VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2010-09-20, 2 A 292/09

2 A 292/09Verwaltungsgericht / 2. Kammer20.09.2010

Regest

1. Bei der Prüfung, wann eine Baumaßnahme i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA begonnen wurde, kommt es nicht entscheidend auf den "Ausführungsbeginn der Leistungen" an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Wille der Gemeinde erkennbar wird, die kostenpflichtige Maßnahme zu realisieren. Ein entsprechender Wille wird auch durch den Abschluss eines Ingenieurvertrages erkennbar. Allerdings muss sich dieser Vertrag auf die Ausführung der kostenpflichtigen Maßnahme an sich beziehen. Nicht ausreichend sind Vorplanungen, die einer Entscheidung über das "Ob" und gegebenenfalls das "wann" einer Maßnahme vorausgehen. Solche Planungen sollen eine Entscheidung über die Durchführung einer Maßnahme regelmäßig erst ermöglichen, sagen also über den Willen der Gemeinde, die kostenpflichtige Maßnahme zu realisieren, nichts aus.(Rn.43) 2. Von einem "Beginn" der Maßnahme i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA kann auch nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn sich der erkennbar gewordene Wille der Gemeinde nur auf einen Teil der später verwirklichten Ausbaumaßnahme erstreckt, der im Vergleich zur Gesamtanlage von untergeordneter Bedeutung ist und lediglich im Zusammenhang mit dem Ausbau einer anderen Anlage - sozusagen als deren notwendige oder sinnvolle Begleiterscheinung - betroffen war. Hiervon wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn der Einmündungsbereich der später ausgebauten Anlage im Zuge des Ausbaus einer anderen, einmündenden Straße bereits vorher geplant bzw. ausgebaut wird.(Rn.43)

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 292/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-20

Aktenzeichen: 2 A 292/09

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0920.2A292.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Bei der Prüfung, wann eine Baumaßnahme i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA begonnen wurde, kommt es nicht entscheidend auf den "Ausführungsbeginn der Leistungen" an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Wille der Gemeinde erkennbar wird, die kostenpflichtige Maßnahme zu realisieren. Ein entsprechender Wille wird auch durch den Abschluss eines Ingenieurvertrages erkennbar. Allerdings muss sich dieser Vertrag auf die Ausführung der kostenpflichtigen Maßnahme an sich beziehen. Nicht ausreichend sind Vorplanungen, die einer Entscheidung über das "Ob" und gegebenenfalls das "wann" einer Maßnahme vorausgehen. Solche Planungen sollen eine Entscheidung über die Durchführung einer Maßnahme regelmäßig erst ermöglichen, sagen also über den Willen der Gemeinde, die kostenpflichtige Maßnahme zu realisieren, nichts aus.(Rn.43)

  2. Von einem "Beginn" der Maßnahme i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA kann auch nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn sich der erkennbar gewordene Wille der Gemeinde nur auf einen Teil der später verwirklichten Ausbaumaßnahme erstreckt, der im Vergleich zur Gesamtanlage von untergeordneter Bedeutung ist und lediglich im Zusammenhang mit dem Ausbau einer anderen Anlage - sozusagen als deren notwendige oder sinnvolle Begleiterscheinung - betroffen war. Hiervon wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn der Einmündungsbereich der später ausgebauten Anlage im Zuge des Ausbaus einer anderen, einmündenden Straße bereits vorher geplant bzw. ausgebaut wird.(Rn.43)

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen durch die Beklagte.

2 Sie ist Eigentümerin des an der Verkehrsanlage „{A.} Straße“ gelegenen Grundstückes der Gemarkung A-Stadt, Flur 12, Flurstück 532 mit der Straßenbezeichnung „A-Straße“. Das Grundstück hat eine Größe von 214 m 2 .

3 Am 03. Oktober 1990 bestand die Verkehrsanlage „{A.} Straße“ in dem Abschnitt zwischen der Abzweigung von der {B.}/{C.}in Höhe der Flurstücke 113/6 und 521/0 bis zum Ende der geschlossenen Ortslage in Höhe der Bebauung des Flurstückes 327/0 aus einer befestigten Fahrbahn mit Bürgersteig. Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung waren vorhanden. In dem Bereich ab der letzten Bebauung bis zur {D.} befand sich eine Schottertragschicht, aber kein Straßenbelag.

