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4 L 213/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-11-17, 4 L 213/09
4 L 213/09Verwaltungsgericht / 4. Abteilung17.11.2010
Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), der die dem Satzungsgeber im Abgabenrecht eingeräumte Gestaltungsfreiheit zulässigerweise einschränkt, verlangt vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen wesentlich gleicher oder wesentlich ungleicher Sachverhalte einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund. Dies gilt auch für Differenzierungen des Beitragssatzes, die nur dann geboten ist, wenn die Unterschiede der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden muss.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 19. August 2009, 4 A 52/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-17
Aktenzeichen: 4 L 213/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1117.4L213.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 5 KAG ST
Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), der die dem Satzungsgeber im Abgabenrecht eingeräumte Gestaltungsfreiheit zulässigerweise einschränkt, verlangt vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen wesentlich gleicher oder wesentlich ungleicher Sachverhalte einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund. Dies gilt auch für Differenzierungen des Beitragssatzes, die nur dann geboten ist, wenn die Unterschiede der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden muss.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 19. August 2009, 4 A 52/09, Urteil
1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2 1. Das Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris).
3 Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Fehlerhaftigkeit des in § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ihrer Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - ABAS - bestimmten Beitragssatzes festgestellt, insbesondere sei die Begründung der Vorinstanz nicht überzeugend, dass der Beitragssatz gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Denn sie habe bei der Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche zur Bestimmung des Beitragssatzes alle beitragspflichtigen Grund-stücke einbezogen, so dass nicht nur die Beitragskalkulation korrekt sei, sondern auch dem Vorteilsgedanken des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und dem Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung getragen worden sei.
4 Mit dieser Argumentation verkennt die Beklagte, dass sie bzw. der Stadtrat, in dessen Kompetenz die Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen fällt (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 6 GO LSA), bei der ortsrechtlichen Festlegung des Beitragssatzes nicht völlig frei und unabhängig von abgabenrechtlichen Rechtgrundsätzen entscheiden kann. Vielmehr verlangt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, der die dem Satzungsgeber im Abgabenrecht eingeräumte Gestaltungsfreiheit zulässigerweise einschränkt, vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen wesentlich gleicher oder wesentlich ungleicher Sachverhalte einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund (BVerwG, Beschl. v. 30.04.2009 - BVerwG 9 B 60.08 -, zit. nach juris). In diesem Sinne ist eine Differenzierung des Beitragssatzes - und nicht nur des Beitragsmaßstabs - geboten, wenn die Unterschiede der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden muss. Dabei ist für den Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit gegeben, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will; die Auswahl muss anknüpfend an die Eigenart der zu regelnden Lebenssachverhalte sachgerecht vorgenommen werden und sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.12.2004 - 2 A 169/02 -, zit. nach juris).
5 Eine derartige sachliche Rechtfertigung für die beitragsmäßige Besserstellung von Beitragspflichtigen, die ihre Grundstücke in der Zeit vom 15. Juni 1991 bis zum 4. November 1993 an die öffentliche zentrale Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen haben oder hätten anschließen können, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht erkannt. Auch nach Auffassung des Senats ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG und § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nicht vereinbar, die nach dem 15. Juni 1991 angeschlossenen Grundstücke beitragsrechtlich besser zu stellen; denn ausgehend von den in § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA bestimmten abgabenrechtlichen Grundsätzen muss sich der Satzungsgeber im Rahmen seines Satzungsrechts an den Vorteilen orientieren, die die öffentliche Einrichtung für die Beitragspflichtigen bietet. Diese Vorschrift knüpft an den Vorteilsbegriff gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA an, wonach Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher; aus dem Umstand, dass der Beitrag (nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im Sinne des 6 Abs. 8 KAG LSA erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der Vorteil grundstücksbezogen ist. Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserbeseitigung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks. Insoweit ist ein Unterschied zwischen den Grundstücken, die in der Zeit vom 15. Juni 1991 bis zum 4. November 1993 an die öffentliche zentrale Abwasseranlage angeschlossen worden sind, und den nach dem 4. November 1993 angeschlossenen Grundstücken nicht zu erkennen und auch von dem Beklagten in seiner Zulassungsschrift nicht aufgezeigt worden.
6 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht von einer bloßen Teilnichtigkeit der streitgegenständlichen Abwasserbeseitigungsabgabensatzung auszugehen; denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, wird auch § 5 Abs. 1 ABAS selbst aufgrund der vorgenommenen Reduzierung seines Anwendungsbereichs auf Grundstücke, die nach dem 4. November 1993 angeschlossen worden sind oder angeschlossen werden können, § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA und Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht, so dass die Beklagte derzeit über keine wirksame satzungsrechtliche Bestimmung eines Beitragssatzes verfügt. Dies wiederum zieht die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich, weil diese ohne gültige Regelung zum Beitragssatz nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA entspricht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - BVerwG IV C 45.74 -, zit. nach juris).
7 Unabhängig davon ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht anzunehmen, dass der Stadtrat, hätte er die Rechtslage erkannt, zumindest an einer Restregelung zum Beitragssatz unverändert festgehalten hätte. Eine derartige, von der Beklagten aufgestellte (Regel)Vermutung besteht mit Blick auf den in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz gerade nicht (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 08.04.2008 - 4 L 181/07 -, zit. nach juris, m. w. N.).
8 2. Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beklagte schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss geltend machen, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d. h. erheblich von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Die Begründung des Zulassungsantrages nimmt allerdings nur Bezug auf die - für die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus den unter 1. ausgeführten Gründen unzureichenden - Darlegungen. Rechtsfragen, für die die behaupteten Schwierigkeiten bestehen, werden damit nicht konkret bezeichnet. Es wird auch nicht erläutert, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen. Insoweit ist nicht ausreichend, dass die Beklagte die mangelnde Auseinandersetzung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Rechtsprechung des vormals zuständigen Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, die - so die Beklagte - von der Wirksamkeit ihrer Satzung ausgegangen seien, lediglich beanstandet. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abstellt, liegt diese schon deswegen nicht vor, weil weder der 1. Senat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2004 (Az: 1 L 194/03) noch der beschließende Senat Ausführungen zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Abgabensatzung gemacht haben.
9 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.
10 Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, § 124a Rdnr. 72; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 54; BayVGH, Beschl. v. 25.03.2010 - 21 ZB 08.2782 -, zit. nach juris).
11 Die Begründung des Zulassungsantrages formuliert zwar die Fragen, „ob ein wirksam kalkulierter Beitragssatz allein deshalb insgesamt als unwirksam mit der Folge der Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung anzusehen ist, wenn er laut Satzung erst einen Zeitraum umfasst, dessen Anfang nach dem 15.06.1991 liegt“ und „ob ein Beitragssatz, der als solcher korrekt kalkuliert wurde, deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als unwirksam anzusehen ist, weil der Abgabengläubiger seinen zeitlichen Geltungsbereich nicht maximal ausgeschöpft hat.“ Sie legt aber nicht dar, weshalb diese Fragen entscheidungserheblich sein sollen, erläutert ihre Klärungsbedürftigkeit und die Möglichkeit, sie überhaupt einzelfallunabhängig abstrakt zu klären, nicht und äußert sich auch nicht zur Frage der Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Im Übrigen sind die Fragen unter Anwendung der maßgeblichen abgabenrechtlichen Grundsätze und unter Berücksichtigung der insoweit vorliegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortbar.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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