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4 A 15/10•VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2010-08-27, 4 A 15/10
4 A 15/10Verwaltungsgericht / 4. Kammer27.08.2010
1. Der Anspruch auf Festsetzung einer Veranstaltung gemäß § 69 Abs. 1 GewO wandelt sich um in ein Recht auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung, wenn mehrere Veranstalter zeitgleich konkurrierende Veranstaltungen am gleichen Ort durchführen wollen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist der unterlegene Konkurrent zur Erhebung einer "Konkurrentenverdrängungsklage" gegen die dem erfolgreichen Mitbewerber erteilte Festsetzung befugt.(Rn.58) 2. Entscheidet dieselbe Behörde sowohl über die Festsetzung nach § 69 GewO als auch über die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, kann sie sich der erforderlichen Auswahlentscheidung nicht dadurch entziehen, dass sie dem von ihr favorisierten Mitbewerber die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteilt und die Festsetzungsanträge der übrigen Mitbewerber unter Hinweis auf die fehlende Sondernutzungserlaubnis ablehnt.(Rn.61) 3. Die Festsetzung nach § 69 GewO ist kein Instrument zur Gewinnung zusätzlicher Einnahmen durch die zuständige Behörde durch "Versteigerung" der Marktfestsetzung bzw. der Sondernutzungserlaubnis und deren Vergabe an den Meistbietenden.(Rn.62) 4. Das Auswahlermessen der Behörde bei der Entscheidung über Anträge auf Festsetzung konkurrierender Veranstaltungen lässt Raum für eine Bandbreite zulässiger Erwägungen. Zulässige Kriterien sind etwa die Aussagen des Konzepts des Veranstalters zur Steigerung der Attraktivität der Wochenmärkte, die Gewährleistung von Kontinuität und einer weiteren guten Zusammenarbeit mit den Marktbeschickern sowie die Sicherstellung des Marktzugangs für örtliche Kleinhändler.(Rn.71) 5. Soweit die Behörde im Rahmen des § 69 Abs. 1 GewO eine Auswahlentscheidung nach Attraktivitätsgesichtspunkten trifft, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu.(Rn.73)
Entscheidungsdatum: 2010-08-27
Aktenzeichen: 4 A 15/10
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0827.4A15.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 69 Abs 1 S 1 GewO, § 69a Abs 1 GewO
Der Anspruch auf Festsetzung einer Veranstaltung gemäß § 69 Abs. 1 GewO wandelt sich um in ein Recht auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung, wenn mehrere Veranstalter zeitgleich konkurrierende Veranstaltungen am gleichen Ort durchführen wollen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist der unterlegene Konkurrent zur Erhebung einer "Konkurrentenverdrängungsklage" gegen die dem erfolgreichen Mitbewerber erteilte Festsetzung befugt.(Rn.58)
Entscheidet dieselbe Behörde sowohl über die Festsetzung nach § 69 GewO als auch über die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, kann sie sich der erforderlichen Auswahlentscheidung nicht dadurch entziehen, dass sie dem von ihr favorisierten Mitbewerber die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteilt und die Festsetzungsanträge der übrigen Mitbewerber unter Hinweis auf die fehlende Sondernutzungserlaubnis ablehnt.(Rn.61)
Die Festsetzung nach § 69 GewO ist kein Instrument zur Gewinnung zusätzlicher Einnahmen durch die zuständige Behörde durch "Versteigerung" der Marktfestsetzung bzw. der Sondernutzungserlaubnis und deren Vergabe an den Meistbietenden.(Rn.62)
Das Auswahlermessen der Behörde bei der Entscheidung über Anträge auf Festsetzung konkurrierender Veranstaltungen lässt Raum für eine Bandbreite zulässiger Erwägungen. Zulässige Kriterien sind etwa die Aussagen des Konzepts des Veranstalters zur Steigerung der Attraktivität der Wochenmärkte, die Gewährleistung von Kontinuität und einer weiteren guten Zusammenarbeit mit den Marktbeschickern sowie die Sicherstellung des Marktzugangs für örtliche Kleinhändler.(Rn.71)
Soweit die Behörde im Rahmen des § 69 Abs. 1 GewO eine Auswahlentscheidung nach Attraktivitätsgesichtspunkten trifft, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu.(Rn.73)
1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Wochenmarktfestsetzung und eine Festsetzung zu ihren Gunsten.
I.
2 Am 12. Juli 2006 beschloss der Stadtrat der Beklagten, die bis dahin kommunalen Wochenmärkte zu privatisieren. Daraufhin wurde im August 2006 im Amtsblatt der Beklagten eine „Bekanntmachung über die Privatisierung der Durchführung der Wochenmärkte in der Stadt {A.}“ veröffentlicht, in der mitgeteilt wurde, dass die Durchführung der Märkte in {A.} zum 1. Januar 2007 zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2008 an einen privaten Veranstalter vergeben werden sollten. Interessenten wurden aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 31. August 2006 einzureichen. Hierauf gingen insgesamt fünf Bewerbungen bei der Beklagten ein. Unter den Bewerbern war auch die Klägerin, die einen Antrag auf Festsetzung vom 29. August 2006 einreichte, sowie eine Bewerbung der „ABC Verkehrstechnik + Handel, Abteilung Marktwesen, Inhaber: {B.}{C.}“. Am 11. September 2006 wurden die eingegangenen Bewerbungen bei der Beklagten nach einem Punktesystem ausgewertet. Die beteiligten Fachämter kamen zu dem Ergebnis, dass der Firma „ABC {A.}“ der Zuschlag erteilt werden solle. Im Rahmen einer Dienstberatung des Oberbürgermeisters vom 23. Oktober 2006 wurde daraufhin beschlossen, die Durchführung der Wochenmärkte an die Firma „ABC {A.}“ zu vergeben.
3 Mit Schreiben vom 9. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein anderer Mitbewerber den Zuschlag bekommen habe. Zugleich teilte sie der „ABC Verkehrstechnik + Handel (Marktwesen)“ mit, dass ihr der Zuschlag erteilt worden sei. Am 8./13. Dezember 2006 schloss die Beklagte mit dieser, vertreten durch Herrn {C.}, einen Vertrag zur Benutzung der Wochenmarktplätze der Stadt {A.} für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2008. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 setzte die Beklagte zu Gunsten von Herrn {C.} antragsgemäß die von ihm durchzuführende Veranstaltung als Wochenmarkt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2008 für die Veranstaltungsorte Zerbster Straße und Kirchstraße/Elballee in {A.} fest. Darüber hinaus erteilte sie Herrn {C.} für die betroffenen Flächen mit zwei Bescheiden vom 12. Dezember 2006 jeweils eine Sondernutzungserlaubnis für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2008, wofür sie Gebühren in Höhe von 77.000,00 € berechnete. Mit zwei Bescheiden vom 27. Dezember 2006 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Festsetzung der Durchführung der Wochenmärkte in {A.} vom 29. August 2006 sowie auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ab. Zur Begründung der Ablehnung des Festsetzungsantrages wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Nutzungsrecht an den Veranstaltungsplätzen sei einem anderen Mitbewerber überlassen worden. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 legte die Klägerin sowohl gegen die Ablehnungsbescheide der Beklagte vom 27. Dezember 2006 als auch gegen die Herrn {C.} erteilten Sondernutzungserlaubnisse vom 12. Dezember 2006 und die Wochenmarktfestsetzung zu Gunsten von Herrn {C.} vom 11. Dezember 2006 Widerspruch ein.
4 Am 23. Januar 2007 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Dessau im Verfahren 3 B 16/07 DE vorläufigen Rechtsschutz in Form der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2006 sowie die Sondernutzungserlaubnisbescheide der Beklagten vom 12. Dezember 2006. Mit Bescheid vom 30. März 2007 hob die Beklagte die zu Gunsten des Herrn {C.} erteilte Wochenmarktfestsetzung für die Standorte Zerbster Straße und Kirchstraße/Elballee in {A.} zum 1. April 2007 auf. Zugleich wurde der Vertrag vom 8./13. Dezember 2006 mit Aufhebungsvertrag vom 30. März 2007 zum 31. März 2006 aufgelöst. Mit Bescheid vom 3. April 2007 hob die Beklagte zudem die Herrn Neumann erteilten Sondernutzungserlaubnisse zum 31. März 2007 auf. Hintergrund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten des Veranstalters. Das Verfahren 3 B 16/07 DE wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 20. Juni 2007 eingestellt.