4 Bereits im Jahr 1991 schloss die Beklagte mit dem Ingenieurbüro {E.}einen Vertrag (Nr. 024/001/91) über die „Planung“ mehrerer (25) Straßen im Gemeindegebiet, u.a. auch die {A.} Straße.

5 In § 3 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

6 „Der AG überträgt dem AN von den in § 4 genannten Leistungen zunächst nur die Leistungsphasen 1 und 2.“

7 § 4 regelt den Umfang der Leistungen des Auftragnehmers. Hierzu heißt es u.a.:

8 | | | --- | | „(1) Grundlagenermittlung Die Grundleistung der Leistungsphase 1 mit Ausnahme der Grundleistungen

  • Baugrunduntersuchung
  • Vermessungsleistungen

(2) Vorplanung Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 …“ |

9 Weitere Phasen betreffen die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Bauoberleitung sowie Objektbetreuung und Dokumentation.

10 Im Jahr 1992 folgte ein erster Nachtrag zu diesem Ingenieurvertrag, der die Aufnahme des Kirchplatzes in die Liste der zu planenden Straßen sowie die Termine und Fristen der zu erstellenden Planungsleistungen regelt. Ein zweiter Nachtrag im Jahr 1993 regelt im Wesentlichen weitere Termine und Fristen.

11 Am 25. Januar 1996 fasste der Stadtrat der Beklagten den Beschluss, „dass die L 147 – Ortsdurchfahrt A-Stadt im Bereich {F.}/{G.} einschließlich … c) {A.} Straße/{H.} bis Gabelung … ausgebaut wird“. In der Folgezeit erarbeitete der Baugrundingenieur {I.}ein Gutachten über die Baugrund- und Gründungsverhältnisse, das unter anderem auch die „Straßeneinmündungen {A.} Straße, auf der {H.}“ umfasste. Das Gutachten wurde am 18. Dezember 1996 vorgelegt. Mit Vertrag vom 28. November 1997 wurde das Ingenieurbüro {E.}mit der Planung des Ausbaus unter anderem der „{J.} Straße von L 147 bis zum {K.}, einschließlich {A.} Straße bis auf der {H.}“ beauftragt. Am 28. Januar 1999 fasste der Stadtrat der Stadt A-Stadt den Beschluss, „daß für den grundhaften Ausbau des Anschlusses der L 147 an das {L.}, {M.} Straße in A-Stadt, nachfolgend ausgeführte Planungsleistungen auszuführen sind: Grundleistungen bei Verkehrsanlagen nach HOAI Teil 7 § 55, Leistungsphasen 1 - 4 in einer Bewertung von 47 v.H. des Honorars auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten.“ Mit dem Ingenieurbüro {E.}wurde daraufhin am 02. Februar 1999 ein Vertrag über die Erbringung von Planungsleistungen für „Hallesche Straße von Anbindung L 147 bis {N.}“ geschlossen. Auf dem Deckblatt des dem Gericht vorgelegten Vertrages ist ein handschriftlicher, von Herrn {O.} unterschriebener Vermerk vom 29. März 2007 folgenden Inhaltes enthalten: „entspricht Vertrag Anbindg. {M.} Str. mit 1. BA u. Anbindg. {A.} Str. bis Höhe „{H.}“. Das Ingenieurbüro {E.}überreichte am 23. März 1999 bautechnische Planungsunterlagen vom 12. März 1999, in denen als „Teilobjekt 2“ die {A.} Straße (teilweise) aufgeführt ist.

12 Am 20. Dezember 2001 beschloss der Stadtrat der Beklagten den Ausbau der {A.} Straße „analog der {P.} und {G.} auszuführen. Das heißt, die Straße in Asphalt, die Gehwege mit Betonpflastersteine und die Parkbuchten mit Porphyrpflaster“.

