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9 A 347/09•VG Magdeburg 9. Kammer, 2010-10-20, 9 A 347/09
9 A 347/09Verwaltungsgericht / Chamber 920.10.2010
1. Es steht dem Einrichtungsträger ein Einschätzungsermessen zu, ob und wann es infolge des Verschleißes einer Erneuerung der Trinkwasserversorgungsanlage bedarf. Er ist verpflichtet, die Anlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten, um Störungen in der Wasserversorgung zu vermeiden. Diese Zielsetzung gebietet es, Anschlüsse nicht erst bei Eintritt eines Schadens zu erneuern, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Technik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt.(Rn.18) 2. War die betreffende Hausanschlussleitung für die Trinkwasserversorgung so beschaffen, dass sie sich nicht mehr reparieren ließ, da sie an einer Stelle Lochfraß aufwies, ist die Erneuerung der Anlage mit der daraus resultierenden Kostentragungspflicht notwendig.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2010-10-20
Aktenzeichen: 9 A 347/09
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1020.9A347.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Es steht dem Einrichtungsträger ein Einschätzungsermessen zu, ob und wann es infolge des Verschleißes einer Erneuerung der Trinkwasserversorgungsanlage bedarf. Er ist verpflichtet, die Anlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten, um Störungen in der Wasserversorgung zu vermeiden. Diese Zielsetzung gebietet es, Anschlüsse nicht erst bei Eintritt eines Schadens zu erneuern, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Technik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt.(Rn.18)
War die betreffende Hausanschlussleitung für die Trinkwasserversorgung so beschaffen, dass sie sich nicht mehr reparieren ließ, da sie an einer Stelle Lochfraß aufwies, ist die Erneuerung der Anlage mit der daraus resultierenden Kostentragungspflicht notwendig.(Rn.20)
1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, in dem der Beklagte für die Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses gegenüber dem Kläger einen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht hat.
2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Die dort ehemals vorhandene Trinkwasserhausanschlussleitung stammt aus den 60-er Jahren, bestand aus Stahl und hatte eine Dimension von ¾ Zoll. Das Austauschintervall für solche Stahlleitungen liegt bei ca. 40 Jahren, wobei im Einzelfall die konkreten Bodenverhältnisse sowie die Verkehrsbelastung Einfluss haben. Die Friedrich-Ebert-Straße ist vor dem klägerischen Grundstück 5,50 m breit.
3 In den Monaten September 2008 bis November 2008 führte der Beklagte am Trinkwassernetz in der Ortslage A-Stadt Reinigungsarbeiten durch. Hierbei wurden durch ein Impuls-Spül-Verfahren mittels Eintrag von Luftblasen in das fließende Wasser das Strömungstempo und die Turbulenzen, insbesondere an den Rohrwänden erhöht, um die dortigen Verunreinigungen zu beseitigen und abzutransportieren. Vor dem klägerischen Grundstück wurden Reinigungsarbeiten an der Hauptleitung am 11.09.2008 durchgeführt. Im Anschluss daran zeigte der Kläger beim Beklagten die Störung der Versorgung mit Trinkwasser an. Wegen eines mit Wasserverlusten einhergehenden Rohrbruchs konnte dem öffentlichen Netz kein Trinkwasser entnommen werden.
4 In der Zeit vom 15.09.2008 bis 16.09.2008 wurde der am klägerischen Grundstück bestehende Trinkwasserhausanschluss vom Anschluss an die Hauptversorgungsleitung bis einschließlich Zählereinrichtung ersetzt.
