VG Magdeburg 9. Kammer, 2010-10-28, 9 A 73/10

9 A 73/10Verwaltungsgericht / Chamber 928.10.2010

Regest

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Gemeinderats/Kreistagsmitglieds, die ihm anlässlich der Durchführung eines Kommunalverfassungsstreits entstanden sind.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 9. Kammer — 9 A 73/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-28

Aktenzeichen: 9 A 73/10

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1028.9A73.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 33 GemO ST, § 31 Abs 5 LKreisO ST

Leitsatz

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Gemeinderats/Kreistagsmitglieds, die ihm anlässlich der Durchführung eines Kommunalverfassungsstreits entstanden sind.(Rn.15)

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr anlässlich eines Eilverfahrens entstanden sind, welches sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Kreistages und Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsausschusses des Kreistages … geführt hat.

2 Die Klägerin ist Mitglied des Kreistages des Landkreises …. Ferner ist sie Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsausschusses des Kreistages des Landkreises …. Der Kreistag beabsichtigte im November 2009 die Neufassung der Richtlinie zur Umsetzung der vom Landkreis an die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung im Jobcenter JL übertragenen Aufgaben zur Umsetzung des SGB II (KdU-Richtlinie). Die Klägerin war damals der Ansicht, vor der Befassung des Kreistages müssten sowohl der Sozial- und Gesundheitsausschuss als auch der Finanzausschuss und der Bauausschuss sich mit den insoweit anstehenden Fragen beschäftigen. Dementsprechend beantragte sie in der Kreistagssitzung vom 25.11.2009 eine Befassung dieser Ausschüsse. Dieser Antrag war aus ihrer Sicht fehlerhaft in die Niederschrift der Sitzung aufgenommen worden, weshalb die Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2009 den Vorsitzenden des Kreistages bat, das Protokoll der Sitzung vom 25.11.2009 dahingehend zu ändern, dass dort nicht mehr stehen solle „Frau A. beantragt die Vorlage in die Ausschüsse zurückzuverweisen …“, sondern „Frau A. beantragt die Vorlage in die Fachausschüsse zurückzuverweisen …“. Entgegen dem Begehren der Klägerin traten nicht die Fachausschüsse zusammen, sondern der Landrat lud jeweils am Freitag, den 04.12.2009, der Klägerin per e-mail am 04.12.2009 und per Post am Samstag, den 05.12.2009 zugegangen, die Mitglieder des Kreisausschusses und des Sozial- und Gesundheitsausschusses zu einer erweiterten Sitzung des Kreisausschusses am Mittwoch, den 09.12.2009 und die Mitglieder des Kreistages zu einer Sitzung am Dienstag, den 15.12.2009 jeweils zu der Frage der Neufassung der KdU-Richtlinie.

3 Mit Datum vom Sonntag, den 06.12.2009 wandte sich die Klägerin am Montag, den 07.12.2010, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen den Kreistag des Landkreises …, als Mitglied des Kreistages und Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsausschusses des Kreistages an das Verwaltungsgericht Magdeburg. Sie begehrte zum einen, den Kreistag des Landkreises … zu untersagen, die für den 09.12.2009 geladene außerordentliche Sitzung des Kreisausschusses mit den Mitgliedern des Sozial- und Gesundheitsausschusses durchzuführen, zum anderen begehrte sie dem Kreistag zu untersagen, die für den 15.12.2009 geladene außerordentliche Sitzung des Kreistages hinsichtlich des Tagesordnungspunktes „Neufassung der KdU-Richtlinie“ zu behandeln. Aus ihrer Sicht war die Einladung zum 09.12.2009 eine Umgehung der an sich notwendigen Einberufung des Sozial- und Gesundheitsausschusses, für die sie als Vorsitzende zuständig gewesen wäre. Ferner war sie der Auffassung, die Verhandlungsgegenstände wären auf die Tagesordnung der jeweils nächsten ordentlichen Sitzung zu setzen gewesen und auch die Ladungsfrist von einer Woche sei einzuhalten gewesen.

4 Ausweislich einer e-mail aus dem Kreistagsbüro rief die Klägerin am 07.12.2009 im Kreistagsbüro an und teilte mit, sie habe einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht gegen den Kreisausschuss und den Kreistag gestellt. Sie regte an, sie zurückzurufen.