13 In der Folgezeit wurden an der Verkehrsanlage „{A.} Straße“ in A-Stadt umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt. Hierbei wurde die ursprünglich mit einer Deckschicht aus Porphyrpflaster versehene Fahrbahn grundhaft ausgebaut, mit einem frostsicheren Untergrund und einer neuen Trag- und Deckschicht aus Asphalt versehen. Die Straßenbeleuchtung, die bis dahin aus Straßenleuchten bestand, die in unregelmäßigen Abständen, mitunter an den Hauswänden befestigt waren, wurde durch eine Beleuchtungsanlage mit 6 Altstadtleuchten ersetzt. Die zuvor mit Mosaikpflaster befestigten Gehwege wurden verbreitert, mit einer Frostschutzschicht grundhaft ausgebaut und mit – zuvor im Straßenkörper vorhandenen - Porphyrpflaster befestigt. Ferner wurden Parkbuchten angelegt. Der jenseits der geschlossenen Bebauung der Gemeinde A-Stadt verlaufende Teil der Straße, der zuvor mit einer Schottertragschicht befestigt war, wurde grundhaft ausgebaut und mit einer Asphaltdeckschicht versehen. Ferner wurde eine Parkbucht mit Wendemöglichkeit ausgebaut. Die Ausbaumaßnahme erstreckt sich über eine Gesamtlänge von 416,00 m. Davon verlaufen 194,00 m innerhalb der geschlossenen Bebauung der Gemeinde A-Stadt bis zur Grenze des Flurstückes 65/0.

14 Die letzte Unternehmerrechnung ging am 26. Juli 2002 ein.

15 Am 27. April 2005 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine Straßenausbaubeitragssatzung und gab diese im {Q.} Amtsblatt vom 03. Juni 2005 bekannt. In seiner Sitzung vom 05. Juli 2006 beschloss der Stadtrat die erste Änderung zur Straßenausbaubeitragssatzung, die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte. Die Bekanntmachung erfolgte im {Q.} Amtsblatt vom 01. August 2006. Eine zweite Änderung zur Straßenausbaubeitragssatzung wurde am 07. Juni 2007 beschlossen und am 04. Juli 2007 im Amtsblatt der {R.}veröffentlicht. Auch diese Änderung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.

16 Mit Bescheid vom 22. August 2006 zog die Beklagte die Klägerin „und Miteigentümer“ zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 1.307,72 Eur heran. Dabei legte sie eine Grundstücksfläche von 214 m 2 und ein vorhandenes Vollgeschoss zugrunde. Bei einem Beitragssatz in Höhe von 6,11083 Euro/m 2 gelangte sie zu dem geforderten Beitrag.

17 Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 12. September 2006 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie Alleineigentümerin des o.g. Grundstückes sei. In materieller Hinsicht sei die Einordnung der Straße als Anliegerstraße zu überprüfen. Zudem seien nach bisherigem Kenntnisstand an der Straße Maßnahmen durchgeführt worden, die nicht vom „Sparsamkeitsprinzip“ gedeckt seien.

18 Am 24. Februar 2009 fand in Parallelverfahren zu anderen, an der ausgebauten Anlage gelegenen Grundstücken (2 A 11/07 HAL, 2 A 33/07 HAL) vor dem Verwaltungsgericht Halle eine mündliche Verhandlung statt, in der die Kammer darauf hinwies, dass durchgreifende Zweifel am Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bestünden, weil vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme keine Satzung vorgelegen habe. Dies sei aber nach Ansicht der erkennenden Kammer erforderlich, da nach den bis dahin vorliegenden Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass mit der Planung der Ausbaumaßnahme vor dem insoweit maßgeblichen Stichtag des 22. April 1999 begonnen worden sei. Die sich hierzu stellende Rechtsfrage könne jedoch in einem sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahren anders beurteilt werden. Die Beteiligten der genannten Verfahren schlossen daraufhin einen Vergleich, in dem die Beklagte den geforderten Beitrag um 50 % ermäßigte. In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, die noch anhängigen Widerspruchsverfahren „entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens“ zu behandeln.

19 Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 22. Mai 2009 einen „Abhilfebescheid“, mit dem sie dem Widerspruch der Klägerin „stattgab“, da ausweislich eines Beschlusses des erkennenden Gerichtes die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden sei. Denn vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme habe keine Satzung vorgelegen. Gleichzeitig erging ein „Änderungsbescheid“. Darin zog die Beklagte die Klägerin zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 653,86 Eur „nach richterlichem Beschluss“ heran.

