projekte
4 L 181/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-11-24, 4 L 181/09
4 L 181/09Verwaltungsgericht / 4. Abteilung24.11.2010
Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks bei einheitlicher Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität(Rn.28) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 28. Juli 2009, 2 A 1/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-24
Aktenzeichen: 4 L 181/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1124.4L181.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 Abs 3 BauGB
Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks bei einheitlicher Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität(Rn.28)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 28. Juli 2009, 2 A 1/09, Urteil
1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße „Stadteinfahrt Nord - R-Allee“ in A-Stadt.
2 Sie ist Eigentümerin der in der Gemarkung D-Stadt, Flur A., gelegenen Grundstücke mit den Flurstücksbezeichnungen
3 | | | --- | | 2511/6,
2507/2,
2508,
2511/5,
9385,
4 Auf diesen Grundstücken ist das Umweltbundesamt errichtet worden. Die Flächen des Umweltbundesamtes werden von der H-Straße im Norden, der H-H-Straße im Osten, der U-Straße im Süden und der neu hergestellten R-Allee im Westen eingefasst.
5 Das zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag herangezogene Grundstück der Klägerin mit der Flurstücksbezeichnung 2511/6 grenzt unmittelbar an die U-Straße und hat hierzu eine Zufahrt. Es ist mit einem Teil des Gebäudes des Umweltbundesamtes bebaut. Auf dem unmittelbar an die neu gebaute R-Allee angrenzenden Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 2507/2 befindet sich die Kantine des Umweltbundesamtes. Von diesem Grundstück aus besteht eine Zufahrt zur hergestellten Anlage. Eine Widmung der R-Allee ist noch nicht erfolgt.
6 Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 zog die damalige Stadt D. die Klägerin u. a. für das Grundstück Gemarkung D-Stadt, Flur A., Flurstück 2511/6, zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Stadteinfahrt Nord – R-Allee“ in Höhe von 64.965,00 € heran.
7 Ihre nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007) erhobene Klage hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei von einem formellen Grundstücksbegriff auszugehen und das Flurstück 2511/6 getrennt von den übrigen Flurstücken, die in ihrem Eigentum stünden, zu betrachten. Eine Erschließung durch die R-Allee sei hinsichtlich des Flurstücks 2511/6 nicht gegeben. Auf dem Gelände des Umweltbundesamtes verlaufe ein Geh- und Radweg, für den auf den Flurstücken 2508, 2507/2, 9387 und 9385 eine Baulast eingetragen sei. Sie habe keine rechtliche Möglichkeit, über diese Flurstücke eine Ausfahrt zur „R-Allee“ zu schaffen. Auch würden die Erläuterungen des Bebauungsplanes Nr. 151 „Revitalisierung Gasviertel“ einen Geh- und Radweg mit einem Gehrecht über die Flächen des Umweltbundesamtes vorsehen. Ihr stehe insoweit keine freie Verfügungsmöglichkeit über dieses Grundstück zu. Über den Geh- und Radweg könne sie keine Zufahrt für Fahrzeuge zur R-Allee anlegen lassen.
8 Die Klägerin hat beantragt,
9 den Bescheid der Stadt D. vom 29. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 aufzuheben.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat vorgetragen: Die Grundstücke der Klägerin, auf denen das Umweltbundesamt errichtet worden sei, stellten zwar im formellen Sinne selbständige Grundstücke dar, stünden jedoch alle im Eigentum der Klägerin und bildeten angesichts der einheitlichen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit. Bei der Heranziehung von Hinterliegergrundstücken - wie hier des streitgegenständlichen Grundstücks 2511/6 - werde auch abgestellt auf die schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, die vorliegend davon ausgehen durften, dass das zusammengefasste Grundstück, auf dem das Umweltbundesamt errichtet und betrieben werde und das in seiner Gesamtheit an der R-Allee anliege, bei der Beitragserhebung berücksichtigt werde. Fasse man in diesem Sinne die Grundstücke der Klägerin zusammen, werde auch deutlich, dass deren Einwand, einer Beitragserhebung stehe der über das Gelände des Umweltbundesamtes verlaufende Geh- und Radweg entgegen, nicht greifen könne. Sei von einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen, so komme es nicht darauf an, ob jeder Grundstücksbereich von Kraftfahrzeugen erreicht werden könne. Mit Blick auf eine Ausnahmegenehmigung sei im Übrigen die Schaffung einer Zufahrt über den in Rede stehenden Geh- und Radweg möglich.
