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1 L 57/10•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2010-10-12, 1 L 57/10
1 L 57/10Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.10.2010
Ein Erwerb von Prämienansprüchen zu dem hier maßgeblichen Stichtag (15. Mai 2004) war nicht wegen der Vorverpachtung der Flächen, sondern aufgrund des vereinbarten Beginns der Laufzeit des Pachtvertrages erst ab dem 1. Oktober 2005 ausgeschlossen.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale) 7. Kammer, 20. Januar 2010, 7 A 73/09, Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-12
Aktenzeichen: 1 L 57/10
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:1012.1L57.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Erwerb von Prämienansprüchen zu dem hier maßgeblichen Stichtag (15. Mai 2004) war nicht wegen der Vorverpachtung der Flächen, sondern aufgrund des vereinbarten Beginns der Laufzeit des Pachtvertrages erst ab dem 1. Oktober 2005 ausgeschlossen.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale) 7. Kammer, 20. Januar 2010, 7 A 73/09, Urteil
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 20. Januar 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
2 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Rich-tigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).
3 Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
4 Unter Punkt 1 a der Antragsbegründungsschrift trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht stelle zu unrecht darauf ab, dass die D. GbR zivilrechtlich nicht die Nutzungsberechtigte über die (gepachteten) Flächen sei; im gesamten europäischen Prämienrecht sei allein die tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen maßgeblich. Die D. GbR habe als Betriebsinhaberin die erforderliche Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Flächen ausgeübt.
5 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Auch das Verwaltungsgericht geht im angegriffenen Urteil davon aus, dass die D. GbR Betriebsinhaberin und damit grundsätzlich Anspruchsberechtigte im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 war (vgl. Seite 5 Abs. 3 der UA). Allerdings setzt die vorgenannte Rechtsvorschrift für die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche des Weiteren voraus, dass der Betriebsinhaber die maßgeblichen Flächen „gepachtet“ hat; diese sich als Tatbestandsmerkmal aus dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ergebende Anforderung sah das Verwaltungsgericht als nicht erfüllt an, weil besagte Flächen von einem Gesellschafter der GbR, nicht aber von dieser selbst gepachtet worden seien und die Einbringung der Flächen in die Gesellschaft zur Nutzung durch diese den Anforderungen der o. g. VO nicht genüge. Die am Wortlaut der Vorschrift, an der Systematik als Ausnahmeregelung und am Sinn der Regelung in Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 orientierte Auslegung des Verwaltungsgerichtes (vgl. Seite 6 Abs. 1 der UA) wird durch die Ausführungen der Klägerin zur Betriebsinhaberschaft (und zur tatsächlichen Verfügungsgewalt über die betroffenen Flächen) nicht schlüssig in Frage gestellt. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Stade (Urt. v. 17.07.2008 - 6 A 292/07 - juris), die sich mit der - hier nicht relevanten - Frage befasst, ob ideelles Miteigentum des Betriebsinhabers an Flächen eine endgültige Eigentumsübertragung im Sinne des Art. 22 Abs. 2, Art. 2 lit. g) VO (EG) Nr. 795/2004 darstellt. Auch das Vorabentscheidungsersuchen des OVG Rheinland-Pfalz an den EuGH (Rs. C - 61/09, vgl. Bl. 164 ff. der GA) betrifft die hier nicht einschlägige Auslegung von Art. 44 der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung, insbesondere die an die Begriffe der „Nutzung“ und des „Zur-Verfügung-Stehens“ anknüpfende Frage, was unter beihilfefähiger Fläche im Sinne des Abs. 2 der vorgenannten Norm zu verstehen ist. Anhaltspunkte dafür, welche inhaltliche Bedeutung der Formulierung „Ein Betriebsinhaber, der … gepachtet hat“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 beizumessen ist, lassen sich der vorbezeichneten gerichtlichen Entscheidung bzw. der Stellungnahme der Europäischen Kommission nicht entnehmen.
