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5 A 22/10•VG Magdeburg 5. Kammer, 2010-10-05, 5 A 22/10
5 A 22/10Verwaltungsgericht / 5. Kammer05.10.2010
Zum Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise.(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2010-10-05
Aktenzeichen: 5 A 22/10
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2010:1005.5A22.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zum Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise.(Rn.13)
1 Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Tagegeldern im Sinne einer Reisekostenvergütung für durchgeführte Dienstreisen.
2 In den hier streitbefangenen Zeiträumen des Jahres 2008 war die Klägerin als Steueroberinspektorin des ehemaligen Finanzamtes Halberstadt als Betriebsprüferin im Außendienst tätig. Im Finanzamt bestand kein eigener Arbeitsplatz, so dass die Klägerin das Finanzamt nur zur Vorbereitung von Betriebsprüfungen durch Einsichtnahme in Steuerakten und Steuerkonten und zur Übertragung von Stammdaten auf den Laptop, zur Auswertung von Betriebsprüfungen, zur Teilnahme an Prüferbesprechungen und sonstigen Besprechungen sowie zur Durchsicht von Dienstpost aufsuchte. In den streitgegenständlichen Monaten führte die Klägerin Außenprüfungen in der Bernhard-Thiersch-Straße 6 in Halberstadt durch. Die Fahrstrecke von der zu prüfenden Stelle zur damaligen Dienststätte des Finanzamtes Halberstadt in der Richard-Wagner-Straße 51 beträgt unstreitig ca. 1,55 km. Die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Klägerin in A-Stadt und dem Prüfungsort beträgt unstreitig 16 km.
3 Mit mehreren Reisekostenabrechnungen machte die Klägerin für die durchgeführten Dienstreisen Wegstreckenentschädigung sowie Tagegeld geltend. In der Folgezeit wurde die Wegstreckenentschädigung lediglich gekürzt und das Tagegeld überhaupt nicht gewährt. Aufgrund der Widersprüche der Klägerin und eines in anderer Sache ergangenen Urteils des VG Dessau-Roßlau vom 07.05.2008 (1 A 270/07) wurde die Wegstreckenentschädigung in vollem Umfang gewährt.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Kürzungen ihrer Reisekostenabrechnungen als unbegründet zurück und verweigerte die Gewährung von Tagegeldern. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG) werde Tagegeld nicht gewährt, wenn zwischen der Dienststelle oder der Wohnung des Dienstreisenden und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt werde, nur eine geringe Entfernung besteht. Gem. Ziff. 6.1.3 BRKGVwV sei eine Entfernung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als 2 km betrage. Für den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG sei es unerheblich, ob die Dienstreisen von der Wohnung oder von der Dienststätte begonnen und wo sie beendet worden seien. Allein die Entfernung zwischen der Dienststätte oder der Wohnung des Dienstreisenden und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, sei maßgebend. Denn das Tagegeld stelle eine Pauschalabfindung dar, aus der die Mehraufwendungen für Verpflegung bestritten werden sollen. Dementsprechend dürfe auch auf die Entfernung zwischen Dienststätte und dem Prüfort abgestellt werden.
5 Die Klägerin hält an ihrem Begehren fest und hat fristgerecht Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass das Tagegeld nach der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Prüfort abzurechnen sei. Mit Verweis auf die vom Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau entschiedene Problematik zur Wegstreckenentschädigung könne auch von der Klägerin nicht verlangt werden, nur aus Kostenersparnisgründen ihre Dienstreise an der Dienststätte zu beginnen und zu beenden, zumal wegen ihres Einsatzes in der Außenprüfung keine Pflicht zur Anwesenheit an der Dienststätte bestanden habe. Dienstgeschäfte seien an diesen Tagen in der Dienststätte nicht zu verrichten gewesen. Dementsprechend sei es ihr auch nicht zuzumuten, zur Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte in den zu prüfenden Unternehmen jeweils zunächst zur Dienststelle zu fahren, nur um dort reisekostenrechtlich die Dienstreise beginnen zu lassen und nach Erledigung des Dienstgeschäftes die Dienststelle erneut allein zum Zwecke der Beendigung der Dienstreise aufzusuchen. Dies könne auch mit dem allgemeinen beamtenrechtlichen Sparsamkeitsgebot nicht gerechtfertigt werden.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin noch ausstehende Tagegelder für den Monat Januar 2008 in Höhe von 96 Euro, für den Februar 2008 in Höhe von 18 Euro und für den November 2008 in Höhe von 42 Euro zu bewilligen und die Reisekostenabrechnungen vom 07.02.2008, 02.04.2008 und 08.01.2009 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen
10 und verteidigt die geäußerte Rechtsansicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Tagegeldes. Der Rechtsauffassung der Klägerin, dass die geringe Entfernung zwischen der Prüfungsstelle und der Dienststätte nur dann Berücksichtigung finde, wenn die Dienstreise auch tatsächlich fiktiv an der Dienststätte begonnen oder beendet worden wäre, könne nicht gefolgt werden. Denn insoweit besagt der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG eine strenge „oder-Regelung“. Deshalb könnten auch nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau im Urteil vom 07.05.2008 (1 A 270/07 DE) zur Problematik der Wegstreckenentschädigung herangezogen werden. Denn die Voraussetzungen und Maßgaben für die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung in Verbindung mit der Frage, wo eine Dienstreise beginnt oder endet sind andere als die Prüfungsvoraussetzungen für die Gewährung von Tagegeld. Eine dementsprechende ausdrückliche tatbestandliche Alternative durch die Bezeichnung „oder“ zur Wahl zwischen „Dienststätte“ oder „Wohnung“ sind in den Regelungen zur Wegstreckenentschädigung (§§ 3 und 2 BRKG) nicht enthalten.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
12 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Nichtbewilligung von Tagegeldern in den streitbefangenen Reisekostenabrechnungen und dem Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf die begehrten Tagegelder.
