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9 A 60/10•VG Magdeburg 9. Kammer, 2010-10-27, 9 A 60/10
9 A 60/10Verwaltungsgericht / Chamber 927.10.2010
1. Der Rechtsanwalt ist im Falle der Verfahrenstrennung grundsätzlich berechtigt zu wählen, ob er einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelstreitwerten geltend macht.(Rn.8) 2. Nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr 0,8, wenn ein Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. In abgetrennten „neuen" Verfahren müssen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2010-10-27
Aktenzeichen: 9 A 60/10
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1027.9A60.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr 3100 RVG-VV, Nr 3101 Ziff 1 RVG-VV, § 15 RVG
Der Rechtsanwalt ist im Falle der Verfahrenstrennung grundsätzlich berechtigt zu wählen, ob er einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelstreitwerten geltend macht.(Rn.8)
Nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr 0,8, wenn ein Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. In abgetrennten „neuen" Verfahren müssen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat.(Rn.9)
I.
1 Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
2 Die Klägerin hat am 29.09.2009 Klage erhoben, mit den Anträgen, den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 26.08.2009 und den Bescheid des Beklagten vom 19.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 aufzuheben (Az.: 9 A 277/09 MD). Der Streitwert wurde nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG vorläufig auf 55.052,33 EUR festgesetzt. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde mit Beschluss der Berichterstatterin vom 13.09.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 04.02.2010 nahm der Prozessbevollmächtigte des Beklagten das Verfahren wieder auf und stellte einen Klageabweisungsantrag. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2009 begehrt, trennte die Kammer unter Vergabe des Az. 9 A 60/10 MD das Verfahren ab. Hinsichtlich des übrigen Anspruchs wurde das Verfahren unter dem Az. 9 A 277/09 MD fortgeführt. Am 25.03.2010 hat die Klägerin die unter dem Az. 9 A 60/10 MD geführte Klage zurückgenommen. Die Berichterstatterin stellte daraufhin mit Beschluss vom 07.04.2010 das Verfahren ein, legte der Klägerin die Kosten auf und setzte den Streitwert auf 26.626,84 EUR fest. Das Verfahren 9 A 277/09 MD hat ebenfalls durch Klagerücknahme seine Erledigung gefunden. Der Streitwert im Verfahren 9 A 277/09 MD wurde auf 28.425,49 EUR festgesetzt.
3 Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 05.05.2010 die außergerichtlichen Kosten zur Festsetzung angemeldet und zwar dergestalt, dass er nach dem Gegenstandswert von 26.626,84 EUR eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie die Post- und Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG abgerechnet hat. Dem Kostenfestsetzungsantrag hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit der Klägerin am 20.09.2010 zugestelltem Beschluss vom 15.09.2010 in vollem Umfang entsprochen.
4 Mit Schriftsatz vom 24.09.2010 wendet sich die Klägerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit dem Beklagten zu erstattende Kosten von mehr als 745,42 EUR festgesetzt wurden. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass nur eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG und nicht eine solche von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG in den Ansatz zu bringen sei, da das Verfahren durch Klagerücknahme geendet habe, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine der unter Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG bezeichneten Handlungen vorgenommen habe.
5 Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14.10.2010, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Der für die Entstehung der 1,3 Verfahrensgebühr entscheidende Schriftsatz des Beklagtenvertreters sei der Schriftsatz vom 04.02.2010, mit dem beantragt worden sei, die Klage abzuweisen.
II.
6 Über das Begehren der Klägerin hat gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin zu entscheiden, denn die Entscheidung über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ist eine solche über Kosten im Verständnis von § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 87a Rdnr. 7, m.w.N.). Die Entscheidung ergeht (noch) im vorbereitenden Verfahren.
7 Der nach §§ 165 , 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. Denn der Beklagte schuldet seinem Prozessbevollmächtigten keine 1,3 sondern nur eine 0,8 Verfahrensgebühr in dem abgetrennten Verfahren mit dem Az. 9 A 60/10 MD und kann dementsprechend auch nur insoweit Erstattung verlangen.
8 Die Verfahrensgebühr ist zwar als solche im abgetrennten Verfahren entstanden. Denn ein Rechtsanwalt ist im Falle der Verfahrenstrennung grundsätzlich berechtigt, zu wählen, ob er einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelstreitwerten geltend macht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 – I-24 W 28/09, 24 W 28/09 – juris). Die Trennung bewirkt das Entstehen neuer, gesondert zu entscheidender Verfahren. Dabei bleiben die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen und sie entstehen danach, und zwar nur aus den Werten der getrennten Verfahren, noch einmal (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Sodann hat der Rechtsanwalt das Wahlrecht, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei Verfahren danach verlangt. Nebeneinander kann er sie wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht geltend machen. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem er die Gebühren in den Verfahren 9 A 60/10 MD und 9 A 277/09 MD gesondert geltend macht. Die Verfahrensgebühr als solche ist auch entstanden, denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat nicht nur im ursprünglichen Verfahren 9 A 277/09 MD, sondern auch im abgetrennten Verfahren 9 A 60/10 MD das Verfahren betrieben. Er hat nach Erhalt des Trennungsbeschlusses, der dem Verfahren 9 A 277/09 MD zuzuordnen ist, die Rechtsverteidigung des Beklagten darauf eingestellt und jedenfalls den Einstellungsbeschluss vom 07.04.2010 empfangen. Eines schriftsätzlichen Vorbringens bedurfte es für die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG).
9 Im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach der Verfahrenstrennung in dem abgetrennten Verfahren mit dem Az. 9 A 60/10 MD nicht mehr nach außen tätig geworden ist, vermindert sich jedoch die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG gemäß Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG von 1,3 auf 0,8 der vollen Gebühr. Nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr 0,8, wenn ein Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. In abgetrennten „neuen" Verfahren müssen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt werden. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 01.07.2010 – 2 O 154/09 –; OVG NW, Beschluss vom 02.12.1999 – 10a D 149/98.NE –, juris; ThürFG, Beschluss vom 03.11.2006 – IV 70047/05Ko –, juris). Dies ist hier zwar der Fall, soweit ein Betreiben des Verfahrens als solches in Rede steht. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat jedoch nach Verfahrenstrennung beim Prozessgericht keine Tätigkeiten i.S.v. Nr. 3100 Ziff. 1 VV RVG entfaltet. Der Schriftsatz vom 04.02.2010, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Klageabweisung beantragt hat und den dieser als die 1,3 Verfahrensgebühr auslösend erachtet, ist vor der mit Beschluss der Kammer vom 15.02.2010 erfolgten Verfahrenstrennung eingereicht worden, so dass dem Verfahren 9 A 277/09 MD zuzuordnen ist. Dementsprechend kann auch nur die 0,8 Verfahrensgebühr in den Ansatz gebracht werden.
10 Daraus errechnet sich folgender Gebührenanspruch:
11 | | | | | --- | --- | --- | | 0,8 Verfahrensgebühr (Wert: 26.626,84 EUR) | | 606,40 EUR | | Auslagenpauschale | | 20,00 EUR | | Zwischensumme | | 626,40 EUR | | 19% MwSt | | 119,02 EUR | | Gesamtbetrag | | 745,42 EUR |
12 Dies ergibt insgesamt einen Erstattungsanspruch von 745,42 EUR.
13 Nach alledem erweist sich der dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.09.2010 zugrundeliegende Ansatz der erstattungsfähigen Kosten folglich als überhöht und ist deshalb auf 745,42 EUR abzuändern.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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