest hinsichtlich einer Zahl von fünf Studierenden auf eine Exmatrikulation von Studierenden beim Übergang vom letzten vorklinischen in das erste klinische Semester zurückzuführen. Mangels anderer Berechnungsgrundlagen geht das Verwaltungsgericht im Wege einer Prognose davon aus, dass von den nach Abzug des Prüfungsschwundes verbleibenden 242 Studierenden der Eingangssemesterkohorte im Wintersemester 2009/2010 mindestens fünf weitere Studierende nicht im klinischen Studienabschnitt bei der Antragsgegnerin weiterstudieren werden. Nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen dabei die nicht in der Sphäre der Antragsteller liegenden Schwierigkeiten bezüglich der Feststellung des tatsächlichen Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes beim Übergang vom vorklinischen in den klinischen Studienabschnitt nicht dazu führen, dass diejenigen Studienplatzbewerber, auf die einer der gerichtlich festgestellten Studienplätze entfällt, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens lediglich einen Teil- anstelle eines Vollstudienplatzes erhalten, obwohl bei einer Gesamtschau prognostisch eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihr Studium im klinischen Abschnitt bei der Antragsgegnerin werden fortsetzen können. Die Antragstellerin hält dem in der Beschwerdebegründung entgegen, dass das Verwaltungsgericht - ähnlich wie im Studiengang Zahnmedizin - in seine Berechnungen den Schwundfaktor für den vorklinischen Abschnitt hätte einbeziehen müssen. Abgesehen von dem bloßen Umstand, dass diese Berechnung für die Antragsgegnerin günstiger wäre und wie oben aufgezeigt auch die Ermittlung der Schwundquote für den vorklinischen Studienabschnitt mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet ist, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf, warum ihre Berechnungsart im Vergleich zur Methode des Verwaltungsgerichts zur Ermittlung eines mehr der Hochschulwirklichkeit entsprechenden Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundes beim Übergang vom vorklinischen zum klinischen Abschnitt für den Bereich der Humanmedizin führen würde. Im Übrigen berücksichtigt die Antragsgegnerin bei ihrer Argumentation nicht den Umstand, dass die ausbildungs- und prüfungsrechtliche Trennung von vorklinischem und klinischem Abschnitt bei der Zahnmedizin im Unterschied zur Humanmedizin kapazitätsrechtlich keine Rolle spielt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.06.2007 - 7 CE 07.10004 u.a., juris). Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, dass der vom Verwaltungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegte Prüfungs- und Exmatrikulationsschwund prognostisch betrachtet zur Entstehung einer für die Hochschule nicht mehr vertretbaren Überlast im klinischen Studienabschnitt führt. Auf den von einigen Antragstellern hervorgehobenen Umstand, dass nunmehr der Verordnungsgeber in der Zulassungszahlenverordnung 2010/2011 vom 21. Juni 2010 (GVBl. LSA S. 366) eine Aufnahmekapazität von 255 Vollstudienplätzen im 1. Fachsemester Humanmedizin bei der Antragsgegnerin bestimmt hat, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.

16 Die Höhe des Streitwertes in den Verfahren, in denen neben der Antragsgegnerin auch ursprünglich die Antragsteller Beschwerde eingelegt haben, folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und war auf den Auffangstreitwert festzusetzen.

17 In den Verfahren, in denen nur die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, liegt die Beschwer der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2010 und die nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache in der Verpflichtung, 17 Studienplätze zu vergeben und unter den Bewerbern eine Rangfolge auszulosen, weil die Zahl der Bewerber die Zahl der nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch von der Antragsgegnerin zu vergebenden Studienplätze überstieg. Als Streitwert für jedes einzelne von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren kann daher nur ein Anteil am Gesamtstreitwert in Betracht kommen, wobei sich dieser Anteil aus dem Verhältnis der in den angefochtenen Beschlüssen angeordneten Zulassungen zur Bewerberzahl ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - m. w. N.). Mithin ergibt sich daher für jedes der ursprünglich 29 von der Antragsgegnerin (allein) angestrengten Beschwerdeverfahren ein Streitwert von jeweils 2.931,- € (5.000,- € x 17 : 29), so dass dieser Wert auch den vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist.

18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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