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3 L 372/09•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-08-18, 3 L 372/09
3 L 372/09Verwaltungsgericht / 3. Abteilung18.08.2010
1. Zur Heilung eines Anhörungsmangels im gerichtlichen Verfahren.(Rn.42) 2. Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO.(Rn.48) 3. Die erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO dient nicht der Identifizierung und Überführung des Betroffenen hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Anlasstat. (Rn.59) (Rn.60) 4. Zur Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei vorausgegangener erkennungsdienstlicher Behandlung.(Rn.64) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 27. Oktober 2009, 1 A 191/09, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2010-08-18
Aktenzeichen: 3 L 372/09
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0818.3L372.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 81b Alt 1 StPO, § 81b Alt 2 StPO, § 114 Abs 2 VwGO, § 28 Abs 1 VwVfG, § 39 Abs 1 VwVfG ... mehr
Zur Heilung eines Anhörungsmangels im gerichtlichen Verfahren.(Rn.42)
Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO.(Rn.48)
Die erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß § 81b Alt. 2 StPO dient nicht der Identifizierung und Überführung des Betroffenen hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Anlasstat. (Rn.59) (Rn.60)
Zur Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei vorausgegangener erkennungsdienstlicher Behandlung.(Rn.64)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 27. Oktober 2009, 1 A 191/09, Gerichtsbescheid
1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen angeordnet und er zu diesem Zwecke vorgeladen wird.
2 Der am (…) in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge erstmals am (..). Februar 2002 ohne Dokumente auf dem Luftwege über Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte bei der Außenstelle des Bundesamtes in Halberstadt einen Asylantrag. Dabei gab er seinen Namen mit „B. B.“ an. Der Asylantrag wurde am 14. März 2002 abgelehnt. Nach eigenen Angaben kehrte er nach dem Ende des Krieges im Irak wieder nach Bagdad zurück und flüchtete, nachdem im Irak erneut Krieg ausgebrochen war, im Jahre 2007 wieder nach Deutschland, wo er sich vorübergehend bei seiner Schwester in München aufhielt. Am 13. September 2007 stellte er bei der Außenstelle des Bundesamtes in Halberstadt unter dem Namen „B., “ einen Asylfolgeantrag. Am 15. Oktober 2007 übergab er dem Bundesamt eine Staatsangehörigkeitsurkunde, einen Personalausweis und weitere Mitgliedsausweise, die dem Kläger später zwecks Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft der Republik Irak wieder ausgehändigt wurden.
3 Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen – einer Paketüberprüfung bei einer Kurierfirma – wurden im Jahre 2002 Dokumente (irakischer Personalausweis und Führerschein) sichergestellt, bei denen es sich womöglich um solche des Klägers handelte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 des Wartburgkreises wurden diese an den damaligen Landkreis A.-S., jetzt Salzlandkreis, übersandt. Eine Überprüfung der Dokumente auf ihre Echtheit unterblieb seinerzeit. Anlässlich der Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis des Klägers beim Salzlandkreis am (..). Oktober 2008 wurde festgestellt, dass die besagten Dokumente des Klägers dort vorlagen. Da eine Beschäftigungserlaubnis nur bei Vorlage eines Nachweises der Identität erteilt werden konnte, wurden die genannten Unterlagen mit Schreiben des Salzlandkreises vom 09. Dezember 2008 dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Außenstelle Halberstadt – zur Prüfung der Echtheit übersandt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg mit, dass es sich bei der irakischen ID-Karte (Personalausweis) um eine Totalfälschung handele.
4 Am 22. Juni 2009 erstattete die Ausländerbehörde des Salzlandkreises in B-Stadt beim RKD Polizeirevier Salzlandkreis gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachtes einer am (..). Juni 2009 begangenen (vollendeten) mittelbaren Falschbeurkundung gem. § 271 StGB zum Nachteil der Ausländerbehörde Salzlandkreis. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren am 25. August 2009 „wegen Strafverfolgungsverjährung“ gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
5 Ausweislich einer im Verwaltungsvorgang befindlichen INPOL-Auskunft auf Anfrage der Beklagten vom 06. August 2009 lauten die „rechtmäßigen Personalien“ des Klägers:
6 | | | --- | | „Familienname Geburtsname: B. A. Vorname(n): A. Geburtsdatum: (…) Geschlecht: MÄNNLICH Staatsang.(en): IRAKISCH Geburtsort: BAGDAD“ |
7 In der genannten INPOL-Auskunft finden sich u. a. folgende Vermerke: „KA-Unterlage … – Vermerk: Erstverstoß gegen die räumliche Beschränkung der Duldung“ [keine Angaben zum Tatzeitpunkt] sowie „KA-Unterlage … – Delikt: Urkundenfälschung amtliches Personaldokument – Tatzeit: (..).08.2007“. Ferner wurde der Kläger laut der INPOL-Auskunft in der Vergangenheit viermal erkennungsdienstlich behandelt und zwar am (..). Februar 2002, (..). Februar 2002, (..). August 2007 und am (..). Juli 2008. Anlässlich der ED-Behandlung vom (..). August 2007, die im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Urkundenfälschung stand, wurden von der Kriminalpolizeiinspektion A-Stadt gem. § 81b 2. Alt StPO folgende Maßnahmen durchgeführt: Zehnfinger- und Handflächenabdruck, Lichtbild. Anlässlich der ED-Behandlung vom (..). Juli 2008 im Zusammenhang mit dem Asylfolgeantrag des Klägers wurde durch die Außenstelle Halberstadt folgende Maßnahme durchgeführt: Zehnfingerabdruck.