5 Unter dem 08.12.2009 lehnte das Verwaltungsgericht (9 B 406/09 MD) beide Anträge ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Streitwert setzte das Gericht auf 20.000,00 € fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, beide Anträge seien bereits gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Die Befugnis zur Ladung von Sitzungen des Kreisausschusses und des Kreistages stehe dem Vorsitzenden des Kreistages zu, hier müsse die Ladung gemäß § 15 der Geschäftsordnung des Kreistages vom 11.07.2007 durch den Landrat erfolgen. Der Antrag sei mithin gegen den Landrat zu richten gewesen. Selbst wenn man den Antrag entsprechend auslege, so fehle es an einer Antragsbefugnis. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Ausschuss, dem sie vorsitze, der lediglich beratend sei, den Kreisausschuss bzw. den Kreistag berate. Der Kreistag bzw. der Kreisausschuss könnten auf eine entsprechende Beratung verzichten. Es gebe auch keine gesetzliche Norm, die eine Vorabberatung zwingend vorsehe. Schließlich führe die begehrte Untersagung der jeweiligen Sitzung zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, auf die die Klägerin keinen Anspruch habe. Nachrangiger Rechtsschutz sei ausreichend.

6 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 09.12.2009 forderte es die Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten i. H. v. 432,00 € auf. Diese beglich die Klägerin unter dem 15.12.2009. Mit Schreiben vom gleichen Tage, gerichtet an den Beklagten, forderte sie diesen auf, ihr die Summe von 432,00 € zu erstatten. Hierfür setzte sie eine Frist bis zum 29.12.2009. Eine Erstattung erfolgte nicht.

7 Mit am 01.03.2010 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Kostenerstattung aus § 31 Abs. 5 LKO LSA i. V. m. § 33 Abs. 1 GO LSA, jedenfalls aber aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz seien nicht mutwillig gestellt worden. Soweit die Klägerin ihre Anträge an den falschen Antragsgegner gerichtet habe, so müsse ihr zugute gehalten werden, dass sie nicht anwaltlich vertreten war und die entsprechenden Regelungen komplizierter Natur seien. Die Klägerin habe keinerlei persönliche Rechte verfolgt, vielmehr sei es ihr allein um die Wahrung ihrer Rechte als Mitglied des Kreistages und als Ausschussvorsitzende gegangen.

8 Die Klägerin beantragt,

9 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 432,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit 01.01.2010 zu zahlen.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Der Beklagte ist der Ansicht, dass, selbst wenn man einen Kostenerstattungsanspruch für kommunalrechtliche Organstreitigkeiten anerkenne, ein solcher Anspruch vorliegend deshalb ausgeschlossen sei, weil die Klägerin vor der Inanspruchnahme des Gerichts im Eilverfahren 9 B 406/09 MD keinerlei Anstrengungen unternommen habe, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Weder habe ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Kreistages bzw. den anderen Fraktionsvorsitzenden stattgefunden noch liege ein Beschluss ihrer eigenen Fraktion vor. Auch habe die Klägerin den Landrat vorab nicht mit der Angelegenheit befasst. Ein solcher Verzicht auf mögliche Vorklärungsmöglichkeiten lasse das durchgeführte Verfahren mutwillig erscheinen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (A und B) des Beklagten und die Gerichtsakte in dem Verfahren 9 B 406/09 MD verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Verfahren 9 B 406/09 MD entstandenen Gerichtskosten i. H. v. 432,00 € nebst Zinsen.

15 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenerstattung der Gerichtskosten zwar nicht nach § 31 Abs. 5 LKO LSA i. V. m. § 33 GO LSA zu, aber aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

16 Der Klägerin kann zunächst nicht entgegengehalten werden, dass sie zur Kostentragung bereits aufgrund des Beschlusses im Verfahren 9 B 406/09 MD verpflichtet ist, denn insoweit ist die gerichtliche Kostenentscheidung, die die Kostentragung im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander sowie im Verhältnis zum Gericht regelt, für das hier streitige Rechtsverhältnis nicht abschließend (vgl. Bay. VGH, U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, Rn. 20 m. w. N., zitiert nach juris). Die Frage der Kostentragung zwischen den Verfahrensbeteiligten ist von der Frage zu unterscheiden, wer die Kosten im Innenverhältnis letztlich nach materiellem Recht zu tragen hat (vgl. Bay. VGH, a. a. O. m. w. N.). Denn die Verwaltungsgerichtsordnung lässt eine Kostenverteilung nur zwischen den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens und der Staatskasse zu, vgl. §§ 154 ff. VwGO. Diese Verteilung richtet sich allein nach dem Obsiegen oder Unterliegen eines Verfahrensbeteiligten oder danach, ob Kosten durch bestimmte Verfahrenshandlungen eines Beteiligten verursacht wurden, vgl. §§ 155 Abs. 4, 156 VwGO. Materiell-rechtliche Gesichtspunkte, also beispielsweise die Frage, wer letztlich im Innenverhältnis für diese Kosten aufzukommen hat, sind den Kostenverteilungsregelungen fremd (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.10.2009, 9 S 3261/08, Rn. 4 m. w. N., zitiert nach juris). Dies gilt, obwohl die Nichtberücksichtigung etwaiger Erstattungs- oder Freistellungsansprüche möglicherweise nicht prozessökonomisch erscheint und ggf. ein Nachfolgeprozess zwischen den Beteiligten über die interne Kostenübernahme geführt werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 6; a. A.: OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90, Rn. 17, zitiert nach juris).

