Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2010-09-08, 2 M 91/10

2 M 91/10Verwaltungsgericht / 2. Abteilung08.09.2010

Regest

1. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.(Rn.12) 2. Zur Auslegung eines unzulässigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bei nur geduldeten Ausländern.(Rn.15) 3. Folgt die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine - austauschbare - Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind.(Rn.19) 4. Übergangsschwierigkeiten die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, hängen hingegen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden (vgl. BVerwG, 29. Oktober 2002, 1 C 1.02 , DVBl 2003, 463).(Rn.29) 5. Auch bei einer familiären Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern können sich aus Art. 6 Abs. 1 GG besondere Schutzwirkungen ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt und tatsächlich auch erbracht wird (vgl. BVerfG, 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, InfAuslR 1990, 74; BVerfG, 25. Oktober 1995, 2 BvR 901/95, DVBl 1996, 195).(Rn.22) 6. Ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied hat kein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen betreuungsfähigen nahen Angehörigen. Stehen mehrere zur Betreuung fähige und verpflichtete Familienangehörige zur Verfügung, sind sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen (vgl. VGH BW, 09. Februar 2004, 11 S 1131/03, EzAR 027 Nr. 2).(Rn.23) 7. Zur (längerfristigen) Reiseunfähigkeit als Ausreise- oder Abschiebungshindernis.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 M 91/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-08

Aktenzeichen: 2 M 91/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0908.2M91.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 5 S 1 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG, § 60a Abs 2 AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG, § 81 Abs 3 AufenthG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.(Rn.12)

  2. Zur Auslegung eines unzulässigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bei nur geduldeten Ausländern.(Rn.15)

  3. Folgt die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine - austauschbare - Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind.(Rn.19)

  4. Übergangsschwierigkeiten die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, hängen hingegen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden (vgl. BVerwG, 29. Oktober 2002, 1 C 1.02 , DVBl 2003, 463).(Rn.29)

  5. Auch bei einer familiären Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern können sich aus Art. 6 Abs. 1 GG besondere Schutzwirkungen ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt und tatsächlich auch erbracht wird (vgl. BVerfG, 12. Dezember 1989, 2 BvR 377/88, InfAuslR 1990, 74; BVerfG, 25. Oktober 1995, 2 BvR 901/95, DVBl 1996, 195).(Rn.22)

  6. Ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied hat kein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen betreuungsfähigen nahen Angehörigen. Stehen mehrere zur Betreuung fähige und verpflichtete Familienangehörige zur Verfügung, sind sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen (vgl. VGH BW, 09. Februar 2004, 11 S 1131/03, EzAR 027 Nr. 2).(Rn.23)

  7. Zur (längerfristigen) Reiseunfähigkeit als Ausreise- oder Abschiebungshindernis.(Rn.24)

Orientierungssatz

  1. Ist das Verwaltungsgericht bei Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem nur geduldeten Ausländer von der Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen und hat deshalb auch keinen Hinweis zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags gegeben, gebietet es die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, den vorläufigen Rechtsschutzantrag auszulegen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.(Rn.15)

  2. Bei Reisefähigkeit eines Ausländers, wenn er von einem Familienmitglied begleitet wird, das in der Lage ist, ihm Hilfe und Unterstützung zu gewähren, besteht kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Gestalt einer längerfristigen Reiseunfähigkeit. Der Ausländer muss sich vielmehr darum bemühen, jemanden zu finden, der dazu bereit und in der Lage ist, ihn vorübergehend zu begleiten und sich um die erforderliche Weiterbetreuung zu kümmern.(Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 24. Juni 2010, 3 B 147/10, Beschluss

Gründe

I.

1 Die Antragsteller sind serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie und die mittlerweile erwachsenen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2, M., S. und S. stellten am 29.01.2001 Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.05.2002 ablehnte. Zugleich stellte die Behörde fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 28.02.2003 (8 A 100/03 MD) rechtskräftig ab. In der Folgezeit erhielten die Antragsteller befristet verlängerte Duldungen.

2 Am 14.10.2008 bzw. 06.11.2008 erteilte der Antragsgegner den Antragstellerin bis zum 31.12.2009 befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

3 Am 03.12.2009 stellten die Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Vorlage verschiedener, die Antragsteller zu 1 und 2 betreffender ärztlicher Atteste einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Mit Bescheid vom 08.12.2009 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Über die hiergegen erhobene Klage (3 A 371/09 MD) ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 25.06.2010 (3 B 206/10 MD) lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragstellerin, das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufgrund der Klageerhebung ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, ab.

