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2 M 90/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-09-08, 2 M 90/10
2 M 90/10Verwaltungsgericht / 2. Abteilung08.09.2010
1. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.(Rn.10) 2. Zur Auslegung eines unzulässigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bei nur geduldeten Ausländern.(Rn.11) 3. Folgt die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine - austauschbare - Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind. (Rn.16) 4. Übergangsschwierigkeiten die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, hängen hingegen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463).(Rn.16) 5. Auch bei einer familiären Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern können sich aus Art. 6 Abs. 1 GG besondere Schutzwirkungen ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt und tatsächlich auch erbracht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74; Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195). (Rn.19) 6. "Familie" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutet grundsätzlich die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern; nicht davon umfasst ist hingegen die Generationen-Großfamilie (BVerfG, Beschl. v. 31.05.1978 - 1 BvR 683/77 -, BVerfGE 48, 327 [339]). (Rn.19) 7. Zur (längerfristigen) Reiseunfähigkeit als Ausreise- oder Abschiebungshindernis.(Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 24. Juni 2010, 3 B 148/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-08
Aktenzeichen: 2 M 90/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0908.2M90.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 5 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 AufenthG 2004, § 81 Abs 3 AufenthG 2004, Art 6 Abs 1 GG ... mehr
Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.(Rn.10)
Zur Auslegung eines unzulässigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bei nur geduldeten Ausländern.(Rn.11)
Folgt die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine - austauschbare - Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind. (Rn.16)
Übergangsschwierigkeiten die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, hängen hingegen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463).(Rn.16)
Auch bei einer familiären Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern können sich aus Art. 6 Abs. 1 GG besondere Schutzwirkungen ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt und tatsächlich auch erbracht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74; Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195). (Rn.19)
"Familie" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutet grundsätzlich die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern; nicht davon umfasst ist hingegen die Generationen-Großfamilie (BVerfG, Beschl. v. 31.05.1978 - 1 BvR 683/77 -, BVerfGE 48, 327 [339]). (Rn.19)
Zur (längerfristigen) Reiseunfähigkeit als Ausreise- oder Abschiebungshindernis.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 24. Juni 2010, 3 B 148/10, Beschluss
I.
1 Die Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Den vom ihr am 29.01.2001 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 09.04.2002 ab. Zugleich stellte die Behörde fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 16.04.2003 (3 A 308/02 MD) rechtskräftig ab. In der Folgezeit erhielt die Antragstellerin befristet verlängerte Duldungen. Zwischenzeitlich gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 31.08 2005 und 12.03.2007 hatten keinen Erfolg.
2 Am 25.08.2009 stellte die Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkten Folgeantrag. Zur Begründung gab sie an, ihre gesundheitliche Situation habe sich wesentlich verschlechtert. Nach dem vorgelegten Attest einer radiologischen Praxis vom 11.04.2008 hat die Antragstellerin eine deutliche Kleinhirnatrophie. Nach einem weiteren Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.05.2009 leidet sie an einer spastischen Parese und zunehmenden Schmerzen in beiden Beinen. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung; die Antragstellerin sei allein nicht gehfähig. Nach einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 23.02.2009 ist die Muskulatur der unteren Extremitäten atrophisch, die Muskeleigenreflexe sind erhöht bei Tetraspastik. In der Untersuchung habe sich das bekannte gestörte ataktische Gangbild geboten. Die Antragstellerin sei seit jeher auf Hilfe und Unterstützung durch die Angehörigen angewiesen und erscheine auch am Untersuchungstag in Begleitung der Verwandten. Eine familiäre Hilfe und Unterstützung im Alltag sei erforderlich. Eine die Reisefähigkeit beeinträchtigende Erkrankung bestehe nicht, wenn die Antragstellerin in Begleitung reise. In einer weiteren Stellungnahme vom 22.09.2009 wiederholte der Amtsarzt diese Einschätzung mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin generell flugreisetauglich sei. Mit Bescheid vom 07.12.2009 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag ab. Über die hiergegen erhobene Klage (3 A 375/09 MD) ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 25.06.2010 (3 B 209/10 MD) lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragstellerin, das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufgrund der Klageerhebung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ab.