17 Der geltend gemachte Anspruch wird nicht von §§ 31 Abs. 5 LKO LSA, 33 GO LSA erfasst. Danach hat der derjenige, der ehrenamtlich tätig ist, zwar einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Der Auslagenersatz kann ersetzt werden entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 GO LSA durch die Zahlung von angemessenen Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung. Eine solche Satzung hat der Landkreis … unter dem 05.07.2000, zuletzt geändert am 19.10.2006, rückwirkend zum 01.01.2006, erlassen. Danach erhalten Kreistagsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 128,- €, § 1 Abs. 1 der Satzung, zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,- € je Tag, § 1 Abs. 4 der Satzung. Ferner erhalten die Vorsitzenden der Ausschüsse der Kreistags eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 128,- €, § 2 Abs. 1 der Satzung. Neben diesem pauschalierten Aufwand sieht die Satzung in §§ 4, 5 lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und des Verdienstausfalls vor. Ein Ersatz von sonstigen Aufwendungen, wie etwa Kosten für das Führen eines Kommunalverfassungsstreits sieht die Satzung nicht vor. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts fällt der Ersatz von Gerichtskosten für in der Eigenschaft als ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger, hier als Mitglied des Kreistages, auch weder unter den Begriff der Auslagen nach § 33 Abs. 1 GO LSA noch unter den Begriff der angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 33 Abs. 2 GO LSA.

18 Auslagen sind solche materiellen Ausgaben, die üblicherweise anfallen, bei der Ausübung des Ehrenamtes für die Gebietskörperschaft (vgl. auch BayVGH, a. a. O., Rn. 24). Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Normen der §§ 31 Abs. 5 LKO LSA, 28 Abs. 1, 33 Abs. 1,2 GO LSA. Nach § 28 Abs. 1 GO LSA wird das Ehrenamt für die Gemeinde ausgeübt. Nach § 33 Abs. 2 GO LSA kann die Aufwandsentschädigung an die Stelle des Auslagenersatzes treten, was eine Pauschalierung notwendig macht. Eine solche kann sinnvoller Weise aber nur solche Ausgaben erfassen, die gewöhnlicher Weise anfallen, sonst ist das pauschalieren nicht möglich. Das Führen von Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist nicht gewöhnlich und damit schon per se nicht vom Begriff der Auslagen erfasst. Selbst aber wenn man meinte, auch besondere Auslagen seien erfasst, so müssen es doch wie ein Blick in § 28 Abs. 1 GO LSA zeigt, Aufwendungen sein, die aus einer Tätigkeit für die kommunale Gebietskörperschaft entstehen, der Streit um Rechte aus dem Kommunalverfassungsrecht ist hingegen ein Streit gegen das Organ der Gebietskörperschaft und damit im weiteren Sinne ein Streit gegen die Gebietskörperschaft. Jedenfalls ist es ein Streit um eigene Rechte, deren Einhaltung zwar der Gebietskörperschaft dienen kann, aber nicht zu dienen bestimmt ist (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 24).

19 Es kommt vermittelt über § 31 Abs. 5 LKO LSA auch keine analoge Anwendung des § 33 Abs. 1 GO LSA in Betracht. Für eine analoge Anwendung ist nur dann Raum, wenn eine Regelungslücke besteht, d. h. wenn der Gesetzgeber, wenn er die Lücke erkannt hätte, diese Fallgestaltung entsprechend gesetzlich geregelt hätte. Von einer solchen Lücke kann hier nicht die Rede sein, denn es ist ein bekanntes rechtliches Problem, wer die Kosten von Kommunalverfassungsstreitigkeiten zu tragen hat. Daher ist davon ausgehen, dass der Gesetzgeber, wenn er die generelle Erstattungsfähigkeit der Kosten auf einem Kommunalverfassungsstreit für geboten erachtet hätte, dies ausdrücklich geregelt hätte (vgl. BayVGH, a. a. O., Rn. 25, 26, zur Bayr. GO).