5 Ab dem 1. April 2007 übernahm die Beklagte die Durchführung der Wochenmärkte in Dessau wieder selbst in Form des sog. straßenrechtlichen Modells, indem sie den jeweiligen Markthändlern befristete Sondernutzungserlaubnisse erteilte.
6 Mit Schreiben vom 3. April 2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie bereit und in der Lage sei, sofort – also ohne Vorlaufzeit – die Ausrichtung der Wochenmärkte auf der Grundlage des bisherigen Angebots und der bisherigen Anträge sicherzustellen.
7 Mit Bescheid vom 19. April 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung vom 29. August 2006 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Dezember 2006 erneut ab, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid vom 27. Dezember 2006, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt worden sei, inzwischen bestandskräftig geworden sei, da sie hiergegen lediglich Widerspruch eingelegt, aber nicht Klage erhoben habe. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2007 Widerspruch ein.
8 Am 5. Juni 2007 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Dessau im Verfahren 3 B 101/07 HAL erneut vorläufigen Rechtsschutz. Ziel war der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Beklagten aufgegeben werden sollte, die Organisation und Durchführung eines Wochenmarktes in {A.} sofort einzustellen und künftig zu unterlassen, bis über ihre Anträge vom 29. August 2006 bestandkräftig entschieden sei. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Dessau vom 17. August 2007 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 2008 – 1 M 191/07 – zurückgewiesen.
9 Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Flächen, auf denen die Wochenmärkte durchgeführt werden sollten. Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 lehnte die Beklagten den Antrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Juli 2008 im Verfahren 3 A 102/08 DE Klage zum Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Juni 2008 zu verpflichten, ihr bis zum 31. Oktober 2008 eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Das Verfahren erhielt nachfolgend das Aktenzeichen 1 A 171/08 DE und nach Auflösung des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau zum 1. Januar 2009 das Aktenzeichen 6 A 120/09 HAL. Anfang 2009 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt, so dass das Verfahren mit Beschluss vom 16. März 2009 eingestellt wurde.
10 Mit Schreiben vom 15. September 2008 stellte die Klägerin klar, dass sie die Festsetzung eines Wochenmarktes – nebst Sondernutzungserlaubnis – in {A.} an den Standorten Zerbster Straße und Elballee/Kirchstraße für die Zeit bis zum 31. Oktober 1998 und für die Zeit ab dem 1. November 2008 beantrage. Für den Marktplatz an der Rudolf-Breitscheid-Straße in {A.}-{D.} verfüge sie über eine Marktfestsetzung bis zum 31. Oktober 2008; insoweit beantrage sie die Marktfestsetzung – nebst Sondernutzungserlaubnis – für die Zeit ab dem 1. November 2008. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 wies sie darauf hin, dass sie die Festsetzung und Sondernutzungserlaubnis ab dem 1. November 2008, hilfsweise ab den nächstmöglichen Zeitpunkt beantrage.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 wies das Landesverwaltungsamt die Widersprüche der Klägerin vom 4. Januar und 30. April 2007 gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Festsetzung von Wochenmärkten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch vom 4. Januar 2007 habe sich durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Dezember 2006 durch den Bescheid vom 19. April 2007 erledigt. Auch der Widerspruch gegen die zu Gunsten der ABC Verkehrstechnik und Handel ergangene Marktfestsetzung vom 11. Dezember 2006 sei durch deren Aufhebung mit Bescheid vom 30. März 2007 gegenstandslos geworden. Der Widerspruch vom 30. April 2007 gegen den Bescheid vom 19. April 2007 sei zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Marktfestsetzung sei rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin nicht über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte.
II.
12 Am 11. Dezember 2008 beschloss der Ausschuss für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Tourismus der Beklagten, die Durchführung der Wochenmärkte erneut an einen privaten Betreiber zu übergeben. Hierzu wurde u.a. im Februar 2009 im Amtsblatt der Beklagten eine „Bekanntmachung zur Durchführung der Wochenmärkte in der Stadt {A.}“ veröffentlicht. Hierin hieß es, die Beklagte vergebe die Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung der Wochenmärkte ab 1. April 2009 für folgende Standorte:
13 | | | | | --- | --- | --- | | Zerbster Straße 3 | | (Markttage Di. und Do.) | | Elballee | | (Markttag Mi.) | | Rudolf-Breitscheid-Straße | | (Markttage Di. und Do.) |
14 Sämtliche Marktstandorte würden über eine Sondernutzungserlaubnis an nur einen Bewerber vergeben. Die Laufzeit betrage ein Jahr mit einseitiger Verlängerungsoption der Beklagten für jeweils ein weiteres Jahr. Die Mindesthöhe der Sondernutzungsgebühr betrage 33.000,00 € für die gesamte Laufzeit. Die Beklagte entscheide unter Ausschluss des Rechtsweges nach dem Angebot des Meistbietenden unter Berücksichtigung des vorgelegten Marktkonzepts. Zur Erhöhung der Attraktivität und Belebung der Innenstand würden z. B. auch zusätzliche Themenveranstaltungen und eine aktive Mitarbeit im Citynet-Verband erwartet. Das Warenangebot auf den Wochenmärkten richte sich nach § 67 Abs. 1 GewO sowie nach der auf Grund von § 67 Abs. 2 GewO erlassenen Rechtsverordnung der Beklagten vom 7. November 2007 über die zusätzlich zulässigen Waren des täglichen Bedarfs, die auf Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Schriftliche Angebote sollten bis zum 28. Februar 2009 bei der Beklagten eingereicht werden Diesen seien u.a. folgende Unterlagen beizufügen:
15 - Marktkonzept (mit inhaltlicher Darstellung über die künftige Gestaltung der einzelnen Wochenmarktplätze; Sicherung eines niveauvollen Angebots, speziell auf die Stadt {A.}-{D.} bezogen),
16 - Versicherungsnachweis
17 - Antrag auf Marktfestsetzung.
18 Hierauf gingen bei der Beklagten drei Bewerbungen ein, zu denen die Klägerin und der Beigeladene zählten. Der dritte Bewerber nahm seine Bewerbung am 11. Mai 2009 zurück.
19 Der Beigeladene reichte mit Schreiben vom 20. Februar 2009 u.a. ein „Konzept für die Betreibung der {E.}-{F.} Wochenmärkte“ ein. Hierin wurde die Durchführung mehrerer Sonderveranstaltungen innerhalb des Marktes angekündigt. Weiter hieß es, die Sortimente und allgemeinen Auflagen würden nach Vorgabe der Stadt „1 zu 1“ umgesetzt. Ein Überangebot von Textilhändlern werde nicht zugelassen. Man wolle aber auch keine Existenzen vernichten. Verschmutzte und veraltete Markt- bzw. Verkaufszelte würden ausgetauscht. Ziel sei es, dass die einzelnen Wochenmärkte Schritt für Schritt mit neuen einheitlichen Marktständen ausgestattet werden. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 teilte der Beigeladene nachträglich mit, dass er die vorgegebene jährliche Miethöhe von 33.000,00 € bestätige. Mit Antrag vom 18. März 2009 – bei der Beklagten eingegangen am 19. März 2009 – beantragte er die Marktfestsetzung.
20 Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 reichte auch die Klägerin eine Bewerbung sowie einen Antrag auf Marktfestsetzung für die Zeit ab dem 1. April 2009 bei der Beklagten ein. Zu den von der Beklagten geforderten Zahlungen hieß es, mit einer Belastung von monatlich 2.750,00 € (jährlich 33.000,00 €) könne kein Veranstalter angesichts der erlaubten Sortimente die Märkte wirtschaftlich betreiben. Wegen der schwierigen Rahmenbedingungen an den vorgesehenen Standorten könne der Beklagten lediglich eine monatliche Zahlung von 2.000,00 € (jährlich 24.000,00 €) angeboten werden.
