Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2011-01-10, 1 M 2/11

1 M 2/11Verwaltungsgericht / 1. Abteilung10.01.2011

Regest

1. Aus der gesetzlichen Regelungssystematik der §§ 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 LBG LSA, die die Abordnung oder gar Versetzung eines Beamten auch ohne seine Zustimmung zulassen, wird deutlich, dass der Dienstherr bei Ausübung seines Ermessens große Freiheit hat.(Rn.14) 2. Der Umstand, dass ein Beamter von seinem bislang innegehabten Dienstposten wegen Rechtsverstößen zu Lasten Gefangener wegabgeordnet werden soll, stellt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 5. Januar 2011, 5 B 236/10 MD, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 M 2/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-10

Aktenzeichen: 1 M 2/11

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2011:0110.1M2.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 Abs 1 BG ST, § 30 Abs 3 BG ST, § 31 Abs 2 BG ST

Orientierungssatz

  1. Aus der gesetzlichen Regelungssystematik der §§ 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 LBG LSA, die die Abordnung oder gar Versetzung eines Beamten auch ohne seine Zustimmung zulassen, wird deutlich, dass der Dienstherr bei Ausübung seines Ermessens große Freiheit hat.(Rn.14)

  2. Der Umstand, dass ein Beamter von seinem bislang innegehabten Dienstposten wegen Rechtsverstößen zu Lasten Gefangener wegabgeordnet werden soll, stellt grundsätzlich eine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 5. Januar 2011, 5 B 236/10 MD, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 5. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 5. Januar 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist und über die der Senat aufgrund ausdrücklicher Zustimmung des Antragstellers noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend entfaltet der Widerspruch des Antragstellers gegen die auf § 30 Abs. 1 LBG LSA gestützte Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom (...) 2010 aufgrund von Bundesrecht (§§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) keine aufschiebende Wirkung.

3 Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten einer Klage führen jedoch nicht dazu, dass eine Interessenabwägung entbehrlich wäre (Art. 19 Abs. 4 GG). Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - Az.: 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - Az.: 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239; Beschluss vom 6. September 2005 - Az.: 1 VR 2.95 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 146, 152 [m. w. N.]; Bader, VwGO, 4. Auflage, § 80 Rn. 83 f. [m. w. N.] ). Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. ).

4 In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb b e s o n d e r e r U m s t ä n d e bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1975 - Az.: V ER 300.75 -, Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 1; Beschluss vom 14. April 2005 - Az.: 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241 ).

5 Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier gemäß §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Ein Antragsteller hat daher die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a. a. O. ).

6 Im gegebenen Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom (...) 2010 erweist sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. In Ermangelung vom Antragsteller aufgezeigter besonderer Umstände rechtfertigt sich hiernach keine abweichende Entscheidung von den gesetzlichen Regelungen der §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG über den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses im Falle einer Entscheidung nach § 30 Abs. 1 LBG LSA.

7 Das Beschwerdevorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen, soweit der Antragsteller lediglich auf seine Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht verweist. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen E n t s c h e i d u n g - unter substantiiertem Vorbringen - auseinander setzen muss (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 15. September 2006 - Az.: 1 M 178/06 - [m. w. N.] ).

8 Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom (...) 2010 erweise sich als offenkundig bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Nach § 30 Abs. 1 LBG LSA können Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Um einen solchen Fall der Abordnung handelt es sich - unbestrittenermaßen - hier, da der Antragsteller künftig auf einem anderen Dienstposten einer anderen Behörde des Landes zu einer seinem Amt als Regierungsdirektor entsprechenden Tätigkeit verwendet werden soll.