20 Der Klägerin steht aber ein Anspruch auf Kostenerstattung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, hier dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist der Rückgriff auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht durch die Regelung der §§ 31 Abs. 5 LKO LSA, 33 GO LSA ausgeschlossen, dieser regelt die finanziellen Beziehungen zwischen ehrenamtlich Tätigen und einer Gemeinde nicht abschließend (offen gelassen im Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.08.2000, 9 A 135/99, S. 5/6). Soweit die Kammer damals unter Zugrundelegung von Sinn und Zweck einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 33 Abs. 2 GO LSA eher dazu tendierte, dass nach dem sachsen-anhaltinischen Gemeinderecht die Erstattung weiterer Aufwendungen nicht gewollt sei, so hält sie daran nicht fest.

21 Die Kammer schließt sich der zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die davon ausgeht, dass grundsätzlich Kosten aus einem Kommunalverfassungsstreitverfahren von der Gebietskörperschaft, dem Kommunalorgan oder Teilen des kommunalen Organs zu erstatten sind (vgl. Bay. VGH, U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, Rn. 27; OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08, Rn. 13, 17, 22; OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 19.05.1987, 7 A 90/86, zitiert jeweils nach juris). Diese Rechtsprechung geht davon auszugehen, dass es einen aus dem Kommunalverfassungsrecht folgenden Erstattungsanspruch gibt, der im Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Gemeinderates wurzelt, weshalb im Falle der Verletzung von aus dem Mitgliedschaftsrecht folgenden Positionen durch das Kollegialorgan, dem Mitglied des Kollegialorgans die Inanspruchnahme gerichtlichen Primärrechtsschutz generell zuzugestehen ist. Die Kosten eines solchen Rechtsstreits muss der Prozessführer aber selbst übernehmen, wenn die Anrufung des Gerichts mutwillig war (so OVG Saarlouis, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08) oder wenn der Rechtsstreit ohne vernünftigen Grund angestrengt worden ist (so OVG Bremen, B. v. 31.05.1990, 1 B 18/90) und die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte nicht unumgänglich war (vgl. Bay. VGH, U. v. 14.08.2006, 4 B 05.939, Rn. 28). Eine Kostenerstattung im Anschluss an einen Organstreit erscheint somit nur gerechtfertigt, wenn die Anrufung des Gerichts zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte als ultima ratio unumgänglich war, weil über die Anforderung des allgemeinen Prozessrechts hinaus alle dem Gemeinderatsmitglied zumutbaren Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung der organschaftlichen Rechte ohne Erfolg geblieben sind. Dies folgt nicht zuletzt aus der Mitverantwortung des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes für die berechtigten Interessen der Gemeinde. Denn das jeweilige Mitglied eines Organs befindet sich in einer Sonderbeziehung, die u. a. durch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten geprägt ist (vgl. Bay. VGH, a. a. O.). Aus dieser Sonderbeziehung folgt ferner, dass das Mitglied eines Organs ein gerichtliches Verfahren nur dann anstrengen darf, wenn es zuvor sorgfältig die Erfolgsaussichten geprüft hat. Das einzelne Mitglied eines Organs steht zu dem Organ in einem Treueverhältnis, es muss bei seinen Handlungen auf das Gemeinwohl Rücksicht nehmen (vgl. § 30 Abs. 1 GO LSA). Es muss sich bewusst sein, dass es die kommunale Gebietskörperschaft grundsätzlich nicht vermögensrechtlich binden kann, indem es sie in einen Rechtsstreit zieht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Saarland, B. v. 26.05.2008, 3 A 12/08, Rn. 13, zitiert nach juris).

22 Das Gericht kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Einzelfalls vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Anrufung des Gerichts nicht mutwillig war und auch unter Berücksichtigung der Rücksichtnahmepflichten eines Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft zur Durchsetzung individueller Mitgliedschaftsrechte unumgänglich war.