3 Den bereits am 11.12.2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.04.2010 ab. Zur Begründung führte er aus, die Ausreise sei nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich. Eine Reiseunfähigkeit liege nach der amtsärztlichen Stellungnahme nicht vor. Eine Hilfeleistung durch Familienangehörige sei möglich, weil eine gemeinsame Rückführung vorgesehen sei. Auch sei eine Abschiebung unter ärztlicher Begleitung möglich, sofern dies durch den Amtsarzt für notwendig erachtet werde. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 23.04 2010 ist – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden.
4 Am 25.05.2010 hat die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung vorgetragen: Ihre Ausreise sei wegen Reiseunfähigkeit tatsächlich unmöglich. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie sich fast nur noch auf allen Vieren bewegen. Mitarbeiter des Gesundheitsamts hätten festgestellt, dass sich diesbezüglich niemand um sie und ihre Angehörigen gekümmert habe. Eine Hilfe durch weitere von der Abschiebung bedrohte Familienangehörige könne sie nicht erwarten, da alle – mit Ausnahme der minderjährigen Nichte A. – krank seien.
5 Der Antragstellerin hat (wörtlich) beantragt,
6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.04.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.04.2010 anzuordnen.
7 Mit Bescheid vom 09.06.2010 widerrief der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine der Antragstellerin bis zum 31.08.2010 erteilte Duldung zum 27.06.2010. Darin führte er u. a. aus, es seien alle Vorkehrungen getroffen worden, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die für den 28.06.2010 vorgesehene Abschiebung nach Belgrad auszuschließen. So sei bei der Beförderung der Antragstellerin und der weiteren abzuschiebenden Angehörigen zum Flughafen u. a. ein Sanitäter beteiligt. Am Flughafen würden sie von vier serbischen Begleitkräften sowie einem Arzt übernommen und in die Republik Serbien begleitet.
8 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.06.2010 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die der Antragstellerin ärztlich attestierten Erkrankungen und Behinderungen begründeten für sich genommen kein Ausreise- oder Abschiebungshindernis. Die von ihr geltend gemachten Befürchtungen über gesundheitliche Probleme nach einer Rückkehr in ihre serbische Heimat und die dortige Versorgungssituation müssten als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse außer Betracht bleiben, da der Antragsgegner insoweit an die ablehnende Entscheidung des Bundesamts gebunden sei. Nach dem amtsärztlichen Gutachten folge aus den Erkrankungen bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen auch keine Reise- oder Transportunfähigkeit. Neuere ärztliche Unterlagen, die dies in Frage stellen könnten, habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Sie könne sich auch nicht darauf stützen, dass die im Alltag erforderliche Hilfe nur durch ihre in Deutschland lebenden jüngeren Familienangehörigen möglich sei. Angesichts des von der Antragstellerin selbst vorgelegten Behördenvermerks vom 04.06.2009 bestünden erhebliche Zweifel, ob diese Hilfe hier tatsächlich geleistet worden sei. In diesem Vermerk sei die Rede davon, dass die Antragstellerin in einer verwahrlosten Umgebung unter menschenunwürdigen Zuständen untergebracht sei. Die von ihr benannten jüngeren Familienmitglieder lebten hingegen unter einer anderen Adresse und seien teilweise durch Eheschließung, Geburt eigener Kinder und das Innehaben eines Arbeitsplatzes in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Eine medizinische Heilbehandlung werde nicht unterbrochen und stehe auch nicht bevor. Es bestünden aufgrund der Zusagen des Antragsgegners im Bescheid vom 09.06.2010 auch keine Zweifel daran, dass die im amtsärztlichen Gutachten geforderten Bedingungen für den ins Auge gefassten Abschiebungstermin erfüllt werden.