5 Mit Kostenerstattungsbescheid vom 16.12.2008 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses am Grundstück A-Straße in A-Stadt insgesamt 1.320,25 EUR/brutto fest. Hierbei wurden für den Anschluss an die Hauptleitung 694,48 EUR, für 2,75 m errichteter Hausanschlusslänge im Straßenbereich ausgehend von 142,97 EUR/m 393,17 EUR, für 2,30 m erfolgte Rohrverlegung im Gebäude ausgehend von 15,08 EUR/m 34,68 EUR, für die Herstellung einer Mauerdurchführung (ohne Kernbohrung oder Mauerdurchbruch) 43,28 EUR und für die Lieferung und Montage einer Zählereinrichtung 68,27 EUR in den Ansatz gebracht und sodann die Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % berücksichtigt (86,37 EUR).
6 Den hiergegen unter dem 13.01.2009 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit am 05.10.2019 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 01.10.2009 vollumfänglich zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Erneuerung des Trinkwasserhausanschlusses erfolgt sei, weil die Leitung durchgerostet gewesen sei und somit die Wiederherstellung eines nach bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzten Anschlusses habe erfolgen müssen. Der Kläger habe bereits selbst hinsichtlich einer Erneuerung nachgefragt und allein wegen der dadurch entstehenden Kosten Abstand genommen. Die im Bescheid in den Ansatz gebrachten Einheitswerte würden sich aus seiner Beitrags- und Gebührensatzung ergeben.
7 Am 05.11.2009 hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es allein durch die Reinigungsarbeiten des Beklagten zum Ausfall der Hauswasseranlage gekommen sei. Die Reinigungsarbeiten seien nicht entsprechend dem Stand der Technik und damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass der Defekt eingetreten sei. Ein Auswechseln der gesamten Hausanschlussleitung sei folglich nicht notwendig gewesen. Bis zu den Reinigungsarbeiten funktionierte der Hausanschluss einwandfrei, er habe Wasser entnehmen können. Die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien könnten nicht eindeutig seinem Hausanschluss zugeordnet werden; zum einen weil auf den Fotografien die Datumsanzeige auf den 26.11.2007 laute und der Anschluss im September 2008 erneuert worden sei und zum anderen, weil dem Kläger auch nicht mitgeteilt worden sei, dass eine Erneuerung stattfinde.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid des Beklagten vom 16.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2009 aufzuheben.
10 Der Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Er erwidert, der aus Stahl bestehende alte Trinkwasseranschluss sei erneuerungsbedürftig gewesen, weil die marode und durchgerostete Stahlleitung ein Loch aufgewiesen habe, welches durch Lochfraß altersbedingt verursacht worden sei. Durch die Spülarbeiten seien Dreckpartikel, die sich vor das Loch gesetzt hätten, entfernt worden. Daraufhin sei soviel Wasser durch das Loch geflossen, so dass beim Kläger keines mehr angekommen sei. Die Reinigungsarbeiten seien mittels eines Impuls-Spül-Verfahrens durchgeführt worden, bei dem jedoch der Impulsdruck unter dem Rohrnetzruhedruck gehalten werde, so dass die Leitungen keinen höheren Druckverhältnissen ausgesetzt worden sei. Der Eintrag von Luftblasen sei nicht geeignet, mechanische Beschädigungen hervorzurufen. Ihm – dem Beklagten – seien keine Fälle bekannt, in denen es zu Rohrbrüchen aufgrund von Reinigungsarbeiten gekommen sei. Unter Erneuerung sei die Wiederherstellung eines nach ordnungsgemäßer Benutzung abgenutzten Anschlusses. Am altersbedingten Verschleiß des Anschlusses bestünden mit Blick auf die überreichten Fotografien und dem Umstand, dass der Kläger selbst angezeigt habe, dass der Anschluss nicht mehr funktioniere, keine Zweifel. Die fehlerhafte Datumsangabe auf den überreichten Fotografien, die die ersetzte klägerische Hausanschlussleitung darstellen würde, sei auf die falsche Datumseinstellung der Digitalkamera zurückzuführen. Diese komme selten zum Einsatz, weil die technischen Angestellten allesamt mit Handys ausgestattet seien, die über eine Kamerafunktion verfügen würden.
