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4 A 177/09•VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2010-08-27, 4 A 177/09
4 A 177/09Verwaltungsgericht / 4. Kammer27.08.2010
Zur Widmung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen in einem Erschließungsgebiet zu Bestandteilen der öffentlichen Einrichtung eines Zweckverbandes durch Übernahme der Abwasserbeseitigung(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: 4 A 177/09
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0827.4A177.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 1 S 1 KAG ST, § 6 Abs 6 S 2 KAG ST
Zur Widmung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen in einem Erschließungsgebiet zu Bestandteilen der öffentlichen Einrichtung eines Zweckverbandes durch Übernahme der Abwasserbeseitigung(Rn.17)
Übernimmt der Entsorgungspflichtige später die Schmutzwasserbeseitigung im Erschließungsgebiet, indem das dort anfallende Abwasser über einen nachträglich hergestellten Übergabepunkt in den von ihm errichteten Hauptsammler abgeleitet wird, werden die Anlagen im Erschließungsgebiet zu Bestandteilen der öffentlichen Einrichtung des Entsorgungspflichtigen, sobald und soweit sie von ihm gewidmet werden. Die Form der Widmung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie bedarf daher keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ausreichend ist ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers, aus der auf dessen Willen zur Widmung der betreffenden Anlagen zu Bestandteilen der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann.(Rn.17)
1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten.
2 Die Klägerin ist Miteigentümerin des im Gewerbegebiet A-Stadt gelegenen Grundstücks {A.} 8/8a. Das Gewerbegebiet wurde im Jahr 1994 von der Gemeinde A-Stadt erschlossen, wobei die Gemeinde auch die dortigen Abwasserleitungen auf eigene Kosten verlegte. Im Jahr 2002 wurden die Abwasserleitungen an einem Übergabepunkt an den vom Beklagten errichteten Hauptsammler und damit an die zentrale Kläranlage angeschlossen. Seit dieser Zeit erhebt der Beklagte für das Grundstück der Klägerin Abwassergebühren.
3 Die genaue Lage der Abwasseranlagen im Gewerbegebiet A-Stadt ergibt sich aus den Lageplänen, die der Beklagte als Anlagen 1 bis 3 zu seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2010 vorgelegt hat. Hiernach liegen die im Gewerbegebiet verlegten Schmutzwasserleitungen überwiegend in den im Eigentum der Gemeinde A-Stadt stehenden Straßengrundstücken. Lediglich das letzte Teilstück der Schmutzwasserleitungen vor dem Übergabepunkt in das Ortsnetz liegt auf dem Flurstück 82, welches im Eigentum der Erbengemeinschaft {B.} steht. Eine Sicherung der Lage dieses Teilstücks durch eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Baulast liegt bislang nicht vor. Das Grundstück ist derzeit Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens. Es ist beabsichtigt, das Flurstück der Gemeinde A-Stadt zuzuschlagen und als öffentliche Verkehrsfläche auszuweisen.
4 Bestandteil des Abwasserbeseitigungskonzepts des Beklagten in der Fassung der Fortschreibung von September 2000 ist u.a. die zentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde A-Stadt mit den Ortsteilen A-Stadt, {C.}, {D.} und {E.}. Die Übernahme der Abwasserbeseitigungsanlagen aus dem Gewerbegebiet A-Stadt wird in dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht erwähnt.
5 Im Jahr 2004 fasste die Verbandsversammlung des Beklagten den Beschluss, die Abwasseranlagen in den im Verbandsgebiet gelegenen Erschließungsgebieten gegen Erstattung der hierfür entstandenen Kosten zu übernehmen. Auf dieser Grundlage wurde am 30. Mai/20. Oktober 2005 zwischen dem Beklagten und der Gemeinde A-Stadt ein Vertrag zur Übernahme von Abwasseranlagen in dem Erschließungsgebiet „Gewerbegebiet A-Stadt“ und deren Kostenerstattung abgeschlossen. Hiernach übertrug die Gemeinde das Eigentum an den im Erschließungsgebiet gelegenen Abwasseranlagen an den Beklagten. Anlagen, die sich in privaten Grundstücken befinden, sollten durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten gesichert werden. Im Gegenzug sollte der Beklagte der Gemeinde die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen erstatten.