21 Am 26. März 2009 beschloss der Ausschuss für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Tourismus der Beklagten, die Durchführung der Wochenmärkte an den Beigeladenen zu vergeben. In der Beschlussvorlage hieß es, die Auswertung der eingegangenen Angebote sei nach den in der Bekanntmachung vorgegebenen Kriterien anhand der eingereichten Unterlagen erfolgt. Beim Vergleich der Angebote sei in erster Linie die geforderte Mindesthöhe der Sondernutzungsgebühr betrachtet worden. Daneben hätten die Ausführungen der Bewerber zur zukünftigen Gestaltung des Wochenmarktes in Bezug auf das angebotene Sortiment und das optische Erscheinungsbild sowie auf beabsichtigte Maßnahmen zur Belebung der Märkte Berücksichtigung gefunden, um auch den Ansprüchen der Bürger an attraktive Wochenmärkte gerecht zu werden. Das Angebot des Beigeladenen erweise sich als das empfehlenswerteste Angebot. Die zugesicherte Sondernutzungsgebühr entspreche der von der Beklagten vorgegebenen Mindestgebühr von 33.000,00 €. Das Marktkonzept beinhalte umfangreiche Maßnahmen, um die Wochenmärkte zu einem Aushängeschild der Stadt werden zu lassen. Neben einem attraktiven Sortimentsangebot sei der Beigeladene als einziger Bewerber auch an einer optisch ansprechenden Gestaltung der Märkte interessiert, indem den Händlern einheitliche Marktstände zur Verfügung gestellt werden. Zudem sei dieser bestrebt, den Wochemarkt durch Sonderveranstaltungen aufzuwerten. Gleichzeitig werde eine intensive und identitätsfördernde Bewerbung der Wochenmärkte zugesichert und Vereinen, Arbeitskreisen von Alten- und Behindertenorganisationen und anderen Einrichtungen die Möglichkeit der kostenlosen Präsentation angeboten. Die Klägerin biete eine Sondernutzungsgebühr von 2.000,00 € monatlich an und unterschreite somit die geforderte Mindestgebühr um 9.000,00 €. Die Klägerin sichere ebenfalls das vorgegebene Warensortiment zu. Das Marktkonzept befasse sich vornehmlich mit der Gewinnung einer ausreichenden Händlerzahl. Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit werde zugesichert. Als Sonderaktionen seien zwei Themenmärkte am Standort Zerbster Straße im Rahmen des Wochenmarktes vorgesehen.
22 Mit Bescheid vom 30. März 2009 setzte die Beklagte daraufhin gegenüber dem Beigeladenen die durchzuführende Veranstaltung als Wochenmarkt für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 für die Veranstaltungsorte Zerbster Straße, Kirchstraße/Elballee und Rudolf-Breitscheid-Straße in {A.}-{D.} fest. Mit Bescheid vom 2. April 2009 erteilte sie dem Beigeladenen für die entsprechenden Flächen für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 eine Sondernutzungserlaubnis, wofür sie eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 33.000,00 € erhob.
23 Mit zwei Bescheiden vom 2. April 2009 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Marktfestsetzung und Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vom 26. Februar 2009 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die erforderliche Auswahlentscheidung sei zu Gunsten des Beigeladenen ausgefallen, da dieser als einziger Bewerber bereit gewesen sei, die geforderte Mindestgebühr zu bezahlen.
24 Mit Schreiben vom 30. April 2009 legte die Klägerin gegen die Ablehnung der Marktfestsetzung sowie gegen eventuelle Wochenmarktfestsetzungen zu Gunsten des ausgewählten Mitbewerbers und gegen alle sonstigen in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Mitbewerbers ergangenen Erlaubnisse, Genehmigungen und Gestattungen, namentlich die Sondernutzungserlaubnis, Widerspruch ein.
25 Gleichzeitig erhob sie am 30. April 2009 gegen die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis Klage beim Verwaltungsgericht Halle im Verfahren 6 A 245/09 HAL. Im August 2009 erweiterte sie die Klage um den Antrag, die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 2. April 2009 aufzuheben. Insoweit wurde das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 A 395/09 HAL fortgeführt. Das Verfahren 6 A 245/09 HAL wurde mit Beschluss vom 2. September 2009 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen den dem Beigeladenen erteilten Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 30. März 2009 ausgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gegen die Marktfestsetzung zu Gunsten des Beigeladenen gerichtete (Widerspruchs-)Verfahren sei vorgreiflich, da die Versagung der von der Klägerin beantragten Sondernutzungserlaubnis jedenfalls dann nicht mehr mit einer Kapazitätserschöpfung begründet werden könne, wenn sich die zugunsten eines Dritten erfolgte Marktfestsetzung als rechtswidrig erweise.
26 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin vom 30. April 2009 gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten betreffend die Marktfestsetzung vom 2. April 2009 sowie gegen die dem Beigeladenen erteilte Marktfestsetzung und Sondernutzungserlaubnis zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis sei unzulässig, da die Klägerin hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Marktfestsetzung zu Gunsten der Klägerin und gegen die Erteilung der Marktfestsetzung zu Gunsten des Beigeladenen sei zulässig, aber unbegründet. Der Antrag der Klägerin auf Marktfestsetzung sei bereits deshalb abzulehnen, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge. Zudem sei die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtmäßig gewesen. Es sei bereits ausreichend gewesen, darauf abzustellen, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, die geforderte Mindestgebühr zu bezahlen. Zudem habe das Marktkonzept der Klägerin über ein geplantes kundenfreundliches Erscheinungsbild und die Themenmärkte hinaus keine eigenen Initiativen zur Attraktivitätssteigerung der Wochenmärkte vorgesehen.
27 Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen für die Standorte Zerbster Straße, Elballee und Rudolf-Breitscheid-Straße für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 erneut eine Sondernutzungserlaubnis, wofür sie erneut eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 33.000,00 € erhob. Mit Bescheid vom 3. März 2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen auf dessen Antrag vom 22. Februar 2010 erneut die durchzuführende Veranstaltung als Wochenmarkt für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 für die Veranstaltungsorte Zerbster Straße, Kirchstraße/Elballee und Rudolf-Breitscheid-Straße in Dessau-Roßlau fest. Eine erneute Auswahlentscheidung wurde nicht getroffen. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. August 2010 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
28 Bereits am 19. Dezember 2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben. Das Verfahren hat zunächst das Aktenzeichen 3 A 176/08 DE und nach Auflösung des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau zum 1. Januar 2009 das Aktenzeichen 1 A 46/09 HAL erhalten. Mit Übernahme des Verfahrens durch die 4. Kammer hat das Verfahren das Aktenzeichen 4 A 15/10 HAL erhalten.
29 Die Klägerin hat zunächst beantragt,
30 1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. Dezember 2006 und vom 19. April 2007 sowie des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2008 zu verpflichten, einen Wochenmarkt jeweils Dienstags und Donnerstags von 7 Uhr bis 17 Uhr und Samstags von 7 Uhr bis 14 Uhr nebst eines Zuschlags von jeweils einer Stunde für Auf- und Abbau auf dem Marktplatz an der Zerbster Straße in der Innenstadt von {A.} sowie einen Wochenmarkt Mittwochs von 7 Uhr bis 17 Uhr nebst eines Zuschlags von einer Stunde für Auf- und Abbau auf dem Marktplatz an der Elballee bzw. an der Kirchstraße in {A.}-{G.} zu Gunsten der Klägerin als Veranstalterin festzusetzen,
31 hilfsweise
32 über den entsprechenden Festsetzungsantrag der Klägerin vom 29. August 2006 in der Fassung vom 21. Oktober 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
33 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2009 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. März 2010 zu verpflichten, einen Wochenmarkt jeweils Dienstags und Donnerstags von 8 Uhr bis 17 Uhr nebst eines Zuschlags von 90 Minuten für den Auf- und 60 Minuten für den Abbau auf dem Marktplatz an der Zerbster Straße in der Innenstadt von {A.}, einen Wochenmarkt Mittwochs von 8 Uhr bis 16 Uhr nebst eines Zuschlags von 90 Minuten für den Auf- und 60 Minuten für den Abbau auf dem Marktplatz an der Elballee bzw. an der Kirchstraße in {A.}-{G.} sowie einen Wochenmarkt Dienstags und Donnerstags von 9 Uhr bis 14 Uhr nebst eines Zuschlags von 90 Minuten für den Auf- und 60 Minuten für den Abbau auf dem Marktplatz an der Rudolf-Breitscheid-Straße in {A.}-{D.} zu Gunsten der Klägerin als Veranstalterin zur regelmäßigen Durchführung für ein Jahr mit Verlängerungsoption der Beklagten für jeweils ein weiteres Jahr festzusetzen,
34 hilfsweise,
35 über den entsprechenden Festsetzungsantrag der Klägerin vom 26. Februar 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und
36 3. die von der Beklagten an den Beigeladenen erteilte Wochenmarktfestsetzung vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. März 2010 aufzuheben.
