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4 A 13/10•VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2010-10-26, 4 A 13/10
4 A 13/10Verwaltungsgericht / 4. Kammer26.10.2010
Zu den Anforderungen des Differenzierungsgebots des § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA bei der Erhebung von Trinkwassergrundgebühren nach Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2010-10-26
Aktenzeichen: 4 A 13/10
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:1026.4A13.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zu den Anforderungen des Differenzierungsgebots des § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA bei der Erhebung von Trinkwassergrundgebühren nach Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten.(Rn.20)
Grundsätzlich ist die Bemessung der Grundgebühr für die Wasserversorgung für Wohngrundstücke nach Maßgabe der Wohneinheiten und für Grundstücke, die nicht Wohnzwecken dienen, nach Maßgabe der Gewerbeeinheiten zulässig.(Rn.19)
Eine gleich hohe Grundgebühr pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit ohne nähere Differenzierung nach der konkreten Nutzung des Grundstücks ist nur zulässig, wenn die unterschiedlichen tatsächlich ausgeübten Nutzungen jeweils mit einem vergleichbar hohen Maß an Wasserverbrauch einhergehen. Dabei hängt das Ausmaß der notwendigen Differenzierung auch von der Höhe des über die Grundgebühr refinanzierten Kostenanteils ab.(Rn.20)
Eine Gleichbehandlung von Wohn- und Gewerbeeinheiten im Hinblick auf die Grundgebühr verstößt gegen das Differenzierungsgebot, wenn zwischen 38 % und 44 % der Gesamtkosten über die Grundgebühr gedeckt werden und die Gewerbeeinheiten die Vorhalteleistung der Wasserversorgung in einem weitaus stärkeren Maße in Anspruch nehmen als die Wohneinheiten.(Rn.21)
Nimmt eine Gewerbeeinheit im Einzugsgebiet wegen des hohen Wasserverbrauchs die Vorhalteleistung der Wasserversorgung in deutlich mehr als 10 % der Fälle in weitaus stärkerem Maß in Anspruch als eine Wohneinheit, ist eine Gleichbehandlung von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten im Hinblick auf die Grundgebühr ist nicht durch die Befugnis des Satzungsgebers zur Typisierung gerechtfertigt.(Rn.35)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 8. September 2011, 4 L 247/10, Urteil
1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Wasserversorgung durch den Beklagten.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 124 in {A.}. Mit Bescheid vom 6. März 2008 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück zu Gebühren für die Wasserversorgung heran. Hierbei berechnete er für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 11. Februar 2008 Grundgebühren in Höhe von 379,36 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer. Zur Berechnung der Grundgebühren berücksichtigte er 4 Wohneinheiten (WE) sowie einen Gebührensatz von 109,20 € pro Wohneinheit und Jahr, anteilig gekürzt auf 317 Tage (: 365 x 317). Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. September 2008 zurückgewiesen.
3 Am 20. Oktober 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht {B.}-{C.} Klage erhoben.
4 Der Kläger richtet sich gegen die seit dem 1. April 2007 vorgenommene Erhebung einer viermal so hohen Grundgebühr wie bisher für sein Grundstück nach Maßgabe der dort vorhandenen – sehr kleinen – vier Wohneinheiten. Hierdurch werde er insbesondere gegenüber Gewerbeeinheiten schlechter behandelt, denn für eine Gewerbeeinheit werde erst bei einem Wasserzähler WZ 20 eine Grundgebühr für vier Wohneinheiten erhoben, während sein Grundstück selbst bei einem Wasserzähler WZ 05 mit einer Grundgebühr für vier Wohneinheiten veranlagt werde, obwohl es die Vorhalteleistung deutlich weniger in Anspruch nehme.
5 Der Kläger beantragt,
6 den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 aufzuheben, soweit hierin eine Grundgebühr für mehr als eine Wohneinheit, also soweit hierin Grundgebühren für drei Wohneinheiten, in Höhe von 304,43 € (einschließlich Mehrwertsteuer) festgesetzt werden.
7 Der Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag sei eine teilweise Klagerücknahme verbunden gewesen, denn der Kläger habe in seiner Klageschrift vom 18. Oktober 2008 gegen den Bescheid vom 6. März 2008 uneingeschränkt Klage erhoben.