8 Mit Bescheid vom 29. Juni 2009 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b 2. Alt. StPO angeordnet und ihn gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA zu diesem Zweck am 20. Juli 2009 auf das Polizeirevier Salzlandkreis vorgeladen. Im angefochtenen Bescheid heißt es zunächst:
9 „Der Anordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
10 Sie werden beschuldigt, am (..).12.2008 eine Straftat nach § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) begangen zu haben. Sie haben unter den Personalien B., geb. am (...) in Bagdad/Irak das Asylverfahren durchgeführt. Während einer Kontrolle durch die Ausländerbehörde Wartburgkreis wurde bei Ihnen eine totalgefälschte ID-Karte (Personalausweis mit den Personalien, B. B. geb. am (...) in Aazamyiah/Bagdad) festgestellt. Des Weiteren liegen mir über Sie folgende Erkenntnisse vor: Ihnen wird eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB zur Last gelegt.“
11 Im Bescheid heißt es weiter:
12 „Der in dem Anlassverfahren festgestellte Sachverhalt und die darüber hinaus vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse rechtfertigen die Prognose, dass Sie künftig erneut in gleicher oder ähnlicher Weise straffällig werden oder zumindest in den Kreis möglicher Tatverdächtiger bei vergleichbaren Delikten einzubeziehen sind.
13 (Formulierungshilfen hierzu auf Anlage 4).“
14 Mit Schreiben vom selben Tage wurde der Kläger von der Beklagten zu einer Vernehmung als Beschuldigter am (..). Juli 2009 vorgeladen. Bei seiner Vernehmung am fraglichen Tage durch KHK K. beim Kriminaldienst RKD Salzlandkreis in B-Stadt (Bl. 10 f. d. Sachakte) hat der Kläger bestritten, dass es sich bei seinen Ausweisen um Fälschungen handelt. Seine Personalien würden wie folgt lauten: Familienname B. und Vorname, Zwischenname (Vatersname) sei B.. B. sei der Vorname seines Vaters und sein Zwischenname. Er sei im Stadtteil von Bagdad in Aazamyiah am (…) geboren.
15 Im Verwaltungsvorgang befinden sich ferner die Kopie eines an den Kläger gerichteten, nicht unterzeichneten Bescheides vom 30. Juni 2009, welcher als „Begründung und Belehrung zur Durchführung der sofortigen erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alternative StPO“ bezeichnet wird, sowie ein Vermerk von KHK K. – ohne Datum –, welcher als „Negativprognose zur ED – Behandlung Herrn B., “ gekennzeichnet ist.
16 Der Kläger hat am 21. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung lägen nicht vor. Eine erkennungsdienstliche Behandlung könne zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorgenommen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Ergebnis des Strafverfahrens die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung (für die Zukunft) begründe. Daraus ergäbe sich, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung als präventive Maßnahme dann nicht (mehr) zulässig sei, wenn das Er-mittlungsverfahren im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme bereits nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt bzw. der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sei. Ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei das Verfahren gegen den Kläger am 25. August 2009 gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachtes eingestellt worden. Die streitgegenständliche Anordnung sei damit gegenstandslos geworden. Daran ändere nichts, dass die Verfahrenseinstellung erst nach Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme erfolgt sei. Die vom Beklagten vorgenommene Änderung der Begründung vermöge den Bescheid nicht zu heilen, weil es sich insoweit nicht um eine Ergänzung einer Ermessensentscheidung, sondern um ein Auswechseln der Ermessenserwägungen handele.
17 Der Kläger hat beantragt,
18 den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2009 aufzuheben.
19 Die Beklagte hat beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Sie hat geltend gemacht, die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme sei zu einem Zeitpunkt ergangen, als der Kläger bereits „Beschuldigter“ einer mittelbaren Falschbeurkundung gewesen sei. Die Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr sei „zwar nur schematisch begründet worden“, allerdings ergäbe sich im vorliegenden Fall gerade aus der Anlasstat und den vorausgegangenen Taten, dass eine erkennungsdienstliche Maßnahme zur Aufklärung zukünftiger Straftaten notwendig sei. Weil der Kläger nicht zweifelsfrei habe identifiziert werden können, sei die Anordnung unumgänglich gewesen. Soweit die Begründung der streitgegenständlichen Anordnung nicht das erforderliche Mindestmaß nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG aufgewiesen habe, könne dies durch eine nachträgliche Begründung geheilt werden. Durch die Neufassung des § 45 Abs. 2 VwVfG sei die zeitliche Beschränkung für die Nachholung der Begründung entfallen. Damit werde der Zweck verfolgt, die Aufhebung eines materiell als „richtig“ zu bezeichnenden Verwaltungsaktes durch ein stattgebendes Urteil zu vermeiden, da andernfalls ein inhaltsgleicher Verwaltungsakt erneut erlassen werden müsste. Es solle auf diese Weise letztlich eine zügige Entscheidung in der Sache erreicht werden, womit auch eine wesentliche Entlastung der Gerichte einhergehe. Voraussetzung für eine Heilung bleibe allerdings, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe und die Ermessenserwägungen lediglich nicht Eingang in die Begründung gefunden hätten. Die Begründung im angefochtenen Bescheid vom „ 30. Juni 2009 “ sei formell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere sei sie schriftlich bekannt gegeben worden. Beim Kläger habe die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden sollen, um dessen Identität auch für zukünftige Verfahren festzustellen. Aufgrund der verschiedenen Ausweispapiere, die der Kläger im Besitz gehabt habe, sei dies notwendig gewesen. Es sei nicht auszuschließen, das er mehrere Ausweispapiere verwende und sich gegebenenfalls absetze, so dass seine Identität zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Rechtssicherheit der Bevölkerung, schnellstmöglich festzustellen gewesen sei. Dementsprechend sei das Ermessen im vorliegenden Fall fehlerfrei ausgeübt worden. Der entsprechenden Ermessenserwägungen seien auch der durch den Sachbearbeiter KHK K. erstellten „Negativprognose“ zu entnehmen.