4 Die am 25.06.2009 gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.12.2009 ab. Bereits am 11.12.2009 hatten die Antragsteller für diesen Fall (vorsorglich) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO gestellt und zur Begründung angegeben, die Antragsteller zu 1 und 2 seien reiseunfähig. Die daraufhin vom Antragsgegner veranlassten amtsärztlichen Untersuchungen vom 22.01.2010 ergaben folgende Befunde: Die Antragstellerin zu 1 leide an einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung sowie einer Angststörung und Panikstörung. Unter Beachtung des Informations- und Kriterienkatalogs aus dem Innenministerium Nordrhein-Westfalen von 2004 sei die Antragstellerin dadurch wesentlich eingeschränkt. Der Antragsteller zu 2 leide an einer genetisch bedingten Fehlbildung einzelner Teile des Gehirns. Sein Zustand habe sich in den letzten vier Jahren verschlechtert. Er laufe aktuell nur mit Unterstützung zweier Personen und sei in allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. Eine Reisefähigkeit im weiteren Sinne wäre gegeben, wenn die Pflege und Versorgung während der Reise und im Heimatland abgesichert wäre. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.02.2010 führte die Amtsärztin aus, eine ärztliche Begleitung des Antragstellers zu 2 sei nicht erforderlich; es genüge die Begleitung durch einen Familienangehörigen, wenn dieser selbst in der Lage sei, dem Antragsteller zu 2 Hilfe und Unterstützung zu geben. Für die Antragstellerin zu 1 seien Medikamente für die tägliche Einnahme erforderlich

5 Mit Bescheid vom 16.03.2010 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung führte er u. a. aus, eine Reiseunfähigkeit liege nicht vor. Die nach der amtsärztlichen Stellungnahme erforderliche Hilfe und Unterstützung für den Antragsteller zu 2 könne sowohl durch seine Ehefrau als auch durch seine 16-jährige Tochter gewährleistet werden. Hinderungsgründe seien nicht erkennbar, da die Antragstellerin zu 1 lediglich bestimmte Medikamente einnehmen müsse. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 16.04 2010 ist – soweit ersichtlich – ebenfalls noch nicht entschieden worden.

6 Am 25.05.2010 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung u. a. vorgetragen: Ihre Ausreise sei wegen Reiseunfähigkeit tatsächlich unmöglich. Eine Hilfe durch weitere von der Abschiebung bedrohte Familienangehörige könnten sie nicht erwarten, da alle – mit Ausnahme der minderjährigen Tochter – krank seien. Die übrigen jüngeren Familienangehörigen hätten jeweils ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland und seien zudem weit überwiegend Eltern minderjähriger deutscher Kinder.

7 Die Antragsteller haben (wörtlich) beantragt,

8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.04.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.03.2010 anzuordnen.

9 Mit Bescheid vom 09.06.2010 widerrief der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die den Antragstellern bis zum 31.08.2010 erteilten Duldungen zum 27.06.2010. Darin führte er u. a. aus, es seien alle Vorkehrungen getroffen worden, um eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die für den 28.06.2010 vorgesehene Abschiebung nach Belgrad auszuschließen. So sei bei der Beförderung der Antragsteller und der weiteren abzuschiebenden Angehörigen zum Flughafen u. a. ein Sanitäter beteiligt. Am Flughafen würden sie von vier serbischen Begleitkräften sowie einem Arzt übernommen und in die Republik Serbien begleitet.

10 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.06.2010 hat das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die ärztlich attestierten Erkrankungen und Behinderungen begründeten für sich genommen kein Ausreise- oder Abschiebungshindernis. Die von den Antragstellern geltend gemachten Befürchtungen über gesundheitliche Probleme nach einer Rückkehr in ihre serbische Heimat und die dortige Versorgungssituation müssten als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse außer Betracht bleiben, da der Antragsgegner insoweit an die ablehnende Entscheidung des Bundesamts gebunden sei. Nach dem amtsärztlichen Gutachten folge aus den Erkrankungen bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen auch keine Reise- oder Transportunfähigkeit. Neuere ärztliche Unterlagen, die dies in Frage stellen könnten, hätten die Antragsteller nicht vorgelegt. Sie könnten sich auch nicht darauf stützen, dass die im Alltag erforderliche Hilfe nur durch ihre in Deutschland lebenden jüngeren Familienangehörigen möglich sei. Angesichts des von der Antragstellerin selbst vorgelegten Behördenvermerks vom 04.06.2009 bestünden erhebliche Zweifel, ob diese Hilfe hier tatsächlich geleistet worden sei. In diesem Vermerk sei die Rede davon, dass die Antragsteller in einer verwahrlosten Umgebung unter menschenunwürdigen Zuständen untergebracht seien. Die von ihnen benannten jüngeren Familienmitglieder lebten hingegen unter einer anderen Adresse und seien teilweise durch Eheschließung, Geburt eigener Kinder und das Innehaben eines Arbeitsplatzes in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Eine medizinische Heilbehandlung werde nicht unterbrochen und stehe auch nicht bevor. Es bestünden aufgrund der Zusagen des Antragsgegners im Bescheid vom 09.06.2010 auch keine Zweifel daran, dass die in den amtsärztlichen Gutachten geforderten Bedingungen für den ins Auge gefassten Abschiebungstermin erfüllt werden.