II.
9 Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Entscheidung.
10 1. Allerdings ist vorab klarzustellen, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, soweit im angefochtenen Bescheid der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.11.2007 – 11 S 2364/07 –, InfAuslR 2008, 81; Hailbronner, Ausländerrecht, § 81 RdNr. 45, jew. m. w. Nachw.). Dies war vorliegend nicht der Fall.
11 Mit der Antragstellung kann eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AufenthG nur dann eintreten, wenn sich der Ausländer ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die der Antragstellerin erteilten Duldungen begründeten keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt, wie § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich klarstellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.09.2005 – 24 C 05.1851 –, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2005 – 3 Bs 40.05 –, InfAuslR 2005, 306; Hailbronner, a.a.O., § 81 RdNr. 16; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, BVerwGE 105, 232 [235]). Von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst werden andere Fälle, insbesondere die des § 81 Abs. 2 AufenthG sowie die Fälle, in denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zunächst eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gegeben war (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2003, BT-Drucks. 15/420, S. 96). Eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG konnte hier mit der Antragstellung schon deshalb nicht eingetreten sein, weil nicht die Verlängerung eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels in Rede stand.
12 2. Allerdings führt die fehlerhafte Antragstellung nicht zur Unzulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 –, NVwZ 2008, 417) obliegt es den Fachgerichten unabhängig von der juristischen Vorbildung eines Antragstellers oder seines Vertreters, das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer Sachprüfung zu machen. Dies bedeutet, dass ein unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Falle anwaltlicher Vertretung gemäß § 88 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen oder zumindest vor einer Entscheidung in Anwendung von § 86 Abs. 3 VwGO ein Hinweis auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des gestellten Antrags zu geben ist, wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und seiner Begründung zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann (vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II - § 81 RdNr. 68). Da das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen ist und deshalb auch keinen Hinweis zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags gegeben hat, gebietet es die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin auszulegen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.
13 3. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Ausländer, bei dem die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausscheidet, für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ein vorläufiges Bleiberecht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangen kann, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung – sei sie nun gerichtet auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung oder auf die Untersagung der Abschiebung bis zu einer Hauptsacheentscheidung (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 RdNrn. 95 ff., m. Nachw.) – kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergibt, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht erteilt werden kann. So liegt es hier.
14 Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde, besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aufgrund der Erkrankungen und der Behinderung der Antragstellerin.
15 3.1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung des Antragsgegners nur inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von Bedeutung sind. Rechtliche Hindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG können sich zwar nicht nur aus inlandsbezogenen, sondern auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben. Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden, und zwar solange diese Feststellung besteht (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [195, 198], RdNr. 12, 17; Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, InfAuslR 2000, 16).
16 Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich etwa aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, insbesondere weil eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Folgt die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine – austauschbare – Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind. Übergangsschwierigkeiten die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, hängen hingegen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden, wobei in besonders gelagerten Fällen auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung denkbar ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, DVBl 2003, 463).
17 Im konkreten Fall hat das Bundesamt zunächst im bestandskräftigen Bescheid vom 09.04.2002 keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse festgestellt. Im Bescheid vom 07.12.2009 hat es diese Feststellung auch in Ansehung der Erkrankungen und der Behinderung der Antragstellerin auf deren Folgeschutzantrag hin nicht geändert. Dass diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung.
