Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-11-02, 3 R 375/10

3 R 375/10Verwaltungsgericht / 3. Abteilung02.11.2010

Regest

Zur Anstoßwirkung einer Bekanntmachung der Auslegung von Planunterlagen in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren(Rn.10)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 R 375/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-02

Aktenzeichen: 3 R 375/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1102.3R375.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zur Anstoßwirkung einer Bekanntmachung der Auslegung von Planunterlagen in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren(Rn.10)

Orientierungssatz

  1. Durch eine ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Zeit der Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, wird sichergestellt, dass die darin ansässigen Betroffenen eine „Anstoßwirkung“ erreicht, die sie ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken.(Rn.10)

  2. Die ortsübliche Bekanntmachung hat jedoch nicht den darüber hinausgehenden Zweck, den am Planungsprozess Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Betroffene, die im Bekanntmachungsgebiet ansässig sind, ist es zumutbar, sich um die amtlichen Bekanntmachungen an ihrem Wohnsitz zu kümmern. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden.(Rn.10)

  3. Ob die Behörde zu diesem Zweck über die bloße Objektbezeichnung in der Bekanntmachung hinaus weitere Angaben zu machen hat, bestimmt sich insbesondere nach Art und Umfang des Planvorhabens sowie dem Kreis der möglicherweise von der Planung Betroffenen.(Rn.10)

  4. Bei räumlich eng begrenzten und grundstücksbezogenen Planungen, wie etwa bei der Bauleitplanung, ist es für das Auslösen der Anstoßwirkung regelmäßig geboten, dass die Umschreibung des Plangebietes - schlagwortartig - an geographisch geläufige Gebietsnamen anknüpft, was im Einzelfall auch die Angabe von Straßennamen, Wasserläufen, Schienenwegen, Flurstücksbezeichnungen oder gebietsbeherrschenden Bauwerken erforderlich machen kann.(Rn.10)

  5. Hingegen kann es bei raumbedeutsamen Verkehrsinfrastrukturvorhaben wegen der räumlich nicht exakt abgegrenzten Umweltauswirkungen von Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffen und Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder angezeigt sein, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen auf eine möglichst exakte Bezeichnung der einzelnen vom Vorhaben betroffenen Grundstücke zu verzichten.(Rn.10)

Gründe

1 Der Antrag hat keinen Erfolg.

2 Der Senat legt hier zunächst das Begehren des Antragstellers so aus, dass er nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23. Juli 2010 (Az. 3 K 374/10), sondern tatsächlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage begehrt, da der Planfeststellungsbeschluss vom 5. Mai 2010 gemäß § 18 e Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (nachfolgend: AEG, BGBl. I S. 2378, 2396, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.07.2009, BGBl. I S. 2542) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

3 Der am 2. August 2010 bei Gericht eingegangene Antrag ist zulässig, insbesondere ist auch die Frist des § 18 e Abs. 2 Satz 2 AEG gewahrt, da die Auslegungsfrist des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Mai 2010 am 2. Juli 2010 endete.

4 Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, welches Grundlage des in § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

5 Zwar ist die Klage zulässig. Der Antragsteller ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss als Eigentümer eines Grundstückes, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Neubaus der Zugbildungsanlage A-Stadt/S. befindet, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

6 Die Klage wird indes in der Sache keinen Erfolg haben können.

7 Der Antragsteller hat innerhalb der Einwendungsfrist - unstreitig - keine Einwendungen gegen das Planvorhaben erhoben. Die vom Antragsteller erstmals im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. im Klageverfahren erhobenen Einwendungen in Bezug auf einen seiner Auffassung nach ungenügenden Lärmschutz bzw. Erschütterungsschutz hinsichtlich des von ihm und seiner Familie genutzten Wohnhauses sind gemäß § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG präkludiert. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Der Antragsteller trägt hiergegen vor, dass die Bezeichnung des geplanten Vorhabens als „Eisenbahnbauvorhaben <Neubau Zugbildungsanlage A-Stadt (S.)> in der Gemarkung der Stadt A-Stadt“ in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Amtsblatt der Stadt A-Stadt/S. vom 21. Mai 2008 so ungenau gewesen sei, dass er nicht habe erkennen können, dass möglicherweise auch sein Grundstück von der geplanten Zugbildungsanlage auf dem Gelände des bisherigen Rangierbahnhofes A-Stadt/S. betroffen sein könnte. Er habe erst aus dem Text der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Mai 2010 im Amtsblatt der Stadt A-Stadt/S. vom 16. Juni 2010, wo das Vorhaben mit „Planfeststellung für das Bauvorhaben <Neubau Zugbildungsanlage A-Stadt (S.), Bahn-km 158,5 - 160,8 der Strecke A-Stadt Gbf Ab - A-Stadt Gbf Hg 12 (6347) und Bahn-km 0,0 - 0,4 km der Strecke A-Stadt Gbf Hg 12 - A-Stadt Hbf AI (6349)>“ bezeichnet ist, erkennen können, dass es sich hier um die Zugbildungsanlage unmittelbar vor seinem Haus handelt. Dieser Einwand greift nicht durch.

