Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, 2010-10-04, 8 UF 56/10 (VKH)

8 UF 56/10 (VKH)Obergericht / Civil Chamber 804.10.2010

Regest

Die in erster Instanz unterbliebene Anhörung des Kindes und der Kindeseltern sowie die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur aktuellen Feststellung des - für eine dem Kindeswohl dienende Sorgerechtsentscheidung - erheblichen Sachverhalts ist im Beschwerdeverfahren erforderlich und den Beteiligten zumutbar.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. August 2010, 8 UF 56/10 (VKH), Beschluss vorgehend AG Wolmirstedt, 23. Februar 2010, 16 F 136/10 SO, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat — 8 UF 56/10 (VKH) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-04

Aktenzeichen: 8 UF 56/10 (VKH)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 FamFG, § 159 Abs 2 FamFG, § 159 Abs 3 FamFG, § 160 Abs 1 S 1 FamFG, § 160 Abs 3 FamFG

Orientierungssatz

Die in erster Instanz unterbliebene Anhörung des Kindes und der Kindeseltern sowie die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur aktuellen Feststellung des - für eine dem Kindeswohl dienende Sorgerechtsentscheidung - erheblichen Sachverhalts ist im Beschwerdeverfahren erforderlich und den Beteiligten zumutbar.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. August 2010, 8 UF 56/10 (VKH), Beschluss vorgehend AG Wolmirstedt, 23. Februar 2010, 16 F 136/10 SO, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des 8. Zivilsenats – 2. Familiensenats – des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.08.2010 wird von Amts wegen im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Entscheidung "durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … , den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Landgericht …" getroffen worden ist.

Auf die Gehörsrüge des Antragstellers wird das Beschwerdeverfahren fortgeführt. Der Beschluss vom 12.08.2010 wird mit Ausnahme der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch aufgehoben.

Die im Übrigen als Gegenvorstellung gegen die das Verfahrenskostenhilfegesuch ablehnende Entscheidung auszulegende Gehörsrüge wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch für das Verfahren zur Entscheidung über die Gehörsrüge wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Berichtigung des Beschlussrubrums beruht auf § 42 Absatz 1 FamFG. Die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, sind im Beschlussrubrum offensichtlich falsch bezeichnet worden, weshalb dies von Amts wegen zu berichtigen war.

2 Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte sich für den Antragsteller im Verfahrenskostenhilfeverfahren gemeldet und bestellt hatte, ist die Aufnahme und Bezeichnung des Verfahrensbevollmächtigten im Beschlussrubrum nicht unrichtig, auch wenn er sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht für den Antragsteller im Beschwerdeverfahren bestellt hatte.

3 Die gemäß § 44 FamFG zulässige Gehörsrüge ist teilweise begründet.

4 Ein Rechtsmittel oder eine andere Abänderungsmöglichkeit gegen den Beschluss des Senats ist derzeit nicht gegeben. Der Antragsteller ist durch die Entscheidung beschwert und behauptet, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Die Gehörsrüge ging am 30.08.2010 beim

5 Oberlandesgericht per Fax innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Antragstellers von der Entscheidung vom 12.08.2010 ein (EB Blatt 144 d.A.). Mangels Versäumung einer gesetzlichen Frist ging der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere.

6 Die Gehörsrüge ist teilweise begründet.

7 Im Beschwerdeverfahren sind weitere Verfahrenshandlungen, insbesondere die in 1. Instanz unterbliebene persönliche Anhörung des Kindes und der Kindeseltern sowie die Bestellung eines Verfahrensbeistandes, zur aktuellen Feststellung des - für eine dem Kindeswohl dienende Sorgerechtsentscheidung - erheblichen Sachverhaltes erforderlich und den Beteiligten zumutbar (§§ 159 Absatz 2 und 3, 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die aus den vorausgegangenen Verfahren dem Senat bekannten Umstände inzwischen geändert haben.

8 Im Übrigen – in Bezug auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren für das Beschwerdeverfahren - ist die Gehörsrüge als Gegenvorstellung zu werten. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Das Gericht hat die Verfahrenskostenhilfegesuche des Antragstellers vom 09.03.2010 um 15.47 Uhr und 20.43 Uhr (Blatt 11 und 15 d.A.), in den Schriftsätzen vom 14.03.2010 (Blatt 71 d.A.) und 12.08.2010 (Blatt 100 d.A.) durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in seinem Namen nochmals wiederholt, zu Recht mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Es wird auf die Begründung im Beschluss vom 12.08.2010 Ziffer III Bezug genommen.

9 Mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit des Antragstellers konnte dem Antragsteller für die Geltendmachung der Gehörsrüge keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). Eine erneute geänderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht eingereicht. Die im Verfahrenskostenhilfeverfahren für das Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden zur Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers angeforderten und eindeutig bezeichneten Belege wurden nicht nachgereicht. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten durch Einsatz seines Vermögens oder zumutbare Erwerbstätigkeit aufbringen kann.

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