10 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 26. April 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
11 Das Verfahren war – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, denn mit dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war keine teilweise Klagerücknahme verbunden. Streitgegenstand der Klage war vielmehr von Anfang an allein das Begehren, den Bescheid vom 6. März 2008 aufzuheben, soweit hierin für die Zeit ab dem 1. April 2007 eine Grundgebühr für mehr als eine Wohneinheit festgesetzt wird. Das Gericht hat gemäß § 88 VwGO das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – zu ermitteln. Das Klagebegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung. Eine Bindung an die Fassung der Anträge besteht nicht. Hieraus ergibt sich der Auftrag, den wirklichen Sinn des Klagebegehrens zu erforschen (VGH München, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 5 B 08.669 – juris Rn. 13; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 88 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen bestand das Klagebegehren des Klägers von Anfang an nur darin, statt einer Grundgebühr für vier Wohneinheiten nur eine Grundgebühr für eine Wohneinheit zahlen zu müssen. Dies kommt bereits deutlich in der Klageschrift vom 18. Oktober 2008 zum Ausdruck, wo es heißt, die Klage richte sich „insbesondere“ dagegen, dass anstatt nur einer Grundgebühr für das Grundstück vier Grundgebühren erhoben würden. Das Wort „insbesondere“ ist vor dem Hintergrund der Klagebegründung im Sinne von „allein“ zu verstehen. Die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung stellt sich hiernach als Klarstellung und nicht als Beschränkung des Klagebegehrens dar.
12 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 11. Februar 2008 eine Grundgebühr in Höhe von mehr als 94,84 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer festgesetzt wird.
13 Es fehlt an einer wirksamen Satzung, die als Grundlage für die Erhebung der beanstandeten Grundgebühren dienen könnte. Weder für den Zeitraum vom 1. April bis zum 22. Dezember 2007 (dazu I) noch für den Zeitraum vom 23. Dezember 2007 bis zum 11. Februar 2008 (dazu II) liegt eine wirksame Satzung vor.
14 I. Für die Zeit vom 1. April bis zum 22. Dezember 2007 kommt als Grundlage für die Erhebung der beanstandeten Grundgebühr allein die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Elbe-Elster-Jessen“ (WAZV) über die Erhebung von Gebühren und Beiträge für die öffentliche Wasserversorgung (Wassergebühren- und -beitragssatzung) vom 29. September 1997 (WGBS) in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 21. Februar 2007 in Betracht.
15 1. § 16 Abs. 1 WGBS in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2007 ist insoweit nicht einschlägig, denn diese Änderungssatzung sollte erst nach ihrer Veröffentlichung am 22. Dezember 2007 in Kraft treten.
16 2. Auch die 9. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2008 ist nicht anwendbar. Zwar sollte sie rückwirkend zum 1. Dezember 2006 in Kraft treten und damit den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum nachträglich rückwirkend erfassen. Die Rückwirkungsanordnung verstößt jedoch gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA und ist unwirksam mit der Folge, dass die 9. Änderungssatzung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 5 GO LSA frühestens am Tag nach der Bekanntmachung am 3. Januar 2009 in Kraft getreten ist (zur Folge der Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2003 – 1 L 456/01 –). Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA darf durch die rückwirkend erlassene Satzung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Das Schlechterstellungsverbot soll verhindern, dass Kommunen einen im Nachhinein erkannten Fehler nutzen, um sich Mehreinnahmen im Vergleich zu der ersetzten Regelung zu verschaffen (OVG LSA, Urteil vom 31. März 2000 – 1 K 12/00 – LKV 2001, 41 <43>). Hierzu sind die im Rückwirkungszeitraum auf der Grundlage der neuen Gebührensatzung zu erzielenden Gebühreneinnahmen mit den Einnahmen zu vergleichen, die auf der Grundlage der alten Satzung zu erzielen waren (VG Hannover, Urteil vom 10. Mai 1995 – 1 A 111/94 – NVwZ-RR 1996, 351 <352>). Ergibt dieser Vergleich, dass im Rückwirkungszeitraum auf der Grundlage der neuen Satzung höhere Einnahmen zu erzielen sind als auf der Grundlage der bisherigen Satzung, ist das Schlechterstellungsverbot verletzt. Das ist hier der Fall. Rückwirkungszeitraum ist die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 3. Januar 2009. In diesem Zeitraum sind nach der neuen Satzung insgesamt höhere Grundgebühren zu erzielen als nach den ersetzten Satzungen. In der Zeit vom 1. April bis zum 22. Dezember 2007 sind nach der neuen Satzung (hier: § 16 WBGS in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2008) insgesamt höhere Grundgebühren zu erzielen als nach der ersetzten Satzung (hier: § 16 WBGS in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 21. Februar 2007). Die 9. Änderungssatzung führt im Hinblick auf die Grundgebühr rückwirkend vom 1. April bis zum 22. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Maßstabseinheiten bei unverändertem Gebührensatz und somit zwingend zu höheren Einnahmen im Rückwirkungszeitraum. Während nach § 16 WBGS in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 1. April bis zum 22. Dezember 2007 pro Gewerbeeinheit nur jeweils eine Grundgebühr zu entrichten war, ist nunmehr nach § 16 WBGS in der Fassung der 9. Änderungssatzung für jede Gewerbeeinheit in Abhängigkeit von der Nenngröße des Wasserzählers eine oder mehrere Wohneinheit(en) (WE) anzusetzen mit der Folge, dass für einen Teil der Gewerbeeinheiten höhere Grundgebühren anfallen als nach der ersetzten Satzung. Zudem galt im Rückwirkungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 vor dem Inkrafttreten der 7. Änderungssatzung noch § 16 WGBS in der Fassung der 4. Änderungsatzung vom 2. Oktober 2002, wonach sich die Grundgebühr nach der Wasserzählergröße berechnet. In diesem Teil des Rückwirkungszeitraumes führt die rückwirkende Ersetzung des Gebührenmaßstabes, der auf die Größe des Wasserzählers abstellt, durch einen Gebührenmaßstab, der auf die Zahl der Wohn- und Gewerbeeinheiten abstellt, ebenfalls zu insgesamt höheren Einnahmen aus der Grundgebühr und damit zu einem Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot. Dies wurde vom Beklagten auch bestätigt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 im Verfahren 4 A 16/10 HAL hat er auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass im Rückwirkungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 3. Januar 2009 gemäß § 16 Abs. 1 WGBS in der Fassung der 9. Änderungssatzung Einnahmen aus der Grundgebühr in Höhe von 2,84 Mio. € zu erzielen waren. Nach den bisherigen Fassungen des § 16 Abs. 1 WGBS waren demgegenüber nur Einnahmen aus der Grundgebühr in Höhe von insgesamt 2.724.786,08 € zu erzielen gewesen, sofern § 16 Abs. 1 WGBS vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung, vom 1. April 2007 bis zum 22. Dezember 2007 in der Fassung der 7. Änderungssatzung und vom 23. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2009 in der Fassung der 8. Änderungssatzung angewandt wird.
17 3. § 16 Abs. 1 Satz 1 WGBS in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 21. Februar 2007 ist nichtig, soweit hierin eine gleich hohe Grundgebühr pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit erhoben wird. Gemäß § 14 WGBS wird für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage eine Wassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Wasseranlage angeschlossen sind oder aus dieser Wasser entnehmen. Gemäß § 15 Abs. 1 WGBS wird die Wassergebühr über eine Grundgebühr und eine Leistungsgebühr berechnet. Die Grundgebühr soll gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 WGBS pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit 9,10 €/Monat betragen. Die zuletzt genannte Regelung verstößt gegen das Gebot des § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, und ist daher nichtig.
18 a) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung. Werden sie nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, so darf seine Anwendung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA nicht dazu führen, dass die Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen. Diese landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips gilt nicht nur für die Bemessung verbrauchsabhängiger Gebühren, sondern auch für die nach § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA zulässige Erhebung der hier im Streit stehenden verbrauchsunabhängigen Grundgebühren. Den Anforderungen der § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA trägt die vom Beklagten gewählte Regelung nicht hinreichend Rechnung.
19 Zwar ist die Bemessung von Grundgebühren für die Wasserversorgung von Wohngrundstücken nach Wohneinheiten ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Bemessung von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nach der Anzahl der Wohneinheiten trägt i. S. d. § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen hinreichend Rechnung. Sie ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (OVG LSA, Urteile vom 30. Januar 2003 – 1 L 362/01 – und vom 1. April 2004 – 1 K 03/03 – juris Rn. 10). Es ist auch nicht sachwidrig, wenn der Beklagte bei den Grundgebühren die Wohnzwecken dienenden Grundstücke nach Wohneinheiten und damit nach einem anderen Maßstab veranlagt als Grundstücke, die nach der Nutzungsart anderen als Wohnzwecken dienen. Denn während der Wasserbedarf bei der Wohnnutzung nachhaltig von der Anzahl der Personen geprägt ist, die in dem angeschlossenen Haus wohnen, wird die Wassermenge bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken maßgeblich bestimmt nicht nur durch die Anzahl der dort beschäftigten Personen, sondern auch prägend durch die Art der gewerblichen (Wäscherei oder Tischlereibetrieb) oder industriellen Nutzung (Getränkeabfüllbetriebe, Molkereien, Papierfabriken auf der einen oder Automobilwerk auf der anderen Seite). Daher ist auch die Bemessung der Grundgebühr für die Wasserversorgung für Wohngrundstücke nach Maßgabe der Wohneinheiten und für Grundstücke, die nicht Wohnzwecken dienen, nach Maßgabe der Gewerbeeinheiten grundsätzlich zulässig (OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – a.a.O. Rn. 14 und Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 4 L 72/06 – juris Rn. 5).