20 Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Verwaltungsgericht Halle habe mit Beschluss festgelegt, dass alle noch offenen Widersprüche in der {A.} Straße in A-Stadt gleich denen zu behandeln seien, die diesbezüglich Klage führen würden.

21 Die Klägerin hat am 05. Oktober 2009 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

22 Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA sei nicht entstanden, da vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme keine Satzung vorgelegen habe.

23 Die Klägerin beantragt,

24 den Änderungsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 01. September 2009 aufzuheben.

25 Die Beklagte beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten (2 A 11/07 HAL, 2 A 33/07 HAL) verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

29 Die zulässige Klage ist begründet.

30 Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 01. September 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31 Denn die sachlichen Beitragspflichten sind nicht entstanden.

32 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452 - KAG LSA - i.V.m der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27.04.2005, veröffentlicht im {Q.} Amtsblatt vom 03. Juni 2005 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Juni 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der {S.} vom 4. Juli 2007 (SBS).

33 Das landesrechtliche Kommunalabgabenrecht ist anwendbar, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von bundesrechtlichem Erschließungsbeitragsrecht nach §§ 127 ff. BauGB für die abgerechnete Einrichtung nicht vorliegen. Ob Erschließungsbeitragsrecht in den neuen Bundesländern anwendbar ist, bestimmt die Überleitungsvorschrift § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB. Danach kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in den neuen Bundesländern, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach dem Baugesetzbuch kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind gem. § 242 Abs. 9 S. 2 BauGB einem technischen Ausbauprogramm oder dem örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 insgesamt bereits ortsüblich hergestellt, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden (BVerwG, Urteil vom 18. Nov. 2002, 19 C 2/02, zitiert aus Juris; Driehaus, ZMR 2002, 241 [244]). Maßgeblich dafür, ob die Anlage zum 3. Oktober 1990 ortsüblich hergestellt war, ist, ob die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Teileinrichtungen ortsüblich ausgebaut waren (Driehaus, ZMR 2002, 241 [242]).

34 Nach diesen Grundsätzen ist die ausgebaute Einrichtung – jedenfalls soweit sie vorliegend als Anlage berücksichtigungsfähig ist - nach Ausbaubeitragsrecht abzurechnen. Denn sie war zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 3. Oktober 1990, als Anlage im beitragsrechtlichen Sinne, bestehend aus den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung, insgesamt ortsüblich hergestellt. Die Beklagte hat dargelegt, dass seinerzeit im Gemeindegebiet überwiegend entsprechend befestigte Straßendecken, Straßenbeleuchtung sowie befestigte Gehwege vorhanden waren.

35 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beitragsfähige Anlage am Ende der geschlossenen Bebauung, d.h. mit Abschluss des an den Außenbereich angrenzenden Flurstückes 65/0, endet, also nicht darüber hinaus das bis zur {T.}e verlaufende Teilstück der {A.} Straße erfasst.

36 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße oder ein Straßenzug eine einzelne Verkehrsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Verkehrsanlage reicht, ist auch im Straßenbaubeitragsrecht auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (OVG LSA, Beschl. v. 31. Mai 2006 – 4 L 34/04 –). Die sonst gebotene natürliche Betrachtungsweise tritt allerdings in den Hintergrund, wenn ein Teil einer ausgebauten Verkehrsanlage im Innenbereich und ein anderer Teil im Außenbereich verläuft (OVG Meck.-Pomm., Beschluss vom 13.11.2003 – 1 M 170/03 – DÖV 2004, 709 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 12.01.2006 – 9 ME 245/05 – NST-N 2006, 76). In einem solchen Fall gewinnt maßgebliche Bedeutung, dass sich der ausgebaute Straßenzug teils als Innerortsstraße und teils als Außenbereichsstraße darstellt und daher straßenausbaubeitragsrechtlich verschiedenen Straßentypen mit jeweils unterschiedlichen Anliegeranteilen zuzuordnen ist. Eine Verkehrsanlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA endet bzw. beginnt deshalb immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird (vgl. zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 NKAG: Nds. OVG, Beschl. v. 12.01.2006 – 9 ME 245/05 – NST-N 2006, 76).