22 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2009 aufgehoben. Die auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte erkennungsdienstliche Anordnung lasse nicht erkennen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers erforderlich sei. Die insoweit erforderliche Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr beschränke sich auf formelhafte Formulierungen unter Verwendung eines Textbausteines. Diese gäben zwar richtigerweise die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen für die Rechtmäßigkeit einer Vorladung wieder, jedoch fehle es der erforderlichen Umsetzung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Vorladung auf den konkreten Fall des Klägers. Namentlich gehe aus dem Bescheid nicht hervor, weshalb die Anlasstat und das insoweit vom Kläger konkret begangene Delikt unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und Aussagen die Prognose rechtfertigten, dass er künftig oder anderweitig gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Auch lasse sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass eine solche, auf den konkreten Fall des Klägers bezogene „Negativprognose“ vor der Anordnung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, mithin vor dem „30. Juni 2009“ oder vor der Begründung und Belehrung vom „30. Juni 2009“ , erfolgt sei und diese dem Kläger bekannt gemacht worden wäre. Schließlich habe die unzureichende Prognose im Klageverfahren auch nicht mehr geheilt werden können, weil eine ursprünglich rechtswidrige Anordnung nicht durch das „Nachschieben von Gründen“ im gerichtlichen Verfahren „geheilt“ werden könne.
23 Die Beklagte hat die durch Beschluss des Senats vom 16. März 2010 zugelassene Be-rufung wie folgt begründet:
24 Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass im angefochtenen Bescheid die Notwendigkeit der ED-Maßnahme nur formelhaft dargelegt worden sei, die erfor-derliche Prüfung der Notwendigkeit der ED-Behandlung im Einzelfall nicht erfolgt sei und eine unzureichende Prognose nicht geheilt werden könne. Der Kläger habe im Jahre 2008 dem Salzlandkreis als unterer Ausländerbehörde vermeintlich echte irakische Personaldokumente vorgelegt. Es habe sich jedoch um Totalfälschungen gehandelt. Dem polizeilichen Informationssystem (INPOL) sei zu entnehmen, dass zu der Person des Klägers vier unterschiedliche Personaleintragungen existieren würden und damit die Identität des Klägers nicht feststehe. Die Ablehnung seiner Asylanträge und die nur vorläufige Duldung seines Aufenthaltes bis zur Abschiebung gäben Grund zur Annahme, dass der Kläger auch künftig die Gelegenheit nutzen werde, mit falschen Urkunden seine Aufenthaltsinteressen zu verfolgen. Dies habe die Beklagte zur Negativprognose und Anordnung der ED-Behandlung veranlasst. Auch sei die Prognose unter der Überschrift „Negativprognose“ im Verwaltungsvorgang enthalten; sie bilde mit dem angefochtenen Bescheid vom „ 30. Juni 2009“ eine Einheit. Die Beklagte habe insoweit die Notwendigkeit einer ED-Behandlung in Ansehung der Person des Klägers und seiner Vorgeschichte in der erforderlichen Weise geprüft und in Form eines Vermerkes dokumentiert. Soweit das Verwaltungsgericht der Ansicht sei, die dem Bescheid zu entnehmende Begründung sei formelhaft und zu knapp, sei dem entgegen zu halten, dass die erforderliche Begründungstiefe davon abhänge, inwieweit dem Betroffenen die verwaltungsbehördliche Maßnahme erklärt werden müsse. Wenn jemand mit falschen Dokumenten am Rechtsverkehr teilnehme, müsse er damit rechnen, dass die deutschen Behörden die Prüfung seiner Identität veranlassten.
25 Im Übrigen existiere nur eine Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und diese datiere ausweislich des Verwaltungsvorganges vom 30. Juni 2009. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag als Datum des Bescheides den 29. Juni 2009 angebe und im Gerichtsbescheid dieses Datum wiedergegeben werde, beziehe er sich insoweit irrtümlicherweise auf die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Den Bescheid vom 30. Juni 2009 habe KHK K. dem Kläger am 07.Juli 2009 im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung übergegeben; die „Negativprognose“ sei am 30.Juni 2009 vor der Bescheiderstellung erfolgt. Sie habe zwei Vorfälle einbezogen. Der Kläger sei wegen einer im Zuge seiner unerlaubten Einreise festgestellten Fälschung eines amtlichen Personaldokuments zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 30,- € verurteilt worden; dieser Vorfall ähnle dem Anlassverfahren. Soweit das Anlassverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Straftat dem Kläger hätte nachgewiesen werden können. Denn die gegenüber der Ausländerbehörde verwendeten Personaldokumente seien – wie das Bundesamt für Migration und Flüchtling festgestellt habe – gefälscht gewesen.
26 Die Wiederholung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sei dadurch gerechtfertigt, dass sich die menschlichen Merkmale verändern bzw. verändert haben könnten. Der Körper unterliege im Verlauf der Zeit mehreren physiologischen und optischen Veränderungen, wie beispielsweise durch natürliche oder künstliche Veränderungen, durch äußerliche Veränderungen durch Umwelteinflüsse, aus medizinischen Gründen, durch die Lebensweise oder aus sonstigen Gründen. Die Beklagte habe auch Grund zu der Annahme, dass der Kläger erneut in den Kreis potentieller Täter gelange und mit falschen Dokumenten arbeite, wenn dies zur Verfolgung seiner Interessen im Rechtsverkehr erforderlich sei. Der Verwaltungsvorgang könne nicht im Original vorgelegt werden.