6 Unter Punkt 1 b der Antragsbegründungsschrift macht die Klägerin geltend, Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 diene dem Vertrauensschutz, und es komme nicht darauf an, ob der Betriebsinhaber zivilrechtlich an die Flächen „gebunden“ sei. Es gehe nicht darum, die Investition des Betriebsinhabers zu schützen, sondern den Betriebsinhaber, der ohne die Verpachtung der hinzu erworbenen Flächen dort Prämienansprüche erworben hätte, so zu stellen, als sei er nicht durch die Verpachtung hieran gehindert gewesen. Wäre der gepachtete Betriebsteil nicht noch verpachtet gewesen, so hätte der Gesellschafter (...) D. den gepachteten Betriebsteil unmittelbar nach Abschluss des Pachtvertrages in die D. GbR eingebracht. Alle Flächen, die die Gesellschafter allein gepachtet hätten, seien von der D. GbR bewirtschaftet worden. Die D. GbR habe die Flächen erst bewirtschaften können, nachdem der (Vor)Pachtvertrag geendet hätte.
7 Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Es beruht bereits auf einer unzutreffenden Annahme. Nach § 8 des Pachtvertrages vom 3. Mai 2004 (Bl. 32 ff. [34] der GA) begann der Vertrag erst am 1. Oktober 2005 zu laufen, d. h. vor Beginn der Vertragszeit war der Pächter schon vertraglich nicht zur Verfügung über die Flächen befugt und konnte sie demgemäß der GbR rechtmäßiger Weise auch nicht zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. Ein Erwerb von Prämienansprüchen zu dem hier maßgeblichen Stichtag war nicht wegen der Vorverpachtung der Flächen an das Agrarunternehmen F. e. G., sondern auf Grund des vereinbarten Beginns der Laufzeit des Pachtvertrages erst ab dem 1. Oktober 2005 ausgeschlossen. Auf die Frage, ob die Festlegung des Vertragsbeginns von den Parteien des Pachtvertrages vom 3. Mai 2004 wegen besagter Vorverpachtung gewählt wurde, kommt es nicht entscheidend an. Derartige Motive haben keinen Einfluss auf den erst mit Beginn der Pachtzeit begründeten Überlassungsanspruch des Pächters an der Pachtsache (vgl. § 585 Abs. 2 i. V. m. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB). Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München (Urt. v. 20.02.2008 - M 18 K 07.1410 - juris), der der Erwerb (Kauf im Wege der Ersteigerung) eines verpachteten (und damit gemäß §§ 593 b, 566 Abs. 1 BGB für den Pachtzeitraum nicht nutzbaren) Betriebes durch den Anspruchsberechtigten (Betriebsinhaber) im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 zu Grunde liegt.
8 Der Hinweis der Klägerin unter Punkt 1 bbb der Antragsbegründungsschrift, dass bis zu einer Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahre 2002 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst keine Pachtverträge haben abschließen können und Pachtverträge daher regelmäßig von den Gesellschaftern abgeschlossen und die Pachtsachen zur Bewirtschaftung in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht worden seien, legt eine Anpachtung der streitgegenständlichen Flächen durch die D. GbR im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ebenfalls nicht schlüssig dar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der den Pachtvertrag vom 3. Mai 2004 abschließende (...) D. im Namen der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter als vom Mitgesellschafter bevollmächtigter oder alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter gehandelt hat; vielmehr verpflichtet und berechtigt der vorgenannte Pachtvertrag als Pächter allein Herrn (...) D. und enthält im Übrigen keinerlei Hinweis auf dessen Gesellschafterposition. Soweit die Verpächterin E. im Lauf des zweitinstanzlichen Verfahrens eine Erklärung vom 24. März 2010 (vgl. Bl. 157 der GA) angegeben hat, ihr sei zum Abschluss des Pachtvertrages bekannt gewesen, dass ihre Eigentumsflächen durch den Pächter (...) D. in den landwirtschaftlichen Familienbetrieb L. und B. D. GbR, A-Stadt, A-Straße eingebracht und genutzt würden, betrifft dies die Befugnis des seinerzeitigen Pächters zur Überlassung der Nutzung der Pachtsache an Dritte im Sinne von § 589 Abs. 1 BGB. Hierfür bedarf es der Erlaubnis des Verpächters. Rechtliche Auswirkungen auf die Person des Vertragspartners des Pachtvertrages vom 3. Mai 2004 sind damit nicht verbunden; ebenso wenig sagt die Nutzungsüberlassung an Dritte bereits etwas darüber aus, wie diese zwischen Pächter und Drittem rechtlich ausgestaltet ist. Darüber hinaus setzt sich der klägerische Einwand betreffend die Rechtsfähigkeit der GbR nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichtes auseinander, dass die geschilderte Vorgehensweise für frühere Agrarzuwendungen unschädlich gewesen sein könne, soweit die Subventionsansprüche an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Prämienzeitraum anknüpften, es für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 dagegen auf eine Pacht zu einem bestimmten Stichtag ankomme. Es genüge deshalb nicht, dass ein Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt von ihm im eigenen Namen gepachtete Flächen zur Nutzung in die GbR einbringe (vgl. Seite 7 Abs. 2 der UA).