8 Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung ist neben dem Hinweis auf den Einwendungsausschluss nach § 18 a Nr. 7 Satz 3 AEG in der Bekanntmachung der Auslegung, dass diese Bekanntmachung ihrerseits formell und materiell fehlerfrei ist, insbesondere den Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG entspricht.

9 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zunächst wurde auf den Einwendungsausschluss nach § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG in der Bekanntmachung der Stadt A-Stadt vom 7. Mai 2008 auf Seite 7 des Amtsblattes der Stadt A-Stadt (S.) vom 21. Mai 2008 ordnungsgemäß hingewiesen. Die Auslegung der Planunterlagen wurde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt A-Stadt (S.) ortsüblich bekanntgemacht i. S. d. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG. Was ortsüblich ist, richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen Landesrecht oder förmlichen Regelungen innerhalb der auslegenden Gemeinde wie hier der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt/S. vom 15. Dezember 2004. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 dieser Hauptsatzung erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt.

10 Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht auch von der von ihm beanstandeten Bezeichnung des geplanten Vorhabens die nach §§ 18 a Nr. 1 AEG, 73 Abs. 2 VwVfG geforderte Anstoßwirkung aus. Durch eine ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und der Zeit der Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, wird sichergestellt, dass die darin ansässigen Betroffenen eine „Anstoßwirkung“ erreicht, die sie ermuntert, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken. Dieses Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt dabei mehrere Zwecke. Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Die ortsübliche Bekanntmachung hat jedoch nicht den darüber hinausgehenden Zweck, den am Planungsprozess Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Betroffene, die im Bekanntmachungsgebiet ansässig sind, ist es zumutbar, sich um die amtlichen Bekanntmachungen an ihrem Wohnsitz zu kümmern. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 - NVwZ 2009, 1103 zu § 3 Abs. 2 BauGB). Für die Beschreibung des Planvorhabens in der Bekanntmachung gilt dabei, dass sie den möglicherweise Interessierten den Gegenstand des Planvorhabens bewusst machen muss, so dass dieser erforderlichenfalls weitere Schritte - hier Einsichtnahme in die Planunterlagen - unternehmen muss, um seine Interessen wahrnehmen zu können. Dem Betroffenen muss soviel an Information über das geplante Vorhaben vermittelt werden, dass sich dieser eine Vorstellung von ihrem Inhalt machen und er darauf aufbauend seine Betroffenheit ungefähr einschätzen und beurteilen kann, ob weitere Information durch Einsicht in die Unterlagen angezeigt ist. Hinsichtlich der Beschreibung des Ortes des Planvorhabens muss der Bürger in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, DVBl. 2008, 1511). Damit wird nicht gefordert, dass der Bürger bereits aus der Bekanntmachung abschließend erkennen kann, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er betroffen ist. Es muss ihm lediglich - im Sinne eines „Anstoßes“ - die Möglichkeit seiner Betroffenheit so deutlich gemacht werden, dass er zur Einholung weiterer Informationen veranlasst wird (vgl. BayVGH, Urt. 23.06.1981 - 20 B 80 D. 20 -, NVwZ 1982, 128). Ob die Behörde zu diesem Zweck über die bloße Objektbezeichnung in der Bekanntmachung hinaus weitere Angaben zu machen hat, bestimmt sich insbesondere nach Art und Umfang des Planvorhabens sowie dem Kreis der möglicherweise von der Planung Betroffenen (vgl. zu eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urt. v. 01.09.1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68; Urt. v. 23.04.1997 - 11 A 7.97 -, NVwZ 1998, 847; Urt. v. 16.08.1995 - 11 A 2.95 -, NVwZ 1996, 267; VGH Kassel, Urt. v. 07.01.1986 - 2 UE 2855/84 -, NVwZ 1986, 680). Geklärt ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass etwa die bloße Angabe der Nummer eines Flächennutzungsplanes nicht ausreichend ist, um die gesetzlich gebotene Anstoßwirkung zu entfalten. Bei räumlich eng begrenzten und grundstücksbezogenen Planungen, wie etwa bei der Bauleitplanung, ist es für das Auslösen der Anstoßwirkung regelmäßig geboten, dass die Umschreibung des Plangebietes - schlagwortartig - an geographisch geläufige Gebietsnamen anknüpft, was im Einzelfall auch die Angabe von Straßennamen, Wasserläufen, Schienenwegen, Flurstücksbezeichnungen oder gebietsbeherrschenden Bauwerken erforderlich machen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 m. w. N.). Hingegen kann es bei raumbedeutsamen Verkehrsinfrastrukturvorhaben wegen der räumlich nicht exakt abgegrenzten Umweltauswirkungen von Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffen und Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder angezeigt sein, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen auf eine möglichst exakte Bezeichnung der einzelnen vom Vorhaben betroffenen Grundstücke zu verzichten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 03.09.2001 - 3 E 36/98.P - juris). Werden bei der Beschreibung des Plangebietes eines solchen Infrastrukturvorhabens begrenzende Zusätze - wie etwa eine Vielzahl von Flurstücksbezeichnungen - verwandt, birgt dieses aufgrund des notwendigerweise selektiven Zuschnitts die Gefahr, dass das Recht Einwendungen vorzubringen konterkariert wird und die Bekanntmachung damit unter Umständen fehlerhaft wird. Die „Überfrachtung“ des Bekanntmachungstextes mit Zusatzinformationen kann die Gefahr begründen, den Erwartungshorizont des Interessierten eher einzuengen als den Anstoß zur Einholung weiterer Informationen zu bewirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984, a. a. O., zu einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urt. v. 01.09.1999, a. a. O.).