37 Danach endet die hier abrechnungsfähige Verkehrsanlage „{A.} Straße“ mit der geschlossenen Ortslage in Höhe der Bebauung des Flurstückes 327/0, d.h. an der gedachten Fortführung der Grundstücksgrenze des Flurstückes 65/00, da dort auch der Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB endet. Ob die Anlage – wie von der Beklagten angenommen - mit der Abzweigung von der {B.}/ {U.}Straße in Höhe der Flurstücke 113/6 und 521/0 beginnt oder erst nach diesem Einmündungsbereich, kann insoweit offen bleiben.

38 Nach dem mithin anwendbaren § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheben die Landkreise und Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer Verkehrsanlagen von den Beitragspflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, Beiträge, soweit der Aufwand durch Gebühren nicht gedeckt ist.

39 Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist nicht entstanden. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA entsteht die Beitragspflicht für Verkehrsanlagen mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, in den Fällen des Abs. 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Abs. 4 mit der Beendigung des Abschnittes, sofern vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt.

40 Die Ausbaumaßnahme bleibt danach bereits deshalb beitragsfrei, weil vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme keine Satzung vorlag.

41 Zwar handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der Fassung der Gesetzesänderung vom 16. April 1999 (GVBl. LSA S. 150), wonach die Beitragspflicht nur entsteht, sofern vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt, um ein nur für die Zukunft wirkendes Änderungsgesetz (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 4. November 1999, B 2 S 434/99 ; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 16. Dezember 1999, A 2 S 335/98, VwRR-MO 2103; Driehaus, a.a.O., § 30 Rdnr. 9 ff), das mangels einer Rückwirkungsanordnung alle Fallgestaltungen nicht erfasst, in denen die Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme bereits vor dem in Kraft treten des Änderungsgesetz am 22. April 1999 getroffen worden ist, und zwar unabhängig davon, wann die beitragsauslösende Maßnahmen beendet wurde und wann eine Satzung in Kraft getreten ist (vgl. Driehaus, a.a.O.).

42 Der Ausbau der Verkehrsanlage " {A.} Straße " in A-Stadt wurde jedoch erst nach dem danach geltenden Stichtag, dem 22. April 1999, "begonnen".

43 Bei der Prüfung, wann eine Baumaßnahme i.S.d. § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA begonnen wurde, kommt es nicht entscheidend auf den „Ausführungsbeginn der Leistungen“ an. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Wille der Gemeinde erkennbar wird, die kostenpflichtige Maßnahme zu realisieren. Ein entsprechender Wille wird auch durch den Abschluss eines Ingenieurvertrages erkennbar (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juli 2008, 4 M 255/07; Beschluss v. 21. Mai 2003, 2 M 189/02, JMBl. LSA S.289 ff). Allerdings muss sich dieser Vertrag auf die Ausführung der kostenpflichtigen Maßnahme an sich beziehen. Nicht ausreichend sind Vorplanungen, die einer Entscheidung über das „Ob“ und gegebenenfalls das „wann“ einer Maßnahme vorausgehen. Solche Planungen sollen eine Entscheidung über die Durchführung einer Maßnahme regelmäßig erst ermöglichen, sagen also über den Willen der Gemeinde, die kostenpflichtige Maßnahme zu realisieren, nichts aus. Von einem „Beginn“ der Maßnahme kann auch nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn sich der erkennbar gewordene Wille der Gemeinde nur auf einen Teil der später verwirklichten Ausbaumaßnahme erstreckt, der im Vergleich zur Gesamtanlage von untergeordneter Bedeutung ist und lediglich im Zusammenhang mit dem Ausbau einer anderen Anlage – sozusagen als deren notwendige oder sinnvolle Begleiterscheinung – betroffen war. Hiervon wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn der Einmündungsbereich der später ausgebauten Anlage im Zuge des Ausbaus einer anderen, einmündenden Straße bereits vorher geplant bzw. ausgebaut wird.