37 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt,
38 1. soweit er den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 und damit den Antrag der Klägerin vom 29. August 2006 und die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2006 und vom 19. April 2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2008 betrifft und
39 2. soweit er den Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Beklagten vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. März 2010 betrifft.
40 Die Klägerin trägt vor, der ursprüngliche Klageantrag, der sich auf die Zeit bis zum 31. März 2009 bezogen habe, sei durch Zeitablauf erledigt. Die Kosten des Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen, da diese insoweit verpflichtet gewesen sei, eine Marktfestsetzung zu ihren Gunsten auszusprechen. Für die Zeit ab dem 1. April 2009 sei die Klage zulässig und begründet. Die Wochenmarktfestsetzung zugunsten des Beigeladenen sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Ansicht der Beklagten, die Wochenmarktfestsetzung zu ihren Gunsten komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge, sei nicht haltbar. Es müsse vielmehr auch unabhängig von einer Sondernutzungserlaubnis die vom Gesetz geforderte Auswahlentscheidung getroffen werden. Ein öffentliches Interesse daran, dass gerade der Beigeladene die Wochenmärkte betreibe, sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil sei der vom Beigeladenen betriebene Wochenmarkt rechtswidrig, weil auf ihm unter Verstoß gegen die einschlägige Rechtsverordnung auch Textilien angeboten würden. Dies sei auch von Anfang an auf Grund des Konzepts des Beigeladenen absehbar gewesen, weshalb dessen Bewerbung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Wer derartige Ordnungswidrigkeiten der Markthändler dulde, weise nicht die erforderliche Zuverlässigkeit auf. Auch habe der Beigeladene bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, denn sein Antrag auf Festsetzung datiere vom 18. März 2009. Die Bewerbung des Beigeladenen habe auch deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil er keinen ausreichenden Versicherungsnachweis vorgelegt habe. Seine diesbezüglichen Angaben seien widersprüchlich. In seinem „Konzept“ werde ausgeführt, die Wochenmärkte erhielten Versicherungsschutz durch die Deutsche {H.} Versicherung. Der Bewerbung sei jedoch ein Versicherungsschein der Generali Versicherung AG beigefügt gewesen, der eine Versicherung für den Versicherungsort „Kastanienstr. 38, Dallgow“ und für nur 20 Marktstände maximal je Markt ausgewiesen habe. Im Antrag auf Marktfestsetzung sei schließlich die Allianz als Versicherung angegeben worden. Zudem befinde sich bei den Verwaltungsvorgängen ein Papier des Beigeladenen mit der Überschrift „Grundgedanken für die Betreibung des {E.}-{F.} Wochenmarktes“, welches inhaltlich von dem „Konzept“ erheblich abweiche. Es sei unklar, ob der Bewerbung des Beigeladenen die „Grundgedanken“ oder das „Konzept“ zu Grunde zu legen sei. Zudem deute manches darauf hin, dass der Beigeladene zunächst die „Grundgedanken“ eingereicht habe und später – nach einer Präsentation bei der Beklagten – das nachgebesserte „Konzept“ vorgelegt habe. Hierdurch habe er einen Bewerbervorsprung erhalten, der zu einem Verstoß gegen das Gebot der Neutralität und Transparenz verstoße und damit zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führe. Schließlich habe die Beklagte auch durch die Duldung der Rechtsverstöße bei der Durchführung des Wochenmarktes, insbesondere der unzulässigen Verkaufsstände mit Textilien, nachträglich die Bewerbungs- und Kalkulationsgrundlage geändert. Die Beklagte sei auch nicht befugt gewesen, eine „Mindestgebühr“ in Höhe von 33.000,00 € für die gesamte Laufzeit zu verlangen. Wegen der Verlängerungsoption sei zudem unklar, auf welchen Zeitraum sich diese Gebühr beziehen solle. Auch seien die Maßstäbe, nach denen die Beklagte die Auswahlentscheidung getroffen haben will, völlig unklar. Schließlich sei die Verlängerung der zu Gunsten des Beigeladenen erteilten Marktfestsetzung ohne erneute Auswahlentscheidung unzulässig. Die jährliche Ausübung der Verlängerungsoption führe zu einer Marktfestsetzung auf Dauer, die eine Ermessensentscheidung voraussetze, an der es fehle.
41 Die Klägerin beantragt,
42 1. die von der Beklagten an den Beigeladenen erteilte Wochenmarktfestsetzung mit Bescheid vom 3. März 2010 aufzuheben und
43 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2009 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. März 2010 zu verpflichten, einen Wochenmarkt jeweils Dienstags und Donnerstags von 8 Uhr bis 17 Uhr nebst eines Zuschlags von 90 Minuten für den Auf- und 60 Minuten für den Abbau auf dem Marktplatz an der Zerbster Straße in der Innenstadt von {A.}, einen Wochenmarkt Mittwochs von 8 Uhr bis 16 Uhr nebst eines Zuschlags von 90 Minuten für den Auf- und 60 Minuten für den Abbau auf dem Marktplatz an der Elballee bzw. an der Kirchstraße in {A.}-{G.} sowie einen Wochenmarkt Dienstags und Donnerstags von 9 Uhr bis 14 Uhr nebst eines Zuschlags von 90 Minuten für den Auf- und 60 Minuten für den Abbau auf dem Marktplatz an der Rudolf-Breitscheid-Straße in {A.}-{D.} zu Gunsten der Klägerin als Veranstalterin zur regelmäßigen Durchführung für ein Jahr mit Verlängerungsoption der Beklagten für jeweils ein weiteres Jahr festzusetzen,
44 hilfsweise,
45 über den entsprechenden Festsetzungsantrag der Klägerin vom 26. Februar 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
46 Die Beklagte beantragt,
47 die Klage abzuweisen.
48 Die Beklagte trägt vor, der Festsetzungsantrag der Klägerin vom 29. August 2006 sei aus Zeitgründen erledigt. Es sei nicht gerechtfertigt, insoweit der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn es stehe nicht fest, dass gerade der Klägerin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Die Ablehnung des Festsetzungsantrags der Klägerin vom 26. Februar 2009 sei rechtmäßig gewesen. Die Durchführung der Wochenmärkte durch die Klägerin widerspreche dem öffentlichen Interesse, da sie – die Beklagte – eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen getroffen habe. Die zu dessen Gunsten erfolgte Wochenmarktfestsetzung sei rechtmäßig. Hiergegen sprächen auch nicht etwaige Verstöße gegen die Rechtsverordnung über die zusätzlich zulässigen Waren des täglichen Bedarfs, die auf Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, denn der Beigeladene sei zur Beachtung dieser Rechtsverordnung verpflichtet. Sie – die Beklagte – führe auch entsprechende Kontrollen durch und ahnde etwaige Verstöße. Es könne keine Rede davon sein, dass sie Verstöße gegen diese Rechtsverordnung dulde oder diesbezüglich Kompromisse eingegangen sei. Der Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen stehe auch nicht entgegen, dass dieser erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist den Antrag auf Festsetzung gestellt habe, denn eine Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen nach Ablauf der Frist sei nicht ausgeschlossen gewesen. Der Beigeladene habe auch einen ausreichenden Versicherungsnachweis erbracht. Die Auswahlentscheidung beruhe auf dem vom Beigeladenen mit Schreiben vom 20. Februar 2009 eingereichten Betreiberkonzept. Dies habe sich deutlich positiv abgehoben vom Konzept der Klägerin. Zudem habe die Klägerin die geforderte Mindestgebühr von 33.000,00 € nicht angeboten, so dass sie bei der Auswahlentscheidung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Grundgedanken“ habe der Beigeladene ihr vor der Ausschreibung auf Eigeninitiative zugesandt. Der Beigeladene sei daraufhin durch die Bekanntmachung auf ihre Vorstellungen hingewiesen und zu einer Bewerbung aufgefordert worden. Ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil könne hierin nicht gesehen werden. Die Verlängerungsmöglichkeit „für jeweils ein weiteres Jahr“ sei so zu verstehen, dass eine einmalige Verlängerung der Laufzeit um ein weiteres Jahr zulässig sein sollte. Es sei beabsichtigt, die Vergabe der Wochenmärkte zum 31. März 20111 neu auszuschreiben und eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen.