9 Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - offensichtlich keine dienstlichen Gründe für diese Abordnung vorliegen. Die Beschwerde führt im Hinblick auf die Zu-Abordnung zur Jugendanstalt R. letztlich selbst aus, dass dort die sozialtherapeutische Abteilung jedenfalls errichtet und diese auch erst noch aufgebaut werden muss sowie - nicht zuletzt aus diesem Grund die vakante Stelle des Leiters des psychologischen Dienstes zu besetzen ist. Dass der Antragsteller die hierfür erforderlichen laufbahnrechtlichen oder sonstigen persönlichen wie fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, legt die Beschwerde jedenfalls nicht (substantiiert) dar. Der Hinweis des Antragstellers, die Abteilung sei erst bis zum Ende des Jahres 2012 aufzubauen, rechtfertigt im Übrigen nicht die Annahme, es bedürfe gegenwärtig überhaupt keiner dahingehenden Aufbautätigkeit. Es erscheint dem beschließenden Senat auch nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass die Aufbautätigkeit jedenfalls keinen knapp zweijährigen Umfang beanspruchen würde.

10 Selbst wenn indes im Zeitpunkt des Erlasses der Abordnungsverfügung noch kein zeitlich unmittelbar zwingender Besetzungsbedarf für den vorbezeichneten Dienstposten bestanden hätte, führte dies vorliegend nicht gleichsam zwangsläufig dazu, dass der Antragsteller - offenkundig - rechtswidrig von seinem bislang inne gehabten Dienstposten weg- abgeordnet worden wäre.

11 Es kann dahinstehen, ob der Begriff des „dienstlichen Grundes“ bereits weiter zu verstehen sein könnte als der eines „dienstlichen Interesses“ oder „dienstlichen Bedürfnisses“. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar, dass der Antragsgegner einen dienstlichen Grund offenkundig zu Unrecht gerade mit dem Ziel der Weg-Abordnung des Antragstellers angenommen hat. Die vom Antragsteller als solche eingeräumten Entscheidungen des Landgerichtes Stendal sowie des Oberlandesgerichtes Naumburg stellen jedenfalls in - wie auch die Beschwerde konstatiert - unterschiedlichen Bereichen mehrfache Rechtsverstöße zu Lasten von Gefangenen der Justizvollzugsanstalt fest, die der Antragsteller bislang geleitet hat; insoweit trägt er gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 StVollzG grundsätzlich die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit bestimmten, mit den vorgenannten Entscheidungen gerügten Verhaltens oder die Erkennbarkeit desselben bestreitet bzw. auf die (Mit-)Verantwortlichkeit anderer verweist, ist dem in der Sache hier nicht weiter nachzugehen. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind zwar einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend nur in summarischer Prüfung. Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es jedenfalls regelmäßig nicht. Ob und inwieweit die Mängel in der vom Antragsteller geleiteten Justizvollzugsanstalt daher ihm auch individuell zugerechnet werden können, braucht daher hier nicht (abschließend) geklärt zu werden. Dass das gerichtlich monierte Handeln zumindest tatsächlich im Verantwortungsbereich des Antragstellers erfolgt, bestreitet die Beschwerde letztlich nicht. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang auch nicht die Auffassung des Antragstellers, das gerügte rechtswidrige Verhalten sei insgesamt in jedem Fall als derart geringfügig zu gewichten, dass die Annahme eines „dienstliches Grundes“ an der Weg-Abordnung des Antragstellers von vornherein ausscheidet. Die Sachwidrigkeit und damit letztlich Willkürlichkeit der vom Antragsgegner angeführten Gründe für die Weg-Abordnung kann daher hier nicht als offenkundig gegeben angesehen werden.