27 Die Beklagte beantragt,
28 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29 Der Kläger beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Der Bescheid über die Anordnung der ED-Maßnahme datiere vom 29. Juni 2009 und nicht vom 30. Juni 2009; auch sei der angefochtene Bescheid ausdrücklich als solcher bezeichnet worden. Die der angefochtene Anordnung der ED-Maßnahme zugrunde liegende Negativprognose genüge nicht den Anforderungen. Die streitgegenständliche Maßnahme sei darauf gestützt worden, dass er „unter den Personalien B., geboren am (...) in Bagdad im Irak das Asylverfahren durchgeführt“ habe und die bei einer Kontrolle aufgefundenen ID-Karte auf den Namen „, B. B., geboren am (...) in Aazamyiah / Bagdad“ laute. In beiden Fällen sei sein Name zutreffend angegeben worden. Die Negativprognose lasse sich hierauf nicht stützen. Andere Gründen seien im Bescheid nicht angeführt worden. Das Textverarbeitungsprogramm habe ausdrücklich vorgesehen: „(Formulierungshilfe hierzu auf Anlage 4)“, gleichwohl sei an dieser Textstelle im Bescheid nichts ausgeführt worden. Soweit die Beklagte zur Begründung der angeordneten Maßnahme nunmehr ausführe, dass die Ablehnung der Asylanträge des Klägers und die nur vorläufige Duldung seines Aufenthaltes Grund zu der Annahme gäben, dass er auch künftig die Gelegenheit nutzen würde, mit falschen Urkunden seine Aufenthaltsinteressen durchzusetzen, sei eine solche Prognose unstatthaft. Denn die Ablehnung seiner Anträge in den Asylverfahren sei nicht wegen angeblich falschen Angaben zu seiner Identität erfolgt. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erforderliche Begründungstiefe eines Bescheides davon abhänge, inwieweit dem Betroffenen die verwaltungsbehördliche Maßnahme erklärt werden müsse. Die gegenüber dem Kläger angeordnete Maßnahme sei erklärungsbedürftig gewesen. Überdies seien die Eintragungen zu den angeblich unterschiedlichen Identitäten des Klägers im polizeilichen Informationssystem INPOL nicht beweis- und aussagekräftig; die Eintragungen erfolgten – ohne jede Prüfung der Richtigkeit – nur zu Informationszwecken. Auch sei das der Anordnung der ED-Maßnahme zugrunde gelegte Anlassverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen Verfolgsverjährung eingestellt worden. Zudem habe er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am (.).Juni 2009 erklärt, dass ihm im Jahre 2007 von seinem „Kumpel im Irak“ sein Reisepass und sein Führerschein nach A-Stadt geschickt worden seien und diese Papiere, welche echt seien, im Jahre 2001 und 1999 ausgestellt worden seien. Soweit sich die Beklagte mit ihren ergänzenden Ausführungen schließlich auf ein Verfahren wegen Urkundenfälschung aus dem Jahre 2007 beziehe, welches bereits durch Strafbefehl abgeschlossen sei, habe die Beklagte ihren Bescheid hierauf nicht gestützt, weil insoweit auf ein laufendes und nicht auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB abgestellt worden sei.
32 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und den Inhalt des als Kopie vorgelegten Verwaltungsvorganges der Beklagten (Beiakte A) sowie den Inhalt der beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft A-Stadt – (…) –, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
33 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist im vorliegenden Verfahren allein der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2009, gegen den sich die Klage des Klägers richtet und den er mit der Klage zur Gerichtsakte gereicht hat. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Senats – ungeachtet dessen, dass die Beklagte die Existenz eines solchen Bescheides in Abrede stellt und sich eine Abschrift des Bescheides nicht im Verwaltungsvorgang befindet – um jenen Bescheid, den die Beklagte zwecks Vorladung und Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gegenüber dem Kläger erlassen und ihm auch bekannt gegeben hat. Soweit der mit der Sache befasste Mitarbeiter der Beklagten, KHK K., bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Einwand erhoben, es handele sich bei dem „Schreiben vom 29. Juni 2009“ nur um die Vorladung des Klägers, mit dem dieser aufgefordert worden sei, sich zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme am 20. Juli 2009 auf dem Polizeirevier einzufinden, während die Anordnung der ED-Maßnahme selbst erst unter dem 30. Juni 2009 ergangen sei, vermag der Senat dieser Einlassung nicht zu folgen. Zwar trägt der Bescheid vom 29. Juni 2009 die Überschrift „Vorladung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alternative der Strafprozessordnung (StPO)“, jedoch steht nach dem Inhalt des Bescheides außer Frage, dass mit diesem zugleich die Durchführung der ED-Maßnahme angeordnet worden ist. Im Tenor des Bescheides heißt es insoweit ausdrücklich:
35 | | | --- | | „Gegen Sie ergeht folgender Bescheid: 1. Ich ordne Ihre erkennungsdienstliche Behandlung an. 2. Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst folgende Maßnahmen: [X] Anfertigung von Lichtbildern (Portrait, Profil, Halbprofil, Ganzaufnahme), [X] Abnahme von Fingerabdrücken (einschließlich Handflächen und -kannten) [X] Messung von Gewicht, Körpergröße, Schuhgröße).“ |
36 Im Übrigen belegen auch die Ausführungen zur Begründung des Bescheides, dass Regelungsgegenstand dieses Bescheides nicht nur die Vorladung, sondern zugleich die ED-Maßnahme selbst ist.
37 An der Einschätzung des Senats ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, das sich im Verwaltungsvorgang die Kopie eines weiteren an den Kläger gerichteten Bescheides befindet, mit dem unter dem Datum des 30. Juni 2009 ebenfalls die Durchführung einer ED-Maßnahme angeordnet wird. Hierbei handelt es sich nämlich ersichtlich um einen schon ausgefertigten, aber noch nicht unterzeichneten Formularbescheid über die Anordnung einer ED-Behandlung für den Fall, dass diese mit dem Einverständnis des Betroffenen im Wege der unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden kann. Hierauf deutet zumindest die Kennzeichnung des Bescheides hin, die da lautet: „Begründung und Belehrung zur Durchführung der sofortigen erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alternative StPO (siehe Anordnung/ Erklärung der Freiwilligkeit Pol.LSA 11. 009) “ sowie die Textpassage in der Begründung: „ Die Fakten, die zu dieser Prognose führten, wurden mir [dem Betroffenen – Anm. d. Senats] durch den anordnenden Beamten ausführlich dargelegt.“ Ebenso fehlt auch die im Bescheid vor-gesehene Einverständniserklärung des Klägers. Dies alles bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil die Beklagte jedenfalls nicht den Nachweis erbracht hat, dass sie diesen Bescheid tatsächlich erlassen und insbesondere dem Kläger gegenüber bekannt geben hat.
38 2. Der nach allem streitgegenständliche und auf § 81b Alt. 2 StPO und § 35 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA gestützte Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2009 leidet an formellen Mängeln.
39 2.1. Der angefochtene Bescheid ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil er ohne die erforderliche vorherige Anhörung des Klägers erlassen worden ist. Gem. § 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier nicht geschehen.
