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3 M 407/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-10-01, 3 M 407/10
3 M 407/10Verwaltungsgericht / 3. Abteilung01.10.2010
Bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i. S. d. § 1 Abs. 1 BtMG - ausgenommen Cannabis - führt im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit, ohne dass es darauf ankommt, ob das fehlende Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren nachgewiesen ist.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 18. August 2010, 7 B 245/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-01
Aktenzeichen: 3 M 407/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1001.3M407.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 46 Abs 1 S 1 FeV, § 1 Abs 1 BtMG
Bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i. S. d. § 1 Abs. 1 BtMG - ausgenommen Cannabis - führt im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit, ohne dass es darauf ankommt, ob das fehlende Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren nachgewiesen ist.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 18. August 2010, 7 B 245/10, Beschluss
1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juli 2010 abgelehnt. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Methamphetamin/Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wird insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
3 Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände geben keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung als rechtmäßig; auch besteht ein besonderes Interesse am Sofortvollzug, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt.
4 Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass insoweit der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Diese Regelung wird in § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt. Vorliegend bestehen nach dem Befundbericht der Universität Leipzig vom 2. Oktober 2009 hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Amphetamine und damit sog. harte Drogen i. S. d. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV konsumiert hat sowie unter Einfluss dieser Drogen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Den diesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid sowie des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegen getreten.
5 Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i. S. d. § 1 Abs. 1 BtMG
6 Auch die vorgetragenen beruflichen und finanziellen Konsequenzen für den Antragsteller lassen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Die hohe Bedeutung des Schutzguts der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 ) rechtfertigt es, Personen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen und hierdurch in ihre allgemeine Handlungsfreiheit ( Art. 2 Abs. 1 GG ) und gegebenenfalls auch in ihre Berufsfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG ) einzugreifen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.05.2002 - 10 S 2699/0 1 - NZV 2003, 56). Wenn der Antragsteller aus beruflichen Gründen täglich am Straßenverkehr teilnehmen muss und sein Arbeitsplatz als Kraftfahrzeugmechaniker von einer gültigen Fahrerlaubnis abhängt, ist er umso mehr gehalten, auf den Konsum von sog. harten Drogen zu verzichten.
7 Ferner ist auch der Hinweis des Antragstellers auf die Regelungen des Jugendstrafrechts und seine Argumentation, dass es sich bei dem Amphetaminkonsum um eine „Jugendsünde“ gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Ungeachtet der Frage, ob bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, überhaupt ein „milderer“ Maßstab bei der Beurteilung der Kraftfahreignung angelegt werden kann, hatte der am (…) 1987 geborene Antragsteller im Zeitpunkt des nachgewiesenen Konsums von Amphetaminen am 27. September 2009 das 21. Lebensjahr bereits vollendet und unterfiel damit nicht mehr den Regelungen des Jugendstrafrechts (§ 1 Abs. 2 JGG).
8 Im Weiteren ist auch der Einwand des Antragstellers, dass er nach dem Vorfall am 27. September 2009 bis zur gerichtlichen Entscheidung im Bußgeldverfahren im April 2010 nicht im Straßenverkehr auffällig geworden sei, nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Wie sich aus Ziffer 9.5. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ergibt, ist nach dem Konsum von sog. harten Drogen zunächst der Nachweis einer (mindestens) einjährigen Abstinenz erforderlich, damit von der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ausgegangen werden kann (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Kapitel 3.12.1, Rdnr. 4.2.1). Der Antragsteller trägt auch in der Beschwerdebegründung keine Umstände vor, aus denen sich der Nachweis für einen solchen Abstinenzzeitraum ergeben könnte.
9 Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Teilnahme eines Kraftfahrers am Straßenverkehr, der infolge des Konsums sog. harter Drogen nicht über die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr verfügt, zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt. Ein solcher Verkehrsteilnehmer ist deshalb zur Vermeidung der von ihm ausgehenden Gefahren durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.07.2006 - 1 M 73/06 -; BayVGH, Beschl. v. 25.05.2010 - 11 CS 10.227 - juris).
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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