49 Der Beigeladene beantrag,
50 die Klage abzuweisen.
51 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.
52 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
53 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
54 Die Klage hat keinen Erfolg.
55 I. Die Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Wochenmarktfestsetzung vom 3. März 2010 ist zulässig, aber unbegründet.
56 1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. März 2010 ist zulässig.
57 a) Sie durfte als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 2 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens erhoben werden. Nach dieser Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände gegeben, die eine Klageerhebung wenige Tage nach Einlegung des Widerspruchs rechtfertigen. Der zunächst angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. März 2009 war in seiner Wirksamkeit bis zum 31. März 2010 befristet, so dass sich die gegen ihn erhobene Anfechtungsklage erledigt hatte, bevor eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergehen konnte. Die Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage war nicht möglich, weil es an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlte, denn insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ist ein berechtigtes Interesse nur gegeben, wenn der Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts zu erwarten ist, nicht aber, wenn ein solcher Verwaltungsakt – wie hier – schon ergangen ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 1989 – 5 S 2267/88 – NVwZ-RR 1990, 520). Vor diesem Hintergrund ist die kurzfristige Einbeziehung des Bescheides vom 3. März 2010 geboten, da nur so eine Entscheidung in der Sache möglich ist.
58 b) Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie ist durch die Marktfestsetzung zu Gunsten des Beigeladenen möglicherweise in ihrem Recht auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Veranstalter einen Anspruch auf Festsetzung einer von ihm geplanten Veranstaltung, wenn diese die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt und Versagungsgründe nach § 69a Abs. 1 GewO nicht vorliegen. Dieser Anspruch wandelt sich um in ein Recht auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung, wenn mehrere Veranstalter zeitgleich konkurrierende Veranstaltungen am gleichen Ort durchführen wollen (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 40/04 – juris Rn. 26; VG Dessau, Urteil vom 20. April 2004 – 3 A 34/04 DE –). Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist der unterlegene Konkurrent zur Erhebung einer „Konkurrentenverdrängungsklage“ gegen die dem erfolgreichen Mitbewerber erteilte Festsetzung mit dem Ziel befugt, den Einwand der Kapazitätserschöpfung abzuwehren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2009 – 7 ME 116/09 – juris Rn. 3). Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin klagebefugt. Sowohl sie als auch der Beigeladene haben sich auf die Ausschreibung der Beklagten in deren Amtsblatt vom Februar 2009 für die Durchführung der Wochenmärkte in Dessau ab dem 1. April 2009 beworben und konkurrierende Anträge auf Festsetzung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO gestellt. Die Beklagte hat eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten der Klägerin getroffen. Da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass hierbei der Anspruch der Klägerin auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung verletzt wurde, ist sie zur Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Festsetzung befugt.
59 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 3. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der Wochenmärkte zu Gunsten des Beigeladenen beruht auf einer im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenden Auswahlentscheidung der Beklagten.
60 a) Die Festsetzung der Wochenmärkte zu Gunsten des Beigeladenen durfte nur auf Grund einer sachgerechten Auswahlentscheidung erfolgen. Sowohl der Festsetzungsantrag der Klägerin als auch der Festsetzungsantrag des Beigeladenen erfüllten die Voraussetzungen der §§ 69, 69a GewO, so dass eine Konkurrenzsituation vorlag, die eine Auswahlentscheidung erforderlich machte.
61 aa) Der Festsetzungsantrag der Klägerin war bei der zu treffenden Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, da er den Anforderungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprach und Ablehnungsgründe nach § 69a Abs. 1 GewO nicht vorlagen. Insbesondere widersprach die Durchführung der von der Klägerin geplanten Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO. Zwar ist eine Festsetzung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht möglich, wenn nicht sämtliche nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen etc. einschließlich einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vorliegen, da die Festsetzung gemäß § 69 Abs. 2 GewO den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet, die ihm daher spätestens im Zeitpunkt der Festsetzung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss (BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2006 – BVerwG 6 B 55.05 – juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004 – 8 TG 3522/03 – juris Rn. 19). Entscheidet jedoch – wie hier – dieselbe Behörde sowohl über die Festsetzung nach § 69 GewO als auch über die Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, kann sie sich der erforderlichen Auswahlentscheidung nicht dadurch entziehen, dass sie dem von ihr favorisierten Mitbewerber die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteilt und diesem das privatrechtliche Nutzungsrecht an dem jeweiligen Marktplatz einräumt und die Festsetzungsanträge der übrigen Mitbewerber unter Hinweis auf die fehlende Sondernutzungserlaubnis und das fehlende Nutzungsrecht ablehnt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 40/04 – a.a.O. Rn. 23). Die Behörde darf sich in derartigen Konkurrenzsituationen nicht auf von ihr selbst geschaffene faktische oder rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Veranstaltung durch die Mitbewerber berufen, sondern hat vor der einheitlich vorzunehmenden Vergabe von Nutzungsrecht, Sondernutzungserlaubnis und Marktfestsetzung in einem fairen Verfahren eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu treffen. Diese unterliegt selbst dann der gerichtlichen Überprüfung, wenn Nutzungsrecht und Sondernutzungserlaubnis zwischenzeitlich an den erfolgreichen Mitbewerber vergeben sind, denn auf Grund der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es Sache der Behörde, im Fall einer Verletzung des Anspruchs eines unterlegenen Mitbewerbers auf eine sachgerechte Auswahlentscheidung die von ihr selbst geschaffenen faktischen oder rechtlichen Hindernisse für die Durchführung der Veranstaltung durch den zu Unrecht unterlegenen Konkurrenten aus dem Weg zu räumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 – juris Rn. 15 ff.). Hiernach war eine sachgerechte Auswahlentscheidung zwischen den Festsetzungsanträgen der Klägerin und des Beigeladenen nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte dem Beigeladenen – und nicht der Klägerin – die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteilt und das Nutzungsrecht an den Marktplätzen eingeräumt hat, denn diese Hindernisse für die Durchführung der Veranstaltung durch die Klägerin sind, soweit sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und der Antrag der Klägerin als vorrangig erweisen sollte, von der Beklagten zu beseitigen.
62 Eine Auswahlentscheidung zwischen den Anträgen der Klägerin und des Beigeladenen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin nicht bereit war, die von der Beklagten geforderte „Mindestgebühr“ in Höhe von 33.000,00 € „für die gesamte Laufzeit“ zu zahlen. Eine Auswahlentscheidung ist bereits dann notwendig, wenn mehrere konkurrierende Anträge auf Festsetzung eingehen, die den Anforderungen der §§ 69, 69a GewO entsprechen. Die für die Festsetzung zuständige Behörde ist nicht befugt, zusätzliche Anforderungen an einen Festsetzungsantrag zu stellen und diesen unberücksichtigt zu lassen, wenn der Antragsteller diese nicht erfüllt. Insbesondere ist die Behörde nicht befugt, eine – im Gesetz nicht vorgesehene – „Mindestgebühr“ für die in Verbindung mit der Marktfestsetzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu verlangen. Die Festsetzung nach § 69 GewO ist kein Instrument zur Gewinnung zusätzlicher Einnahmen durch die zuständige Behörde durch „Versteigerung“ der Marktfestsetzung bzw. der Sondernutzungserlaubnis und deren Vergabe an den Meistbietenden. Sowohl die Festsetzung gemäß § 69 GewO als auch die vorgelagerte Auswahlentscheidung dienen vielmehr grundsätzlich allein dem Zweck, dem hierfür qualifiziertesten Bewerber die Durchführung der Veranstaltung – hier: der Wochenmärkte in der Stadt Dessau-R. – im öffentlichen Interesse an einem Wochenmarkt, der sowohl den Belangen der Markthändler als auch den Interessen der Marktbesucher so weit wie möglich gerecht wird, zu ermöglichen. Auch aus diesem Grund ist die Entscheidung einer Gemeinde, den Markt selbst zu betreiben, den Anforderungen der Subsidiaritätsklausel des § 116 GO LSA unterworfen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 40/04 – a.a.O. Rn. 31 f.). Die Ablehnung der „Mindestgebühr“ von 33.000,00 € durch die Klägerin steht somit der Berücksichtigung ihres Festsetzungsantrages im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung nicht entgegen.
