LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, 2010-12-28, 4 OH 8/10

4 OH 8/10Kantonsgericht / IV. Zivilkammer28.12.2010

Regest

Die Verhinderung der Verfahrensfortsetzung im selbständigen Beweisverfahren seitens des Antragstellers durch fortgesetzte Nichteinzahlung des Kostenvorschusses ist wie eine Antragsrücknahme zu werten und dem Antragsteller sind unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.(Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer — 4 OH 8/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-28

Aktenzeichen: 4 OH 8/10

ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2010:1228.4OH8.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 485 ZPO, § 269 ZPO

Orientierungssatz

Die Verhinderung der Verfahrensfortsetzung im selbständigen Beweisverfahren seitens des Antragstellers durch fortgesetzte Nichteinzahlung des Kostenvorschusses ist wie eine Antragsrücknahme zu werten und dem Antragsteller sind unter den Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.(Rn.4)

Tenor

Der Beweisantrag gilt als zurückgenommen.

Gründe

1 Das Gericht hat antragsgemäß am 9.9.2010 in dem durch die Antragsteller eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren einen Beweisbeschluss erlassen, in dem den Antragstellern eine Frist von drei Wochen zur Leistung des Kostenvorschusses für den zu beauftragenden Sachverständigen gesetzt wurde.

2 Nachdem der Vorschuss nicht fristgemäß eingezahlt wurde, hat das Gericht mit Beschluss vom 27.10.2010 eine Nachfrist von drei Wochen zur Einzahlung des Kostenvorschusses gesetzt. Zugleich hat es auf die Folge einer Nichteinzahlung hingewiesen, nämlich, dass der Antrag bei Fristversäumnis als zurückgenommen gilt. Der Vorschuss wurde weiterhin nicht gezahlt, vielmehr wurde im Hinblick auf angebliche Vergleichsverhandlungen eine Fristverlängerung bis zum 15.12.2010 beantragt. Nachdem eine Rücksprache beim Antragsgegner ergeben hat, dass Vergleichsgespräche gar nicht mehr geführt werden, vielmehr die Antragstellerseite einfach einen bereits zuvor abgelehnten Vergleichsvorschlag erneut übermittelt hatte, wurde dieser Fristverlängerungsantrag durch das Gericht abgelehnt. Trotz weiterem Zuwarten des Gerichts wurde bis heute der Vorschuss nicht eingezahlt.

3 Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gilt damit als zurückgenommen.

4 Denn das Gericht hat keine Möglichkeit die Einzahlung des Vorschusses zu erzwingen, es kann das Beweisverfahren aber auch nicht fortsetzen. Ein dauerhafter Schwebezustand, insbesondere eines Eilverfahrens wie des selbständigen Beweisverfahrens, ist jedoch nicht hinnehmbar. Insoweit ist auch das Kosteninteresse des Antragsgegners im Auge zu behalten, der angesichts des dauerhaften Schwebezustandes keine Möglichkeit hat, die ihm entstandenen Kosten geltend zu machen. Ebenso wenig wird der Streit zwischen den Parteien gelöst. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte, der sich die Kammer anschließt, ist die Verhinderung der Verfahrensfortsetzung durch den Antragsteller durch fortgesetzte Nichteinzahlung des Kostenvorschusses wie eine Antragsrücknahme zu werten und unter den Voraussetzungen des § 269 Abs.3 ZPO sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.10.2010, Az.: 8 W 244/10; OLG München, Beschluss vom 30.8.2005, Az.: 1 W 1533/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.8.2004, Az.: 5 W 521/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.8.1999, Az.: 12 W 32/99; OLG Celle, Beschluss vom 3.12.1997, Az.: 22 W 106/97; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.2.1995, Az.: 22 W 43/94; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.9.1993, Az.: 5 W 46/93 – alle bei: juris). Doch auch ohne den Kostenantrag ist ein beständiges Schweben eines Beweisverfahrens, das ein Eilverfahren darstellt, nicht hinnehmbar. Das Gericht hält es auch aus Gründen der endgültigen Rechtssicherheit für geboten, insoweit eine klare Regelung zwischen den Parteien festzulegen. Es ist dem Antragsgegner unzumutbar, dass das Beweisver-fahren quasi über Jahre über ihm schwebt und jederzeit weiterverfolgt werden kann. Insoweit kann die Sachlage wesentlich anders liegen, als bei einem auch bei Antragsrücknahme jederzeit möglichen neuen Beweisverfahren, da anders als letzteres das Beweisverfahren im Fall der Nichtzahlung etwa eines ergänzenden Vorschusses bereits weitgehend fortgeschritten sein und zeitnah zu Ende geführt werden kann. Es kann aber nicht im Belieben des Antragstellers stehen insoweit etwa taktisch abzuwarten, etwa bis eine geänderte wirtschaftliche oder beweismäßige Lage besteht, um sodann das Beweisverfahren, seinem Zweck zuwider, Jahre später fortzuführen und kurzfristig abzuschließen. Ebenso wenig ist zumutbar, dass der Antragsteller etwa ein nur halb erstelltes und angreifbares Gutachten als angeblichem Beweisergebnis – ein ergänzendes Gutachten existiert dann ja nicht - gegenüber Dritten nutzen könnte, ohne dass der Antragsgegner dem mit einer klaren, leicht nachprüfbaren und belegbaren Entscheidung entgegentreten kann.

5 Es ist auch darauf zu verweisen, dass ein „laufendes“ selbständiges Beweisverfahren wenn auch nicht rechtliche, so doch praktische Auswirkungen über die Parteien hinaus haben kann und Nachteile für den Antragsgegner in seinem Verhältnis zu Dritten – etwa im Rahmen einer Auftraggeberkette – bewirken kann. Auch aus diesem Grund erachtet das Gericht es für geboten eine klare Regelung zu treffen und die Beendigung des Verfahrens ausdrücklich festzustellen mit der Erklärung, dass der Antrag im selbständigen Beweisverfahren als zurückgenommen gilt.

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