13 Nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) stehen der Klägerin für die Vornahme der Außenprüfung Leistungen zu. Dabei handelt sich unzweifelhaft und unstreitig um eine Dienstreise i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Nach der klaren tatbestandlichen Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ist im vorliegenden Fall das Tagegeld jedoch ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird Tagegeld nicht gewährt, wenn zwischen der Dienststätte oder der Wohnung oder der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung besteht. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass bei Zugrundelegung der Dienststätte, nämlich dem Finanzamt Halberstadt, zu den entsprechenden Prüforten nur eine geringe Entfernung gegeben ist.
14 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte (§ 2 Abs. 2 BRKG). Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist die Wohnung, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, in der sie regelmäßig Dienst zu leisten haben (Nr. 2.2.1 BRKGVwV). Dienststätte im Sinne des BRKG ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird (BRKGVwV Ziff. 2.1.3; Reimann in Meyer/Fricke: Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Auflage, September 2009, BRKG, § 2 Rz. 25). Damit wählt das Gesetz nunmehr den Begriff „Dienststätte“ im Gegensatz zum früheren Recht, wonach nur ein „Dienstort“ reisekostenrechtlich von Bedeutung war. Dies gilt seit der Neufassung des Bundesreisekostengesetzes durch das Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418). Dabei stellt das Gesetz wie auch die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und sonstiges Informationsmaterial Wohnung und Dienststätte im Sinne der „oder-Regelung“ anspruchsbegründend nebeneinander .
15 Die Dienstreise gilt als an der Dienststätte angetreten oder beendet, wenn sie innerhalb der Regelarbeitszeit dort hätte angetreten oder beendet werden können und dies vom Reiseablauf vertretbar gewesen wäre; das gilt jedoch nicht, wenn Beginn oder Ende der Dienstreise an der Wohnung wirtschaftlicher ist (Nr. 2.2.2 BRKGVwV; vgl. auch Merkblatt „Inlanddienstreisen“ des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Internet) unter 6. „Tagegeld“).
16 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.06.1989 (6 C 4.87; juris) zum Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise ausgeführt:
17 „Die Vorschrift stellt demnach Wohnung und Dienststätte gleich. Wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten und zu beenden ist, lässt sich somit nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen und entzieht sich einer generellen Regelung. Soweit der Beamte hierzu auch keine Weisung erhalten hat und daher grundsätzlich den Ausgangs- und Endpunkt seiner Dienstreise selbst bestimmen kann, hat er doch nicht die freie Wahl, ob er die Dienstreise von seiner Wohnung oder von der Dienststätte aus antritt und wo er sie beendet. Er hat bei dieser Entscheidung vielmehr in erster Linie die Belange und Erfordernisse des Dienstes zu beachten, insbesondere das Gebot, die mit der Dienstreise verbundenen Unterbrechungen der üblichen dienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Eine Dienstreise, die nach Beginn der täglichen Dienstzeit anzutreten ist, wird ihren Ausgang deswegen regelmäßig von der Dienststätte zu nehmen haben, es sei denn, dies führt zu einer vermeidbaren Verlängerung ihrer Dauer oder zu einer Steigerung der Fahrkosten. Allgemein bestimmt sich der reisekostenrechtlich maßgebliche Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise im Blick auf den dieses Rechtsgebiet beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz danach, zwischen welchen dieser Punkte die Dienstreise mit dem geringsten Aufwand an Zeit und Kosten durchgeführt werden kann, ohne dass dienstliche Belange beeinträchtigt werden.