40 Zwar ist der Kläger am 07. Juli 2009 durch KHK K. beim Kriminaldienst RKD Salzlandkreis in B-Stadt im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Beschuldigter vernommen worden; diese Beschuldigtenvernehmung vermag jedoch die erforderliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen des streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht zu ersetzen. Denn abgesehen davon, dass die Vernehmung erst nach Erlass des Bescheides vom 09. Juni 2009 erfolgt ist, betraf diese – wie bereits erwähnt – das vom Verwaltungsverfahren zu trennende strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Die Vernehmung diente damit allein der strafrechtlichen Verfolgung des Klägers im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten mittelbaren Urkundenfälschung gem. § 271 StGB.
41 Von einer Anhörung des Klägers vor Erlass der in Rede stehenden polizeilichen Maßnahme konnte auch nicht in zulässiger Weise abgesehen werden. Denn die Voraussetzungen gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwVfG, unter denen von einer Anhörung ausnahmsweise abgesehen werden kann, lagen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.
42 Der Verfahrensmangel ist allerdings gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG geheilt worden, indem dem Kläger – wenngleich erstmalig – im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Welche Anforderungen an die Nachholung der Anhörung zu stellen sind, ist zwar im Gesetz nicht geregelt; indessen entspricht es der herrschenden Rechtsauffassung, dass es – selbst bei Ermessensentscheidungen – ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Betroffene nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die gegebenenfalls nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf den Bestand des Bescheides unterzieht (vgl. BVerwGE 75, 214 (227); BVerwG, NVwZ 1984, 446 (447); Fehling / Kastner / Wahrendorf (Hrsg.), VwVfG-VwGO 1. Aufl. 2006 § 45 VwVfG Rdnr.29 m. w. N.; a. A.: VG Düsseldorf, Urt. v. 06.11.2008 - 18 K 4795/08 - >Juris<; Kopp / Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. § 45 Rdnr. 27: Heilung nur durch Anhörung im Verwaltungsverfahren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens). Die Voraussetzungen für eine Heilung des Anhörungsmangels sind danach erfüllt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat; ausreichend ist insoweit die dem Kläger eingeräumte und von ihm bzw. seinem Anwalt genutzte Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung im gerichtlichen Verfahren sowie die dem Kläger eröffnete Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung des Senats teilzunehmen. Auch hat sich die Beklagte mit den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt.
43 2.2. Ferner genügt der angefochtene Bescheid vom 29. Juni 2009 nicht den formellen Anforderungen, weil er nicht gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ordnungsgemäß begründet worden ist.
44 Gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Zudem hat die Behörde gem. § 40 VwVfG ein ihr eingeräumtes Ermessen nicht nur entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten; vielmehr soll nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
45 Rechtsgrundlage für die streitige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 29. Juni 2009 ist § 81b Alt. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
46 Die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt danach zunächst ihre Notwendigkeit voraus, die dann gegeben ist, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere angesichts der Art, der Schwere und Begehungsweise der dem betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.9 -, BVerwGE 66, 192; Urt. v. 23.11. 2005 - 6 C 2.05 -, DVBl. 2006, 923). Damit setzt die Anordnung neben einem Tatverdacht eine Wiederholungsgefahr (Negativprognose) sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme voraus. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, während das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer solchen Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist. Diese erstreckt sich im Hinblick auf den der Behörde insoweit verbleibenden Beurteilungsspielraum darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach dem gegebenen Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - m. w. N. >juris<; HessVGH, Urt. v. 09.03.1993 - 11 UE 2613/89 -, NVwZ-RR 1994, 652; VGH Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 29.05.2008 - 1 S 1503/ 07 -, NJW 2008, 3082; vgl. auch Kopp / Schenke, VwGO 16. Aufl. § 114 Rdnr. 23).
47 Zugleich wird der Beklagten mit der Vorschrift des § 81b Alt. 2 StPO ein Ermessen eingeräumt. D. h. die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Ermessensentscheidung voraus („dürfen“). Die Ermessensbetätigung auf der Rechtsfolgenseite setzt dabei sowohl eine Entscheidung des „Ob“ der Anordnung (Entschließungsermessen) – die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen ergreifen, sie muss dies aber nicht – als auch eine Entscheidung des „Wie“ der Anordnung (Auswahlermessen) – d. h. zu Art und Umfang der erkennungsdienstlichen Maßnahme – voraus (sog. Opportunitätsprinzip).
48 An die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge gem. § 81b Alt. 2 StPO sind nach allem folgende Anforderungen zu stellen:
49 Erforderlich sind zunächst konkrete Ausführungen zu den dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat(en) und insbesondere eine auf den Einzelfall bezogene Prognose in Bezug auf die Wiederholungsgefahr. Dies schließt Feststellungen zum Tatverdacht betreffend die Anlasstat und ggf. auch zu den vorausgegangenen Straftaten sowie zur Deliktsart, Begehungsweise und Täterpersönlichkeit mit ein. Die Begründung muss insoweit nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat.
50 Im Hinblick auf das im Anwendungsbereich des § 81b Alt. 2 StPO geltende Opportunitätsprinzip muss die Begründung zugleich erkennen lassen, dass sich die Polizei ihrer Handlungsfreiheit aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens bewusst war und welche Erwägungen für die Entscheidung für oder gegen ein entsprechendes Tätigwerden und die im einzelnen angeordneten Maßnahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung maßgeblich waren (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Der Betroffene hat insoweit einen Anspruch darauf, die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann auch seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (vgl. BVerfGE 6, 32 (44)).
51 Hieran gemessen genügt die Begründung im angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2009 nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Begründung lässt die erforderliche nachvollziehbare „Negativprognose“ und insbesondere die insoweit gebotene einzelfallbezogene Bewertung vermissen. Es wird nicht deutlich, welche „darüber hinaus vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse“ gemeint sind, von denen im angefochtenen Bescheid die Rede ist. Auf die Anlasstat und die vorausgegangene Straftat (Urkundenfälschung gem. § 267 StGB) wird im Bescheid nicht weiter eingegangen; ebenso fehlen Ausführungen zu den Umständen und zur Begehungsweise der Anlasstat sowie zur Täterpersönlichkeit. Darüber hinaus lassen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2009 nicht erkennen, welche Erwägungen die Beklagte in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens angestellt hat und welche Gesichtspunkte im Hinblick auf das Entschließungs- und Auswahlermessen für sie maßgebend waren. D. h. der Bescheid lässt Ausführungen dazu vermissen, weshalb die erkennungsdienstliche Maßnahme unter Würdigung der widerstreitenden Interessen – namentlich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach erkennungsdienstlich behandelt wurde – als solche sowie im Hinblick auf Art und Umfang geboten war.