13 Durch Urteil vom 28. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren entsprochen: Das Grundstück der Klägerin mit der Flurstücksbezeichnung 2511/6 sei nicht beitragspflichtig. Die einheitliche Nutzung des - angesichts der Zufahrt zur U-Straße nicht gefangenen - Hinterliegergrundstücks rechtfertige trotz der vorliegenden Eigentümeridentität nicht das Abweichen von dem grundbuchlichen Grundstücksbegriff im Wege einer einheitlichen Betrachtungsweise mehrerer Grundstücke als wirtschaftliche Einheit. Eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der neu hergestellten Erschließungsanlage „R-Allee“ zu dem herangezogenen Grundstück liege ebenso wenig vor wie eine Baulast oder eine andere rechtliche Zufahrtsmöglichkeit. Das Flurstück 2511/6 finde seine eigene Anbaustraße in der U-Straße. Es fehlten danach greifbare Anhaltspunkte, dass das herangezogene Grundstück durch die hergestellte Anlage nennenswert in Anspruch genommen werde.
14 Auch nach der Planung sei und bleibe das herangezogene Grundstück einzig durch „seine“ Anbaustraße, die U-Straße, erschlossen. In dem Planfeststellungsbeschluss sei ausgeführt, dass für die Führung der künftigen Ortsdurchfahrt der Bundes- und Landstraßen u. a. die weitgehend anbaufreie Führung der Bundesstraße durch das Stadtgebiet als städtische Zielstellung ausschlaggebend zu berücksichtigen gewesen sei. Während die neu erstellte Straße nach der Planung weitgehend anbaufrei bleiben solle, werde an der straßenseitigen Erschließung des Grundstückes des Umweltbundesamtes über die H-Straße und H-H-Straße in die U-Straße - also an der Erschließung des Hinterliegergrundstücks durch seine „eigene Anbaustraße“ festgehalten. Lediglich eine „untergeordnete“ Grundstückszufahrt für „Andienungszwecke“ - im Hinblick auf die Kantine des Umweltbundesamtes - solle über die Stadteinfahrt (R-Allee) ermöglicht werden (Begründung des Bebauungsplanes, S. 44).
15 Darüber hinaus sei auch bauplanerisch eine Erschließung über die Anliegergrundstücke der neu hergestellten Straße „R-Allee“ nicht gewollt. Dies ergebe sich aus der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 151, wo es unter Grünordnung 6.2 heiße, dass wichtiges Ziel die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer verbindenden Grünachse auf der intensiv genutzten Wegeverbindung S-Straße/Funkplatz – W. Bahnhof - Hauptbahnhof D-Stadt sei. Dies erfordere (…) die Pflanzung einer Baumreihe im Bereich der Gleisanlagen des W. Bahnhofes südlich der H-Straße (entlang der geplanten Wegeverbindung durch das Umweltbundesamtgelände). Das Begrünungskonzept finde in dem Verkehrskonzept unter 5.3 zur Begründung des B-Plans Nr. 151 seine Weiterführung. Die Durchwegung des Plangebiets in Nord-Süd-Richtung für Fußgänger und Radfahrer solle danach erhalten werden und zur begrünten Wegeverbindung (Grünachse) weiter entwickelt werden. Auch hierfür würden ausdrücklich die Außenanlagen und Grünflächen des Umweltbundesamtes in Anspruch genommen.