12 Die Beschwerde legt ebenso wenig schlüssig dar, dass der „dienstliche Grund“ für die Weg-Abordnung des Antragstellers durch den Antragsgegner offenkundig nur vorgeschoben ist. Dies ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Antragsgegner den Antragsteller zuvor im Rahmen des noch laufenden Stellenbesetzungsverfahrens und seiner damit einhergehenden dienstlichen Beurteilung als (besonders gut) geeignet angesehen hat. Die in Bezug genommene Anlassbeurteilung erstreckt sich nämlich nur bis zum 31. Oktober 2009, während die vorbezeichneten Entscheidungen des Landgerichtes Stendal und des Oberlandesgerichtes Naumburg sämtlichst erst hiernach bzw. überwiegend auch erst nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Antragstellers ergangen sind. Dass sich der Antragsgegner nicht sogleich auf die vorgenannten, zwischen April und September 2010 ergangenen Entscheidungen berufen und in dem noch laufenden Besetzungsverfahren dessen Eignung bejaht hat, steht dieser Bewertung nicht ersichtlich entgegen. Zum einen beruht diese Einschätzung erkennbar auf der dienstlichen Anlassbeurteilung des Antragstellers, die sich - wie ausgeführt - auf einen weiter zurückliegenden Zeitraum bezieht. Zum anderen wird dem Antragsgegner auch ein hinreichend genügender Zeitraum zuzubilligen sein, in welchem er einen sich „neu“ abzeichnenden Sachverhalt einer - rechtlichen - Prüfung unterziehen kann. Dabei kann vorliegend auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass bei dem Antragsgegner nicht nur eine mehrstufig-hierarchische Entscheidung getroffen werden musste, sondern überdies der Antragsgegner nicht die maßgeblichen personalrechtlichen Befugnisse hinsichtlich der bislang angestrebten Beförderung des Antragstellers besitzt, welche vielmehr dem Ministerpräsidenten obliegen.

13 Die Beschwerde legt des Weiteren auch nicht substantiiert dar, dass der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen ersichtlich nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass ein Anspruch auf die Übertragung oder Beibehaltung eines konkret-funktionellen Amtes als solcher nicht besteht. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund anderweitig verwendbar, d. h. versetzbar, abordbar oder umsetzbar (vgl. etwa: OVG LSA, Beschlusse vom 15. Mai 2006 - Az.: 1 M 84/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Ein Beamter hat ebenso wenig einen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - Az: 6 C 32.85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.], und Urteil vom 27. Februar 2003 - Az.: 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdSLBG Nr. 10 ). Es obliegt im Übrigen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt (so BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005 - Az.: 2 A 5.04 -, zitiert nach juris; Urteile vom 29. April 1982 - Az.: 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, und vom 31. Mai 1990 - Az.: 2 C 16.89 -, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 ). Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (vgl.: BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2005, a. a. O., Urteile vom 24. Januar 1991 - Az.: 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310, vom 25. April 1996 - Az.: 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112, und vom 22. Juli 1999 - Az.: 2 C 14.98 -, a. a. O. ). Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa: Entscheidung vom 21. September 2005, a. a. O. [m. w. N.] ).

14 Aus der gesetzlichen Regelungssystematik der §§ 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 LBG LSA, die die Abordnung oder gar Versetzung eines Beamten auch ohne seine Zustimmung zulassen, wird im Übrigen deutlich, dass der Dienstherr bei Ausübung seines Ermessens nach § 30 Abs. 1 LBG LSA große Freiheit hat. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO daher nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - Az.: 2 C 42.78 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21 ).

15 Dass der Antragsgegner vorliegend von dem ihm obliegenden Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht hätte, legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Maßgeblich ist nicht der Umstand, „ob“ der Antragsteller an eine andere Dienststelle zu-abgeordnet, sondern vielmehr, „dass“ er von seinem bislang innegehabten Dienstposten wegabgeordnet werden soll. Dies ergibt sich letztlich ausweislich des von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gefertigten „Gesprächsvermerks“ vom 21. Dezember 2010 über das mit dem Antragsteller geführte Gespräch am (…) 2010, in welchem ihm seitens des Antragsgegners vor oder anlässlich der Übergabe der Abordnungsverfügung mündlich die (weiteren) Gründe für die Abordnung dargelegt wurden. Dass der Antragsgegner hierbei in Verkennung der Rechtslage von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen wäre, legt die Beschwerde weder dar, noch ist dies anderweitig für den beschließenden Senat ersichtlich. Insofern liegt - worauf bereits das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, ohne dass dem die Beschwerde substantiiert entgegen tritt - in den erstinstanzlich durch den Antragsgegner vorgetragenen Gründen gerade auch keine erstmalige oder die bisherige Begründung vollständig neu tragende, ersetzende Begründung der Abordnungsverfügung vor.