6 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 zog der Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag in Höhe von 3.244,07 € heran. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. November 2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, der Beitrag sei verjährt, da das Grundstück bereits seit dem Jahr 2002 an die zentrale Kanalisation angeschlossen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück sei erst im Jahr 2005 mit dem Abschluss des Übernahmevertrages zwischen ihm und der Gemeinde A-Stadt entstanden, denn erst hiermit sei die Möglichkeit der dauerhaften Inanspruchnahme des öffentlichen Kanalnetzes entstanden. Erst hierdurch sei ihm das Eigentum an der Abwasseranlage übertragen worden. Hiermit sei die Herstellung des öffentlichen Kanalnetzes für das Gewerbegebiet A-Stadt durch Anschaffung erfolgt und sein Abwasserbeseitigungskonzept verwirklicht worden. Auf den Zeitpunkt der Errichtung der Abwasseranlage durch die Gemeinde A-Stadt komme es nicht an. Die Gemeinde sei weder abwasserbeseitigungspflichtig gewesen noch habe sie ein Abwasserbeseitigungskonzept gehabt. Sie sei wie ein privater Erschließungsträger zu behandeln. Bis zur Übertragung der Anlage sei die Abwasserbeseitigung nur vorläufig als Übergangslösung betrieben worden.
7 Am 4. Mai 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
8 Sie trägt vor, die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück sei noch nicht entstanden, denn es fehle an der dingliche Sicherung des letzten, auf einem privaten Grundstück liegenden Teilstücks der Schmutzwasserkanalisation im Gewerbegebiet A-Stadt.
9 Die Klägerin beantragt,
10 den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 aufzuheben.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid.
14 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück ist noch nicht entstanden, weil die Anschlussmöglichkeit bislang rechtlich noch nicht dauerhaft gesichert ist.
16 Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht setzt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die zentrale Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt vom 23. Februar 2001 (im Folgenden: BS 2001) zunächst voraus, dass die öffentliche Einrichtung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist und das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Das ist hier der Fall. Die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen im Erschließungsgebiet sind im Zeitpunkt der Übernahme der Abwasserbeseitigung im Gewerbegebiet A-Stadt durch den Beklagten im Jahr 2002 durch den Anschluss des Gewerbegebietes an das Ortsnetz zu Bestandteilen seiner öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gewidmet geworden. Hiermit war der Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die Einrichtung des Beklagten im Sinne des § 7 Abs. 2 BS 2001 gegeben.