16 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend:
17 Der Bebauungsplan Nr. 151 mache deutlich, dass die Errichtung des Umweltbundesamtes nur mit Blick auf die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einem Baugrundstück habe erfolgen können. Das konkrete Bauprojekt habe nur durch Überbauung mehrerer Flurstücke und durch Schaffung eines einheitlichen Baugrundstückes durch Vereinigungsbaulast errichtet werden können. Die Grundstücke der Klägerin würden mithin in ihrer Gesamtheit benötigt, um das Bauvorhaben „Umweltbundesamt“ zu realisieren. Demgegenüber wäre es gröblich unangemessen, für Zwecke der Erhebung von Erschließungsbeiträgen auf den bürgerlich-rechtlichen Grundstückbegriff abzustellen. Angesichts der Zusammenfassung der Grundstücke zu einem einheitlichen Baugrundstück erscheine es nahezu willkürlich, wenn für die Frage, ob das streitgegenständliche Flurstück 2511/6 auch durch die hier abgerechnete Erschließungsanlage „Stadteinfahrt Nord“ erschlossen sei, ausschließlich in den Blick genommen werde, ob das Flurstück isoliert als Hinterliegergrundstück noch bevorteilt sei. Es müsse auf das gesamte Baugrundgrundstück abgestellt werden. Die als eine wirtschaftliche Einheit bzw. als ein Baugrundstück zu bewertenden Flurstücke der Klägerin hätten auch eine von ihr genutzte Zufahrt zur Erschließungsanlage. Dabei handele es sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil auch nicht um eine „untergeordnete“ Grundstückszufahrt für Andienungszwecke. Die Anbindung des Grundstücks des Umweltbundesamtes an die Erschließungsanlage sei weder straßen- noch verkehrsrechtlich auf die Andienung für den Kantinenbetrieb beschränkt.
18 Die Beklagte beantragt,
19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 28. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20 Die Klägerin beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Sie entgegnet: Ihre Grundstücke seien lediglich im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 BauO LSA als ein Grundstück behandelt worden. Die Zufahrt zur Kantine sei ausdrücklich auf die Belieferungsmöglichkeit dieser Einrichtung beschränkt, um die Qualität der Bundesstraße nicht zu gefährden.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
24 Die Berufung ist begründet.
25 Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht eine Erschließungsbeitragspflicht für das (Hinterlieger-)Grundstück der Klägerin mit der Flurstücksbezeichnung 2511/6 verneint.
26 Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Nach § 133 Abs. 3 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (vgl. dazu § 9 der Satzung der Stadt D. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt D. v. 13. November 1996).
27 Da die Vorausleistung eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vorangehende Leistung darstellt, kann eine Vorausleistungspflicht nur für ein Grundstück entstehen, das u. a. von der betreffenden Anlage erschlossen wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 21 Rdnr. 30).
28 “Erschlossen” im Sinne des § 131 Abs 1 BauGB sind die Grundstücke, deren Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit haben, eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihren Grundstücken zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 07.10.1977 - 4 C 103/74 -, zit nach juris).
29 Hiernach erweist sich zwar der Einwand der Beklagten, die in Rede stehenden Grundstücke der Klägerin, auf denen das Umweltbundesamt errichtet worden ist, seien als wirtschaftliche und von der “R-Allee” erschlossene Einheit anzusehen und unterlägen damit (insgesamt) der Erschließungsbeitragspflicht, als unzutreffend.
30 Denn im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Aufwandsverteilung ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) auszugehen. Ausnahmsweise ist ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff in solchen Fällen zuzulassen, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts “gröblich unangemessen” wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn das Festhalten an dem sog. Buchgrundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts dazu führt, dass ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne Weiteres baulich angemessen genutzt werden darf. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist insbesondere nicht zulässig, wenn zwei selbständig bebaubare Grundstücke in Rede stehen. Die einheitliche Nutzung mehrerer Buchgrundstücke - wie hier für die Errichtung des Umweltbundesamtes - rechtfertigt ihre Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nicht (Driehaus, a. a. O., § 17 Rdnr. 5 ff.).
31 Dennoch ist das streitgegenständliche (Hinterlieger-)Grundstück der Klägerin (Flurstück 2511/6) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die R-Allee erschlossenes Hinterliegergrundstück zu qualifizieren (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 C 4/06 -, zit. nach juris). Ein Erschlossensein hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Eigentümeridentität - wie hier - und bei einer einheitlichen Nutzung von Hinter- und Anliegergrundstück - auch dies ist vorliegend unzweifelhaft - bejaht: Der das Erschließungsbeitragsrecht beherrschende Gedanke eines angemessenen Vorteilsausgleichs gebietet eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks, wenn dieses mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird und sich infolge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der von der Anbaustraße dem Anliegergrundstück vermittelte Erschließungsvorteil auf das Hinterliegergrundstück erstreckt. Denn aus der Sicht der übrigen Beitragspflichtigen - so das Bundesverwaltungsgericht - “verwischt” die einheitliche Nutzung beider Grundstücke auch in diesem Falle deren Grenze und lässt sie aus deren Sicht als ein Grundstück erscheinen. Darauf, worauf das Hinterliegergrundstück bei räumlich-natürlicher Betrachtungsweise orientiert ist, kommt es danach nicht an.
