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5 O 2671/06•LG Magdeburg, 2010-10-07, 5 O 2671/06
5 O 2671/06Kantonsgericht07.10.2010
Der Streitwert für die jeweilige Instanz richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Entscheidung in der jeweiligen Instanz , wobei es auf den Inhalt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz insoweit nicht ankommt. Wird jedoch im Falle der Abänderung der Entscheidung der ersten Instanz durch die letzte Instanz dahingehend, dass die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung wegen Klageabweisung entfällt, in den Inhalt der Entscheidung der ersten Instanz eingegriffen, enthält diese dann keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Hilfsaufrechnung mehr, mit der Folge, dass eine Hinzurechnung nach § 45 Abs. 3 GKG nicht stattfindet und bei dem festzusetzenden Streitwert nunmehr nur noch von der geltend gemachten Klageforderung auszugehen ist.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2010-10-07
Aktenzeichen: 5 O 2671/06
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:1007.5O2671.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 45 Abs 3 GKG, § 48 Abs 1 GKG, § 63 Abs 2 GKG, § 63 Abs 3 GKG, § 3 ZPO
Der Streitwert für die jeweilige Instanz richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Entscheidung in der jeweiligen Instanz , wobei es auf den Inhalt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz insoweit nicht ankommt. Wird jedoch im Falle der Abänderung der Entscheidung der ersten Instanz durch die letzte Instanz dahingehend, dass die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung wegen Klageabweisung entfällt, in den Inhalt der Entscheidung der ersten Instanz eingegriffen, enthält diese dann keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Hilfsaufrechnung mehr, mit der Folge, dass eine Hinzurechnung nach § 45 Abs. 3 GKG nicht stattfindet und bei dem festzusetzenden Streitwert nunmehr nur noch von der geltend gemachten Klageforderung auszugehen ist.(Rn.4)
Die Entscheidung in erster Instanz dahin, den Streitwert auf Gebührenstufe bis 30.000,00 € festzusetzen, wird abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird auf Gebührenstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung folgt aus §§ 63 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
2 Die Abänderung des Streitwerts durch das Landgericht ist zulässig, weil das Oberlandesgericht Naumburg nur über den Streitwert für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht entschieden hat.
3 Die Abänderung von Amts wegen ist geboten, weil durch die Abänderung des Urteils des Landgerichts - die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen - nunmehr keine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Landgerichts über den zur Hilfsaufrechnung gestellten Anspruch mehr existiert. § 45 Abs. 3 GKG setzt jedoch das Fortbestehen einer solche Entscheidung für die Aufrechterhaltung der Anrechnung der Hilfsaufrechnung voraus.
4 Grundsätzlich ist § 45 Abs. 3 GKG dahin zu verstehen, dass sich der Streitwert für die jeweilige Instanz nach dem Inhalt der Entscheidung in der jeweiligen Instanz richtet. Auf den Inhalt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz kommt es insoweit zwar nicht an. Jedoch wird im Falle der Abänderung der Entscheidung der I. Instanz durch die letzte Instanz dahin, dass die Entscheidung über die Hilfsanrechnung wegen Klageabweisung entfällt, in den Inhalt der Entscheidung der I. Instanz eingegriffen. Diese enthält dann keine der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Hilfsaufrechnung mehr; die wäre jedoch für eine Anwendung der Hinzurechnung nach § 45 Abs. 3 GKG erforderlich. Bei dem festzusetzenden Streitwert ist nunmehr nur noch von der geltend gemachten Klageforderung auszugehen. Denn das Hinzurechnen des Wertes der Forderung aus der Hilfsaufrechung setzt voraus - dies ist der Sinn- und Zweck der Anrechnungsvorschrift -, dass diese Forderung durch eine Entscheidung hierüber, die auch auch noch im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens Bestand hat, eine der Rechtskraft fähigen Entscheidung (BGH, B.v. 26.09.1990, VIII ZA 5/90 und BGH U.v. 26. November 1984 - VIII ZR 217/83) enthält. Denn nur dann, wenn die Sache im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung nicht noch einmal zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden könnte, ist das Hinzurechnen nach § 45 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt. Soweit hier die ursprüngliche Entscheidung durch Abänderung nicht mehr fortbesteht, entfällt damit auch der dem § 45 Abs. 3 GKG zugrundeliegende Sinn der Anrechnung des Wertes der Hilfsaufrechnung. Die Kostenfestsetzung ist mithin – wie von den Parteien beantragt – auch für die I. Instanz auf der Basis des Streitwertes von 12.941,25 € vorzunehmen.
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