63 Es kommt hinzu, dass es sich bei der von der Beklagten geforderten „Mindestgebühr“ nach ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 24. August 2010 um die Sondernutzungsgebühr handeln sollte, die auf der Grundlage ihrer Sondernutzungssatzung vom 30. April 2008 für die Wochenmärkte zu zahlen ist. Diese Gebühr entsteht kraft Gesetzes bzw. unmittelbar auf Grund der Sondernutzungssatzung in einer bestimmten Höhe unabhängig von einem entsprechenden „Angebot“ der Klägerin. Die einschlägige Gebühr hätte daher notfalls mittels Bescheid gegen die Klägerin festgesetzt werden können. Die Weigerung der Klägerin, im Rahmen ihres Festsetzungsantrages die Zahlung der in der Ausschreibung verlangten „Mindesthöhe“ der Sondernutzungsgebühr zu zahlen, kann ihr auch nicht als Weigerung, die gesetzliche Gebühr zu zahlen, entgegengehalten werden. Die Beklagte hat nämlich in ihrer Ausschreibung nicht darauf hingewiesen, dass eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 33.000,00 € jährlich auf Grund der einschlägigen Satzung zu zahlen sei, sondern hat diese als „Mindestgebühr“ bezeichnet und weiter ausgeführt, sie entscheide nach dem „Angebot des Meistbietenden“. Damit hat sie den Anschein erweckt, als sei die Höhe der Gebühr Verhandlungssache. Die Klägerin durfte deshalb davon ausgehen, die Gebühr sei einer privatautonomen Vereinbarung zugänglich, weshalb es aus ihrer Sicht nahe lag, sich durch ein niedriges Angebot in eine möglichst gute Ausgangsposition für etwaige Verhandlungen über die Höhe der Gebühr zu bringen.
64 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die von der Klägerin angebotene Zahlung von 2.000,00 € monatlich bei verständiger Würdigung die von der Beklagten geforderte Mindestgebühr von 33.000,00 € „für die gesamte Laufzeit“ sogar übersteigt, weil bei der Bemessung der „Laufzeit“ die Zeit hinzuzurechnen ist, die aufgrund der Verlängerungsoption der Beklagten „für jeweils ein weiteres Jahr“ hinzutritt.
65 bb) Auch der Festsetzungsantrag des Beigeladenen war bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Er entsprach den Anforderungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO. Ablehnungsgründe im Sinne des § 69a Abs. 1 GewO lagen nicht vor. Insbesondere lagen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beigeladene oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GewO nicht besitzt. Die Annahme, der Beigeladene sei unzuverlässig, biete also keine Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – BVerwGE 61, 1 <2>), lässt sich allein auf die Ausführungen in dessen „Konzept“ nicht stützen. Zwar kann die hierin enthaltene Formulierung, er werde „Überangebote von Textilhändlern“ nicht zulassen, wolle aber auch keine Existenzen vernichten, dahin verstanden werden, dass er beabsichtige, entgegen der auf § 67 Abs. 2 GewO gestützten Rechtsverordnung der Beklagten vom 8. November 2007 über die zusätzlichen zulässigen Waren des täglichen Bedarfs, die auf Wochenmärkten feilgeboten werden, auch weiterhin Textilhändler auf den Märkten in {A.} zuzulassen. Gegen dieses Verständnis der genannten Aussage spricht jedoch die darin ebenfalls enthaltene Formulierung, die Sortimente und allgemeinen Auflagen würden nach den Vorgaben der Stadt „1 zu 1“ umgesetzt. Hierdurch bringt der Beigeladene zum Ausdruck, dass er sich rechtstreu verhalten wolle. Entscheidend ist, dass es sich bei beiden Formulierungen erkennbar um vorformulierte Textbausteine handelt, die der Beigeladene offenbar regelmäßig bei Bewerbungen im Rahmen von Marktfestsetzungen verwendet und die (noch) nicht hinreichend auf die besonderen Verhältnisse in {A.}-{D.} abgestimmt waren. Auch die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Grundgedanken“, die einen noch geringeren Bezug zu den Verhältnissen in {A.}-{D.} aufweisen, enthalten die genannten Formulierungen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die sowohl in den „Grundgedanken“ als auch in dem „Konzept“ angedeutete Duldung von Textilhändlern darauf beruht, dass der Beigeladene die Regelungen der Rechtsverordnung der Beklagten vom 8. November 2007 noch nicht im Einzelnen kannte. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte erwarten, dass der Beigeladene, jedenfalls nach einem Hinweis auf die Regelungen der Rechtsverordnung und einer Übergangszeit, die notwendigen Konsequenzen zieht und Textilhändler nicht mehr zu den Märkten zulässt. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zur Durchsetzung der sich aus der einschlägigen Rechtsverordnung ergebenden Sortimentsbeschränkung durch Ordnungsverfügungen und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die betreffenden Markthändler in erster Linie selbst zuständig ist (vgl. Tettinger/Wank, GewO, 7. Aufl. 2004, § 67 Rn. 27 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob sich die Klägerin auf die grundsätzlich nicht drittschützende Vorschrift des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GewO berufen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1985 – 4 A 1645/84 – NVwZ 1986, 64; VG Dessau, Urteil vom 20. April 2004 – 3 A 34/04 DE –).
66 Der Antrag des Beigeladenen musste auch nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil das von ihm ausgefüllte Formular eines Antrags auf Marktfestsetzung erst am 19. März 2009 und damit nach Ablauf der bis zum 28. Februar 2009 laufenden Bewerbungsfrist bei der Beklagten eingegangen ist. Es spricht viel dafür, dass bereits die mit Schreiben vom 20. Februar 2009 eingereichte Bewerbung bei verständiger Würdigung auch als Antrag auf Marktfestsetzung zu verstehen ist, obwohl sie weder einen ausdrücklichen Antrag enthielt noch das hierfür vorgesehene Formular verwendete. Jedenfalls handelte es sich bei der in der Bekanntmachung vom Februar 2009 angegebenen Bewerbungsfrist nicht um eine Ausschlussfrist in dem Sinne, dass bis zu dem genannten Termin das „Angebot“ mit allen beizufügenden Unterlagen vollständig vorliegen müsse und andernfalls eine Berücksichtigung bei der „Vergabe“ nicht in Betracht komme. Die Bekanntmachung enthält nämlich keinen Hinweis darauf, dass der angegebene Termin vom 28. Februar 2009 als Ausschlusstermin zu verstehen sei und eine Terminsüberschreitung das Entfallen eines etwaigen Festsetzungsanspruchs zur Folge habe. Erst Recht kann der Bekanntmachung nicht entnommen werden, dass ein solcher Ausschluss bereits dann eintreten soll, wenn einer rechtzeitig eingegangenen Bewerbung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Die Bekanntmachung kann vielmehr so aufgefasst werden, dass jedenfalls bei einem fristgerecht eingegangenen „Angebot“ auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist fehlende Unterlagen noch nachgereicht werden können. Vor diesem Hintergrund ist es für den Anspruch des Beigeladenen auf Berücksichtigung bei der Auswahlentscheidung unschädlich, wenn der in der Bekanntmachung geforderte „Antrag auf Marktfestsetzung“ den mit Schreiben vom 20. Februar 2009 eingereichten Bewerbungsunterlagen nicht beigefügt gewesen sein sollte, denn ein solcher wurde jedenfalls am 19. März 2009 nachgereicht. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob die Beklagte befugt war, über die in §§ 69, 69a GewO geregelten Voraussetzungen hinaus die Einhaltung einer „Bewerbungsfrist“ zu verlangen (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 ZE 00.1736 – NVwZ-RR 2000, 779).