13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.09.2010 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn G. als Zeugen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2010 verwiesen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten und dessen in der Generalakte der Kammer befindlichen Satzungsrecht verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten, die dem Beklagte im Zusammenhang mit der erstattungspflichtig gestellten Maßnahme am klägerischen Grundstücksanschluss (Grundstücksanschlusskosten) entstanden sind, ist § 8 KAG LSA. Danach können Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach wirksam erfolgter Aufgabenübertragung – § 6 GKG-LSA – (durch Satzung) bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasseranlagen in der tatsächlich entstanden Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. Davon hat der Beklagte mit seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung (Abgabensatzung Wasserversorgung) vom 19.10.2004 – ASW – in der hier maßgebenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10.10.2006 Gebrauch gemacht, indem er in § 12 Abs. 2 ASW regelt, dass die Aufwendungen, die für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Abtrennung und Beseitigung sowie Unterhaltung eines Hausanschlusses dem Beklagten vom Anschlussnehmer zu ersetzen sind. Nach 13 Abs. 1 ASW ist die Herstellung und Erneuerung eines Anschlusses dem Beklagten nach Einheitssätzen zu erstatten. Wobei für den Anschluss an die Hauptleitung je Anschluss ein Nettobetrag von 694,48 EUR (lit. a), je laufenden Meter Anschluss im Straßenbereich ein Nettobetrag von 142,97 EUR/m/ (lit. b), je laufenden Meter Rohrverlegung im Gebäude ein Nettobetrag von 15,08 EUR/m (lit. e), bei Herstellung einer Mauerdurchführung (ohne Kernbohrung und Mauerdurchbruch) je Stück (lit. f) ein Nettobetrag von 43,28 EUR und für die Lieferung und Montage einer Zählereinrichtung je Stück (lit. g) ein Nettobetrag von 68,27 EUR in den Ansatz zu bringen ist. Der Hausanschluss bemisst sich von der Messeinrichtung bis zum Anschluss an die Hauptleitung, wobei die Hauptleitung als in der Öffentlichkeitsmitte verlaufend angenommen wird. Satzungsrechtliche Bedenken werden weder vom Kläger geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte hierfür. Dies zugrunde gelegt besteht der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten dem Grunde (1.) und der Höhe (2.) nach.
18 1. Der Austausch des Trinkwasseranschlusses durch den Beklagten vom Anschluss an die Hauptversorgungsleitung bis einschließlich der Zählereinrichtung ist als eine Erneuerungsmaßnahme im Sinne von § 8 KAG LSA i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 ASW und nicht als bloße Unterhaltungsmaßnahme, die nach tatsächlichen Kosten abzurechnen wäre (vgl. § 13 Abs. 4 ASW), einzuordnen. Unter Erneuerung im vorgenannten Sinne versteht man die Wiederherstellung eines nach bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzten Anschlusses. Dabei steht dem Einrichtungsträger bei seiner Entscheidung, ob und wann es infolge des Verschleißes einer Erneuerung bedarf, ein Einschätzungsermessen zu. Er ist verpflichtet, die Anlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten, um Störungen in der Wasserversorgung zu vermeiden. Diese Zielsetzung gebietet es, Anschlüsse nicht erst bei Eintritt eines Schadens zu erneuern, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Technik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt (Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 21, m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
19 Dass die ersetzte Hausanschlussleitung des Klägers erneuerungsbedürftig war, hat die durchgeführte Beweisaufnahme über den Zustand des ersetzten Trinkwasserhausanschlusses zur Überzeugung des Gerichts ergeben.