44 Der Beginn der abgerechneten Ausbaumaßnahme liegt danach nach dem hier maßgeblichen Stichtag, dem 22. April 1999. Denn der Stadtrat der Beklagten hat erst am 20. Dezember 2001 den Ausbau der {A.} Straße beschlossen. Das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro {V.}hatte zwar bereits mit Schreiben vom 30. November 2001 eine „Kostenermittlung {A.} Straße“ vorgelegt. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beauftragung des Ingenieurbüros vor dem 22. April 1999 erfolgte.

45 Auch die darüber hinaus von der Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen nicht auf einen früheren Ausbaubeginn schließen.

46 Zwar sind bereits in den Jahren 1991/1992 Planungsleistungen in Auftrag gegeben worden, die u.a. auch die hier abgerechnete Anlage betrafen. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Vorplanungen, die es der Beklagten ermöglichen sollten, eine Entscheidung über das „Ob“ und „Wann“ eines Ausbaus der dort genannten 25 Straßen, u.a. auch der {A.} Straße, zu treffen. Auf eine Entscheidung über die Durchführung der hier abgerechneten Maßnahme lässt sich hieraus nicht schließen.

47 Ein Ausbaubeginn ist auch nicht mit den in den Jahren 1996 und 1997 in Auftrag gegebenen Planungsleistungen anzunehmen. Zwar hatte der Stadtrat der Stadt A-Stadt bereits am 25. Januar 1996 einen Grundsatzbeschluss über den Ausbau der L 147 Ortsdurchfahrt A-Stadt gefasst, in dem unter Buchst. c) auch die „{A.} Straße/{H.} bis Gabelung“ aufgeführt ist. Das Ingenieurbüro {E.}wurde daraufhin mit Vertrag vom 28.11.1997 mit der Planung des Ausbaus u.a. der „Halleschen Straße von L 147 bis zum {K.}, einschließlich {A.} Straße bis {W.}“ beauftragt. Ein ebenfalls im Zusammenhang mit dem Ausbau der L 147 durch den Baugrundingenieur {I.}erstelltes Gutachten über die Baugrund- und Gründungsverhältnisse vom 18.12.1996 (Ba „B“ Anlage 8a) umfasste auch die „Straßeneinmündungen {A.} Straße, {W.}“. Danach wurden zwar Planungsleistungen erbracht, die den Ausbau eines Teiles der hier abgerechneten Verkehrsanlage betrafen. Aus diesen Planungsleistungen lässt sich jedoch nicht auf den Willen der Beklagten schließen, die hier abgerechnete Ausbaumaßnahme durchzuführen. Denn sie betrafen nur einen untergeordneten Teil der hier abgerechneten Anlage – nämlich den Kreuzungsbereich zur {J.} Straße – und stellten sozusagen eine Begleiterscheinung des Ausbaus der {J.} Straße in diesem Bereich dar. Hieraus lässt sich nicht auf einen die gesamte nunmehr ausgebaute Anlage umfassenden Ausbauwillen der Beklagten schließen.

48 Auch der am 28. Januar 1999 gefasste Beschluss des Stadtrates der Beklagten, Planungsleistungen für „den grundhaften Ausbau des Anschlusses der L 147 an das {L.}, {M.} Straße in A-Stadt“ in Auftrag zu geben und die daraufhin durch das Ingenieurbüro {E.}vorgelegten Bautechnischen Planungsunterlagen, die auch die Teilobjekte „{M.} Straße (bis zum {K.})“ und „{A.} Straße (teilweise)“ betrafen, lassen danach nicht auf einen Ausbaubeginn schließen, da auch insoweit lediglich der im Vergleich zur nunmehr abgerechneten Anlage untergeordnete Einmündungsbereich der {A.} Straße zur {J.} Straße betroffen war.

49 Es ist mithin davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Durchführung der abgerechneten Maßnahme im Jahr 2001 getroffen wurde. Die erste Straßenausbaubeitragssatzung wurde hingegen erst am 27. April 2005 beschlossen und am 03. Juni 2005 im {Q.} Amtsblatt bekanntgemacht, d.h. nach Beginn der abgerechneten Ausbaumaßnahme. Die abgerechnete Maßnahme hat danach beitragsfrei zu bleiben.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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