52 Stattdessen beschränkt sich die Begründung im Wesentlichen auf eine “formelhafte“ Wiedergabe der zu § 81 b Alt. 2 StPO in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
53 Die im Anschluss hieran veranlasste einzelfallbezogene Würdigung des zugrunde liegenden konkreten Sachverhalts unterbleibt indessen; im Bescheid findet sich insoweit lediglich der Einschub „(Formulierungshilfen hierzu auf Anlage 4)“ , ohne dass entsprechende Ausführungen folgen. Bloße formelhafte, nicht auf den konkreten Fall bezogene Begründungen reichen aber grundsätzlich nicht aus, um den Anforderungen gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gerecht zu werden (vgl. Nds. OVG, NJW 1984, 1641; Kopp / Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 39). Zwar ist die Verwendung typisierter Begründungen bei gleichartigen Tatbeständen nicht ausnahmslos zu beanstanden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.10.2008 - 3 M 493/08 -). Jedoch hat etwas anderes zu gelten, wenn es – wie dies in den Fällen des § 81b Alt. 2 StPO der Fall ist – auf eine prognostische Einschätzung der konkreten Verhältnisse und eine Betätigung des Ermessens unter individuelle Bewertung des Einzelfalles ankommt. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 04. September 2009 im Übrigen die Unzulänglichkeit der Begründung selbst eingeräumt, wenn es dort heißt, dass hinsichtlich der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr „lediglich eine schematische Begründung“ erfolgt sei.
54 Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, dem Begründungserfordernis sei dadurch genügt worden, dass sich im Verwaltungsvorgang der Vermerk von KHK K. (ohne Datum) befinde, in dem unter der Bezeichnung „Negativprognose“ die Anordnung der ED-Maßnahme weiter begründet worden sei. Ob die insoweit erfolgten ergänzenden Ausführungen den an die Begründung zu stellenden Anforderungen genügen, bedarf hier keiner Erörterung. Denn jedenfalls hat KHK K. bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung des Senats ausdrücklich erklärt, dass dieser Vermerk mit der „Negativprognose“ erst am 30. Juni 2009, mithin nach Erlass des angefochtenen Bescheides vom 29. Juni 2009, erstellt worden ist. Unabhängig hiervon ist der Vermerk auch nicht – etwa als Anlage zum Bescheid – dem Kläger bekannt gegeben worden, so dass er vom Inhalt des Vermerks hätte Kenntnis erlangen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach allem keine Rede davon sein, dass der Vermerk und der Bescheid vom 29. Juni 2009 hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsaktes eine „Einheit“ bilden.
55 3. Genügt die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, bleibt grundsätzlich zu erwägen, ob der Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vom 29. Juni 2009 gem. § 45 VwVfG i. V. m. § 114 VwGO nachträglich geheilt worden ist, indem die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Klageerwiderung und Berufungsbegründung ergänzende Ausführungen zu den Gründen der von ihr angeordneten Maßnahme gemacht hat.
56 Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; nach Absatz 2 können die Handlungen nach Absatz 1 zudem bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Gem. § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde insbesondere auch Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Damit ist zugleich die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Erwägungen auch für Beurteilungs- und Ermessenserwägungen anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1998 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 (363 ff.); BVerwG, Beschl. v. 30.04.2010 - 9 B 42.10 - m. w. N. >juris<). Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit zugleich die Möglichkeit eines “uneingeschränktes“ Nachschiebens von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen eröffnet ist, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechselung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Beurteilungs- und Ermessensentscheidung (vgl. Kopp / Ramsauer, a. a. O. § 45 Rdnr. 22). Eine Heilung nach § 45 VwVfG i. V. m. § 114 Satz 2 VwGO setzt zudem die Nachholung der entsprechenden Verfahrenshandlung im gerichtlichen Verfahren voraus, wobei die (nachgeholte) Begründung ihrerseits formell und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden muss. D. h. sie muss jenen Erfordernissen genügen, welche an die Begründung einer fehlerfreien Prognose- und Ermessensentscheidung zu stellen sind.
57 Der Senat lässt vorliegend dahingestellt, ob die Begründung des angefochtene Bescheid vom 29. Juni 2009 zur Annahme berechtigt, die Beklagte habe bei der Anordnung der ED-Maßnahme zumindest ansatzweise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, so dass eine Heilung des Begründungsmangels vermittels der ergänzenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Betracht zu ziehen ist, oder ob darüber hinaus sogar von einem Ermessensausfall auszugehen ist. Auch ist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeschobenen Erwägungen den gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen genügen. Denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an.
58 4. Die gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 29. Juni 2009 angeordnete ED-Maßnahme erweist sich nämlich auch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung liegt eine fehlerhafte bzw. defizitäre Prognose- und Ermessensentscheidung zugrunde. Ist die Behörde – wie hier - ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie ihr Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen und dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend auszuüben (§ 40 VwVfG).
59 Die von der Beklagten mit der Anordnung der ED-Maßnahme getroffene Prognose- und Ermessensentscheidung begegnet im vorliegenden Fall schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte den Zweck der Vorschrift des § 81b 2. Alt. StPO verkannt hat. § 81 b StPO regelt zwei unterschiedliche Tatbestände; der eine ermächtigt zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (Alternative 1), der andere regelt einen präventiv-polizeilichen Eingrifftatbestand zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge (Alternative 2). D. h. die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO – wie sie hier im Streit steht – dient nicht der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten Strafverfahren, sondern soll nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vorsorglich – ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – sächliche Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von zukünftigen Straftaten bereitstellen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 20. 11.2008 - 11 ME 297/08 -, >juris<).