32 Eine dem Bundesrecht grundsätzlich genügende verkehrliche Erschließung des in Rede stehenden Hinterliegergrundstücks ist durch das Eigentum der Klägerin (auch) am Anliegergrundstück gegeben. Dabei setzt das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein die Möglichkeit, auf das Grundstück herauffahren zu können, lediglich voraus, wenn das Bebauungsrecht eine bestimmte planungsrechtlich erlaubte Nutzung davon abhängig macht, dass mit Kraftfahrzeugen aller Art auf das Grundstück heraufgefahren werden darf. In qualifiziert beplanten Gebieten - wie hier - sind die Anforderungen, die das Bebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen an die verkehrliche Erreichbarkeit eines Grundstücks stellt, dem einschlägigen Bebauungsplan zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59/89 -; OVG Nds, Urt. v. 17.08.2000 - 9 L 4119/98 -, jeweils zit. nach juris). Selbst wenn hiernach - ungeachtet einer hinreichenden Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranfahren zu können - unterstellt wird, dass der Bebauungsplan eine Erreichbarkeit in Form des Herauffahrenkönnens auf das Grundstück verlangt, ist diese Möglichkeit hier gegeben. Ein Herauffahren auf das Anliegergrundstück 2507/2 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 151 “Revitalisierung Gasviertel” nicht ausgeschlossen. Vielmehr enthält sich der Plan jeder Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) über den Anschluss u. a. dieses Grundstücks. Mithin ist für die auf dem vorgenannten Grundstück befindliche (tatsächliche) Zufahrt auch kein Zu- und Abgangsverbot festgesetzt worden. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, auf das Anliegergrundstück herauffahren zu können. Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Bebauungsplan für das Hinterliegergrundstück 2511/6 einen “Ein- und Ausfahrtsbereich” festsetzt. Daraus kann nicht im Wege eines Gegenschlusses hergeleitet werden, dass im Übrigen eine anderweitige Zufahrt auf das gesamte (Bau-)Grundstück ausgeschlossen sein soll. Schon die Begründung zum Bebauungsplan ergibt, dass eine “untergeordnete Grundstückszufahrt für Andienungszwecke” auf das einheitlich genutzte Grundstück von der R-Allee ermöglicht wird (S. 40). Dagegen ist der auf das Grundstück 2511/6 bezogenen planerischen Festsetzung keine Ausschlusswirkung im Sinne einer konkludenten Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbotes für das Anliegergrundstück 2507/2 beizumessen (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 01.04.2005 - 3 A 3243/02 -, zit. nach juris).
33 Der vorstehenden Begründung zum Bebauungsplan lässt sich im Übrigen auch keine rechtserhebliche Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit im Sinne eines bloßen Andienungsverkehrs zur Kantine entnehmen. Unabhängig davon, dass auch eine “untergeordnete” Grundstückszufahrt ein Herauffahren auf das Grundstück 2507/2 ermöglicht, beschränkt sich die Bedeutung einer Begründung zu einem Bebauungsplan darauf, dessen Inhalt zu verdeutlichen und auszulegen. Die Begründung ersetzt aber nicht Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Soll vorliegend ein Herauffahren auf das Grundstück (2507/2) ausgeschlossen sein, hätte sich ein entsprechender planerischer Wille in einer entsprechenden Festsetzung niederschlagen müssen. Daran fehlt es jedoch, so dass eine verkehrliche Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks 2511/6 über das Anliegergrundstück 2507/2 gegeben ist.
34 Ohne Erfolg wendet die Klägerin in diesem Zusammenhang ein, dass ein Herauffahren auf das Grundstück 2511/6 durch den “öffentlich gewidmeten Geh- und Radweg” verhindert werde. Sie verkennt dabei jedoch, dass angesichts einer Eigentümeridentität und einer einheitlichen Nutzung schon ein Herauffahrenkönnen auf das Anliegergrundstück ausreichend ist, die Erreichbarkeitsvoraussetzungen für das hier streitgegenständliche (bebaute) Hinterliegergrundstück zu bejahen.
35 Anhaltspunkte dafür, dass sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft darstellen könnte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.