Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2010-11-05, 4 M 221/10

4 M 221/10Verwaltungsgericht / 4. Abteilung05.11.2010

Regest

Die Differenzierung bei der Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung an eine Partei danach, ob die Partei über einen Ortsverband in der Gemeinde verfügt, ist mit § 5 PartG nicht vereinbar.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 26. Oktober 2010, 6 B 207/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 M 221/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-05

Aktenzeichen: 4 M 221/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1105.4M221.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 3 GG, § 5 PartG

Leitsatz

Die Differenzierung bei der Überlassung einer gemeindlichen Einrichtung an eine Partei danach, ob die Partei über einen Ortsverband in der Gemeinde verfügt, ist mit § 5 PartG nicht vereinbar.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 26. Oktober 2010, 6 B 207/10, Beschluss

Gründe

1 1 . Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere enthält die Beschwerdebegründung eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerde macht dabei vorrangig geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch der Antragstellerin auf Benutzung des „Bürgerhauses“ nicht bestehe, weil ihre Vergabepraxis gegenüber politischen Parteien allein auf Veranstaltungen mit regionalem Charakter beschränkt sei und damit der nicht ortsansässigen Antragstellerin - zur Durchführung ihres Bundesparteitages - ein Anspruch auf Zurverfügungstellung des „Bürgerhauses“ nicht zustehe. Den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist damit erkennbar Genüge getan.

2 2. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Überlassung der in Rede stehenden Räumlichkeiten des „Bürgerhauses“ der Antragsgegnerin.

3 Bei dem „Bürgerhaus“ handelt es sich (unstreitig) um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin. Ob die Antragstellerin für die Durchführung ihres Bundesparteitages einen gesetzlichen Anspruch auf Zulassung zu dieser öffentlichen Einrichtung aus § 5 Abs. 1 ParteiG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 GG auf Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung hat, bestimmt sich wiederum danach, ob sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung hält. In diesem Zusammenhang lassen sich der „Benutzungsordnung für das Bürgerhaus“ der Antragsgegnerin Aussagen über den Zweck dieser Einrichtung und deren Widmungsumfang nicht entnehmen. Ungeachtet der Bedeutung des in der „Entgeltordnung im Rahmen der Benutzung des Bürgerhauses A.“ für „Parteien“ vorgesehenen Tatbestandes ist der maßgebliche Widmungsrahmen jedenfalls aus der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis der Antragsgegnerin in Form einer konkludenten Widmung (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 06.08.2008 - 4 CE 08.2070 -, zit. nach juris) zu entnehmen. Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin ihr „Bürgerhaus“ bislang in insgesamt 13 Fällen für parteipolitische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt hat. Daraus folgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und 21 GG ein Anspruch der nicht verbotenen Antragstellerin auf Überlassung des „Bürgerhauses“ zum Zwecke der Durchführung ihres Bundesparteitages. Soweit demgegenüber der Vortrag der Antragsgegnerin auf eine Beschränkung des Widmungszwecks auf „ausschließlich regional bestimmte“ (parteipolitische) Veranstaltungen zielt und sie daraus folgert, dass die in Rede stehende Veranstaltung der Antragstellerin damit den Rahmen der so bestimmten Widmung nicht einhält, wird sie schon durch die von ihr selbst eingereichte Aufstellung der in der Vergangenheit durchgeführten (parteipolitischen) Veranstaltungen widerlegt. Darin finden sich Versammlungen wie „Wahlkampfveranstaltung SPD Land“, „Veranstaltung Landtagswahl PDS“ und „Tagung CDU Landesverband Sachsen-Anhalt“. Diese Veranstaltungen gehen ersichtlich über eine allein regionale Ausrichtung und Auswirkung hinaus. Die Antragsgegnerin kann eine Widmungsbeschränkung zulässigerweise auch nicht daran knüpfen, dass bei den bislang durchgeführten Veranstaltungen die jeweilige Partei über einen Ortsverband im Gebiet der Antragsgegnerin verfügte und dies bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall ist. Diese Differenzierung in der Behandlung der Parteien ist mit der in § 5 PartG getroffenen Regelung nicht vereinbar. Danach sollen für den Fall, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleich behandelt werden. Mit der Einschränkung, das „Bürgerhaus“ nur im Gemeindegebiet „ortsansässigen“ Parteien zu überlassen, werden Parteien, die im Gebiet der Antragsgegnerin noch keinen Ortsverband gegründet haben, benachteiligt. Das Kriterium der „Ortsansässigkeit“ stellt im Zusammenhang mit der Überlassung der hier in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen den Parteien dar (VG C-Stadt, Beschl. v. 31.03.2009 - 2 L 38.09 -, zit. nach juris).

4 Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die groß dimensionierte Veranstaltung werde für einen Teil der Bevölkerung zu einer massiven Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit führen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Antragstellerin beansprucht eine - von der Antragsgegnerin auch vorgehaltene - Raumkapazität von 400 Sitzplätzen. Die Einrichtung der Antragsgegnerin ist deshalb schon vom Ansatz her auf einen erheblichen Teilnehmerkreis ausgelegt, der auch schon in der Vergangenheit insbesondere zu einem beträchtlichen Verkehrsaufkommen und - als Folge - zu Verkehrsproblemen geführt haben dürfte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein soll - auch mit Blick auf die zu erwartenden Demonstrationen -, insbesondere Belange der Einwohner etwa durch verkehrsregelnde Maßnahmen hinreichend sicherzustellen. Dass Veranstaltungen dieser Größenordnung in einer kleineren Gemeinde zu vielfältigen Problemen führen, wird nicht verkannt, vermag jedoch den Überlassungsanspruch der Antragstellerin nicht in Frage zu stellen.

5 Der Einwand der Antragsgegnerin, personell wegen eines Einsatzes der beiden hierfür zuständigen Mitarbeiter am 5. November 2010 nicht in der Lage zu sein, die von der Antragstellerin geplante Veranstaltung organisatorisch und logistisch in ausreichender Weise zu betreuen und zu begleiten, greift ebenfalls nicht durch. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es der Antragsgegnerin durch ihr zumutbare personalwirtschaftliche Maßnahmen nicht gelingen soll, die Veranstaltung (mit) durchzuführen. Auch insoweit dürfte es in der Vergangenheit jedenfalls im Ansatz vergleichbare (Groß-)Veranstaltungen gegeben haben, bei denen das von der Antragsgegnerin gestellte Personal einen reibungslosen Ablauf gewährleisten konnte.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7 Die Festsetzung des Streitwertes folgt der vorinstanzlichen Wertbestimmung.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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