20 Die Zulässigkeit einer gleich hohen Grundgebühr pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit ohne nähere Differenzierung nach der konkreten Nutzung des Grundstücks hängt davon ab, ob eine solche pauschalierende Bemessung mit dem Gebot vereinbar ist, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die unterschiedlichen tatsächlich ausgeübten Nutzungen jeweils mit einem vergleichbar hohen Maß an Wasserverbrauch einhergehen (OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – a.a.O. Rn. 15). Das notwendige Ausmaß an Differenzierungen richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet. Bestehen bei einzelnen Benutzergruppen typischerweise erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung, so ist ein differenzierterer Maßstab geboten als in dem Fall, dass die verschiedenen Benutzergruppen weitgehend gleichmäßig vom Wert der Vorhalteleistung profitieren. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass insoweit Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung bestehen, als diejenigen, die wahrscheinlich die öffentliche Einrichtung stärker in Anspruch nehmen, im Regelfall mehr von der Vorhalteleistung haben als Gebührenpflichtige, die die Einrichtung weniger nutzen. Dies macht es erforderlich, dass im bestimmten Umfang und ab einer bestimmten Schwelle Differenzierungen bei der Bemessung der Grundgebühr vorgenommen werden. Das Ausmaß der notwendigen Differenzierung hängt auch von der Höhe des über die Grundgebühr refinanzierten Kostenanteils ab. Werden beispielsweise 30 % der Gesamtkosten durch die Grundgebühr gedeckt, so ist die Erhebung einer einheitlich hohen Grundgebühr für alle Wohnungen und Gewerbebetriebe rechtlich nicht zu beanstanden, weil das Entstehen dieses Kostenanteils letztlich durch alle Gebührenpflichtigen, unabhängig vom Ausmaß ihrer Inanspruchnahme, mit verursacht worden ist und sie alle jedenfalls in Höhe dieses Kostenanteils weitgehend gleichermaßen vom Vorhalten der öffentlichen Einrichtung profitieren. Wird durch die Grundgebühr ein deutlich höherer Kostenanteil refinanziert, so muss dem Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme durch eine stärkere Differenzierung des Grundgebührenmaßstabs Rechnung getragen werden. In solchen Fällen ist es mit dem Gebot, Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen, nicht mehr vereinbar, auch diejenigen, die wahrscheinlich nur geringe Leistungsmengen in Anspruch nehmen, an dem (einen erheblichen Teil der Gesamtkosten ausmachenden) Kostenanteil für die Grundgebühr in gleichem Maße zu beteiligen wie die Bezieher größerer Leistungsmengen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 – 9 LA 305/02 – juris Rn. 6).
21 Nach diesen Grundsätzen verstößt die Gleichbehandlung von Wohn- und Gewerbeeinheiten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 WGBS in der Fassung der 7. Änderungssatzung im Hinblick auf die Grundgebühr dem aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA folgenden Differenzierungsgebot. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 23. Juni 2010 im Verfahren 4 A 16/10 HAL vorgelegten Gebührenkalkulationen zeigen, dass in den Jahren 2006 bis 2008 zwischen 38 % und 44 % der Gesamtkosten über die Grundgebühr gedeckt wurden und auch gedeckt werden sollten, so dass nicht wegen der Geringfügigkeit der Einnahmen von weiteren Differenzierungen abgesehen werden konnte. Nach den vom Beklagten auf Grund des Hinweis- und Auflagenbeschlusses der Kammer vom 25. Juni 2010 in den Verfahren 4 A 13/10 HAL und 4 A 16/10 HAL vorgelegten Unterlagen nehmen die Gewerbeeinheiten die Vorhalteleistung der Wasserversorgung in einem weitaus stärkeren Maße in Anspruch als die Wohneinheiten, so dass deren Gleichstellung im Hinblick auf die Grundgebühr sachwidrig ist.
22 Maßgeblicher Anhaltspunkt ist der durchschnittliche Wasserverbrauch in den Jahren 2007 bis 2009 als Indikator für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung. Zwar ist das durch den Wasserverbrauch zu Tage getretene Maß der Inanspruchnahme der Wasserversorgung nicht gleichzusetzen mit dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung. Die Höhe des tatsächlichen Verbrauchs lässt jedoch, soweit sie in etwa der Höhe des Verbrauchs der Vorjahre entspricht, in der Regel auf einen ebenso hohen Wasserbedarf – und damit auf eine entsprechend hohe Inanspruchnahme der Vorhalteleistung – schließen.