67 Der Beigeladene hat seinem „Angebot“ auch einen ausreichenden Versicherungsnachweis beigefügt. Den eingereichten Unterlagen lag die Kopie eines Versicherungsscheins der Generali Versicherung AG vom 7. Juli 2008 bei, wonach der Beigeladene über eine Betriebs-Haftpflichtversicherung für das Risiko „Veranstaltung und Organisation von Wochenmärkten“ für die Zeit bis zum 1. Juni 2009 für 20 Marktstände maximal je Markt verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Versicherungsschutz nicht ausreichend sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Angaben in dem „Konzept“, die Dessauer-Roßlauer Wochenmärkte erhielten durch die „Deutsche {H.} Versicherung“ einen ausreichenden Versicherungsschutz, steht dem nicht entgegen, denn hierbei handelt es sich erkennbar über einen überholten Textbaustein. Zweifel an einem ausreichenden Versicherungsschutz des Beigeladenen ergeben sich auch nicht aus seinen Angaben in dem Antrag auf Marktfestsetzung vom 18. März 2009, wonach Versicherungsschutz bei der {I.} bestehe, denn diese Angaben beziehen sich auf einen bevorstehenden Versicherungswechsel.
68 Es ist auch nicht unklar, welches Konzept der Bewerbung des Beigeladenen zu Grunde zu legen war. Bei den „Grundgedanken“ handelt es sich erkennbar um eine Grobplanung, die der Beigeladene nach den Angaben der Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, vor der Ausschreibung unaufgefordert bei ihr eingereicht hat. In Kenntnis der Bekanntmachung vom Februar 2009 hat der Beigeladene dann seiner Bewerbung vom 20. Februar 2009 das „Konzept“ beigefügt.
69 Es liegt auch kein unzulässiger „Bewerbervorsprung“ des Beigeladenen vor. Zwar ist in einem Schreiben der Beklagten an den Beigeladenen vom 7. Januar 2009 von einer Besprechung am 22. Oktober 2008 die Rede. Hierbei wurde der Beigeladene jedoch offenbar lediglich auf die bevorstehende Bekanntmachung hingewiesen, die ihm dann auch mit dem angesprochenen Schreiben vom 7. Januar 2009 übersandt wurde. Anhaltspunkte für eine unzulässige Beratung des Beigeladenen durch die Beklagte bestehen nicht, zumal der Beigeladene auch noch in seinem „Konzept“ die missverständlichen Formulierungen zu den Textilhändlern beibehalten hat.
70 b) Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung ist im Ergebnis rechtmäßig. Zwar durfte die Entscheidung nicht darauf gestützt werden, dass allein der Beigeladene bereit gewesen sei, die geforderte „Mindestgebühr“ zu bezahlen. Die Auswahlentscheidung der Beklagten beruht jedoch ebenfalls auf den rechtlich nicht zu beanstandenen Erwägungen, die sich auf die Attraktivität der vom Beigeladenen und von der Klägerin vorgelegten Marktkonzepte beziehen.
71 aa) Die Beklagte war nicht befugt, eine – im Gesetz nicht vorgesehene – „Mindestgebühr“ für die in Verbindung mit der Marktfestsetzung erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu verlangen. Insoweit war die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft. Liegt – wie hier – eine Konkurrenzsituation um eine Wochenmarktfestsetzung gemäß § 69 Abs. 1 GewO vor, ist eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu treffen (Tettinger/Wank, a.a.O., § 69 Rn. 7 und § 69a Rn. 6). Die notwendige Auswahl unter mehreren Bewerbern für die Marktfestsetzung ist eine Ermessensentscheidung (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 40/04 – a.a.O. Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2008 – 7 ME 24/08 – juris Rn. 3). Diese ist von den Verwaltungsgerichten gemäß § 114 VwGO in Verbindung mit § 40 VwVfG lediglich darauf zu überprüfen, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend gehandelt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Das Auswahlermessen der Behörde bei der Entscheidung über Anträge auf Festsetzung konkurrierender Veranstaltungen lässt dabei Raum für eine Bandbreite zulässiger Erwägungen (VG Dessau, Urteil vom 20. April 2004 – 3 A 34/04 DE –). Zulässige Kriterien sind etwa die Aussagen des Konzepts des Veranstalters zur Steigerung der Attraktivität der Wochenmärkte, die Gewährleistung von Kontinuität und einer weiteren guten Zusammenarbeit mit den Marktbeschickern sowie die Sicherstellung des Marktzugangs für örtliche Kleinhändler (VG Darmstadt, Urteil vom 24. April 2007 – 9 E 937/05 – juris Rn. 33; VG Hannover, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 11 B 2933/07 – juris Rn. 43). Gemeinsam ist diesen Gesichtspunkten die Ausrichtung am Gemeinwohl im Sinne eines möglichst attraktiven Wochenmarktes. Es kann hier offen bleiben, ob noch weitere Kriterien für die Auswahl unter mehreren Bewerbern denkbar sind, die nicht an die Attraktivität des Angebots, sondern an formale Gesichtspunkte anknüpfen, wie etwa ein Losverfahren oder eine Entscheidung nach dem sog. Prioritätsprinzip. Die Festsetzung nach § 69 GewO ist jedenfalls – wie oben bereits ausgeführt – kein Instrument zur Gewinnung zusätzlicher Einnahmen durch die zuständige Behörde. Die Festsetzung darf daher nicht „versteigert“ und an den Meistbietenden vergeben werden. Soweit die Beklagte den Beigeladenen unter Hinweis darauf ausgewählt hat, nur dieser habe die Zahlung der „Mindestgebühr“ von 33.000,00 € zugesichert, entsprach die Entscheidung somit nicht dem Zweck des eingeräumten Ermessens.
72 Der vorgenannte Ermessensfehler führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung. Zwar ist ein Verwaltungsakt, der einen Ermessensfehler aufweist, in der Regel rechtswidrig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Ermessensentscheidung alternativ mit fehlerfreien Überlegungen begründet ist. Wird eine Ermessensentscheidung auf verschiedene Überlegungen gestützt, die jede für sich das Ergebnis tragen sollen, so bleibt die Fehlerhaftigkeit einer dieser Ermessenserwägungen unbeachtlich (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 40 Rn. 67). So liegt es hier. Die Auswahlentscheidung der Beklagten war auf mehrere selbständig tragende Ermessensgesichtspunkte gestützt. Wie sich aus der Beschlussvorlage für die Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Tourismus vom 26. März 2009 ergibt, war neben der Bereitschaft zur Zahlung der „Mindestgebühr“ die Attraktivität des vom Beigeladenen vorgelegten Marktkonzepts ausschlaggebend. Das zuletzt genannte Kriterium ist rechtlich nicht zu beanstanden.
73 bb) Die Auswahlentscheidung der Beklagten ist im Ergebnis rechtmäßig, weil sie sich jedenfalls auch maßgeblich auf die Attraktivität des vom Beigeladenen vorgelegten Marktkonzepts stützt. Soweit die Behörde im Rahmen des § 69 Abs. 1 GewO eine – im Ansatz zulässige – Auswahlentscheidung nach Attraktivitätsgesichtspunkten trifft, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu. Das Gericht ist nicht befugt, seine Einschätzung der Attraktivität der Festsetzungsanträge die die Stelle der Einschätzung der Behörde zu setzen. Diese unterliegt vielmehr nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung anhand von Attraktivitätskriterien setzt (allein) voraus, dass die maßgeblichen tatsächlichen Umstände in dem gebotenen Umfang zutreffend erfasst, vollständig berücksichtigt und in vertretbarer, insbesondere willkürfreier Weise gewürdigt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2007 – 4 B 1001/07 – juris Rn. 5 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung der Beklagten, soweit diese auf Attraktivitätsgesichtspunkte gestützt wird, rechtlich nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind in der Beschlussvorlage vom 26. März 2009 aufgeführt. Hiernach war (auch) ausschlaggebend, dass das Konzept des Beigeladenen neben einem attraktiven Sortimentsangebot den Vorzug aufwies, an einer optisch ansprechenden Gestaltung der Märkte interessiert zu sein, indem den Händlern einheitliche Marktstände zur Verfügung gestellt werden sollten. Zudem seien Sonderveranstaltungen, eine Bewerbung der Wochenmärkte sowie kostenlose Präsentationsmöglichkeiten für Vereine geplant. Das Konzept der Klägerin befasse sich demgegenüber vornehmlich mit der Gewinnung einer ausreichenden Zahl an Händlern. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hierbei maßgebliche tatsächlichen Umstände nicht erfasst oder nicht berücksichtigt hat, liegen nicht vor. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Würdigung der erfassten Umstände durch die Beklagte lässt Willkür nicht erkennen.
