VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2010-08-18, 1 A 152/09

1 A 152/09Verwaltungsgericht / 1. Kammer18.08.2010

Regest

1. Ein Verstoß nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG liegt bereits dann vor, wenn im Rahmen der Beprobung durch die technischen Fachbehörden Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden.(Rn.24) 2. Nicht erforderlich ist, dass es zu weiteren Maßnahmen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden kommt.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

VG Halle (Saale) 1. Kammer — 1 A 152/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: 1 A 152/09

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2010:0818.1A152.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Verstoß nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG liegt bereits dann vor, wenn im Rahmen der Beprobung durch die technischen Fachbehörden Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden.(Rn.24)

  2. Nicht erforderlich ist, dass es zu weiteren Maßnahmen der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden kommt.(Rn.25)

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über vorgefundene Höchstmengen an Pflanzenschutzmitteln in verkauftem Obst und Gemüse.

2 Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bat der Kläger den Beklagten um Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz wegen Rückständen von Pflanzenschutzmitteln an Obst und Gemüse bei Probenentnahmen zwischen dem 1. 1. und 30. 4. 2008 hinsichtlich insoweit festgestellter Überschreitungen der RückstandsHöchstmengen-Verordnung (RhmV).

3 Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 gab der Beklagte hierzu Auskunft und teilte mit, dass fünf Höchstmengenüberschreitungen festgestellt worden seien und machte nähere Angaben zum Probeentnahmeort, Hersteller, Verkehrsbezeichnung, Wirkstoff und Ergebnis. Die Verkaufsstelle bezeichnete er nicht, sondern gab nur allgemein den Probeentnahmeort an.

4 Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2008 bei dem Beklagten Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über die konkreten Verkaufsstellen nebst vollständiger Adresse und Supermarktnamen, bei denen der Beklagte diese Überschreitungen der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstmengen an Pflanzenschutzmitteln gefunden hat.

5 Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 verwies der Beklagte zunächst darauf, er habe den fünf Verkaufsstellen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, da deren Belange betroffen seien und lehnte mit Bescheid vom 9. September 2008 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, ein Anspruch auf Auskunftserteilung bestehe nicht. Bei den betroffenen Verkaufsstellen habe ein vorwerfbares Verhalten nicht festgestellt werden können. Aus diesem Grund habe im Rahmen der Abwägung das Interesse an der Geheimhaltung von deren Adresse und Namen das Interesse des Klägers an der Bekanntgabe überwogen.

6 Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 26. September 2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 zurück.

7 Mit Bescheid vom16. Juni 2009 hob der Beklagte seinen Bescheid hinsichtlich der Proben Nr. 2, 3 und 4 auf und erteilte Auskunft über die vollständige Adresse der Verkaufsstelle sowie des Supermarktnamens.

8 Bereits am 9. April 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

9 Er ist der Ansicht, er habe freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das LFGB nach § 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

10 Der Kläger hat den Rechtsstreit im Hinblick auf den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2009 hinsichtlich der Proben Nr. 2, 3 und 4 für erledigt erklärt und beantragt im Übrigen,

11 den Bescheid des Beklagten vom 9. September 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2009 in der Fassung der Änderung vom 16. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, in welchen Verkaufsstellen (vollständige Adresse sowie Supermarktname) die Proben Nr. 1 und 5 an Obst und Gemüse mit Höchstmengenüberschreitung an Pflanzenschutzmittelrückständen in dem Zeitraum vom 1. 1. bis 30. 4. 2008 entnommen wurden

12 Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Beklagten hinsichtlich der Proben 2, 3 und 4 angeschlossen und beantragt im Übrigen,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung lägen nicht vor. Erforderlich sei hierfür ein Verstoß gegen das LFGB. Hierfür genüge nicht bereits die Beurteilung durch einen Sachverständigen, dass eine Rückstandshöchstmengenüberschreitung vorliege, sondern hinzukommen müsse weiterhin die Entscheidung darüber, dass aufgrund der Überschreitung weitere Sanktionen erfolgen sollten. Diese liege aber nicht in seiner Zuständigkeit. Er habe als Untersuchungseinrichtung nur Proben zu untersuchen und zu beurteilen und sei damit labortechnische Fachbehörde ohne Exekutivbefugnisse. Er könne lediglich Überschreitungen von Rückstandshöchstmengen aufgrund der durchgeführten Laboruntersuchungen beurteilen. Eine weitere Prüfung auf der Rechtsfolgenseite liege hingegen nicht in seinem Kompetenzbereich, sondern obliege den jeweiligen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Erst wenn ihm mitgeteilt werde, dass es aufgrund der Beanstandung zu weiteren Maßnahmen im Rahmen des Verwaltungsvollzugs gekommen sei, könne er das Vorliegen der Voraussetzungen einer Auskunftserteilung prüfen.