23 Die Größe des Wasserzählers ist im vorliegenden Zusammenhang als Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ungeeignet. Hier kommt es auf einen Vergleich zwischen der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung durch ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück und ein nicht zu Wohnzwecken genutztes Grundstück an. Erforderlich ist daher ein Anhaltspunkt für das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, der sowohl bei Grundstücken, die nach der Zahl der Gewerbeeinheiten abgerechnet werden, als auch bei Grundstücken, die nach der Zahl der Wohneinheiten abgerechnet werden, aussagekräftig ist. Die Größe des Wasserzählers sagt jedoch nichts über die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung durch eine Wohneinheit aus, denn durch einen Wasserzähler können mehrere Wohneinheiten versorgt werden. Vor diesem Hintergrund kommt für den hier vorzunehmenden Vergleich nur der durchschnittliche Wasserverbrauch in den Vorjahren als Anhaltspunkt für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung in Betracht, denn dieser sagt etwas über den Wasserbedarf sowohl bei Wohngrundstücken als auch bei Gewerbegrundstücken aus und lässt insoweit einen Vergleich zu.
24 Nach den Unterlagen des Beklagten beträgt der durchschnittlicher Wasserverbrauch der nach Maßgabe der Wohneinheiten zu Grundgebühren herangezogenen Grundstücke:
25 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2007 pro Wohneinheit 62 m³ (Tabelle „Bereich Wasser“ „Gesamt Abnehmer ohne Gewerbe <privat und öffentlich>“ <GA 4 A 16/10 HAL Bl. 106>, Spalte F, Zeile 20), |
26 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2008 pro Wohneinheit 58 m³ (Tabelle „Bereich Wasser“ „Gesamt Abnehmer ohne Gewerbe <privat und öffentlich>“, <GA 4 A 16/10 HAL Bl. 106>, Spalte I, Zeile 20) und |
27 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2009 pro Wohneinheit 57 m³ (Tabelle „Bereich Wasser“ „Gesamt Abnehmer ohne Gewerbe <privat und öffentlich>“, <GA 4 A 16/10 HAL Bl. 106>, Spalte L, Zeile 20). |
28 Demgegenüber beträgt der durchschnittliche Wasserverbrauch der nach Maßgabe der Gewerbeeinheiten zu Grundgebühren herangezogenen Grundstücke:
29 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2007 pro Gewerbeeinheit 340 m³, berechnet durch den Gesamt-Wasserverbrauch von 116.652,63 m³ (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte E, Zeile 345), dividiert durch die Summe aller erfassten Gewerbeeinheiten im Verbandsgebiet von 343 (Tabelle „Zählerermittlung“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 100 ff.>, Spalte F, Zeile 345), |
30 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2008 pro Gewerbeeinheit 380 m³, berechnet durch den Gesamt-Wasserverbrauch von 138.955,66 m³ (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte G, Zeile 345), dividiert durch die Summe aller erfassten Gewerbeeinheiten im Verbandsgebiet von 365 (Tabelle „Zählerermittlung“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 100 ff.>, Spalte I, Zeile 345) und |
31 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2009 pro Gewerbeeinheit 328 m³, berechnet durch den Gesamt-Wasserverbrauch von 120.446,26 m³ (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte I, Zeile 345), dividiert durch die Summe aller erfassten Gewerbeeinheiten im Verbandsgebiet von 367 (Tabelle „Zählerermittlung“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 100 ff.>, Spalte S, Zeile 345). |
32 Dieser signifikante Unterschied im Wasserverbrauch pro Wohneinheit im Vergleich zum Wasserverbrauch pro Gewerbeeinheit bleibt selbst dann bestehen, wenn die Gewerbeeinheiten mit dem intensivsten Wasserverbrauch (mehr als 700 m³ pro Jahr) (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte M, gekennzeichnet mit „x“ <Zeilen 3 - 6, 12 - 14, 16, 46 - 50, 57, 133, 142, 322, 326, 328 und 329) – insgesamt 21 Gewerbeeinheiten (in Zeile 47 sind 2 Gewerbeeinheiten erfasst) – als nicht repräsentativ außer Betracht bleiben und nur auf die übrigen Gewerbeeinheiten abgestellt wird. Hierbei ergibt sich für das Jahr 2009 immer noch ein Gesamt-Wasserverbrauch von 55.573,88 m³ (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte J, Zeile 345), der bei 346 Gewerbeeinheiten (367 – 21) (94 %) noch immer einen durchschnittlichen Wasserverbrauch von 160 m³ pro Gewerbeeinheit (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte J, Zeile 347) ergibt.