16 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich, der Antragsgegner habe das ihm obliegende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit sich die Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 1968 in dem Verfahren II C 11.64 (Buchholz 232 § 54 BBG Nr. 1 ) beruft, vermag sie damit vorliegend nicht durchzudringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in dieser Entscheidung vielmehr von einem grundsätzlich weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn aus. Diesen hat es beispielhaft etwa für den Fall als eingeengt angesehen, dass der Dienstherr dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zusicherte, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder dass durch die bei der Aufgabenübertragung beiderseits abgegebenen Willenserklärungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Beamten auf Beibehaltung der Funktion begründet wurde. Dass dies vorliegend der Fall gewesen ist, legt die Beschwerde nicht (substantiiert) dar. Die hier zunächst bloß erfolgte Dienstpostenübertragung und das aufgrund einer Stellenausschreibung nach Leistungsgrundsätzen zu entscheidende Stellenbesetzungsverfahren schließen eine solche verbindliche Vereinbarung ebenso aus wie das Herbeiführen eines Vertrauenstatbestandes, da sich der Antragsteller insofern gerade dem Leistungswettbewerb noch stellen muss.

17 Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit seinen von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungsgründen weiter ausgeführt hat, dass der Ermessensspielraum des Dienstherrn auch dann enger ist, wenn es sich um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikation von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist, und der Ermessensspielraum noch stärker eingeengt ist, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist, ist Letzteres wie bereits ausgeführt - hier seitens der Beschwerde schon nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen liegt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - anders als hier - gerade ein Sachverhalt zugrunde, in welchem einem Beamten ein Dienstposten ohne weiter zu treffende Auswahlentscheidung über dessen endgütige Besetzung übertragen worden ist. Selbst wenn jedoch das Ermessen des Dienstherrn vorliegend in diesem Sinne eingeengt wäre, ist der Dienstherr in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (so: BVerwG, a. a. O. ). Ebensolche hat der Antragsgegner im Rahmen des am (…) 2010 mit dem Antragsteller geführten Gespräches geltend gemacht, indem er sich ausweislich des bereits zitierten Gesprächsvermerkes vom 21. Dezember 2010 wegen der in der vom Antragsteller geleiteten Justizvollzugsanstalt aufgetretenen Rechtsverletzungen auf den damit einhergehenden „Vertrauensverlust“ bzw. das „gestörte Vertrauensverhältnis“ berufen hat.

18 Erweist sich die streitbefangene Abordnungsverfügung nach dem Beschwerdevorbringen damit nicht als offenkundig oder überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, wirkt sich die einfachgesetzliche Ausgestaltung gemäß §§ 54 Abs. 4 BeamtStG, 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - wie bereits ausgeführt - dahin aus, dass die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Hier hat der Antragsteller indes die Wertung des Gesetzgebers nicht mit Besonderheiten seiner Situation entkräftet. Vielmehr sind die von ihm aufgezeigten Folgen lediglich solche, die letztlich mit jedem (erzwungenen) Dienstpostenwechsel - hier aufgrund einer Abordnung - verbunden sind. Es ist entgegen der Beschwerde auch nicht anzunehmen, dass die Folgen der Abordnung irrevisibel sind. Einer vorübergehenden anderweitigen Verwendung wohnt insbesondere nicht gleichsam zwingend ein ehrenrühriger Makel inne.

19 Der hilfsweise seitens des Antragstellers begehrte Erlass einer Zwischenverfügung durch den Senat ist mit dem Ergehen dieses Beschlusses obsolet.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des gestellten Antrages der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde (siehe Ziffer II., 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327; vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. August 2007 - Az.: 1 M 138/07 - ).

22 Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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