15 Die erhobenen Daten dürften von ihm aber auch deswegen nicht weiter gegeben werden, weil es sich um wettbewerbsrelevante Informationen handele. Im Falle des Bekanntwerdens der Informationen, sei davon auszugehen, dass dies das Kaufverhalten der Verbraucher beeinflussen würde. Daher dürfe nicht jede Normüberschreitung zu einem Informationsanspruch führen. Ein solcher Anspruch bestehe vielmehr erst dann, wenn der Rechtsverstoß Auswirkungen auf tragende Grundsätze der Rechtsordnung habe. Eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr durch den Verzehr der streitigen Proben habe aber nicht bestanden.

16 Eine Pflicht zur Informationserteilung könne hiernach im Einzelfall nur bejaht werden, wenn dies der Schutz eindeutig höherer Rechtsgüter der Allgemeinheit erfordere.

17 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Zwischenverfahren gem. § 99 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 16. März 2010 – Az.: 9 P 2/09 - festgestellt, dass das in diesem Verfahren beigeladene Ministerium nicht berechtigt ist, die Vorlage von Verwaltungsvorgängen zu verweigern.

18 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

19 Insoweit, als die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.

20 Hinsichtlich der noch verbleibenden Proben Nr. 1 und 5 hat die zulässige Klage Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf Erteilung der begehrten umfassenden Auskünfte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das geltend gemachte Auskunftsverlangen ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG -. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind, die bei einer Stelle im Sinne des Abs. 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Dieser Anspruch besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 VIG vorliegt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VIG). Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG ist jede Behörde im Sinn des § 1 Abs. 4 VwVfG, die auf Grund anderer bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches – LFGB - genannten Zwecken dienen.

22 Der Beklagte ist hiernach auskunftspflichtige Stelle im Sinn des § 1 Abs. 2 VIG. Er nimmt zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich der Lebensmittelsicherheit und damit Aufgaben, die der Erfüllung der in § 1 LFGB genannten Zwecke dienen, wahr. Er ist auch Behörde i. S. des § 1 Abs. 4 VwVfG. Für die Eigenschaft als Behörde kommt es auf die Außenwirkung der behördlichen Tätigkeit nicht an, so dass auch Fachbehörden ohne eigene Vollzugstätigkeit – wie dies hinsichtlich des Beklagten im Bereich der Gutachtenerstellung der Fall ist – unter den Behördenbegriff fallen.

23 Es liegt auch ein Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vor. Ein Verstoß im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Vorgang nicht mit den darin festgelegten Vorschriften in Einklang steht. Diese Auslegung entspricht der europarechtlichen Definition eines Verstoßes. Ein Verstoß ist danach „die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz“ (VO-EG-Nr. 882/2004 vom 29.04.2004, Art. 2 Nr. 10) (Bayer.VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – G 09.1 -, Juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010 – 26 L 683/10 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. März 2010 – 9 P 2/09 -; so grundsätzlich auch VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2009 – 4 K 2332/09 -, GewArch 2010, 219). Er liegt damit immer dann vor, wenn die Behörden zu der Feststellung gelangen, dass der Sachverhalt die Verletzung einer lebensmittelrechtlichen Vorschrift darstellt.

24 Diese Voraussetzung ist erfüllt. Bei den begehrten Auskünften lagen hinsichtlich der beiden noch streitigen Proben entsprechende Verstöße vor. Im Rahmen der vom Beklagten vorgenommenen Untersuchungen von Obst und Gemüse auf Pflanzenschutzmittelrückstände sind bei den beiden streitgegenständlichen Proben entsprechende Überschreitungen der Rückstandshöchstmengen nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung – RHmV – festgestellt worden. Hierdurch haben die entsprechenden Verkaufsstellen den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB erfüllt. Der Beklagte hat im Rahmen der Untersuchung dieses Überschreiten der zugelassenen Grenzwerte und damit die Verstöße festgestellt. Er hat als technische Fachbehörde im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Beurteilung bei den von ihm durchgeführten Beprobungen auf Einhaltung der Grenzwerte bzw. hinsichtlich der Belastungen mit unerwünschten Substanzen Abweichungen von den maßgeblichen Vorschriften festgestellt und im Rahmen der durch ihn vorzunehmenden tatbestandlichen Beurteilung als Anlass für entsprechende Mitteilungen an die Lebensmittelüberwachungsbehörden genommen. Dies entspricht im Übrigen auch § 7 Nr. 1 a) der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG), wonach er nicht nur für die Beprobung, sondern auch für die Beurteilung der gewonnenen Probe zuständig ist und dies ist auch zwingend erforderlich, da gerade beim Beklagten der notwendige Sachverstand vorhanden ist, um diese Bewertung vorzunehmen.