60 Die Beklagte hat zwar im angefochtenen Bescheid und im Rahmen ihrer ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren mehrfach auf den präventiven Charakter der angeordneten Maßnahme hingewiesen, jedoch bei der Prüfung und Subsumtion der Voraussetzungen für die streitgegenständliche Anordnung maßgeblich darauf abgestellt, dass es ihr um die Identifizierung des Klägers gegangen sei. So wird in der Klageerwiderung vom 04. September 2009 (S. 2 vorletzter Absatz und S. 3 zweiter Absatz a.a.O.) ausgeführt: „Gerade weil der Kläger nicht zweifelsfrei identifiziert werden konnte, war die Anordnung unumgänglich.“ Ebenso wird im Vermerk des KHK K. – ohne Datum – als Grund für die ED-Maßnahme angeführt: „ Der B., ist im Besitz einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung/ Duldung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.“ Im Schriftsatz vom 22. April 2010 zur Begründung der Berufung heißt es ferner: „Wenn der Kläger hier mit falschen Dokumenten am Rechtsverkehr teilnimmt, muss er damit rechnen, dass die deutschen Behörden die Möglichkeit der Prüfung seiner Identität haben müssen.“ Vor allem aber hat KHK K. bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung des Senats eingeräumt: „Weil unklar gewesen ist, wie der richtige Name des Beschuldigten lautete, wurde unter dem 30. Juni die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet.“ Aus allen diesen Einlassungen wird deutlich, dass es der Beklagten nicht in erster Linie darum ging, erkennungsdienstliche Unterlagen für die Zukunft bereitzustellen, sondern dass die Anordnung vornehmlich dem Zweck diente, sich im Zusammenhang mit den gegen den Kläger zur Last gelegten Taten Klarheit über seine Identität zu verschaffen. Eine hierauf gerichtete Maßnahme ist jedoch von der Vorschrift des § 81b 2. Alt. StPO nicht gedeckt. Die Beklagte hat damit den Zweck der Anordnung gem. § 81 b Alt. 2 StPO verkannt; sie ist insoweit bei ihrer Prognoseentscheidung und bei der Ausübung ihres Ermessens von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.
61 Hinsichtlich der Prognose betreffend das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist zudem davon auszugehen, dass die Beklagte einen nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt zugrunde gelegt hat bzw. dass die Prognoseentscheidung – zumindest teilweise – auf einer unzutreffender Tatsachengrundlage beruht. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Kläger werde beschuldigt am „ 09.12.2008 “ eine Straftat nach § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) begangen zu haben. Im Zusammenhang hiermit wird ausgeführt, dass er habe unter den Personalien B. geb. am (…) in Bagdad/Irak ein Asylverfahren durchgeführt, wobei während einer Kontrolle durch die Ausländerbehörde Wartburgkreis eine totalgefälschte ID-Karte festgestellt worden sei. Diese Feststellungen sind im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dahingehend konkretisiert worden, der Kläger habe im Jahre 2008 dem Salzlandkreis als untere Ausländerbehörde vermeintlich echte irakische Personaldokumente vorgelegt, obwohl es sich um Totalfälschungen gehandelt habe. Der der Anlasstat zugrunde liegende Sachverhalt wird damit nur unzureichend erfasst und wiedergegeben. Abgesehen davon, dass in der Strafanzeige vom 22. Juni 2009 als Tatzeitpunkt der 15. Juni 2009 angegeben wird und auch nur ein Dokument – nämlich die ID-Karte – auf seine Echtheit überprüft worden ist, hat der Kläger selbst weder der Ausländerbehörde Salzlandkreis (vormals A.-S.) noch dem Wartburgkreis gefälschte Dokumente vorgelegt. Ausweislich eines Schreibens des Salzlandkreises an die Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 18. August 2009 sind die Dokumente bereits in den Jahre 1999 und 2001 im Irak ausgestellt und im Jahre 2002 im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen bei einer Kurierfirma aufgefunden worden; alsdann wurden sie erst im Jahre 2008 von der Ausländerbehörde des Salzlandkreises von Amts wegen angefordert und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf ihre Echtheit überprüft, nachdem der Kläger bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragt hatte. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist die Staatsanwaltschaft A-Stadt – im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Ausländerbehörde – davon ausgegangen, dass als Tatzeitpunkt für die dem Kläger zur Last gelegte Straftat allein das Jahr 2002 in Betracht kommt; aus eben diesem Grund ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung eingestellt worden. Den genannten Umständen wurde im Rahmen der Negativprognose nicht ausreichend Rechnung getragen.
62 Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wenn mit der Berufungsbegründung zur Negativprognose und Anordnung der ED-Behandlung vorgetragen wird, diese sei deshalb veranlasst gewesen, weil dem polizeilichen Informationssystem (INPOL) zu entnehmen (gewesen) sei, dass zu der Person des Klägers vier unterschiedliche Personaleintragungen existieren würden und damit die Identität des Klägers nicht festgestanden habe. Sieht man einmal davon ab, dass diese Erwägungen – wie bereits ausgeführt – die gem. § 81b StPO angeordnete Maßnahme nicht zu stützen vermögen, werden ausweislich der INPOL-Auskunft, welche der Beklagten angeblich bereits bei Erlass der Anordnung vorgelegen hat, (auch) die „rechtmäßigen Personalien“ des Klägers ausdrücklich benannt. Auch erscheinen die Angaben des Klägers zu seinen Personalien (Vorname, Name des Vaters, Nachname etc.) anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07. Juli 2009 schlüssig.
63 Soweit im berufungsgerichtlichen Verfahren zur Begründung der Negativprognose ergänzend ausgeführt wird, die Ablehnung der Asylanträge des Klägers und die nur vorläufige Duldung seines Aufenthaltes bis zur Abschiebung gäben Grund zur Annahme, dass er auch künftig die Gelegenheit nutzen werde, mit falschen Urkunden seine Aufenthaltsinteressen zu verfolgen, muss überdies bezweifelt werden, dass eine solche allgemeine Einschätzung unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist.
