Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-08-18, 3 K 855/08

3 K 855/08Steuergericht / 3. Abteilung18.08.2010

Regest

Zu den Kosten des Verfahrens, wenn das Finanzamt erst im Klageverfahren erfährt, dass die Gewerbesteuerforderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, und seine Einspruchsentscheidung aufhebt, worauf die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Rn.3) (Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) .

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 K 855/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: 3 K 855/08

ECLI: ECLI:DE:FGST:2010:0818.3K855.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 138 Abs 1 FGO, § 138 Abs 2 FGO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Zu den Kosten des Verfahrens, wenn das Finanzamt erst im Klageverfahren erfährt, dass die Gewerbesteuerforderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, und seine Einspruchsentscheidung aufhebt, worauf die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (Rn.3) (Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) .

Tatbestand

1 I. Nachdem die S. Baugesellschaft mbH Einspruch gegen den an sie gerichteten Gewerbesteuermessbescheid für 2003 eingelegt und der Beklagte den Messbetrag herabgesetzt hatte, ohne dem Einspruch in vollem Umfang abzuhelfen und der Kläger, ein Rechtsanwalt, zum Insolvenzverwalter über ihr Vermögen bestellt worden war, stellte er beim Beklagten der Antrag, statt eines Gewinns einen Verlust zu berücksichtigen. Die in voller Höhe valutierende Gewerbesteuerforderung wurde nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, was der Kläger dem Beklagten nicht mitteilte. Der Beklagte wies den Einspruch dem Insolvenzverwalter gegenüber als unbegründet zurück. Im Klageverfahren verfolgte der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter, wobei er vortrug, Gewerbesteuer für das Streitjahr sei nicht zur Tabelle angemeldet worden. Der Beklagte hob sodann die Einspruchsentscheidung auf, worauf die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Entscheidungsgründe

2 II. Hat der Beklagte dem klägerischen Begehren lediglich zum Teil entsprochen und erklären die Beteiligten den Rechtsstreit dennoch in der Hauptsache für erledigt, so ist unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 2 FGO gemäß § 138 Abs. 1 FGO über die Kosten zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 08. Oktober 1992 III R 64/88, BFH/NV 1993, 188; vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2009 VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447).

3 Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.

4 Maßgeblich sind die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten (BFH-Beschluss vom 08. Oktober 1992 III R 64/88, BFH/NV 1993, 188) im Zeitpunkt erstmaligen Vorliegens beider Erledigungserklärungen.

5 Soweit sie auf die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids zielte, hätte die unzulässige Klage keinen Erfolg gehabt. Es fehlte an einem aktuellen klägerischen Rechtsschutzbedürfnis. Denn mangels Anmeldung zur Tabelle hatte der Kläger die gegen die Insolvenzschuldnerin gerichtete Gewerbesteuerforderung nicht berücksichtigt, weshalb es deren Reduktion durch eine Änderung des einen Folgebescheid bildenden Gewerbesteuerbescheids infolge einer gerichtlichen (Teil)Kassation des den Grundlagenbescheid bildenden Messbescheids nicht bedurfte.

6 Auch um einer eventuellen nachträglichen Anmeldung der Gewerbesteuerforderung durch die Gebietskörperschaft zu begegnen, hätte es der Klage nicht bedurft. Es hätte nämlich genügt, die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BFH-Urteil vom 22. März 2006 XI R 24/05, BStBl II 2006, 576) durch die gerichtliche Kassation der Einspruchsentscheidung zu sichern, um dann im Falle einer Nachmeldung dieser zu widersprechen und den Widerspruch durch Aufnahme des Einspruchsverfahrens (und eventuell in einem nachfolgenden Klageverfahren) zu verfolgen.

7 Es kann dahinstehen, ob der Kläger auch die Kassation (oder aber lediglich die Änderung) der Einspruchsentscheidung begehrt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wären ihm dennoch unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 137 Satz 1 FGO in entsprechender Anwendung die Kosten aufzuerlegen. Verfahrenskosten, die dadurch entstehen, dass ein Beteiligter Tatsachen, obwohl er dies vermag, grob schuldhaft nicht früher geltend macht, können ihm auferlegt werden (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BStBl II 2006, 380). Die Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das Gericht hätte auf dem Umstand beruht, dass der Kläger das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Einspruchsverfahren mangels Anmeldung der eine Insolvenzforderung bildenden Gewerbesteuerforderung für das Streitjahr und eines Widerspruchs gegen eine solche Anmeldung nicht hat aufnehmen können, so dass die Unterbrechung fortdauert. Die fehlende Anmeldung zur Tabelle jedoch hat der Kläger erstmals im Klageverfahren vorgetragen, was er bereits im Einspruchsverfahren hätte tun können, um die ihm günstige Rechtsposition durch die (zumindest einstweilige) Vermeidung einer Einspruchsentscheidung zu schützen und zu wahren. Indem er dies unterließ handelte der Kläger grob schuldhaft. Als Insolvenzverwalter und Rechtsanwalt musste er die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens und die mangelnde Aufnahmemöglichkeit ohne weiteres erkennen und geltend machen, was jedem in seiner Position eingeleuchtet hätte.

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