20 Der Zeuge G., der als Rohrnetzmeister beim Beklagten tätig ist, hat in glaubhafter Weise bekundet, dass der Trinkwasserhausanschluss am klägerischen Grundstück verschlissen war. Denn bei seiner Befragung hat er zusammenhängend und widerspruchsfrei erklärt, dass er von den Mitarbeitern des Beklagten – Herrn J., Herrn M. und Herrn … –, die er wegen des am 15.09.2008 telefonisch gemeldeten Rohrschadens hinausgeschickt habe, auf die Baustelle am klägerischen Grundstück gerufen worden sei, nachdem es dort „Ärger“ zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern wegen der Notwendigkeit der Ersetzung der Leitung und der daraus resultierende Kostentragungspflicht für den Kläger gegeben habe. Der Zeuge G. hat plausibel dargelegt, auf der Baustelle selbst festgestellt zu haben, dass die aus Stahl bestehende Hausanschlussleitung so beschaffen gewesen sei, dass sie sich nicht mehr habe reparieren lassen. An einer Stelle habe seinen Angaben nach Lochfraß vorgelegen, der die Wasserentnahme ausschlossen habe. Er bekundet zudem, dass die Anschlussleitung vom Anschluss an die Hauptleitung bis zum Zähler vollständig schadhaft gewesen sei, da sie in Gänze korrodiert, d.h. verrostet gewesen sei. Er und seine Mitarbeiter seien davon ausgegangen, dass die Leitung in Zukunft nicht störungsfrei benutzt werden könne. Ausgehend von diesem Bericht über den Zustand des klägerischen Trinkwasserhausanschluss ist die sich darauf stützende Entscheidung des Beklagten, eine vollständige Ersetzung des Anschlusses vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist – wie oben dargestellt – verpflichtet, seine Anlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten, um Störungen in der Wasserversorgung zu vermeiden. Dies konnte mit Blick auf die beschriebene Abnutzung nur durch den vollständigen Austausch der Leitung erreicht werden. Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugens, denn er schilderte detailliert und lebensnah die Geschehnisse auf der Baustelle sowie seine Wahrnehmungen hinsichtlich des Zustandes der Anschlussleitung.
21 Auch die im Verfahren durch den Beklagten vorgelegten Fotografien geben zur Überzeugung des Gerichts nach der sich aufgrund der Beweisaufnahme ergebenden Erkenntnislage den Zustand der Trinkwasserhausanschlussleitung am klägerischen Grundstück wieder. Denn der Zeuge G. hat auf Vorhalt der Fotografien glaubhaft bekundet, dass diese von ihm am Verbandssitz mit der Digitalkamera des Verbandes gemacht, in einem separaten Ordner (auf seinem PC) für die Baustelle unter Bezeichnung des Ortes, der Straße und der Hausnummer gespeichert worden seien und die ersetzte Hausanschlussleitung des Klägers wiedergäben. Auch dass das Datum auf den Bildern auf den 26.11.2007 lautet und nicht etwa auf einen Zeitpunkt im September 2008 hat der Zeuge G. nachvollziehbar erklärt, indem er darlegt, dass die Digitalkamera zum damaligen Zeitpunkt noch zwischen den Mitarbeitern gewechselt sei, da die Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge des Verbandes noch nicht Handys mit Kamerafunktion ausgestattet gewesen seien. Er gibt an, dass im Falle eines Batterieaustausches die Datumseinstellung nicht überprüft worden sei. Für das Gericht bestehen auch insoweit keine Anhaltspunkte, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies mit Blick auf den erklärten Verzicht auf weitere (bereits geladene) Zeugen offensichtlich auch nicht tut.