9 Der Verweis der Klägerin auf § 34 Abs. 6 Bewertungsgesetz sowie auf die steuerrechtliche Behandlung von durch die Gesellschafter in die Gesellschaft eingebrachten Flächen ist nicht aussagekräftig in Bezug auf die hier maßgebliche Frage der Anpachtung eines Betriebs oder Betriebsteiles durch die GbR. In Streit steht nicht die Frage der Nutzung der angepachteten Flächen durch die GbR und damit ihre nach Bemessungsmaßstäben für eine Steuererhebung relevante Zugehörigkeit zum Betrieb der GbR, sondern die Frage, ob die Anpachtung im Sinne des § 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 durch den Betriebsinhaber erfolgte.
10 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen eine unzulässige Rückwirkung von Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 rügt, weil die Stichtagsregelung (15. Mai 2004) erst am 29. Oktober 2004 in Kraft getreten sei, genügt eine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen ec. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 1 L 87/10 - m. w. N.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es angesichts der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, dass die D. GbR nicht Pächterin im Sinne des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 gewesen sei, entscheidungserheblich auf die vorgenannte Frage der Rückwirkung ankommt; zudem ist auch nicht erkennbar, inwiefern angesichts des Umstandes, dass die (Vorgänger)Fassung der VO (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 den maßgeblichen Stichtag auf den 29. September 2003 datierte, der aber erst am 3. Mai 2004 geschlossene Pachtvertrag davon ohnehin nicht mehr erfasst würde, die Rechtswidrigkeit der monierten Regelung ein für die Klägerin günstigeres Urteilsergebnis zur Folge haben könnte.
11 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Diese bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschl. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.
12 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Weder der Hinweis auf die Notwendigkeit der Auslegung Europäischen Rechts, noch das Vorbringen vermeintlich unzureichender Rechtsprechung und Begründungserwägungen zu Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 machen besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache plausibel. Im Übrigen geht die Klägerin auch an dieser Stelle von der unzutreffenden Prämisse aus, dass die D. GbR wegen der besonderen Lage, nämlich der Verpachtung der von ihr für die Bewirtschaftung vorgesehenen Flächen, keine Direktzahlungen im Bezugszeitraum erhalten habe. Die Vorverpachtung an das Agrarunternehmen F. e. G. hinderte - wie bereits aufgeführt - deswegen weder den Pächter (...) D. noch die D. GbR an einer Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen, weil sie in diesem Zeitraum zu einer Nutzung der der Vorpächterin Igel gehörenden Flächen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung (noch) nicht berechtigt waren. Der Pachtzeitraum für den Pächter (...) D. und damit eine mögliche Nutzungsüberlassung der Pachtflächen an die GbR begann laut Vertrag vom 3. Mai 2004 erst am 1. Oktober 2005. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch das Tauschprotokoll zwischen dem Agrarunternehmen F. e. G. und der L. und B. D. GbR vom 19. August 2005 (Bl. 158 ff. der GA) sehr deutlich zwischen den dem Pachtvertrag zwischen (...) D. und der Verpächterin E. zu Grunde liegenden Flächen einerseits (Anlage 1 zum Tauschprotokoll vom 19.08.2005, a. a. O., Bl. 158 ff. [159] der GA) und den vom Agrarunternehmen F. e. G. an die L. und B. D. GbR zu übergebenden Ackerflächen (vgl. Anlage 3, 5 zum Tauschprotokoll vom 19.08.2005, a. a. O., Bl. 158 ff. [161, 163] der GA) sowie den umgekehrt von der L. und B. D. GbR an das Agrarunternehmen zu übergebenden Ackerflächen (vgl. Anlage 4 zum Tauschprotokoll vom 19.08.2005, a. a. O., Bl. 158 ff. [162] der GA) trennt. Die vom Pachtvertrag vom 3. Mai 2004 erfassten Pachtflächen sind ebenso wie die durch das Agrarunternehmen F. e. G. von der Erbengemeinschaft G./H. käuflich erworbene Grundfläche (Anlage 2 zum Tauschprotokoll vom 19.08.2005, a. a. O., Bl. 158 ff. [160] der GA) nicht Gegenstand eines wechselseitigen Tauschs.