18 Das das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgebot gilt indessen nicht unbeschränkt. Es darf insbesondere nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und dessen persönliche Belange durchgesetzt werden. Insoweit findet es in der Fürsorgepflicht eine Grenze, jenseits derer es dem Dienstherrn verboten ist, den Dienstreisenden im Interesse der Einsparung von Reisekosten finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen.“
19 Auch soweit unbestritten davon auszugehen ist, dass die Klägerin als Betriebsprüferin das ihr zugeordnete Finanzamt nicht an jedem Arbeitstag aufsuchen muss, so gilt doch der allgemeine beamtenrechtliche Grundsatz, dass sie als Finanzbeamtin diesem Finanzamt und damit dieser Dienststätte beamtenrechtlich zugeordnet ist. Sie ist Bedienstete dieser Dienststätte. Dementsprechend ist nicht einzusehen, warum der Klägerin dann ein Tagegeld als Erstattung für den Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer Dienstreise ab ihrem Wohnort zu bewilligen wäre. Denn der Beginn der Dienstreise an der Wohnung ist gerade nicht wirtschaftlicher als der Beginn an der Dienststätte. Unbestritten handelte es sich bei der Dienstreise um eine Tätigkeit im Stadtgebiet von Halberstadt und unterhalb einer Entfernung von 2 km zwischen Prüfort und Finanzamt. Damit fallen bei der Klägerin aufgrund der örtlichen Nähe zu ihrer Dienststätte keine weitern Kosten an, welche auch sonst bei (regelmäßigem) Besuch ihrer Dienststätte angefallen wären. Auch werden der Klägerin bei der Berechnung ab der Dienststätte - jedenfalls in den hier zu entscheidenden Einzelfällen - nicht etwa Fahrumwege zugemutet umso auf ihre Kosten die Kostenersparnis bei Dienstherrn eintreten zu lassen. Daher spricht nichts dagegen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG notwendige nicht nur geringe Entfernung von der Dienststätte ab zu berechnen. Dementsprechend unterscheidet sich die Bewilligung von Tagegeld entscheidend von den sonstigen Entschädigungen im Sinne des Reisekostenrechts, wie etwa der Wegstreckenentschädigung, welche der Klägerin voll umfänglich zugesprochen wurde.
20 Im Reisekostenrecht gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie das Gebot der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorge. Die Fürsorgepflicht kann u.a. auf die Festlegung des Beginns und des Endes einer Dienstreise Einfluss haben, wenn dadurch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gewährleistet werden kann (vgl. Nr. 2.1.10 BRKGVwV). Diese Besonderheiten sind vorliegend jedoch nicht erkennbar.
21 Ähnliches besagt auch Nr. 7.2 der VV-BayRKG, dass sich Beginn und Ende einer Dienstreise nach Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit richten. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt dementsprechend, dass Dienstreisen an der Wohnung im Allgemeinen nur angetreten und beendet werden können, wenn die Wohnung näher zum Geschäftsort liegt als die Dienststelle, der Geschäftsort von der Wohnung aus in erheblich kürzerer Zeit erreicht werden kann oder ein sonstiger triftiger Grund aus Fürsorgegesichtspunkten für den Antritt oder die Beendigung der Dienstreise an der Wohnung vorliegt, wie z. B. ein Dienstreisebeginn an einem Wochenende oder Feiertag. Ähnlich statuiert Art. 7 BayRKG nicht einen Vorrang des Antritts der Dienstreise an der Wohnung (vgl. dazu VG Würzburg, U. v. 21.03.2006, W I K 05.673; juris). Somit sind keine reisekostenrechtlich relevanten Gründe ersichtlich, die für den Antritt und die Beendigung der Dienstreise am Wohnort der Klägerin sprechen.
22 Denn Tagegeld wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als pauschalierter Auslagenersatz für die bei einer Dienstreise entstehenden Mehrkosten gewährt (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, April 2008, Rz. 6, 21). Wie die Beklagte zutreffend ausführt, handelt es sich dabei um Mehrkosten die entstehen, wenn der Beamte sich in einer „fremden Umgebung“ versorgen muss. § 6 Abs. 1 Satz 1 BRRK bestimmt insoweit, dass der Dienstreisende ein Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhält. Die ist vorliegend aufgrund der räumlichen Nähe zur Dienststätte im Stadtgebiet von Halberstadt nicht der Fall. Denn insoweit ist die Klägerin hinreichend ortskundig und kann sich entsprechend günstig verpflegen. Die Mehraufwendungen für Verpflegung fallen nicht an. Der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet es daher nicht, die Entfernung ab der Wohnung der Klägerin zu berechnen (vgl. VG München, GB vom 08.09.2008, M 17 K 08.3122 und GB vom 07.08.2007, M 17 K 06.3137; beide juris).
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG nach den klägerischen Angaben.
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