II.

11 Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis keine abweichende Entscheidung.

12 1. Allerdings ist vorab klarzustellen, dass der von den Antragstellern gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, soweit im angefochtenen Bescheid der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.11.2007 – 11 S 2364/07 –, InfAuslR 2008, 81; Hailbronner, Ausländerrecht, § 81 RdNr. 45, jew. m. w. Nachw.). Dies war vorliegend nicht der Fall.

13 Mit der Antragstellung kann eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AufenthG nur dann eintreten, wenn sich der Ausländer ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die den Antragstellern zuletzt erteilten Duldungen begründeten keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt, wie § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich klarstellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.09.2005 – 24 C 05.1851 –, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2005 – 3 Bs 40.05 –, InfAuslR 2005, 306; Hailbronner, a.a.O., § 81 RdNr. 16; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, BVerwGE 105, 232 [235]). Von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst werden andere Fälle, insbesondere die des § 81 Abs. 2 AufenthG sowie die Fälle, in denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zunächst eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gegeben war (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2003, BT-Drucks. 15/420, S. 96).

14 Eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG konnte mit der Antragstellung nicht eintreten. Zwar beantragten die Antragsteller zunächst die Verlängerung der bis zum 31.12.2009 befristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a AufenthG beantragt, über die noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Nach § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG findet allerdings § 81 Abs. 4 AufenthG auf Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a aufenthG keine Anwendung. Im Übrigen haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 16.03.2010 ausgesprochene Versagung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt.

15 2. Allerdings führt die fehlerhafte Antragstellung nicht zur Unzulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 –, NVwZ 2008, 417) obliegt es den Fachgerichten unabhängig von der juristischen Vorbildung eines Antragstellers oder seines Vertreters, das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer Sachprüfung zu machen. Dies bedeutet, dass ein unzulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch im Falle anwaltlicher Vertretung gemäß § 88 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen oder zumindest vor einer Entscheidung in Anwendung von § 86 Abs. 3 VwGO ein Hinweis auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des gestellten Antrags zu geben ist, wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und seiner Begründung zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann (vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II - § 81 RdNr. 68). Da das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen ist und deshalb auch keinen Hinweis zur Statthaftigkeit eines solchen Antrags gegeben hat, gebietet es die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller auszulegen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.

16 3. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Ausländer, bei dem die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausscheidet, für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ein vorläufiges Bleiberecht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangen kann, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung – sei sie nun gerichtet auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung oder auf die Untersagung der Abschiebung bis zu einer Hauptsacheentscheidung (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 RdNrn. 95 ff., m. Nachw.) – kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergibt, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht erteilt werden kann. So liegt es hier.

17 Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würde, besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aufgrund der Erkrankungen und der Behinderung der Antragsteller.

18 3.1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung des Antragsgegners nur inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von Bedeutung sind. Rechtliche Hindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG können sich zwar nicht nur aus inlandsbezogenen, sondern auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben. Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde aber bei ehemaligen Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts hierzu gebunden, und zwar solange diese Feststellung besteht (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [195, 198], RdNr. 12, 17; Urt. v. 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, InfAuslR 2000, 16).

19 Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich etwa aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, insbesondere weil eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Folgt die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine – austauschbare – Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind. Übergangsschwierigkeiten die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, hängen hingegen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden, wobei in besonders gelagerten Fällen auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung denkbar ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 –, DVBl 2003, 463).

20 Im konkreten Fall hat das Bundesamt zunächst im bestandskräftigen Bescheid vom 14.05.2002 keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse festgestellt. Im Bescheid vom 08.12.2009 hat es diese Feststellung auch in Ansehung der Erkrankungen und der Behinderung der Antragsteller zu 1 und 2 auf deren Folgeschutzantrag hin nicht geändert. Dass diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung.