13 Soweit die Antragsbegründungsschrift schließlich ausführt, nicht der (an eine Anpachtung durch den Betriebsinhaber anknüpfende) Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, sondern der Sinn der Regelung (Verhinderung der Kumulation verschiedener Zahlungsansprüche) sei maßgeblich, der nicht durch die Unbeständigkeit vertraglicher Regelungen, sondern durch die funktionale Zuordnung gewährleistet werde, weshalb es auf die tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen ankomme, wird damit eine Rechtsbehauptung aufgestellt, mit welcher indes nicht den o. g. Anforderungen entsprechend dargelegt wird, weshalb die Auslegung von Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Zudem wird angesichts des vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Stichtags auch nicht deren Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt. Wenn die die Zahlungsansprüche rechtfertigende besondere Lage nicht (wovon das Verwaltungsgericht ausgeht) in der eingegangenen vertraglichen Bindung des Betriebsinhabers bis zu einem bestimmten Stichtag (hier: 15. Mai 2004), sondern in der tatsächlichen Bewirtschaftung der Fläche liegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine tatsächliche Bewirtschaftung der Fläche am 15. Mai 2004 durch die GbR erfolgte bzw. auf welch sonstige Weise Stichtagsregelung und tatsächliche Flächenbewirtschaftung in Einklang zu bringen sind.
14 Aus den vorgenannten Gründen stellt sich auch nicht die Frage der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof, sodass auf sich beruhen kann, ob das Erfordernis eines solchen Verfahrens besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen vermag. Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen auch nicht bereits auf Grund des Begründungsaufwandes des erstinstanzlichen Urteils, dessen Entscheidungsgründe sich insgesamt über dreieinhalb Seiten erstrecken.
15 Auch der Verweis auf angeblich divergierende Entscheidungen des VG Stade (Urt. v. 17.07.2008 - 6 A 292/07 - juris), OVG Lüneburg (Beschl. v. 20.07.2009 - 10 LA 266/07 - juris) und des VG Augsburg (Urt. v. 07.12.2007 - AU 3 K 07.216 - juris) rechtfertigen nicht die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Stade (a. a. O.) betrifft die Frage der endgültigen Eigentumsübertragung bei Erwerb von ideellem Miteigentum im Sinne des Art. 22 Abs. 2 , Art. 2 g) lit. VO (EG) Nr. 795/2004 und ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht einschlägig. Der Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.07.2009 (a. a. O.) betrifft die Frage, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 a) lit. der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. Die Betriebsinhaberschaft der D. GbR ist vom Verwaltungsgericht indes nicht angezweifelt worden (vgl. Seite 5 Abs. 3 der UA). Soweit sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 07.12.2007 (a. a. O.) mit Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 befasst, hält es die Regelung für nicht anwendbar. Aussagekräftige Feststellungen für den vorliegenden Fall sind dieser Entscheidung aber nicht zu entnehmen. Soweit ausweislich des Tatbestandes einer der beiden Gesellschafter ein Stallgebäude angemietet hat, lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen, ob er dies im eigenen Namen oder als Gesellschafter oder im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. der Gesellschafter getan hat. Die Grünlandanpachtung erfolgte durch die Gesellschafter der klagenden GbR (allerdings mit Vertrag vom 01.10.2004 und damit nach dem Stichtag 15. Mai 2004). Hinsichtlich der allein streitgegenständlichen Anpachtung des Stallgebäudes stütze das Verwaltungsgericht die Zahlungsansprüche auf Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004, d. h. auf eine besondere Lage wegen Investitionen. Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 hielt das Verwaltungsgericht für nicht einschlägig, weil er „Flächen“ beträfe. Eine divergierende Rechtsprechung - wie von der Klägerin geltend gemacht - lässt sich nach all dem nicht feststellen.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 3 GKG. Auf die Begründung für die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird Bezug genommen.
18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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