25 Der Einwand des Beklagten, dass ein Verstoß nur vorliege, wenn dieser in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet worden sei oder im Rahmen des Verwaltungsvollzuges der Lebensmittelüberwachungsbehörden zu weiteren Rechtsfolgen, etwa einem Verkaufsverbot geführt habe (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2009 – 4 K 2331/09 -, GewArch 2010, 219), findet weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Vielmehr ist dem Wortlauf der Vorschrift zu entnehmen, dass der Informationsanspruch hinsichtlich des Verstoßes sowie hinsichtlich der Maßnahmen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen werden, besteht. Zu Maßnahmen und Entscheidungen i. S. dieser Vorschrift zählen insbesondere auch die Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Nach diesem eindeutigen Wortlauf besteht der Informationsanspruch damit bereits bei einem Verstoß gegen das Gesetz. Hiernach setzt der Informationsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG insbesondere auch nicht voraus, dass der Verstoß überhaupt zu einem Tätigwerden der zuständigen (Vollzugs-)Behörden geführt hat. Genau so wenig ist Voraussetzung, dass ein entsprechendes Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren abgeschlossen worden ist. Diese Auslegung wird auch durch die Systematik des VIG bestätigt. Zwar schließt § 2 Satz 1 Nr. 1 b VIG in den dort genannten Fällen eines laufenden Verfahrens – wenn ein Verstoß vorliegt – den Informationsanspruch aus. Vor der Einleitung eines solchen Verfahrens ist der Informationsanspruch aber ebenso wie nach dessen Abschluss gegeben (so auch VG Ansbach, Urteil vom 22. Dezember 2009 – AN 16 K 09.00087 -, Juris). Dies entspricht auch dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, das zur „Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen“ erlassen wurde. Der Verbraucher soll Anspruch auf Informationen über bestimmte Daten und Produkte erhalten. Diesem Gesetzesanspruch kann die Regelung aber nur dann gerecht werden, wenn der Informationsanspruch losgelöst von etwaigen Sanktionen gegen den Verursacher gewährt wird, zumal dieser sich regelmäßig nur auf das Überschreiten der maßgeblichen Werte bezieht. Der vom Gesetz ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes gewährte Informationsanspruch würde auch letztlich ins Leere gehen, stünde er unter dem Vorbehalt weiterer Vollzugshandlungen der weiter damit befassten Lebensmittelüberwachungsbehörden, da die betreffenden Produkte dann regelmäßig bereits verkauft und verzehrt wären. Der bezweckte Verbraucherschutz steht daher gleichfalls einer Einengung des Informationsanspruchs auf sanktionierte Verstöße entgegen.

26 Der dem Kläger zustehende Informationsanspruch umfasst auch die nähere Bezeichnung der betroffenen Firma. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/5723 und 16/5404) soll durch das VIG über marktrelevante Vorkommnisse informiert werden, und zwar auch unter Namensnennung der betroffenen Firmen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 13a F 13/09 -, Juris).

27 Dem Informationsanspruch des Klägers steht auch kein Ausschluss- und Beschränkungsgrund nach § 2 VIG entgegen. Der in § 2 Nr. 1 Buchst. b) VIG genannte öffentliche Belang ist nicht gegeben, da ein in dieser Vorschrift genanntes Verfahren gerade nicht eingeleitet worden ist.

28 Auch private Belange i. S. des § 2 Nr. 2 VIG stehen dem Informationsanspruch nicht entgegen. Insbesondere stehen nicht die in Buchst. c) genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Informationen dem Informationsanspruch entgegen. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Überwachungsdaten, die eine Überschreitung der zulässigen Rückstandhöchstmengen ergeben haben, besteht nicht. Unbestritten ist, dass dies für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung ist, weil ihr Bekanntwerden den eigenen Wettbewerb schwächen kann. Nach § 2 Satz 3 VIG fallen aber Informationen über Verstöße im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG – die hier, wie oben ausgeführt, vorliegen – ausdrücklich nicht unter den Schutz des § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG. In der Gesetzesbegründung hierzu wird darauf hingewiesen, dass regelmäßig kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran bestehe, Rechtsverstöße nicht zu offenbaren (BT-Drs. 16/5404 Seite 12). Damit hat der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass bei Rechtsverstößen ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Geheimhaltung nicht besteht. Im Hinblick auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem Begriff nur die Bedeutung zuerkannt werden, dass im Markt befindliche Produkte nur dann und nur in dem Umfang dem Schutzbereich unterfallen, der durch einschlägige Normwerte und –vorgaben bestimmt wird. Schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse liegen daher stets dann nicht vor, wenn der Unternehmer dem Verbraucherschutz dienende Normvorgaben nicht beachtet hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 13a F 13/09 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. November 2009 – AN 16 K 09.00087 -, Juris; VGH München, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – G 09.1 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. März 2010 – 9 P 2/09 -). Diese Regelung ist mit Blick auf das mit dem Verbraucherinformationsgesetz verfolgte Ziel folgerichtig, denn eine Offenlegung begangener Verstöße dient dem Verbraucherschutz und ist geeignet, weiteren Verstößen gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften vorzubeugen.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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