74 Der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte steht nicht entgegen, dass sie weder in der zu Gunsten des Beigeladenen erlassenen Marktfestsetzungen vom 30. März 2009 und vom 3. März 2010 noch im Ablehnungsbescheid vom 2. April 2009 erwähnt werden. Zwar kommt es für die Überprüfung einer Ermessensentscheidung wesentlich auf die Begründung des angegriffenen Verwaltungskats an. Daneben können aber auch andere Umstände eine Rolle spielen, die sich aus dem Inhalt der Akten ergeben und Rückschlüsse auf die Gründe für eine getroffene Ermessensentscheidung zulassen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 58). Hiernach konnten die Darlegungen in der Beschlussvorlage vom 26. März 2009 Berücksichtigung finden, denn sie lassen die Gründe für die von der Beklagten getroffene – sachgerechte – Auswahlentscheidung erkennen.
75 c) Die Auswahlentscheidung ist auch nicht nachträglich wegen einer Änderung der Bewerbungsgrundlage oder wegen der Ausübung der „Verlängerungsoption“ rechtswidrig geworden. Die Beklagte ist jedenfalls bis zum 31. März 2011 weder zu einer Neuausschreibung noch zu einer erneuten Auswahlentscheidung verpflichtet.
76 aa) Eine nachträgliche Änderung der Bewerbungsgrundlage durch Duldung der Verstöße gegen die Rechtsverordnung über die zusätzlich zulässigen Waren des täglichen Bedarfs, die auf Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, liegt nicht vor. Zwar ist es nach Aktenlage in der Zeit nach der Übernahme der Durchführung der Wochenmärkte in Dessau durch den Beigeladenen mehrfach zu Verstößen gegen die genannten Rechtsverordnung gekommen, weil Textilhändler verbotswidrig zu den Märkten zugelassen wurden. Zudem war der Ausschluss der Textilhändler durch die Rechtsverordnung offenbar maßgeblich für die vorsichtige Kalkulation der Klägerin und ihre Aussage, bei einer Zahlungspflicht von 33.000,00 € jährlich ließen sich die Märkte nicht wirtschaftlich betreiben. Gleichwohl kann von einer Änderung der Bewerbungsgrundlage nicht die Rede sein. Denn einerseits setzt die Beklagte nach ihren Angaben, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, das Verbot von Textilhändlern auf ihren Wochenmärkten inzwischen konsequent durch. Dies wird auch durch das Schreiben des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2009 belegt, in dem mitgeteilt wird, dass eine Veranlassung für ein fachaufsichtliches Einschreiten nicht gesehen werde. Auch gegenüber dem Beigeladenen wurde seitens der Beklagten – nach einigen Anlaufschwierigkeiten – nachdrücklich darauf bestanden, dass Textilhändler zu den Wochenmärkten nicht zugelassen werden dürfen. Der Beigeladene hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. April 2009 auch zugesichert, einen „behutsamen Wechsel“ durchzuführen. Greifbare Anhaltspunkte für eine dem entgegenstehende „Duldung“ oder einen „Kompromiss“ liegen nicht vor. Damit ist auch der Beigeladene gezwungen, die Erfolgsaussichten seines Unternehmens ohne die – offenbar nicht unwesentlichen – Einnahmen aus der Vergabe von Standplätzen an Textilhändler zu kalkulieren. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die fehlende Bereitschaft der Klägerin zur Zahlung der „Mindestgebühr“ von 33.000,00 € kein zulässiges Kriterium für die Auswahlentscheidung war, so dass ihr durch die vorsichtige Kalkulation kein ausschlaggebender Bewerbernachteil entstanden ist.
77 bb) Auch die mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2010 vorgenommene „Verlängerung“ der Marktfestsetzung um ein Jahr zu Gunsten des Beigeladenen setzte eine erneute Ausschreibung und/oder eine erneute Auswahlentscheidung nicht voraus. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GewO können auf Antrag, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, u.a. Wochenmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Hierbei ist ein öffentliches Interesse an einem fairen Wettbewerb konkurrierender Veranstaltungen zu berücksichtigen, so dass sich eine zu lange Festsetzungsdauer verbietet (Tettinger/Wank, a.a.O., § 69 Rn. 35). Hiernach wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Festsetzung der Wochenmärkte in Dessau von Anfang an für zwei Jahre zu Gunsten des Beigeladenen festzusetzen. Ein unzulässiger Wettbewerbsnachteil für die Klägerin wäre hierdurch nicht entstanden, zumal bei derartigen Privatisierungen berücksichtigt werden muss, dass der private Veranstalter in der Anlaufphase u.U. größere Investitionen tätigen muss, die sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit rentieren können. Auf der anderen Seite würde eine auf zwei Jahre befristete Festsetzung den Wettbewerbern des Beigeladenen ausreichende Chancen einräumen, bei einer erneuten Ausschreibung selbst zum Zuge zu kommen. Die von der Beklagten hier vorgenommene – noch vorsichtigere – Festsetzung für ein Jahr mit der Maßgabe, diese um ein weiteres Jahr zu verlängern, stellt einen noch geringeren Eingriff in den Wettbewerb zwischen verschiedenen Veranstaltern dar und ist daher erst Recht zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Formulierung in der Bekanntmachung vom Februar 2009 gemäß den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen ist, dass die Verlängerungsoption „für jeweils ein weiteres Jahr“ als einmalige Verlängerungsoption für ein weiteres Jahr zu verstehen ist und zum 31. März 2011 eine erneute Ausschreibung und ein erneutes Auswahlverfahren erfolgen.
78 II. Die auf Festsetzung eines Wochenmarktes zu ihren Gunsten gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
79 1. Eine auf Marktfestsetzung gerichtete Verpflichtungsklage ist jedenfalls dann zulässig, wenn – wie hier – der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden und es somit nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die von ihr begehrte Festsetzung eines Wochenmarktes noch erfolgen kann (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 40/04 – a.a.O. Rn. 23).
80 2. Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die (uneingeschränkte) Festsetzung des von ihr beantragten Wochenmarktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie derzeit noch nicht über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2005 – 1 L 40/04 – a.a.O. Rn. 24). Sie hat ferner keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), denn der Ablehnungsbescheid vom 2. April 2009 ist rechtmäßig, weil er – wie oben dargelegt – auf einer sachgerechten Auswahlentscheidung beruht.
81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Soweit die Klage ursprünglich auf eine Marktfestsetzung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 19. Dezember 2008 – dem Tag der Klageerhebung – gerichtet gewesen sein sollte, war die Verpflichtungsklage unzulässig, da die Verpflichtung zu einer Festsetzung gemäß § 69 GewO nur für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum in Betracht kommt. Soweit die Klage auf eine Marktfestsetzung für die Zeit vom 20. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 gerichtet war, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, weil der Ausgang des Verfahrens insoweit bis zur Erledigung durch Zeitablauf als offen anzusehen war. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2008 – 1 M 191/07 – festgestellt, dass die Klägerin bislang nicht dargelegt habe, dass ausschließlich ihr der Zuschlag zu erteilen wäre. Diese Entscheidung betraf den Zeitraum bis zum 31. März 2009, in dem die Beklagte als Marktveranstalterin nach dem sog. straßenrechtlichen Modell auftrat. Weitere Argumente als diejenigen, die das Oberverwaltungsgericht bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Damit ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Klage, soweit sie diesen Zeitraum betraf, Erfolg gehabt hätte, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Weitere Ermittlungen oder Erwägungen sind insoweit nicht angezeigt, denn der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 – BVerwG 1 C 5.96 – DVBl. 1998, 731; Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rn. 16). Für die Zeit ab dem 1. April 2009 hätte die Verpflichtungsklage, soweit sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch Zeitablauf erledigt war, keinen Erfolg gehabt. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO, denn die Klage wurde, soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde, abgewiesen. Damit konnten die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt der Klägerin auferlegt werden, denn der Zeitraum, für den die Verpflichtungsklage im Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig und die Erfolgsaussichten offen waren, ist im Verhältnis zu den sonstigen Zeiträumen, in denen die Klage keinen Erfolg hatte oder keinen Erfolg hätte haben können, nur geringfügig. Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, sie der Klägerin aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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