64 Darüber hinaus hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung insbesondere auch nicht von dem ihr eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessen in der nach § 40 VwVfG erforderlichen Weise Gebrauch gemacht.
65 Die Beklagte hat sich bereits in Ausübung ihres Entschließungsermessen – auch unter Berücksichtigung ihres Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die erkennungsdienstliche Maßnahme veranlasst ist, insbesondere auch vor der Hintergrund, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Zwar hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren dazu geäußert, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Wiederholung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in Betracht zu ziehen ist. Dabei hat die Beklagte im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass sich die Wiederholung einer ED-Maßnahme deshalb rechtfertigen kann, weil sich die menschlichen Merkmale verändert haben können und der Körper im Verlauf der Zeit mehreren physiologischen und optischen Veränderungen unterliegt. In diesem Zusammenhang hat sie zugleich einen ganzen Katalog möglichen Veränderungen aufgelistet, wobei hier dahin stehen kann, ob sämtliche angeführten Gründe eine Wiederholung der ED-Behandlung zu rechtfertigen vermögen (z. B. HIV-Erkrankung, Auftreten, Sprache, Stimmentiefe, berufliche Orientierung, Konfessionsänderung).
66 Denn jedenfalls genügen die von der Beklagten angeführten Erwägungen nicht, um der gebotenen Ermessensausübung im vorliegenden Einzelfall gerecht zu werden. Die Entscheidung der Beklagten lässt nämlich nicht erkennen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme vernünftige und greifbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sich das Aussehen des Klägers oder sonstige Merkmale, die der Feststellung seiner Identität dienen, im Verhältnis zu den Ergebnissen der vorherigen erkennungsdienstlichen Behandlungen tatsächlich signifikant verändert haben. D. h. nach dem Vorbringen der Beklagten wird nicht ersichtlich, ob und ggf. welche Veränderungen beim Kläger die erneute erkennungsdienstliche Behandlung geboten erscheinen ließen. Die Ermessensausübung der Beklagten bleibt insoweit – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren – defizitär, denn sie lässt insoweit keine Würdigung des Einzelfalles erkennen.
67 Auch kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die erneute erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers allein schon wegen Zeitablauf veranlasst ist und das Ermessen sich deshalb in der Weise verdichtet hätte, dass sich allein die erneute Anordnung als rechtmäßig erweisen würde (“Ermessensreduzierung auf Null“). Zwar mag im Einzelfall bereits im Hinblick auf den bloßen Zeitablauf eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich sein, etwa weil die vorhandenen Unterlagen den Anforderungen für eine Identifizierung nicht (mehr) genügen und sie damit für Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge nicht mehr geeignet sind (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 21.02.2008 - 11 LB 417/07 - Rdnrn.30 f. >zitiert nach juris<: Nach Ablauf von fünf Jahren mag die erneute Abnahme von Zehnfinger- und Handflächenabdrucken bei einem bereits in der Vergangenheit erkennungsdienstliche behandelten Beschuldigten grundsätzlich nicht zu beanstanden sein; vgl. auch Nds.OVG, Urt. v.28.06.2007 - 11 LC 372/06 - >juris< sowie die erkennungsdienstliche Richtlinie des Bundeskriminalamtes [Stand: 18.08.2004, Bundeskriminalblatt 2004 Nr.244]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn jedenfalls ist der Kläger seit dem Jahre 2002 bereits viermal, zuletzt am 09. Juli 2008 durch die Außenstelle Halberstadt (Zehnfingerabdruck) und zuvor am 03. August 2007 durch die KPI A-Stadt (Zehnfinger- und Handflächenabdruck, Lichtbild) erkennungsdienstlich behandelt worden.
68 Zudem bleibt festzustellen, dass die vorgenannten, von der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeführten Gründe – Zeitablauf und Veränderungen im Aussehen – für die erneute Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers offenbar für die Anordnung der ED-Maßnahme gar nicht maßgeblich waren. Denn jedenfalls hat sich KHK K. bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats in der Weise eingelassen, die Maßnahme sei (allein) deshalb erfolgt, weil es in Sachsen-Anhalt noch keine erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger gäbe. Auch dieser geänderte Vortrag ist nicht geeignet, die erneute erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zu rechtfertigen. Denn jedenfalls sind die Unterlagen der vorausgegangenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausweislich der INPOL-Auskunft beim Bundeskriminalamt gespeichert und auch verfügbar, wie nicht zuletzt der Umstand belegt, dass anlässlich der in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger durchgeführten ED-Maßnahmen jeweils ein Abgleich mit dem Datenbestand beim Bundeskriminalamt stattgefunden hat. Eine Bevorratung von erkennungsdienstlichen Unterlagen in jedem Bundesland ist daher nicht erforderlich; vielmehr kann im Bedarfsfall – wie von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden ist – auf die Unterlagen des Bundeskriminalamtes zurückgegriffen werden.
69 Darüber hinaus hat sich die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung auch nicht in der erforderlichen Weise mit der Frage auseinandergesetzt, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger benötigt werden, d. h. ob die im Einzelnen angeordneten Maßnahmen nach Art und Umfang tatsächlich veranlasst sind. Stattdessen hat die Beklagte ungeachtet dessen, welche erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger bereits vorliegen und dass – sieht man einmal von daktyloskopische Untersuchungen beeinträchtigende Veränderungen der Haut an den Fingern und Handinnenflächen durch Verletzungen und dem natürlichen Alterungsprozess ab (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 21.02.2008, a.a.O.) – Finger- und Handflächenabdrucke im Allgemeinen keinen Veränderungen unterliegen, die (erneute) Abnahme von Fingerabdrücken einschließlich der Handflächen und -kanten verfügt. Ferner hat sie ungeachtet dessen, welche Art von Delikt dem Kläger zur Last gelegt wird – hier (mittelbare) Urkundenfälschung gem. § 271 StGB – zugleich die Messung der Schuhgröße angeordnet. Damit ist auch das Auswahlermessen nicht in der erforderlichen Weise betätigt worden; im Hinblick auf die zuvor aufgezeigten Ermessensfehler bedarf dies hier indes keiner weiteren Vertiefung.
70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
72 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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