22 Das Ergebnis der Beweisaufnahme findet schließlich auch seine Bestätigung durch den Ablauf der anzunehmenden Dauer der Funktionsfähigkeit der streitbefangenen Leitung. Der Trinkwasserhausanschluss des Klägers stammt, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt, aus den 60-er Jahren, so dass sein Alter mit ca. 40 Jahren angenommen werden muss. Das Austauschintervall für aus Stahl bestehende Leitungen vorliegender Art gibt der Beklagte mit ca. 40 Jahren an. Dass dieser Zeitraum zu kurz bemessen sei, behauptet weder der Kläger noch bestehen seitens des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür. Dies zugrunde gelegt, musste der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Wasserrohrbruchs im September 2008 mit einer bevorstehenden Erneuerung seiner Hausanschlussleitung durch den Beklagten rechnen. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen kommt dem Beklagten bei seiner Entscheidung, ob und wann es infolge des Verschleißes einer Erneuerung bedarf, ein Einschätzungsermessen zu, von dem er in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise hier Gebrauch gemacht hat. Es war mit Blick auf den maroden Zustand der Leitung angezeigt, einen vollständigen Austausch vorzunehmen und nicht lediglich die Leitung an der Stelle zu reparieren, an der es bereits zu Wasserverlusten gekommen ist.
23 Dass der Trinkwasserhausanschluss abgenutzt war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch daraus, dass der Kläger – was er ebenfalls nicht in Abrede stellt – beim Beklagten um eine Ersetzung nachgesucht und allein wegen der damit verbundenen Kosten von einem Austausch Abstand genommen hat. Zwar konnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – keine näheren Angaben darüber machen, warum der Kläger um eine Ersetzung nachgesucht hat. Der Beklagte hat insoweit jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger den zu geringen Wasserdruck bemängelt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts rührt dies im Ergebnis der mündlichen Verhandlung daher, dass die Innenwände der Anschlussleitung – wie auch die fotographische Darstellung zeigt – bereits aufgrund der stattfindenden Korrosion zugesetzt waren, so dass sich der Durchmesser der Leitung, mithin der Wasserdruck verringerte. Dies zeigt jedoch auch, dass die ausgetauschte Anschlussleitung verschlissen war, so dass es ihrer vollständigen Ersetzung bedurfte.
24 Soweit der Kläger vorträgt, dass allein durch die Reinigungsarbeiten des Beklagten der Rohrbruch eingetreten sei, mithin keine bestimmungsgemäße Benutzung vorgelegen habe, so dass keine Erneuerungsmaßnahme vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Die Reinigungsarbeiten wurden durch den Beklagten nach dem Impuls-Spül-Verfahren von Hammann durchgeführt. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass durch dieses angewandte Reinigungsverfahren der festgestellte Rohrbruch nicht verursacht wurde, da dieser auf die altersbedingte Korrosion der Stahlleitung zurückzuführen ist, wie die obige Darstellung zeigt. Dies wird durch die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zum Impuls-Spül-Verfahren von Hammann bestätigt. Danach findet keine Belastung des Leitungsnetzes durch Druckstöße statt, weil das Verfahren im gesamten Ablauf unterhalb des Betriebsdrucks arbeitet. Hierdurch werden die mobilisierbaren Ablagerungen in Trinkwasserleitungen entfernt. Das Verfahren basiert auf einer kontrollierten, impulsartigen Zugabe komprimierter technisch reiner Luft innerhalb eines definierten, druckreduzierten Spülabschnitts. Das Verfahren dosiert unter Beachtung verschiedener Parameter vierfach gefilterte Luft in das fließende Wasser. Dabei bilden sich Luftblasen mit definierten Längen, die den gesamten Rohrquerschnitt ausfüllen und sich als Lüftblöcke im Wechsel mit Wasser durch den Spülabschnitt bewegen. Die turbulente Verwirbelung bei Fließgeschwindigkeit bewirkt die Ablösung aller mobilisierbaren Ablagerungen von den Rohrwänden. Durch das Arbeiten unter dem Rohrnetzruhedruck sind Beschädigungen am Leitungsnetz praktisch ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass das Impuls-Spül-Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, bestehen nicht. Zum einen wurde nur am klägerischen Trinkwasseranschluss ein Rohrbruch festgestellt, wohingegen in der gesamten Ortslage die Spülarbeiten durchgeführt wurden. Zum anderen ist es mit Blick auf die Leistungsbeschreibung des Impuls-Spül-Verfahrens vielmehr wahrscheinlich, dass sich mobilisierbare Ablagerungen von der bereits stark korrodierten Rohrwand des klägerischen Anschluss gelöst haben, die zuvor die marode und verrostete Stelle verschlossen hielten. Dementsprechend war es allenfalls eine Frage der Zeit bis es zu einem Wasseraustritt an dieser Rohrstelle kommt. Die Funktionsunfähigkeit des Trinkwasseranschlusses kann folglich allenfalls durch die Reinigungsarbeiten veranlasst, nicht jedoch verursacht worden sein.