11 Gemessen an diesen Maßstäben reichte die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen des „Eisenbahnbauvorhabens <Neubau Zugbildungsanlage A-Stadt (S.)> in der Gemarkung der Stadt A-Stadt“ im Amtsblatt der Stadt A-Stadt/S. vom 21. August 2008 aus, um auch gegenüber dem Antragsteller die nötige Anstoßwirkung hinsichtlich des geplanten Vorhabens zu erzielen. Aus dem Bekanntmachungstext konnte ein interessierter Bürger, welcher in der Stadt A-Stadt wohnt, den Schluss ziehen, dass das Planvorhaben den Neubau einer eisenbahntechnischen Betriebsanlage in einem räumlichen Zusammenhang mit (bereits bestehenden) Gleiseinrichtungen in der Stadt A-Stadt/S. umfasst. Ungeachtet des Umstandes, dass fraglich ist, ob die Angabe von Bahnkilometern überhaupt geeignet sein kann, für einen interessierten Einwohner der Stadt A-Stadt/S. eine präzisere räumliche Zuordnung des hier streitigen Planvorhabens zu ermöglichen, ist die von der Anhörungsbehörde verwandte räumliche Beschreibung des Planvorhabens im Text der Bekanntmachung vom 7. Mai 2008 jedenfalls ausreichend, um im Sinne eines „Anstoßes“ möglicherweise Interessierten zu der Überlegung anzuhalten, ob sie sich durch eine Einsichtnahme in die Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist Gewissheit über ihre mögliche Planbetroffenheit verschaffen und ggf. Einwendungen gegen den Plan erheben können.

12 Insofern kann offen bleiben, ob der Antragsteller aufgrund seiner im Antrags- bzw. Klageverfahren erhobenen Einwendungen in Bezug auf den Lärm- und Erschütterungsschutz die Aufhebung des Planfestestellungsbeschlusses begehren könnte, da die (Teil-)Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur dann in Betracht kommt, wenn etwaige Mängel nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (vgl. § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG). Auch im Falle unzulänglicher Immissionsvorsorge besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist und es in aller Regel ausschließt, vorläufigen Rechtsschutz auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.2010 - 7 VR 2.10 u. a. - juris; Beschl. v. 19.04.2005 - 4 VR 1001.4 u. a. - juris).

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat hält es für angemessen, bei der Bemessung der Höhe in Übereinstimmung mit den Ziffern 34.2, 2.2.2. und 1.5 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 164 Rdnr. 14).

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.