23 Bei der Beurteilung des Mutwillens ist nicht nach dem Ausgang des Rechtsstreits zu fragen, aus dem die Kosten resultieren, deren Übernahme begehrt wird. Denn andernfalls wäre eine Kostenübernahme bei Unterliegen stets ausgeschlossen. Mutwillen ist vielmehr ein Begriff, der in Anlehnung an die Rechtsgedanken bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu definieren ist. Mutwillig ist ein Vorgehen dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der davon ausgeht, dass die Kosten der Prozessführung von ihm zu tragen sind, davon absehen würde, den geltend gemachten Anspruch durchzusetzen (vgl. Phillipi in Zöller, ZPO, § 114 Rn. 30), die Erfolgsaussichten sind davon unabhängig, vgl. § 114 ZPO. Das Mitglied der Vertretungskörperschaft muss folglich bevor es um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, nicht etwa unter Zuhilfenahme anwaltlichen Rats die Erfolgsaussichten umfassend prüfen. So darf es aber nicht sehenden Auges die - in erster Linie auf politischer Ebene zu führende - Auseinandersetzung mit gerichtlichen Mitteln versuchen durchzusetzen. Vielmehr muss die politische Auseinandersetzung grundsätzlich im politischen Raum bleiben. Die Übernahme gerichtlicher Kosten kann mithin nur verlangt werden, wenn sich tatsächlich Rechtsfragen stellen konnten, die zudem auch aus Sicht eines Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft nicht eindeutig zu seinen Lasten zu beantworten waren. So liegt der Fall hier. Die Klägerin machte im Eilverfahren letztlich geltend, ihre Rechte als Kreistagsmitglied und Vorsitzende eines Kreisausschusses seien verletzt, weil der Ausschuss dem sie vorsitzt, nicht als eigenständiger Ausschuss unter Beachtung der Ladungsfristen beratend herangezogen wurde. Der gestellte Antrag hatte zwar in der Sache keinen Erfolg, dies ist indes unerheblich, denn die zugrundeliegende Frage war eine Rechtsfrage, nämlich eine unter Berücksichtigung gesetzlicher Normen zu klärende Frage, und damit nicht eine, die weder allein dem politischen Raum zuzuordnen noch eindeutig zu ihren Lasten zu beantworten war. Dies auch nicht etwa deshalb, weil die Kammer im Beschluss vom 09.12.2009 ausgeführt hat, der Antrag sei bereits gegen den falschen Antragsgegner gerichtet, der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis und nachrangiger Rechtsschutz hätte hinreichend zur Rechtswahrung genügt. Ungeachtet dessen, ob die Kammer aus heutiger Sicht an sämtlichen Ablehnungsgründen festhalten würde, handelt es sich dabei um nicht einfach gelagerte Rechtsfragen in einer Kommunalverfassungsstreitigkeit. Von dem ehrenamtlich Tätigen ist es jedoch in der Regel nicht zu verlangen, dass er die mit der Führung solcher Verfahren verbundenen Fragen beherrscht. Jedenfalls lag der Ausgang des Verfahrens - wie bereits zuvor ausgeführt - nicht quasi auf der Hand. Die Klägerin durfte zudem auch, insbesondere vor dem Hintergrund der Übung des Kreistages der vorangegangenen Jahre, nämlich der üblichen Vorberatung der KdU-Richtlinie in den Fachausschüssen, davon ausgehen, dass die Übung auch in rechtlichen Vorgaben angelegt war.

24 Der Klägerin kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie habe es verabsäumt, vor der Anrufung des Gerichts, diese Verfahrensfrage intern zu klären. Die berufstätige Klägerin hat die Ladung zu den jeweiligen Sitzungen an einem Freitag/Samstag erhalten. An dem darauffolgenden Mittwoch, dem 09.12.2009, sollte bereits die Sitzung des „erweiterten“ Kreisausschusses stattfinden. Wollte die Klägerin das Gericht nicht unter enormen Zeitdruck setzen und riskieren, dass eine Entscheidung nicht mehr sinnvoll getroffen werden kann, so musste sie am Montag, den 07.12.2009 den Eilantrag stellen, wie sie es auch getan hat. Es kann nicht von ihr erwartet werden, dass sie am Wochenende, d.h. an den Tagen, die nicht Werktage sind, versucht, den Streit intern zu klären. Vielmehr war es ausreichend, dass die Klägerin am Montag, den 07.12.2009, das Kreistagsbüro von dem Antrag in Kenntnis gesetzt hat. Denn dies hat den damaligen Antragsgegner in die Lage versetzt, auf den Antrag ggf. dergestalt zu reagieren, dass er den von ihr geltend gemachten Anspruch anerkennt und damit Kosten minimiert. Mehr war in diesem Einzelfall aufgrund der Kürze der Zeit von der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Rücksichtnahmepflichten nicht zu erwarten.

25 Auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen besteht. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.73/10

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