25 Der Einwand des Klägers, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass der Anschluss erneuert werde, führt nicht weiter. Voraussetzung für die Geltendmachung des hier streitbefangenen Kostenerstattungsanspruchs ist nicht die Bekanntgabe der durchzuführenden Maßnahme. Es bedarf schließlich auch keiner Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer.
26 2. Schließlich bietet die konkrete Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung. Da es sich – wie festgestellt – um eine Erneuerungsmaßnahme handelt, sind die Kosten nach den sich aus § 13 Abs. 1 ASW ergebenden Einheitssätzen zu erstatten. Der klägerische Trinkwasseranschluss wurde in Gänze erneuert, das heißt er wurde von der Hauptleitung bis einschließlich der Zählereinrichtung ersetzt. Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht für die Erneuerung eines Anschlusses an die Hauptleitung den Einheitswert von 694,48 EUR zugrunde gelegt. Ausgehend von einer Breite der Friedrich-Ebert-Straße von 5,50 m durfte der Beklagte unter Berücksichtigung der Straßenmittefiktion des § 8 Satz 3 KAG LSA i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2, 2. HS ASW, wonach die Hauptleitung als in der Öffentlichkeitsmitte verlaufend angenommen wird und hier die Straßenbreite vor dem klägerischen Grundstück 5,50 m beträgt, für den Hausanschluss im Straßenbereich 2,75 m, mithin ausgehend von § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. b ASW 393,17 EUR in den Ansatz bringen (2,75 m x 142,97 EUR/m). Soweit der Beklagte eine Anschlusslänge im Gebäude von 2,30 m in die Berechnung eingestellt hat, steht dies zwar im Widerspruch zum im Verwaltungsvorgang befindlichen Aufmassblatt, wonach eine Anschlusslänge im Gebäude von (nur) 1 m verwirklicht wurde. Der Beklagte hat aber ausweislich des Aufmassblattes darüber hinaus auf dem klägerischen Grundstück eine Anschlusslänge von 1,50 m ersetzt, ohne dass diese separat beansprucht wurde. Da der Einheitswert für den laufenden Meter Hausanschluss auf dem Grundstück mit 66,14 EUR/m höher ist als der Einheitswert für den laufenden Meter Rohrverlegung im Gebäude mit 15,08 EUR/m, stellt sich diese (fehlerhafte) Verfahrensweise für den Kläger günstiger dar, als die jeweilige Berücksichtigung (vgl. [1,50 m x 66,14 EUR/m = 99,21 EUR] zzgl. [1 m x 15,08 EUR/m = 15,08] = 114,29 EUR anstelle der in den Ansatz gebrachten 34,68 EUR [= 2,30 m x 15,08 EUR/m]), so dass keine Rechtsverletzung seitens des Klägers vorliegt und er deshalb nicht die Aufhebung des Bescheides beanspruchen kann. Sowohl die Herstellung einer Mauerdurchführung mit 43,28 EUR als auch die Lieferung und Montage der Zählereinrichtung mit 68,27 EUR findet ihre Entsprechung in § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. f und g ASW. Schließlich ergibt die Addition dieser Beträge die im Bescheid festgesetzte Nettosumme von 1.233,88 EUR. Unter Berücksichtigung der reduzierten Mehrwertsteuer von 7 % ergibt sich der festgesetzte Kostenerstattungsanspruch von 1.468,32 EUR.
27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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