17 Soweit der Schmutzwasserbeseitigung dienende Leitungen in einem Erschließungsgebiet durch einen privaten Erschließungsträger oder – wie hier – durch eine nicht abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde errichtet werden, handelt es sich hierbei in der Regel zunächst nicht um Bestandteile der öffentlichen Einrichtung des Entsorgungspflichtigen. Übernimmt der Entsorgungspflichtige später die Schmutzwasserbeseitigung im Erschließungsgebiet, indem das dort anfallende Abwasser über einen nachträglich hergestellten Übergabepunkt in den von ihm errichteten Hauptsammler abgeleitet wird, werden die Anlagen im Erschließungsgebiet zu Bestandteilen der öffentlichen Einrichtung des Entsorgungspflichtigen, sobald und soweit sie von ihm gewidmet werden. Die Form der Widmung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie bedarf daher keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen (vgl. OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – LKV 2002, 534 <539> und vom 3. September 2008 – 1 KO 559/07 – juris Rn. 70 f.; VG Gera, Beschluss vom 15. Februar 2001 – 2 E 1903/00 GE – LKV 2002, 39 <40>; VG Greifswald, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 3 A 1359/99 – juris Rn. 22). Ausreichend ist ein Beschluss oder eine sonstige Festlegung des Aufgabenträgers, aus der auf dessen Willen zur Widmung der betreffenden Anlagen zu Bestandteilen der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann. Für den Fall, dass es an einer eindeutigen Erklärung fehlt, ist anhand von Indizien abzuleiten, ob eine Widmung vorliegt. Als Indizien für einen Widmungswillen sprechen etwa die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren oder die Regelung der Benutzung durch Satzung. Keine Voraussetzung der Widmung einer öffentlichen Einrichtung ist, dass sie vom Entsorgungspflichtigen technisch selbst betrieben wird oder in seinem Eigentum steht (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – a.a.O. und vom 3. September 2008 – 1 KO 559/07 – a.a.O. Rn. 71 und 84; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 2 KN 5/02 – juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 24. September 2004 – 5 BS 119/04 – juris Rn. 17). Im Zweifel spricht bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs eine Vermutung dafür, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung alle der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (OVG Weimar, Urteile vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 – a.a.O. und vom 3. September 2008 – 1 KO 559/07 – a.a.O. Rn. 71 und 97). Nach diesen Grundsätzen wurden die Anlagen im Gewerbegebiet A-Stadt mit der Übernahme der Abwasserbeseitigung durch den Beklagten im Jahr 2002 durch die Herstellung des Übergabepunktes und der Ableitung der Abwässer in das von ihm betriebene Ortsnetz zu Bestandteilen seiner öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gewidmet. Hierfür spricht zunächst, dass der Beklagte bereits für das Jahr 2002 mit Bescheid vom 3. März 2003 Abwassergebühren für das „Gewerbegebiet Süd“ gegenüber der Klägerin berechnete. Zudem entspricht die im Gewerbegebiet A-Stadt tatsächlich durchgeführte Abwasserbeseitigung seit dem Jahr 2002 tatsächlich der vom Beklagten in seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 23. Februar 2001 geregelten zentralen Schmutzwasserbeseitigung, für die er auch zuständig war. Gründe, weshalb der Beklagte im Jahr 2002 gehindert war, die Anlagen im Gewerbegebiet A-Stadt durch Übernahme der Abwasserbeseitigung zu Bestandteilen seiner öffentlichen Einrichtung zu widmen, liegen nicht vor. Unerheblich ist insbesondere, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Anlagen war. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Abwasserbeseitigung im Gewerbegebiet A-Stadt ab dem Jahr 2002 tatsächlich durch den Beklagten durchgeführt wurde, was dieser durch die Erhebung von Abwassergebühren auch zum Ausdruck gebracht hat.
18 Es fehlt jedoch bislang an einer rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit. Der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte Vorteil muss tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert sein. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der – teilweise – in einer im Eigentum eines Dritten stehenden Privatstraße verläuft und dessen Lage und rechtlicher Bestand insoweit nicht durch eine Baulast oder die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Die Beitragspflicht ist trotz Betriebsfertigkeit der öffentlichen Einrichtung (noch) nicht entstanden (Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1050a). Aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit ist an dem Erfordernis einer dinglichen (grundbuchrechtlichen) bzw. durch Baulast erfolgende Sicherung des Leitungsrechts als Voraussetzung des Entstehens der Beitragspflicht festzuhalten (OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 4 L 348/06 – juris). Hiernach ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin (noch) nicht entstanden. Die Schmutzwasserleitung zwischen ihrem Grundstück und dem Übergabepunkt des Erschließungsgebietes „Gewerbegebiet A-Stadt“, also dem Punkt, an dem das Schmutzwasser aus dem Gewerbegebiet A-Stadt in das Ortsnetz eingeleitet wird, verlaufen teilweise über ein (noch) im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück. Die Lage und der rechtliche Bestand dieser Leitung sind insoweit weder durch eine Baulast noch durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Beklagten gesichert.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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