33 Selbst wenn der in Spalte J angegebene Wasserverbrauch weiter um den Verbrauch der Gewerbeeinheiten mit einem Wasserverbrauch mehr als 500 m³ pro Jahr (Zeilen 7, 8, 10, 19 – 22, 25 – 27, 44, 51, 52, 54 – 56, 58, 62, 71, 302, 330) (insgesamt weitere 22 Gewerbeeinheiten <in Zeile 44 sind 2 Gewerbeeinheiten erfasst>) vermindert und damit nur auf den Verbrauch der verbleibenden 324 Gewerbeeinheiten (346 – 22) von 29.880,52 m³ (55.573,88 m³ - 25.693,36 m³) abgestellt wird, mithin nur noch 88,28 % aller Gewerbeeinheiten (324 von 367) in die Betrachtung eingestellt werden, ergibt sich noch immer ein durchschnittlicher Verbrauch für das Jahr 2009 von 92 m³ pro Gewerbeeinheit (29.880,52 m³ : 324).
34 Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, bei dem Vergleich müssten auch die Gewerbe berücksichtigt werden, die nicht als Gewerbeeinheit erfasst, sondern nach Maßgabe der Zahl der Wohneinheiten abgerechnet würden, weil sie als Kleingewerbebetriebe gemeinsam mit anderen Wohn- oder Gewerbeeinheiten versorgt würden. Für die hier vorzunehmende Prüfung kommt es allein darauf an, ob eine Gewerbeeinheit, die der Beklagte als solche zu Grundgebühren heranzieht, die Vorhalteleistung in etwa in gleichem Maße in Anspruch nimmt wie eine Wohneinheit, denn nur dann ist eine gleichmäßige Heranziehung zu Grundgebühren gewährleistet. Dies ist – wie oben dargestellt – nicht der Fall. Zudem liegen keine Anhaltspunkte für den tatsächlichen Wasserverbrauch dieser vom Beklagten bislang nicht erfassten Gewerbeeinheiten vor, deren Zahl er mit 1.568 angibt. Es besteht insbesondere keine Grundlage für dessen Schätzung, insoweit sei ein Verbrauch von 20 m³ pro Jahr anzusetzen.
35 b) Die Gleichbehandlung von Wohn- und Gewerbeeinheiten im Hinblick auf die Grundgebühr ist auch nicht durch die Befugnis des Satzungsgebers zur Typisierung gerechtfertigt. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengläubiger die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereiches, solange die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig ist; die Grenze hierfür liegt bei etwa 10 % der betroffenen Fälle (BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 – BVerwG 8 N 3.93 – NVwZ-RR 1995, 594). Der „Typ“, an den der Satzungsgeber hier angeknüpft hat, besteht in der Annahme, dass im Verbandsgebiet die Vorhalteleistung der Wasserversorgung von einer Gewerbeeinheit in etwa im gleichen Maße in Anspruch genommen wird wie von einer Wohneinheit. Das ist hier in weit mehr als 10 % der Fälle nicht zutreffend. Vielmehr zeigt die Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.> in Spalte I sehr anschaulich, dass eine Gewerbeeinheit im Verbandsgebiet wegen des hohen Wasserverbrauchs die Vorhalteleistung der Wasserversorgung in deutlich mehr als 10 % der Fälle in weitaus stärkerem Maß in Anspruch nimmt als eine Wohneinheit.
36 II. Auch für den Zeitraum vom 23. Dezember 2007 bis zum 11. Februar 2008 fehlt es an einer wirksamen Satzung, die als Grundlage für die Erhebung der beanstandeten Grundgebühren dienen könnte. § 16 Abs. 1 WGBS ist auch in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2007 nichtig. Die Vorschrift lautet:
37 „
38 | | | | | --- | --- | --- | | Die Grundgebühr beträgt pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit 9,10 €/Monat. | | | | … | | | | Für gewerbliche und andere nicht zu Wohnzwecken genutzte Verbrauchsstellen wird die Anzahl der den Wohneinheiten äquivalent entsprechenden Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten in Abhängigkeit von der durch Zählergröße bestimmten maximalen Durchflussmenge festgelegt: | | | | Wasserzähler (WZ) 05 (max. 5 m³/Std.) | WZ 05 = 1 WE | | | | WZ 10 = 2 WE | | | | WZ 20 = 4 WE | | | | WZ 30 = 6 WE | | | | WZ 40 = 8 WE | | | | WZ 50 = 10 WE | | | | WZ 60 = 12 WE | | | | WZ 70 = 14 WE | | | | WZ 80 = 16 WE”. | |
39 1. Zwar ist der hier bei verständiger Würdigung zugrunde gelegte Grundgebührenmaßstab im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Die nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke sollen nach Maßgabe der vorhandenen Gewerbeeinheiten zu Grundgebühren herangezogen, wobei in Abhängigkeit von der Größe des Wasserzählers je Gewerbeeinheit eine oder mehrere Wohneinheit(en) (WE) angesetzt werden. Eine Wohneinheit wird insbesondere bei Gewerbeeinheiten mit einem Wasserzähler mit einem maximalen Wasserdurchfluss von 5 m³/h (WZ 05) (entspricht einem Wasserzähler Qn 2,5 mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m³/h) angesetzt. Es ist weder willkürlich noch verstößt es gegen das als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu verstehende Prinzip der Leistungsproportionalität, dass die Grundgebühr bei Wohngrundstücken nach Wohneinheiten berechnet wird und bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nach der Nenngröße des Wasserzählers (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 4 L 72/06 – a.a.O. Rn. 5).