21 3.2. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis läge auch dann nicht vor, wenn – wie die Antragsteller einwenden – ihre in Deutschland lebenden erwachsenen Kinder bzw. deren Lebenspartner die vom Antragsteller zu 2 benötigte Unterstützung leisten sollten. Gegen eine solche Hilfeleistung sprechen entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht die vom Antragsgegner u. a. am 03.06.2010 getroffenen Feststellungen, da sich diese auf die Wohnung der Geschwister des Antragstellers zu 2 beziehen und daraus keine Schlussfolgerungen gezogen werden können, welche Hilfeleistungen die Antragsteller zu 1 und 2 von ihren Kindern erhalten.

22 Der Antragsteller zu 2 wird auch nicht darauf verwiesen werden können, dass die von den Familienmitgliedern geleistete Hilfe und Unterstützung auch von anderen Personen (in seinem Heimatland) erbracht werden könnte. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich zwar nicht, dass Personen, die nicht mit den Antragstellern verwandt sind, für die erforderliche Hilfeleistung von vorn herein nicht in Frage kommen. Allerdings können sich auch bei einer familiären Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern aus Art. 6 Abs. 1 GG besondere Schutzwirkungen ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt und tatsächlich auch erbracht wird; unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, so dass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. Dann kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann; vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1989 – 2 BvR 377/88 –, InfAuslR 1990, 74; Beschl. v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 –, DVBl 1996, 195).

23 Die Hilfe und Unterstützung, die der Antragsteller zu 2 aufgrund seiner Erkrankungen und seiner Behinderung benötigt, kann ihm auch in Serbien von den Antragstellerinnen zu 1 und 3 gewährt werden, so dass er auf die Hilfe der in Deutschland lebenden erwachsenen Kinder, denen eine auf Dauer angelegte Ausreise aufgrund der geltend gemachten familiären Bindungen in Deutschland (deutsche Ehepartner bzw. Kinder) möglicherweise nicht zugemutet werden kann, nicht zwingend angewiesen ist. Seine Ehefrau leidet zwar nach den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 22.01./01.02.2010 und 22.04.2010 an einer Lungenerkrankung, an einer Angst- und Panikstörung sowie an Bluthochdruck; ihr Allgemeinzustand ist dadurch eingeschränkt. Dies mag zur Folge haben, dass sie allein nicht imstande wäre, ihrem Ehemann in vollem Umfang die für ihn nötige Hilfe zu gewähren. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb sie gemeinsam mit der nunmehr 16-jährigen (gesunden) Antragstellerin zu 3, mit der sie auch derzeit in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht in der Lage sein sollte, diese Hilfe zu leisten. Die Beistandspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern (§ 1618a BGB) gilt auch für Minderjährige im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Antragstellern lebenden erwachsenen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 bzw. deren Lebenspartner derzeit regelmäßig Hilfe leisten. Ein betreuungsbedürftiges Familienmitglied hat kein uneingeschränktes „absolutes" Wahlrecht zwischen betreuungsfähigen nahen Angehörigen. Stehen mehrere zur Betreuung fähige und verpflichtete Familienangehörige zur Verfügung, sind sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.02.2004 – 11 S 1131/03 –, EzAR 027 Nr. 2).

24 3.3. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG besteht auch nicht in Gestalt einer längerfristigen Reiseunfähigkeit der Antragsteller zu 1 und 2. Die mit der Sache befasste Amtsärztin hat in der letzten gutachtlichen Stellungnahme vom 22.04.2010 eine Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 bejaht, wenn der Transport in Begleitung eines Arztes erfolge und eine Anschlussbetreuung vor Ort organisiert werden könne. Eine Reisefähigkeit des Antragstellers zu 2 wurde in der amtsärztlichen Stellungnahme von 22.01./01.02.2010 attestiert, wenn er von einem Familienmitglied begleitet wird, das in der Lage ist, ihm Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Dass die von der Amtsärztin für erforderlich erachteten Bedingungen auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Unter den Begriff „Ausreise" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fällt auch die freiwillige Ausreise (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.). Um eine solche freiwillige Ausreise zu ermöglichen, hat ein Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten dazu beitragen, ein bestehendes Ausreisehindernis zu beseitigen; tut er dies nicht, darf ihm gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Antragsteller sich darum bemühen müssen, jemanden zu finden, der dazu bereit und in der Lage ist, sie vorübergehend nach Serbien zu begleiten und sich um die erforderliche Weiterbetreuung zu kümmern. Dafür kommen auch die erwachsenen Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 in Betracht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es für alle Kinder aufgrund ihrer familiären Bindungen in Deutschland unzumutbar sein könnte, zu diesem Zweck das Bundesgebiet auch nur für kurze Zeit zu verlassen, sind nicht vorgetragen. Dass die Antragsteller bereits erfolglos solche Bemühungen unternommen haben, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