18 3.2. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis läge auch dann nicht vor, wenn – wie die Antragstellerin einwendet – ihre in Deutschland lebenden Nichten und Neffen bzw. deren Lebenspartner die von ihr benötigte Unterstützung tatsächlich leisten sollten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht in Zweifel gezogenen Betreuungsleistungen nicht ersetzbar wären. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich zwar, dass die Antragstellerin Hilfe und Unterstützung im Alltag benötigt. Auch ist darin von einer Hilfeleistung durch Familienangehörige bzw. Verwandte die Rede. Der Senat vermag allerdings nicht zu erkennen, weshalb Personen, die nicht mit der Antragstellerin verwandt sind, für die erforderliche Hilfeleistung von vorn herein nicht in Frage kommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den amtsärztlichen Stellungnahmen, die in den die Geschwister der Antragstellerin betreffenden Parallelverfahren (2 M 88/10 und 2 M 89/10) eingeholt wurden, ausgeführt wird, dass die Hilfe für die Geschwister, die an ähnlichen Erkrankungen bzw. Behinderungen leiden, auch durch Dritte geleistet werden kann.
19 Zwar können sich auch bei einer familiären Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern aus Art. 6 Abs. 1 GG besondere Schutzwirkungen ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt und tatsächlich auch erbracht wird; unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, sodass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. Dann kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann; vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1989 – 2 BvR 377/88 –, InfAuslR 1990, 74; Beschl. v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 –, DVBl 1996, 195). Dies gilt aber nicht für das Verhältnis von Nichten und Neffen zu ihrer Tante, denn diese Beziehungen sind nicht von den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst. „Familie“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG bedeutet grundsätzlich die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern; nicht davon umfasst ist hingegen die Generationen-Großfamilie (BVerfG, Beschl. v. 31.05.19768 – 1 BvR 683/77 –, BVerfGE 48, 327 [339]).
20 Unabhängig davon bestehen aufgrund der vom Antragsgegner u. a. am 03.06.2010 getroffenen Feststellungen in der Tat erhebliche Zweifel, ob die Nichten und Neffen bzw. deren Lebenspartner die erforderliche Hilfe tatsächlich leisten (können). Die Antragstellerin beruft sich in ihrer Beschwerdeschrift selber auf die Einschätzung des vor Ort gewesenen Behördenmitarbeiters, dass die Verwandtschaft der Antragstellerin dringend staatliche Hilfe benötige. Gerade vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass zwischen der Antragstellerin und den von ihr benannten jüngeren Verwandten keine häusliche Gemeinschaft besteht, hätte es der Glaubhaftmachung bedurft, dass – wie vorgetragen – tatsächlich die erforderliche Hilfe im Alltag geleistet wird. Der bloße Vortrag, die nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden jüngeren Verwandten leisteten die benötigte Hilfe im Alltag, genügt bei dieser Sachlage nicht.
21 3.3. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG besteht auch nicht in Gestalt einer längerfristigen Reiseunfähigkeit. Wie bereits dargelegt hat vielmehr der mit der Sache befasste Amtsarzt in den gutachtlichen Stellungnahmen eine Reisefähigkeit bejaht, wenn die Antragstellerin in Begleitung reise. Dass die vom Amtsarzt für erforderlich erachteten Bedingungen auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unter den Begriff „Ausreise" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fällt auch die freiwillige Ausreise (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.). Um eine solche freiwillige Ausreise zu ermöglichen, hat ein Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten dazu beitragen, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen; tut er dies nicht, darf ihm gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin sich darum bemühen muss, jemanden zu finden, der dazu bereit und in der Lage ist, sie vorübergehend nach Serbien zu begleiten und sich um die erforderliche Weiterbetreuung zu kümmern. Dafür kommen auch ihre erwachsenen Nichten und Neffen in Betracht, die sich auch vorab. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es für sie alle aufgrund ihrer familiären Bindungen in Deutschland unzumutbar sein könnte, zu diesem Zweck das Bundesgebiet auch nur für kurze Zeit zu verlassen, sind nicht vorgetragen. Dass die Antragstellerin bereits erfolglos solche Bemühungen unternommen hat, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