40 Die grundsätzliche Zulässigkeit des Gebührenmaßstabes ist jedoch zu unterscheiden von der Frage, in welcher Höhe Wohngrundstücke einerseits und nicht zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke andererseits zu Grundgebühren heranzuziehen sind. Insoweit ist das aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA folgende Differenzierungsgebot zu beachten. Die Zulässigkeit einer gleich hohen Grundgebühr pro Wohneinheit einerseits für Wohngrundstücke und pro Wasserzähler Qn 2,5 andererseits für Gewerbegrundstücke hängt davon ab, ob eine solche pauschalierende Bemessung mit dem Gebot vereinbar ist, die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Das ist nur dann der Fall, wenn der Wasserverbrauch pro Wohneinheit bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken und pro Wasserzähler Qn 2,5 bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken in etwa vergleichbar ist.
41 Nach diesen Grundsätzen verstößt die Gleichbehandlung von Wohneinheiten einerseits und Gewerbeeinheiten mit einem Wasserzähler Qn 2,5 andererseits im Hinblick auf die Grundgebühr hier gegen das aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA folgende Differenzierungsgebot. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nehmen die Gewerbeeinheiten mit einem Wasserzähler Qn 2,5 (in der Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.> in Spalte C gekennzeichnet mit „WZ05“) die Vorhalteleistung der Wasserversorgung in einem weitaus stärkeren Maße in Anspruch als die Wohneinheiten bei Wohngrundstücken, so dass deren Gleichstellung im Hinblick auf die Grundgebühr sachwidrig ist. Maßgeblicher Anhaltspunkt ist auch insoweit der durchschnittliche Wasserverbrauch in den Jahren 2007 bis 2009 als Indikator für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung.
42 Der durchschnittliche Wasserverbrauch der nach Maßgabe der Wohneinheiten zu Grundgebühren herangezogenen Grundstücke beträgt – wie oben bereits ausgeführt – im Jahr 2009 pro Wohneinheit durchschnittlich 57 m³. Dies entspricht in etwa dem Verbrauch der Vorjahre.
43 Der durchschnittliche Wasserverbrauch der Grundstücke, die nach Maßgabe der pro Wasserzähler Qn 2,5 (WZ 05) in Wohneinheiten (WE) umgerechneten Gewerbeeinheiten zu Grundgebühren herangezogen werden, beträgt:
44 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2007 pro WE 172,8 m³. |
45 Dieser Wert ergibt sich aus dem Gesamt-Wasserverbrauch von 57.202,56 m³ (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte E, Zeilen 44 bis 284 <48.050,56 m³>, 304 bis 323 <1.700 m³> und 328 bis 343 <7.452 m³>), dividiert durch die Summe der sich aus der Anwendung der Umrechnungsformel des § 16 WBGS in der Fassung der 8. Änderungssatzung ergebenden Wohneinheiten nach Maßgabe der vorhandenen WZ 05 im Verbandsgebiet von 331 WE (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte D, Zeilen 44 bis 284 <294>, 304 bis 323 <23> und 328 bis 343 <14>).
46 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2008 pro WE 184,2 m³. |
47 Dieser Wert ergibt sich aus dem Gesamt-Wasserverbrauch von 66.129,1 m³ (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte G, Zeilen 44 bis 296 <55.868,59 m³>, 304 bis 323 <1.757 m³> und 328 bis 344 <8.503,51 m³>), dividiert durch die Summe der sich aus der Anwendung der Umrechnungsformel des § 16 WBGS in der Fassung der 8. Änderungssatzung ergebenden Wohneinheiten nach Maßgabe der vorhandenen WZ 05 im Verbandsgebiet von 359 WE (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte F, Zeilen 44 bis 296 <312>, 304 bis 323 <23> und 328 bis 344 <15>).