25 4. Der Senat hat erwogen, ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Antragsteller (hilfsweise) auch beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung wegen (vorübergehender) Reiseunfähigkeit gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen. Einer solchen Auslegung steht allerdings das klar zum Ausdruck gebrachte Antragsbegehren entgegen, das auf die Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist. Die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist im Verhältnis dazu ein anderer Streitgegenstand. Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG sind zu unterscheiden von der nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehenden Befugnis der Verwaltungsgerichte, einstweiligen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren (Hailbronner, a.a.O., § 60a, RdNr. 103). Unabhängig davon bestand im Zeitpunkt der Stellung des vorläufigen Rechtsschutzantrags am 25.05.2010 auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichteten einstweiligen Anordnung; denn zu diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller noch im Besitz einer bis zum 31.08.2010 befristeten Duldung. Den mit Bescheid vom 09.06.2010 ausgesprochenen Widerruf der Duldung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung haben sie im vorläufigen Rechtsschutz mit einem insoweit zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angegriffen. Auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag erschöpft sich darin, unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, dem erstinstanzlichen gestellten Antrag „stattzugeben“. Unabhängig davon wäre eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren auch nicht zulässig (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.05.2005 – 2 M 8/05 –; OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2004 – 3 M 436/03 –, Juris; VGH BW, Beschl. v. 01.09.2004 – 12 S 1750/04 –, VBlBW 2004, 483; OVG Berlin, Beschl. v. 08.04.2004 – 8 S 37.04 –, Juris).

26 Ob nach derzeitigem Sachstand ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung. Der Senat weist allerdings auf Folgendes hin:

27 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 21.02.2006 – 2 M 217/06) kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen. Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie als solche – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es während des Abschiebeverfahrens, sei es nach dessen Vollzug – der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage, die als Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn zu umschreiben ist, die befürchteten negativen Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich insoweit um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.

28 Eine Reisefähigkeit wurde – wie bereits ausgeführt – vom Gesundheitsamt des Antragsgegners festgestellt. Allerdings ergibt sich daraus auch, dass eine Anschlussbetreuung gewährleistet sein muss.

29 Zwar vermag auch der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Antragsgegner es unterlässt, die von ihm im Zusammenhang mit dem ersten Abschiebetermin angekündigten Vorkehrungen zum Ausschluss gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Bereitstellung von serbischen Begleitpersonen sowie eines Arztes) zu treffen. Die der Ausländerbehörde obliegende Pflicht, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann (vgl. hierzu BVerfG. Beschl. v. 16.04.2002 – 2 BvR 553/02 –, InfAuslR 2002, 415), endet aber nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschl. v. 27.07.2006 – 18 B 586/06 –, EZAR-NF 51 Nr. 12, m. w. Nachw.). Wie bereits oben dargelegt (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, a.a.O.) muss die Ausländerbehörde Übergangsschwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Ausländer nach seiner Ankunft im Zielstaat aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage ist, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, die eine erforderliche Betreuung gewährleisten, ggf. durch die Ausgestaltung der Abschiebung begegnen.

30 Weder dem Bescheid vom 09.06.2010 noch dem Antrags- und Beschwerdevorbringen des Antragsgegners lässt sich entnehmen, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die Antragsteller auch in der Übergangszeit nach ihrer Ankunft in Serbien die erforderliche Hilfe erhalten. Den Ausführungen des Antragsgegners lässt sich nur entnehmen, dass serbisches Personal die Antragsteller und die anderen von der Abschiebung betroffenen Verwandten beim Transport begleiten soll. Offen ist aber, ob und wie nach der Ankunft in Serbien die Begleiter oder andere Personen weiterhin vorübergehend Hilfe leisten werden, bis eine dauerhafte Unterstützung sichergestellt ist. Der Umstand, dass die Republik Serbien die Rückübernahme der Antragsteller zugesagt hat, besagt noch nichts darüber, ob und wenn ja welche Hilfeleistungen nach der Ankunft gewährt werden. Im Anschluss an die Ankunft in Serbien muss eine medizinische Weiterbetreuung der Antragstellerin zu 1 gewährleistet sein. Auch dürfte die minderjährige Antragstellerin zu 3, die in dieser Übergangssituation auf die Mithilfe ihrer durch die Erkrankungen beeinträchtigten Mutter möglicherweise nur eingeschränkt wird zurückgreifen können, auch allein (noch) nicht in der Lage sein, die erforderliche Hilfe für ihren Vater zu leisten.

31 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2; 53 Abs. 3 GKG.

32 6. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.

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