22 4. Der Senat hat erwogen, ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Antragstellerin (hilfsweise) auch beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung wegen (vorübergehender) Reiseunfähigkeit gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen. Einer solchen Auslegung steht allerdings das klar zum Ausdruck gebrachte Antragsbegehren entgegen, das auf die Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist. Die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher oder tatsächlicher Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG sind zu unterscheiden von der nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehenden Befugnis der Verwaltungsgerichte, einstweiligen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren (Hailbronner, a.a.O., § 60a, RdNr. 103). Unabhängig davon bestand im Zeitpunkt der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrags am 25.05.2010 auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichteten einstweiligen Anordnung; denn zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin noch im Besitz einer bis zum 31.08.2010 befristeten Duldung. Den mit Bescheid vom 09.06.2010 ausgesprochenen Widerruf der Duldung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung hat sie im vorläufigen Rechtsschutz mit einem insoweit zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen. Auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag erschöpft sich darin, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, dem erstinstanzlichen gestellten Antrag „stattzugeben“. Unabhängig davon wäre eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren auch nicht zulässig (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.05.2005 – 2 M 8/05 –; OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2004 – 3 M 436/03 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 01.09.2004 – 12 S 1750/04 –, VBlBW 2004, 483; OVG Berlin, Beschl. v. 08.04.2004 – 8 S 37.04 –, Juris).
23 Ob nach derzeitigem Sachstand ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung. Der Senat weist allerdings auf Folgendes hin:
24 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 21.02.2006 – 2 M 217/06) kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen. Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie als solche – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug – der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.
25 Eine Reisefähigkeit wurde – wie bereits ausgeführt – vom Gesundheitsamt des Antragsgegners festgestellt. Allerdings ergibt sich daraus auch, dass die Antragstellerin Hilfe und Unterstützung braucht, die nicht notwendigerweise von Personen geleistet werden muss, die zur (Groß-)Familie der Antragstellerin gehören.
26 Zwar vermag auch der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Antragsgegner es unterlässt, die von ihm im Zusammenhang mit dem ersten Abschiebetermin angekündigten Vorkehrungen zum Ausschluss gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Bereitstellung von serbischen Begleitpersonen sowie eines Arztes) zu treffen. Die der Ausländerbehörde obliegende Pflicht, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann (vgl. hierzu BVerfG. Beschl. v. 16.04.2002 – 2 BvR 553/02 –, InfAuslR 2002, 415), endet aber nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschl. v. 27.07.2006 – 18 B 586/06 –, EZAR-NF 51 Nr. 12, m. w. Nachw.). Wie bereits oben dargelegt (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, a.a.O.) muss die Ausländerbehörde Übergangsschwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, ggf. durch die Ausgestaltung der Abschiebung begegnen.
27 Weder dem Bescheid vom 09.06.2010 noch dem Antrags- und Beschwerdevorbringen des Antragsgegners lässt sich entnehmen, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die Antragstellerin auch in der Übergangszeit nach ihrer Ankunft in Serbien die erforderliche Hilfe erhält. Den Ausführungen des Antragsgegners lässt sich nur entnehmen, dass serbisches Personal die Antragstellerin und die anderen von der Abschiebung betroffenen Verwandten beim Transport begleiten soll. Offen ist aber, ob und wie nach der Ankunft in Serbien die Begleiter oder andere Personen weiterhin vorübergehend Hilfe leisten werden, bis eine dauerhafte Unterstützung sichergestellt ist. Der Umstand, dass die Republik Serbien die Rückübernahme der Antragstellerin zugesagt hat, besagt noch nichts darüber, ob und wenn ja welche Hilfeleistungen nach der Ankunft gewährt werden. Den Einwand der Antragstellerin, die anderen Familienmitglieder, die abgeschoben werden sollen, seien nicht in der Lage, die erforderliche Hilfe zu leisten, weil sie ebenfalls krank oder noch minderjährig sind, hat der Antragsgegner bislang nicht entkräftet.
28 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2; 53 Abs. 3 GKG.
29 6. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
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