48 | | | | | --- | --- | --- | | - | | im Jahr 2009 pro WE 167,2 m³. |
49 Dieser Wert ergibt sich aus dem Gesamt-Wasserverbrauch von 60.382,32 m³ (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte I, Zeilen 44 bis 299 <49.952,02 m³>, 304 bis 324 <2.740,8 m³> und 328 bis 344 <7.689,5 m³), dividiert durch die Summe der sich aus der Anwendung der Umrechnungsformel des § 16 WBGS in der Fassung der 8. Änderungssatzung ergebenden Wohneinheiten nach Maßgabe der vorhandenen WZ 05 im Verbandsgebiet von 361 WE (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte H, Zeilen 44 bis 299 <320>, 304 bis 324 <24> und 328 bis 344 <17>).
50 Dieser signifikante Unterschied im Wasserverbrauch pro Wohneinheit bei Wohngrundstücken einerseits und bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken andererseits bleibt selbst dann bestehen, wenn die 15 WE mit dem intensivsten Wasserverbrauch (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte M, gekennzeichnet mit „x“, Zeilen 46 – 50, 57, 133, 142, 322, 328 und 329) als nicht repräsentativ außer Betracht bleiben. Hierbei ergibt sich für das Jahr 2009 ein Gesamt-Wasserverbrauch von 39.629,37 m³ (Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.>, Spalte J, Zeilen 44 bis 299 <36.499 m³>, 304 bis 324 <1.768,87 m³> und 328 bis 344 <1.361,5 m³>), der bei 346 WE (361 – 15) noch immer einen durchschnittlichen Wasserverbrauch von 114,5 m³ pro WE ergibt.
51 Auch wenn man den in Spalte J angegebenen Wasserverbrauch weiter um den Verbrauch der WE mit einem Wasserverbrauch mehr als 500 m³ pro Jahr vermindert (insgesamt weitere 25 WE <Zeilen 44, 51, 52, 54 – 56, 58, 62, 71 und 330>) und damit nur auf den durchschnittlichen Verbrauch der verbleibenden 321 WE (346 – 25) (Zeile 44 umfasst 16 WE) von 24.252,54 m³ abstellt, mithin nur noch 88,9 % aller WE (321 von 361) in die Betrachtung einstellt, ergibt sich noch immer ein durchschnittlicher Verbrauch von 75,5 m³ pro WE (24.252,54 m³ : 321). Der Verbrauch von 24.252,54 m³ ergibt sich durch Verminderung des Verbrauchs von 39.629,37 m³ um den in Spalte J in den Zeilen 44, 51, 52, 54 – 56, 58, 62, 71 und 330 erfassten Verrauch. Dieser durchschnittlicher Verbrauch von 75,5 m³ pro WE zeigt immer noch eine deutlich höhere Inanspruchnahme der Vorhalteleistung durch eine Gewerbeeinheit mit einem Wasserzähler Qn 2,5 als durch eine Wohneinheit, die einer Gleichbehandlung bei der Heranziehung zu Grundgebühren entgegensteht.
52 2. Die Gleichbehandlung von Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten mit einem Wasserzähler Qn 2,5 im Hinblick auf die Grundgebühr ist auch nicht durch die Befugnis des Satzungsgebers zur Typisierung gerechtfertigt. Der „Typ“, an den der Satzungsgeber hier angeknüpft hat, besteht in der Annahme, dass im Verbandsgebiet die Vorhalteleistung der Wasserversorgung von einer Gewerbeeinheit mit einem Wasserzähler Qn 2,5 in etwa im gleichen Maße in Anspruch genommen wird wie von einer Wohneinheit. Auch das ist hier in weit mehr als 10 % der Fälle nicht zutreffend. Auch insoweit zeigt die Tabelle „TW-SW 06102010 <Ä1>“ <GA 4 A 13/10 HAL Bl. 93 ff.> in Spalte I sehr anschaulich, dass eine Gewerbeeinheit mit einem Wasserzähler Qn 2,5 im Verbandsgebiet wegen des hohen Wasserverbrauchs die Vorhalteleistung der Wasserversorgung in deutlich mehr als 10 % der Fälle in weitaus stärkerem Maß in Anspruch nimmt als eine Wohneinheit.
53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55 Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bislang nicht ausreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus dem Differenzierungsgebot des § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA ergeben, wenn die Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nach Wohneinheiten und für gewerbliche und andere nicht zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach Gewerbeeinheiten bemessen wird und das Einzugsgebiet – wie hier – nicht homogen strukturiert ist (vgl. OVG LSA, Urteil vom 1. April 2004 – 1 K 93/03 – juris Rn. 15).
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