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9 O 636/08 (181)•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2010-08-25, 9 O 636/08 (181)
9 O 636/08 (181)Kantonsgericht25.08.2010
Allein aus der Beschädigung einer Zahnprothetik kann nicht auf einen Kunstfehler geschlossen werden, da eine Beschädigung sowohl auf eine fehlerhafte Intubierung, wie auch auf die Verwirklichung eines operationstypischen Risikos zurückzuführen sein kann. Dies gilt auch bei einem optimalen Zahnstatus.(Rn.17) (Rn.18) (Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2010-08-25
Aktenzeichen: 9 O 636/08 (181)
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0825.9O636.08.181.0A
Dokumenttyp: Urteil
Allein aus der Beschädigung einer Zahnprothetik kann nicht auf einen Kunstfehler geschlossen werden, da eine Beschädigung sowohl auf eine fehlerhafte Intubierung, wie auch auf die Verwirklichung eines operationstypischen Risikos zurückzuführen sein kann. Dies gilt auch bei einem optimalen Zahnstatus.(Rn.17) (Rn.18) (Rn.19)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vorläufig zu vollstreckenden Betrages einstweilen abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus Schadensersatz wegen ärztlicher Heilbehandlung.
2 Die Klägerin wurde bei der Beklagten wegen einer akuten Appendizitis eingewiesen und sogleich operiert. Im Zuge der Intubation für die Narkose kam es zu einem Schaden an der festen Oberkieferprothese der Klägerin.
3 Die Klägerin behauptet, dass dies durch eine fehlerhafte Intubierung erfolgt sei.
4 Sie beantragt,
5 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die der Klägerin aus der Behandlung vom 12.10.2006 entstehen, zu ersetzen, sofern sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 Klagabweisung.
8 Sie geht davon aus, dass sich ein typisches Narkoserisiko verwirklicht habe und die Behandlung lege artis erfolgt sei.
9 Die Kammer hat Beweis erhoben über das Vorliegen eines Fehlers durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. C H vom 16.03.2009, Bl. 65 f. d.A., deren Ergänzungsgutachten vom 27.10.2009, Bl. 98 f. d.A., die weitere Ergänzung vom 16.02.2010, Bl. 114 f. d.A. und die ergänzende Stellungnahme vom 13.04.2010, Bl. 133 d.A. Bezug genommen.
10 Die Kammer hat Hinweise zur Erfolglosigkeit der Klage erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 07.05.2010, Bl. 139 f. d.A. Bezug genommen.
11 Am 12.07.2010 hat die Kammer folgenden weiteren Hinweis erteilt: „Die Klage dürfte abweisungsreif sein. Auf das behauptete Aufklärungsversäumnis dürfte es nicht ankommen, zumal die Klägerin selbst die Dringlichkeit der Operation darlegt, die schon einen ohnehin nicht behaupteten Entscheidungskonflikt ausschließen dürfte.“
12 Im Einverständnis beider Parteien hat die Kammer im schriftlichen Verfahren entschieden, § 128 ZPO.
13 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte, denn die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, sei es aus Verletzung der Pflichten des ärztlichen Heilbehandlungsvertrages, sei es aus unerlaubter Handlung.
16 Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Behandlung bei der Beklagten kunstfehlerhaft war. Ein unmittelbarer Behandlungsfehler ist nicht dokumentiert und nicht ersichtlich. Auch die Sachverständige konnte einen Behandlungsfehler nicht positiv feststellen.
17 Allein aus der Beschädigung der Prothese kann nicht auf einen Kunstfehler geschlossen werden.
18 Die Beschädigung der Zahnprothetik kann sowohl auf eine fehlerhafte Intubierung, wie auch auf die Verwirklichung eines operationstypischen Risikos zurückzuführen sein.
19 Die Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass es auch beim sachgerechten Vorgehen zu Zahnschäden wie dem hier gegenständlichen Schaden kommen kann. Auf den zwischen den Parteien streitigen Zahnstatus der Klägerin kommt es nicht an, eine ergänzende Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens ist insoweit nicht angezeigt. Die Gerichtssachverständige Frau Dr. H hat auf Nachfrage des Gerichtes ausdrücklich erklärt, dass auch bei einem optimalen Zahnstatus ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht auszuschließen sei, es aber nicht so sei, dass bei einem optimalen Zahnstatus die hier gegenständlichen Beschädigungen nur in Folge eines Fehler entstanden sein können und sich die Verwirklichung eines operationstypischen Risikos dann ausschließen lasse.
20 Wenn aber die Möglichkeit, dass sich ein operationstypisches Risiko verwirklicht hat und kein Behandlungsfehler vorliegt, auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, wenn ein optimaler Zahnstatus der Klägerin vorgelegen haben sollte, sind ergänzende Beweiserhebungen hierzu nicht notwendig, die streitige Behauptung kann vielmehr zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Selbst wenn ihr Zahnstatus optimal gewesen sein sollte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass kein Behandlungsfehler vorlag, sondern sich ein operationstypisches Risiko verwirklicht hat. Ein Behandlungsfehler ist danach nicht sicher feststellbar.
21 Die Kammer folgt den überzeugenden, logischen und nachvollziehbaren Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen Chefärztin Dr. H, gegen die auch die Parteien keine Einwendungen erhoben haben und welche als Chefärztin für Anästhesiologie zur Beurteilung der Intubation für die Anästhesie sachverständig und berufen ist. Die Frage, ob bei der Anästhesie ein ärztlicher Kunstfehler begangen wurde, war durch einen Sachverständigen und Spezialisten für Anästhesie vorzunehmen, da die Gutachtenerhebung durch den Arzt zu erfolgen hat, in dessen Spezialgebiet die gegenständlichen Behandlung fällt.
22 Die Klägerin hat danach nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes bewiesen, dass ein Behandlungsfehler vorlag, § 286 ZPO.
23 Zugunsten der Klägerin greifen weder Beweiserleichterungen noch eine Umkehr der Beweislast ein. Die Sachverständige hat die ärztliche Dokumentation als widerspruchsfrei und ordnungsgemäß bewertet.
24 Soweit die Klägerin sich ohne substantiierten Vortrag auf eine fehlerhafte Aufklärung berufen will, bleibt dieser Vortrag erfolglos, es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Hinblick auf die akutbehandlungsbedürftige Grunderkrankung der Klägerin, die akute Appendizitis, die akut behandlungsbedürftig war, ein Entscheidungskonflikt hinsichtlich der gewählten Narkose bestanden hätte. Die Beweisfälligkeit geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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